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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Abmahnung</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Kann man sich gegen Abmahnungen im Social Media Marketing versichern? – Interview mit Ralph Günter von exali.de</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 08:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Was denken Sie &#8211; kann man sich gegen Abmahnungen versichern? Angesichts des Umstandes, dass man das moderne Netz kaum nutzen kann ohne Rechtsverletzungen zu begehen, ist das eine naheliegende Frage für viele Unternehmer und Agenturen. Weil ich diese Frage sehr &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2012-01/kann-man-sich-gegen-abmahnungen-im-social-media-marketing-versichern-interview-mit-ralph-guenter-von-exali-de">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_5507" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://www.rgblog.de/"><img class="size-large wp-image-5507" title="Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ralph_guenther_blog1-592x354.jpg" alt="Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich" width="592" height="354" /></a><p class="wp-caption-text">Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich</p></div>
<p><strong>Was denken Sie &#8211; kann man sich gegen Abmahnungen versichern?</strong> Angesichts des Umstandes, dass man das moderne Netz kaum nutzen kann ohne Rechtsverletzungen zu begehen, ist das eine naheliegende Frage für viele Unternehmer und Agenturen.</p>
<p>Weil ich diese Frage sehr häufig von Mandanten höre, wollte ich ihr im Rahmen von Recherchen für mein im März erscheinendes Buch &#8220;<a href="http://www.amazon.de/gp/product/3868991425/ref=as_li_tf_tl?ie=UTF8&amp;tag=httpspreerde-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=6742&amp;creativeASIN=3868991425">Social Media Marketing und Recht</a>&#8221; nachgehen. Dazu interviewte ich <a href="http://www.exali.de/Ueber-exali/Unternehmen/Das-Team,100378.php">Ralph Günther</a>, den Geschäftsführer des Versicherungsportals <a href="http://exali.de">exali</a> und <strong>Experten für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich</strong>. Ich habe Ihn über sein <a href="http://www.rgblog.de/">Blog </a>kennen gelernt, in dem er zeigt, dass auch Versicherungsthemen nicht nur informativ, sondern auch sehr spannend sein können.</p>
<p>Genauso spannend und informativ ist auch das Interview geworden, an dessen Ende Sie die eingangs gestellte Frage werden beantworten können.<span id="more-5475"></span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Welche Versicherungsarten kommen im Bereich Social Media Marketing in Betracht – und welche nicht?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>An folgende Arten von Versicherungen könnte man in diesem Zusammenhang denken – die meisten davon sind jedoch im Bereich Social Media Marketing nicht geeignet:</p>
<ul>
<li><strong>Betriebshaftpflicht<br />
</strong>Eine herkömmliche Betriebshaftpflicht bietet Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden. Da es sich bei Abmahnungen in Folge von Urheberrechts-, Markenrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen versicherungstechnisch jedoch nicht um Personen- oder Sachschäden handelt, besteht hier standardmäßig kein Versicherungsschutz.  Zudem schließen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (kurz AHB) – Grundlage der meisten Betriebshaftpflichtversicherungen – Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen explizit aus.<strong><br />
</strong></li>
<li><strong>Privathaftpflicht<br />
</strong>Da auch die Privathaftpflichtversicherung auf den AHB basiert, sind Abmahnungen, die Sie aufgrund der privaten Nutzung der sozialen Medien (z.B. bei einem ehrverletzenden Forumsbeitrag) erhalten, ebenfalls nicht versichert.</li>
<li><strong>Privat- und Firmenrechtsschutz</strong><br />
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten (z.B. Anwaltskosten) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Sofern diese jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder Wettbewerbsrechten und daraus resultierenden Abmahnungen stehen, sind diese nicht versichert. Zudem besteht kein Versicherungsschutz für Schadenersatzzahlungen.</li>
<li><strong>Lösung: Vermögensschadenhaftpflicht<br />
</strong>In diesem Versicherungstyp finden wir die Lösung für unsere Frage. Branchenspezifische Haftpflichtversicherungen, z.B. für Medienberufe bzw. Medienunternehmen oder IT-Unternehmen, bieten durch eine integrierte oder separate Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungsschutz für die Verletzung von Rechten Dritter. Wie bereits festgestellt, sind Rechtsverletzungen keine Personen- oder Sachschäden, sondern versicherungstechnisch so genannte „reine“ Vermögensschäden, die durch solche Versicherungskonzepte abgesichert werden können. Ein „reiner“ Vermögensschaden ist einfach gesprochen ein finanzieller Nachteil eines Dritten. Wenn Sie z.B. ein Bild auf Ihrer Webseite verwenden und dazu nicht die nötigen Lizenzrechte erworben haben, entsteht dem Rechteinhaber des Bildes (z.B. dem Fotografen) ein finanzieller Nachteil (nicht enthaltene Vergütung für die Bildlizenz) – sprich ein „reiner“ Vermögensschaden.</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Heißt das, dass eine Vermögensschadenhaftpflicht einen umfangreichen Schutz bei Rechtsverletzungen bietet?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Nicht jede Vermögensschadenhaftpflicht bietet umfänglichen Versicherungsschutz für Rechtsverletzungen. Je nach Anbieter können bestimmte Rechtsverletzungen (z.B. von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten) ausgeschlossen sein oder von einer vorherigen Prüfung durch geeignete Fachkräfte (z.B. Anwälte) abhängig gemacht werden. Teilweise wird der Versicherungsschutz für Rechtsverletzungen eingeschränkt, indem die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. In diesem Fall würde der Versicherer keine Leistung bei Rechtsverstößen übernehmen, bei denen die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wurde.</p>
<p class="sd-small"><span class="sd-hinweisbox"><strong>Achtung:</strong> Daher ist in der Praxis von Angeboten abzuraten, die solche Einschränkungen vornehmen. Denn im Geschäftsleben ist die permanente Überprüfung der erbrachten Leistungen durch Anwälte unrealistisch – und genauso wenig kann man einen grob fahrlässigen Verstoß von sich oder seinen Mitarbeitern zu 100% ausschließen.</span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Welche Rechtsverletzungen können versichert werden?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther: </strong>Haftpflichtversicherungen, die Freiberufler und Selbständige im Tätigkeitsbereich Social Media Marketing versichern, werden z.B. als Vermögensschadenhaftpflicht oder Berufshaftpflicht für Medienschaffende oder noch spezieller als Media-Haftpflicht bezeichnet.</p>
<p>Unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung versichern gute Anbieter die Verletzung von</p>
<ul>
<li>Urheberrechten,</li>
<li>Persönlichkeitsrechten,</li>
<li>Namensrechten,</li>
<li>Markenrechten,</li>
<li>Wettbewerbsrechten,</li>
<li>Lizenzrechten sowie</li>
<li>Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Inhalten für eigene Produkte oder Dienstleistungen (so genanntes Veröffentlichungsrisiko) – zum Beispiel auf eigenen Webseiten bzw. Portalen.</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Was genau versichern die Anbieter?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther:</strong></p>
<p>„Versichern“ hat in diesem Kontext zwei wichtige Bedeutungen:</p>
<ul>
<li><strong>Schadenersatz</strong> – Der Versicherer befriedigt berechtigte Ansprüche des Dritten, d.h. er zahlt Schadenersatz.</li>
<li><strong>Passiver Rechtsschutz</strong> – Der Versicherer wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab und übernimmt dafür die Kosten (= Schadenregulierung).</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Könnten Sie ein konkretes Beispiel vorstellen?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther: </strong>Ein typischer Fall könnte so aussehen: Ein Social Media Marketer erhält eine Abmahnung, in der ihm eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird. Die Abmahnung enthält eine vorbereitete Unterlassungserklärung und die Kostennote für den beauftragten Anwalt. Der Social Media Marketer schaltet umgehend seinen Versicherer ein.</p>
<p>Der Versicherer wird nun folgende Schritte unternehmen:</p>
<ul>
<li><strong>Prüfung</strong> – Im ersten Schritt überprüft der Versicherer, ob diese Abmahnung generell berechtigt und die Forderung auf Ersatz der Kosten angemessen ist. Dabei wird auch die vom Gegner vorbereitete Unterlassungserklärung unter die Lupe genommen.</li>
<li><strong>Verhandlung</strong> – Ist die Unterlassungserklärung im Sinne des Versicherungsnehmers zu modifizieren oder z.B. der angesetzte Streitwert zu hoch, verhandelt der Versicherer die betreffenden Punkte im zweiten Schritt auf seine Kosten mit dem Gegner bzw. dessen anwaltlichem Vertreter.</li>
<li><strong>Leistung</strong> – Sind die strittigen Punkte geklärt, übernimmt der Versicherer im dritten Schritt die Kosten für den Schadenersatz bzw. die Abmahnung (abzüglich der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung).</li>
<li><strong>Abwehr (= passiver Rechtsschutz</strong><strong>)</strong> – Sollte der Versicherer im ersten Schritt zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, da z.B. keine hinreichende Verwechslungsgefahr – wie von der Gegenseite behauptet – bei der Verwendung der Marke vorliegt, wehrt der Versicherer auf seine Kosten den Anspruch ab. Diese Abwehr kann die Schadenabteilung selbst durchführen oder dazu einen Anwalt beauftragen. Das kann auch der Anwalt des Vertrauens sein, wenn dieser den Fall und/oder das Geschäftsmodell des Freiberuflers sehr gut kennt und dessen Beauftragung mit dem Versicherer abgestimmt wurde.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong class="sd-small">Hinweis:</strong><span class="sd-small"> Der Passive Rechtsschutz in der Haftpflichtversicherung hat nichts mit der aktiven Durchsetzung eigener Ansprüche zu tun. Die Leistung gilt allein der Abwehr fremder Ansprüche – also für Abmahnungen, die Sie erhalten (nicht für Abmahnungen, die Sie aussprechen möchten).</span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Wie sollte eine solche Klausel zum „Passiven Rechtsschutz“ aussehen?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Die Klausel sollte in etwa die Form haben wie in der folgenden Beispielklausel eines Versicherers zur Übernahme der Abwehrkosten im Rahmen des „Passiven Rechtsschutzes“:</p>
<blockquote>
<p class="sd-hinweisbox">„Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.</p>
<p class="sd-hinweisbox">Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird, selbst wenn die Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf betrifft. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person entstehen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht.</p>
<p class="sd-hinweisbox">Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten …“</p>
</blockquote>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Im welchen Umfang werden Schadensersatzpflichten von einem Versicherer getragen?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Der Schadenersatz für eine Rechtsverletzung (z.B. Bildrechtsverletzung) wird häufig anhand einer fiktiven Lizenzgebühr ermittelt. Der Rechtsverletzer zahlt somit als Schadenersatz den Betrag, den er bei rechtmäßiger Nutzung hätte zahlen müssen (zuzüglich der Kosten für die Abmahnung). Manche Versicherer kürzen daher die Versicherungsleistung um die fiktive Lizenzgebühr. Eine gewisse Logik ist hier nicht von der Hand zu weisen, denn der Versicherer will natürlich der „dann lassen wir es mal auf einen Rechtsverstoß ankommen“-Mentalität keinen Vorschub leisten.</p>
<p>Ich persönlich konnte jedoch in der Schadenpraxis feststellen, dass meist sehr gewissenhaft gearbeitet wird und es durch „unglückliche“ Umstände und das komplexe Medienrecht zu nicht beabsichtigten Rechtsverletzungen kommt. So gesehen darf der Versicherungsnehmer auch erwarten, dass der gesamte Schaden ersetzt wird, was auch meinen Erfahrungen in diesem Bereich entspricht.</p>
<div id="attachment_5486" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://exali.de"><img class="size-large wp-image-5486" title="Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/smrbuch_010_200-592x440.jpg" alt="Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de" width="592" height="440" /></a><p class="wp-caption-text">Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de</p></div>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Was kosten solche Absicherungen und werden sie von allen Versicherern angeboten?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Derzeit gibt es nur eine sehr überschaubare Zahl an speziellen Media-Haftpflicht-Angeboten, welche die Risiken im (New) Media Business, insbesondere Rechtsverletzungen und daraus resultierende Abmahnungen, umfassend absichern. Bitte achten Sie daher bei der Auswahl u.a. auf folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>Mitversicherung von reinen Vermögensschäden</li>
<li>Keine Ausschlüsse für bestimmte Rechtsverletzungen</li>
<li>Keine „versteckte“ Reduzierung der Versicherungssumme für Rechtsverletzungen</li>
<li>Kein Ausschluss der groben Fahrlässigkeit</li>
<li>Keine zwingende Prüfung durch Fachkräfte</li>
</ul>
<p>Die nachfolgende Tabelle vermittelt eine Vorstellung, mit welchen Kosten für einen zeitgemäßen Versicherungsschutz Freiberufler im Medienbereich in etwa rechnen müssen:</p>
<div id="attachment_5482" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5482" title="Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/smrbuch_010_210-592x327.jpg" alt="Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)" width="592" height="327" /><p class="wp-caption-text">Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)</p></div>
<p><strong>Spreerecht: Kann man sich auch gegen die Verstöße Dritter, für die man haften muss, absichern?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Auch das ist in der Regel der Fall. Je nachdem, wer „der Dritte“ ist, gibt es Unterschiede:</p>
<ul>
<li><strong>Mitarbeiter</strong> – In der Regel sind nicht nur der Geschäftsführer oder Inhaber einer Agentur, sondern auch alle festen Mitarbeiter (auch Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen) versichert.</li>
<li><strong>Subunternehmer</strong> – Darüber hinaus ist auch die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer abgedeckt. Wenn beispielsweise eine Internetagentur die Webtemplates von einem externen Grafiker / Grafikagentur als Subunternehmer erstellen lässt und sich später herausstellt, dass diese Templates die Urheberrechte (z.B. Bildrechte) eines Dritten verletzen, ist dieser Anspruch versichert. Es spielt also keine Rolle, ob die Leistung selbst oder von einem Dritten – hier Subunternehmer – erbracht wurde, da die Internetagentur als Auftragnehmer für den Schaden haftet und deren Media-Haftpflicht (oder schlicht: Versicherung) einspringt.</li>
<li><strong>Nutzer / User</strong> – Auch Verstöße von Nutzern können über eine Media-Haftpflicht versichert werden. Gehen wir hier von einem versicherten Bilderportal aus, auf das User Bilder hochladen können. Der User lädt ein Bild hoch, an dem er nicht die Nutzungsrechte besitzt. Der Portalbetreiber wird daraufhin vom Rechteinhaber (Fotograf) abgemahnt. Für diesen Anspruch eines Dritten – hier des Fotografen – besteht Versicherungsschutz. Es spielt für den Versicherer in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer die Rechtsverletzung sozusagen direkt oder indirekt (Störerhaftung) begangen hat.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Hinweis:</strong> Der Versicherer kann den Grafiker jedoch als tatsächlichen Verursacher in Regress nehmen, sich also den Schaden vom Grafiker ersetzen lassen. Insofern ersetzt der Haftpflichtvertrag der Internetagentur nicht den persönlichen Haftpflichtvertrag des beauftragten Grafikers / der Grafikagentur. Dieser muss sich selbst versichern.</p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Herr Günther, ich danke für das Interview</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 07:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-4607" title="5095950637_81d947cfa9_b" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/07/5095950637_81d947cfa9_b.jpg" alt="" width="717" height="293" /></p>
<p>Wird wegen<strong> unverlangter Email-Werbung</strong> gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die <strong>Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich </strong>halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der <a title="Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens" target="_blank">Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails</a> unter den Lesen <a title="Antworten auf Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens#comments" target="_blank">diskutiert</a>.<span id="more-4603"></span></p>
<h3>Rechtlicher Hintergrund</h3>
<p>Wenn sich ein Empfänger aufgrund einer <strong>unerlaubter Werbemail </strong>wehrt, dann wird von dem Versender der Email regelmäßig ein <strong>Unterlassungsanspruch </strong>geltend gemacht. Ist dieser Anspruch begründet, dann hat der Empfänger der unerlaubten Werbemail Anspruch auf eine <strong>Unterlassungserklärung</strong>, in der sich das werbende Unternehmen bereit erklärt, keine weiteren Werbemails mehr zu versenden und im Falle eines Verstoßes dagegen, sogar noch eine <strong>Vertragsstrafe </strong>zu zahlen.</p>
<p>In diesem Fall sind sich die Unternehmen aber oft nicht sicher,<strong> in welchem Umfang</strong> sie verpflichtet sind, diese Erklärung abzugeben. Theoretisch bestehen vier Optionen:</p>
<ul>
<li>das Unternehmen sichert nur zu, an die bereits <strong>bekannte Email-Adresse</strong> keine Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an <strong>alle Email-Adressen</strong> die der Empfänger mitgeteilt hat, keine unerlaubte Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, <strong>keine E-Mails ohne Einwilligung an eine Person</strong> zu versenden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an<strong> gar keinen Empfänger </strong>mehr ohne Einwilligung Werbemails zu versenden.</li>
</ul>
<p>Aus Sicht der abgemahnten (oder im weiteren Verlauf: verklagten) Unternehmen wären die ersten beiden Option noch hinnehmbar, da hier die Möglichkeit besteht, mit Filtern und Sperrlisten einen weiteren Versand zu verhindern. Die letzten beiden Optionen bringen ein erhebliches Risiko mit sich, die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt zahlen zu müssen.</p>
<p>Die <strong>Auffassungen der Gerichte</strong> zu dieser Frage sind nicht absolut einheitlich. Es muss vor allem unterschieden werden, wer das unerlaubt werbende Unternehmen zur Abgabe der Unterlassungserklärung auffordert.</p>
<h3>Abmahnung durch Empfänger der Email</h3>
<p>Beispielshaft soll eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2056 " target="_blank">Az. 15 T 7/09</a><em></em>) zitiert werden. Aus ihr wird klar, dass die Gerichte meist eine<strong> für Unternehmen nachteilige Linie</strong> verfolgen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des [Empfängers der Werbemail] beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (BGH, Az. I ZR 81/01): „Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagten bislang bereits E-Mails versandt hat. Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Landgericht Berlin sagt damit sinngemäß: &#8220;Dieser weitgehende Unterlassungsanspruch ist zwar ein erhebliches Risiko für das Unternehmen, aber dies ist selbst schuld, wenn es unzulässiger Weise unerbetene E-Mail-Werbung versendet.&#8221;</p>
<p>Damit geht das Landgericht, wie übrigens eine Vielzahl anderer Gerichte in Deutschland, davon aus, dass eine Unterlassungserklärung an den Empfänger einer unerlaubten Werbemail wie folgt lautet:</p>
<blockquote><p>„es zu unterlassen, an den Anspruchsteller E-Mails ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden”</p></blockquote>
<p>Einen anderen Weg geht das Amtsgericht Flensburg in (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2337" target="_blank">Az. 64 C 4/11</a><em></em>) einer aktuellen Entscheidung. Die Richter urteilten, dass  es für den Unterlassungsanspruch ausreichend ist, wenn dieser auf eine konkrete Email-Adresse Bezug nimmt:</p>
<blockquote><p>&#8220;[Dass die] Unterlassungserklärung auf die vom Kläger benutzte Emailadresse &#8220;&#8230;@&#8230;.de&#8221; beschränkt ist, ist auch ausreichend. Eine auf mehrere Emailadressen des Klägers bezogene Unterlassung muss von der Be klagten nicht erklärt werden. Das Risiko, dass der Kläger unter einer der Beklagten unbekannten Emailadresse bei dieser einkauft und den AGBs nicht ausdrücklich widerspricht, muss die Beklagte nicht tragen. Die Beklagte hat dem Kläger überdies auch angeboten, die Unterlassungserklärung auf mehrere Emailadressen zu erweitern. Sie hat ihm dafür die Gelegenheit gegeben, weitere Emailadressen aufzulisten, die diese in die Unterlassungserklärung aufnehmen wollte. Diesem Angebot ist der Kläger nicht nachgekommen. Er musste dies auch nicht. Der Kläger kann dann von der Beklagten eine solch allgemein gefasste Erklärung jedoch nicht verlangen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist interessant, dass die Richter das Begehren des Empfängers der Werbemail auf eine weitreichende Unterlassungserklärung abgelehnt wird, weil dieser weite Rahmen ein zu <strong>großes Risiko </strong>für ein Unternehmen darstellen würde. Die weitgehende Unterlassungserklärung sei damit nicht mehr von dem Unterlassungsanspruch gedeckt.</p>
<h3>Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Mitbewerber</h3>
<p>Etwas anders sieht die Lange aus, wenn <strong>Dritte </strong>sich in das Verhältnis Unternehmen &#8211; Email-Empfänger einmischen und von dem Unternehmen die <strong>Unterlassung verlangen</strong>. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen von einer Verbraucherzentrale oder einem Mitbewerber wegen einer rechtswidrigen Werbemail abgemahnt wird. Anders als in dem Bereich, wenn sich der Empfänger direkt wehrt, geht es hier um <strong>den allgemeinen Schutz der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer</strong>.</p>
<p>So hat das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines Verfahrens durch einen Verbraucherschutzverband (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2028" target="_blank">Az. 4 U 192/08</a>) entschieden, dass das Unternehmen</p>
<blockquote><p>&#8220;es zu unterlassen [hat], zukünftig an Verbraucher E-Mails ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden&#8221;.</p></blockquote>
<p>Die Gerichte sind der Ansicht, dass es einer <strong>inhaltlichen Einschränkung </strong>auf den genauen Unterlassungsgläubiger (also einen konkreten Empfänger) <strong>nicht bedarf</strong>. Als Begründung dient den Richtern hier der <strong>effektiver Verbraucherschutz</strong>. Danach muss es in einem Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Email-Werbung gewährleistet sein, dass zukünftig  kein Verbraucher mehr mit den unerwünschten Spam-Mails belästigt wird.<em> </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Wie man selbst zu Email-Marketing steht, muss jedem Unternehmen selbst überlassen sein. Diejenigen, die dies als Werbemittel verwenden, müssen besonderen Wert auf einen guten <strong>Email-Bestand</strong> legen, bei dem sich die erforderliche <strong>Einwilligung ausreichend nachweisen</strong> lässt. Denn die Folgen einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens wegen rechtswidriger Werbemails können mit der Vertragsstrafe zu einer <strong>finanziellen Zeitbombe</strong> für das Unternehmen werden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob sich die pragmatische Entscheidung der Flensburger Richter durchsetzt, oder ob weiterhin im Sinne eines <strong>umfassenden Werbeschutzes</strong> eine Beschränkung des Unterlassungsanspruches auf konkrete Email-Adressen nicht gefordert werden kann.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/tomitapio/">Tomi Tapio</a></h6>
<p>
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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 08:02:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mitte April wurde im shopbetreiber-blog.de über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte berichtet (15 C 1001/11), wonach Shopbetreiber nicht für Werbemails verantwortlich sind, wenn das System des Händlers gehackt wurde und die Werbe-Mails dann von den Hackern versandt wurde. In dem &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Mitte April wurde im<a title="Shopbetreiber haftet nicht für Newsletter-Versand nach Hacker-Angriff" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/04/13/shopbetreiber-haftet-nicht-fur-newsletter-versand-nach-hacker-angriff/" target="_blank"> shopbetreiber-blog.de</a> über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte berichtet (15 C 1001/11), wonach <strong>Shopbetreiber nicht für Werbemails verantwortlich sind</strong>, wenn das System des Händlers gehackt wurde und die <strong>Werbe-Mails dann von den Hackern versandt</strong> wurde.</p>
<p>In dem Verfügungsverfahren hat nun das Landgericht Berlin (15 S 1/11) diese Entscheidung <strong>aufgehoben</strong>. Dieser Beitrag greift die wesentlichen Punkte des Urteils auf.</p>
<p><span id="more-4800"></span></p>
<h3>Reichweite des Unterlassungsanspruches</h3>
<p>Das Landgericht Berlin hat in der Entscheidung klargestellt, dass der Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Email-Werbung <strong>nicht auf eine konkrete Domain</strong> (@beispiel.de) oder <strong>Email-Adresse</strong> (name@beispiel.de) zu<strong> begrenzen</strong> ist. Das Gericht führt aus, dass</p>
<blockquote><p>[d]as Unterlassungsgebot nicht zu weitgehend [ist]. Aufgrund der antragsgegnerseits erfolgten Rechtsverletzung kann der Verfügungskläger verlangen, dass die Verfügungsbeklagten zukünftig generell unterlassen, ihm gegenüber ohne sein  ausdrückliches Einverständnis mit e-Mail-Sendungen zu werben und/oder werben zu lassen, unabhängig von der Frage, an welche e-Mail-Adresse diese unverlangte e-Mail übersandt wird.</p></blockquote>
<p>Aus Sicht eines abgemahnten bzw. gerichtlich in Anspruch genommenem Unternehmen ist eine derartig weitgehende Verbotsverfügung durchaus <strong>problematisch</strong>, da sämtliche Möglichkeiten, eine Email-Adresse bzw. individuelle Domain über eine Sperrliste zu filtern, ausgehebelt sind.</p>
<h3>Geschäftsführer haften für Spam</h3>
<p>Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass <strong>Geschäftsführer</strong> auch neben dem Unternehmen<strong> zur Unterlassung verpflichtet</strong> sind:</p>
<blockquote><p>Als gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten (<em>Anm.: dem abgemahnten Unternehmen</em>) ist es deren rechtsverletzendes Verhalten zuzurechnen, weil [die Geschäftsführer] dieses &#8211; selbst wenn sie es nicht veranlasst  hätten &#8211; zumindest gekannt haben und hätten verhindern können (vgl. BGH GRUR 1986, 248 ff. &#8211; &#8220;Sporthosen&#8221;).</p></blockquote>
<p>Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers im Rahmen von unerlaubter Email-Werbung war bis jetzt nur bei <strong>besonderer Verletzung der Verkehrspflicht</strong> Gegenstand von Gerichtsverfahren. (vgl. Blogbeitrag <a title="SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet" href="http://spreerecht.de/wettbewerbsrecht/2011-03/spam-geschaftsfuhrer-haftung" target="_blank">&#8220;SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet&#8221;</a>)</p>
<p>Dass das Gericht sich an dieser Stelle keine weitere Mühe zur Begründung gemacht hat, ist bedauerlich, da so die Möglichkeit vertan wurde, die<strong> Geschäftsführerhaftung bei Email-Werbung </strong>durch das Unternehmen<strong> zu festigen.</strong> Dies hat nun die <strong>Folge</strong>, dass &#8211; nach Ansicht des Gerichts &#8211; <strong>jegliche Werbung</strong> eines Unternehmens zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Geschäftsführer führt.</p>
<h3>Hacker-Angriff nicht entscheidungserheblich</h3>
<p>In dem Verfahren hatte das beklagte Unternehmen vorgetragen, dass die Werbe-eMail, über die gestritten wurde, weder von dem Unternehmen noch von einem registrierten Mitglied versandt wurde. Vielmehr sei das System des Unternehmens einem <strong>Hacker-Angriff</strong> ausgesetzt gewesen. Innerhalb von 72 Stunden seien so ca. 188.000 Emails verschickt worden.</p>
<p>Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt, da das<strong> Interesse des Dritten</strong> als &#8220;Hacker&#8221; nicht erkennbar gewesen sei.</p>
<p>Damit hatte der Hacker-Angriff, mit dem sich das Amtsgericht Mitte noch im Rahmen seiner Entscheidung auseinandergesetzt hatte, für das Landgericht Berlin keine Entscheidungsrelevanz. Die Frage, ob und wann ein Unternehmen für den <strong>Missbrauch des Email-Systems</strong> durch Dritte haftet, ist damit <strong>noch nicht entschieden</strong> worden.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/notoriousxl/">notoriousxl</a></h6>
<p>
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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der fliegende Gerichtsstand: Kann ich überall klagen und verklagt werden?</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-07/fliegende-gerichtsstand</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-07/fliegende-gerichtsstand#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 07:46:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fliegender Gerichtsstand]]></category>
		<category><![CDATA[gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsstand]]></category>
		<category><![CDATA[international]]></category>
		<category><![CDATA[internet]]></category>
		<category><![CDATA[klage]]></category>
		<category><![CDATA[klagen]]></category>
		<category><![CDATA[örtliche Zuständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesse]]></category>
		<category><![CDATA[Streitigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Internet kennt bekanntlich keine Staatsgrenzen und von Ausnahmen abgesehen, sind Webseiten länderübergreifend abrufbar. Dies führt auch dazu, dass bei rechtlichen Streitigkeiten im Onlinebereich oft unklar ist, welches Gericht zuständig ist. Hinzu kommt bei internationalen Konflikten die Frage, wann und &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-07/fliegende-gerichtsstand">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-full wp-image-4510" title="2712985768_a663364225_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/2712985768_a663364225_z.jpg" alt="" width="640" height="480" />Das Internet kennt bekanntlich keine Staatsgrenzen und von Ausnahmen abgesehen, sind Webseiten <strong>länderübergreifend abrufbar</strong>. Dies führt auch dazu, dass bei rechtlichen Streitigkeiten im Onlinebereich oft unklar ist, <strong>welches Gericht zuständig</strong> ist. Hinzu kommt bei internationalen Konflikten die Frage, wann und <strong>unter welchen Voraussetzungen </strong>das deutsche Recht Anwendung findet.</p>
<p>Gerade für Unternehmen ist die Frage, <strong>wo geklagt werden kann</strong> und <strong>welches Recht zu beachten ist</strong>, oft von wichtiger strategischer Bedeutung.<span id="more-4509"></span></p>
<h3>Nationale Onlinestreitigkeiten</h3>
<p>Bereits bei juristischen Konflikten innerhalb Deutschlands wird klar, dass das deutsche Rechtssystem auf den ersten Blick <strong>keine Regelung für die moderne Technik</strong> hat: Wo muss ein Münchner Klage erheben, wenn er sich gegen den Wettbewerbsverstoß eines Hamburger Konkurrenten gerichtlich zur Wehr setzen will?</p>
<p>Eine sehr weitgehende Meinung ermöglicht dem Münchner, dass er vor jedem Gericht in Deutschland versuchen kann, sein Recht durchzusetzen. Nach dieser Ansicht könnte also aufgrund des „<strong>fliegenden Gerichtsstandes</strong> des Internet“ der Prozess vor einem Berliner Gericht ausgetragen werden.</p>
<p>Eine andere Ansicht hält dieses Vorgehen für zu uferlos. Nach dieser Meinung reicht alleine die <strong>technische Abrufbarkeit</strong> einer Internetseite nicht aus. Denn wenn sich beispielsweise zwei Dresdner Internetunternehmer wegen einer Onlinestreitigkeit vor Gericht gehen, dann kann eine Klage vor einem Gericht in Bamberg unzulässig sein.</p>
<p>So hat das Landgericht Hamburg (<a href="http://www.internet-law.de/2011/06/landgericht-hamburg-verneint-fliegenden-gerichtsstand-bei-domainstreitigkeit.html" target="_blank">Az.: 303 O 197/10</a>) in einer aktuelleren Entscheidung die freie <strong>Wahl des Gerichtstands eingeschränkt</strong>. Es ging um eine Domainstreitigkeit, bei der die Klägerin aus Lübeck kam und der Beklagte in Kassel wohnte, wobei die Webseite in Aachen gehostet wurde. Die Richter aus Hamburg erklärten, dass es bei einer Namensverletzung auf einen sachlichen Bezug für den Gerichtsstand ankommt. Die Klage hätte demnach in Lübeck erhoben werden müssen. Um eine Zuständigkeit des Hamburger Gerichts zu begründen, hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die Interessenskollision in Bezug auf den Domainnamnen tatsächlich auch in Hamburg relevant ist. Die <strong>bundesweite Abrufbarkeit</strong> der Webseite reicht dafür jedoch nicht.</p>
<h3>Internationale Onlinestreitigkeiten</h3>
<p>Komplizierter wird es bei länderübergreifenden Streitigkeiten. Da sich das Internet mit seiner weltweiten Abrufbarkeit wenig um nationale Rechtssysteme kümmert, ist oft unklar, wie die Rechtslage ist, wenn <strong>länderübergreifend mit Internetbezug gestritten</strong> wird.</p>
<p>Der Ausgangspunkt zu einem Lösungsansatz ist folgende Abgrenzung: Zielt ein Onlineinhalt, der Hintergrund einer Streitigkeit ist, auf eine bestimmte (nationale) Gruppe ab und ist die Verbreitung in Deutschland nicht nur zufällig, dann spricht Einiges für die <strong>Anwendung von deutschem Recht</strong>. Die Abgrenzung ist aber oft schwer. Man spricht von dem „bestimmungsgemäßen Abruf“ eines Dienstes oder einer Seite. Für die rechtliche Bestimmung einer Online-Identität werden folgende Ansatzpunkte herangezogen:</p>
<ul>
<li>die Sprache der Plattform (wenig Aussagekraft bei Englisch);</li>
<li>die Staatsangehörigkeit der Beteiligten;</li>
<li>die Verwendung bestimmter Währungen;</li>
<li>Werbung für die Website im Land, Versendung in bestimmte Länder;</li>
<li>der Geschäftsgegenstand betrifft typischerweise auch das Land.</li>
</ul>
<p>Mit einem frischen Urteil hat der BGH für Aufsehen gesorgt, indem die Richter die internationale Zuständigkeit wegen einer <strong>englischsprachigen Veröffentlichungen</strong> auf der Website der New York Times bejaht hat (Urteil vom 2. März 2010 &#8211; VI ZR 23/09). In seiner Pressemitteilung begründet der BGH das Urteil folgendermaßen:</p>
<blockquote><p>“Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der “New York Times” handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als “country of residence” aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.”</p></blockquote>
<p>Zwar ist die New York Times eine weltweit beachtete Zeitung, aber die Tatsache, dass der BGH die Zuständigkeit einer englisch sprachigen Zeitung aus dem USA bei deutschen Gerichten sieht, scheint zweifelhaft. Denn unter dem Strich wären somit deutsche Gerichte bei jeder Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Deutschen zuständig, gleichgültig, in welcher Sprache der angegriffene Inhalt im Internet veröffentlicht wird.</p>
<p>Die Grenzen hat aber das Landgericht Köln (Az. 28 O 478/08) gezogen, dessen Entscheidung später von Bundesgerichtshof (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2312" target="_blank">Az. VI ZR 111/10</a>) bestätigt wurde. So hat das Landgericht Köln entschieden, dass es nicht zuständig ist für eine Rechtsverletzung im Internet, die in einer ausländischen Sprache und Schrift abrufbar ist. Das Gericht hat hier angenommen, dass die Abrufbarkeit eines solchen Inhalts in Deutschland nicht vorgesehen ist:</p>
<blockquote><p>„Ist eine Internetseite ausschließlich in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift in den USA abgefasst sowie unter der Top-Level-Domain &#8220;.com&#8221; erreichbar ohne das eine irgendwie geartete Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts zumindest in einer Sprache mit lateinischer Schrift vorgesehen ist oder eine Übersetzungsmöglichkeit angeboten wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Internetseite auch im Bezirk eines deutschen Gerichts bestimmungsgemäß verbreitet wird und sich auch an deutsche Leser wendet.“</p></blockquote>
<h3>Fazit &amp; Praxishinweis</h3>
<p>Vor allem für <strong>Unternehmen</strong>, die das <strong>Internet als Absatzmarkt</strong> nutzen ist es wichtig zu wissen, was das grenzenlose Internet für Folgen haben kann. Da ist zum einen die Gefahr, bundesweit vor Gericht verklagt zu werden für Handlungen des Unternehmens im Internet (z.B. für <a href="http://spreerecht.de/category/marketing-2" target="_blank">rechtswidrige Werbeaussagen</a>). Zum anderen müssen global handelnde Unternehmen sicherstellen, dass sie die <a title="Wann müssen AGB übersetzt werden?" href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2010-07/wann-muessen-agb-uebersetzt-werden" target="_blank"><strong>rechtlichen Standards aller ihrer Zielländer erfüllen</strong></a>.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/wwworks/">woodleywonderworks</a></h6>
<p>
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							</p>
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		<item>
		<title>Streitwert bei Auseinandersetzungen um Äußerungen im Internet</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-06/streitwert-bei-auseinandersetzungen-um-meinungsaeusserungen</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 07:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Internet ist aufgrund seiner vermeidlichen Anonymität ein Sammelbecken für Beleidigungen, Schmähungen und harsche Kritik. Äußerungen, die die gesetzlichen Grenzen überschreiten, führen oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen, mitunter auch vor Gericht. Dieser Beitrag soll erklären, welche Faktoren für die Streitwerte bei &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-06/streitwert-bei-auseinandersetzungen-um-meinungsaeusserungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: left;"><a title="DSC_2827" href="http://www.flickr.com/photos/57013876@N00/2200685325/" target="_blank"><img class="aligncenter" src="http://farm3.static.flickr.com/2333/2200685325_c42d649733.jpg" border="0" alt="DSC_2827" /></a></p>
<p style="text-align: left;">Das Internet ist aufgrund seiner vermeidlichen Anonymität ein Sammelbecken für <a title="Schädigende Kritik in Internetforen gegen Unternehmen, Produkte oder Personen" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-01/schadigende-kritik-in-internetforen-gegen-unternehmen-produkte-oder-personen">Beleidigungen, Schmähungen und harsche Kritik</a>. <strong>Äußerungen, die die gesetzlichen Grenzen überschreiten</strong>, führen oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen, mitunter auch <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/zu-traenen-ruehren">vor Gericht</a>.</p>
<p style="text-align: left;">Dieser Beitrag soll erklären, welche Faktoren für die <strong>Streitwerte</strong> bei derartigen Auseinandersetzungen herangezogen werden. Die nachfolgende und nicht abschließende Übersicht soll zudem einen groben Querschnitt über gerichtliche Entscheidungen geben, bei denen im weitesten Sinne um Aussagen gestritten wurde.<span id="more-1761"></span></p>
<h3 style="text-align: left;">Bedeutung des Streitwertes</h3>
<p style="text-align: left;">Die Einordnung der Höhe des Streitwertes ist vor allem dann wichtig, wenn man das <strong>Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens</strong> ausloten möchte. Denn der Streitwert ist ausschlaggebend für die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltskosten. Auch bei vorgerichtlichen <strong>Abmahnungen</strong> wird der Streitwert herangezogen, wenn dem Abgemahnten die Anwaltskosten der Abmahnung auferlegt werden sollen.</p>
<p>Zur Bestimmung des Streitwertes ist in erster Linie wesentlich, welchen<strong> Umfang </strong>die Äußerung im Internet hatte. So z.B. wie oft eine Beleidigung in einem Internetforum abgerufen wurde und ob die Äußerung konkrete <strong>Folgen</strong> mit sich gebracht hat. Eine Beleidigung in einem kleinen Internetforum, in dem der Beitrag nur 60 Mal angeklickt wurde, hat weniger Folgen, als eine Beleidigung ein einem hoch frequentierten Forum.</p>
<h3>Übersicht der Streitwerthöhen</h3>
<p>LG Hamburg (Az. 325 O      85/09), Streitwert: 7.500</p>
<p>OLG Düsseldorf (Az. 15 U      21/06), Streitwert: 7.000 €</p>
<p>OLG Düsseldorf (Az. 15 U 180/05),      Streitwert: 15.000 €</p>
<p>OLG Zweibrücken (Az. 4 U      139/08), Streitwert: 3.000 €</p>
<p>LG Köln (Az. 28 O 189/08),      Streitwert 10.000 €</p>
<p>LG Hamburg (Az. 325 O      316/09), Streitwert: 17.000 €</p>
<p>LG Duisburg (Az. 10 O      350/07), Streitwert: 28.000 €</p>
<p>LG Berlin (Az. 21 O 407/09), Streitwert 20.000 €</p>
<p>Streitwerte von 40.000 € und mehr sind in diesem Bereich lediglich im <strong>gewerblichen</strong> bzw. <strong>wettbewerbsrechtlichen</strong> Bereichen zu finden (vgl. OLG Hamburg, Az. 3 U 211/02, 40.000 €).</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Auflistung zeigt, dass die Gerichte mehrere Faktoren bei der Streitwertbestimmung berücksichtigen. Um die finanziellen Folgen eines Gerichtsverfahrens abzuschätzen, sollte also vor dem Verfahren eine gründliche Analyse erfolgen.</p>
<p>
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							Wünschen Sie rechtliche Beratung <strong>zum Meinungsäußerungen und Haftung von Webseitenbetreibern</strong>? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.
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<small><a title="Attribution-NoDerivs License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/" target="_blank"><img src="../wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="Michael (mx5tx)" href="http://www.flickr.com/photos/57013876@N00/2200685325/" target="_blank">Michael (mx5tx)</a></small></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Versprochen ist versprochen: Garantieangaben in der Werbung</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Jun 2011 07:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[garantie]]></category>
		<category><![CDATA[garantiebedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Garantieerklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Garantieversprechen]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Webshop]]></category>
		<category><![CDATA[werbeaussage]]></category>
		<category><![CDATA[werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Angaben zu Garantien sind in der Werbung besonders beliebt, da sie oft als verbindliche Qualitätszusage aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung. Aber weil die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-4386" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung/attachment/5393093451_e63c00707d_z"><img class="aligncenter size-large wp-image-4386" title="5393093451_e63c00707d_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/5393093451_e63c00707d_z-592x590.jpg" alt="" width="355" height="354" /></a></p>
<p>Angaben zu Garantien sind in der Werbung <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/04/21/warum-der-erste-blick-entscheidet/">besonders beliebt</a>, da sie oft als <strong>verbindliche Qualitätszusage</strong> aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung.</p>
<p>Aber weil die Werbung mit Garantien oft auf potentielle Kunden <strong>sehr attraktiv</strong> ist, werden sämtliche Werbeaussagen und Garantieversprechen von der Konkurrenz beäugt und es wird versucht, diese mit <strong>kostenpflichtige Abmahnungen</strong> zu stoppen.</p>
<p><span id="more-4383"></span></p>
<h3>Wann liegt eine Werbung mit Garantie vor?</h3>
<p>Natürlich ist für das Eingreifen der gesetzlichen Schranken und Anforderungen erforderlich, dass der E-Commerce-Anbieter tatsächlich mit einer Garantie wirbt. Und dies ist erst gegeben, wenn der angesprochene Verbraucher die <strong>Verwendung des Begriffs</strong> „Garantie“ oder „garantiert“ auch als <strong>nachprüfbare Tatsachenbehauptung</strong> versteht. Das Gegenteil eines Garantieversprechens ist bei einer bloßen <strong>werbenden Selbstanpreisung</strong> des Anbieters gegeben.</p>
<p>Das heißt, nur weil das Wort „garantiert“ in der Werbung auftaucht, muss es sich dabei noch nicht um eine Werbung mit Garantien handeln.</p>
<h3>BGH entscheidet im Interesse der E-Commerce-Anbieter</h3>
<p>Bis jetzt haben aber viele Händler auf konkrete Angaben vor allem von Herstellerangaben verzichtet, um Mitbewerbern keine Angriffsfläche für <strong>wettbewerbsrechtliche Abmahnungen</strong> zu bieten. Denn bis jetzt haben es einige Gerichte als notwendig angesehen, dass bereits in der Werbung <strong>sämtliche Details der Garantie</strong> genannt werden.</p>
<p>Nun hat der Bundesgerichtshof zu dieser Unklarheit <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2330">Stellung genommen</a> und damit <strong>einige Irrungen und Wirrungen</strong> geklärt, die sich aus widersprüchlichen Urteil niederer Gerichte ergeben haben. (Das Urteil des BGH liegt nunmehr im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=0845c258ca4cca8cc4455921f739a75a&amp;amp;nr=56328&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 ">Volltext</a> vor.)</p>
<p>Gestritten wurde über eine Werbeaussage zu einer Druckerpatrone, die mit „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“ beworben wurde. Ein Konkurrent, der diese Werbung angegriffen hat, war der Ansicht, dass der Werbende nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>Der BGH hat die Beanstandung des Mitbewerbers zurück gewiesen und entschieden, dass die Werbung nicht rechtswidrig war, denn <strong>die Informationspflichten für Garantien</strong>, wie sie <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html">§ 477 BGB</a> vorsieht, hat seine Grenzen: Eine ausführliche Garantieerklärung ist laut BGH damit <strong>kein zwingender Bestandteil</strong> <strong>der Werbung.</strong></p>
<p>Damit trennt der BGH klar zwischen der <strong>eigentlichen Garantieerklärung</strong>, die Bestandteil des Garantievertrages wird, und der <strong>Werbung mit Garantien</strong>.</p>
<blockquote><p>Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.</p></blockquote>
<p>Das Urteil bedeutet damit eine <strong>Erleichterung für den E-Commerce</strong>, da die Werbung mit Garantieangaben nun erleichtert wird. Denn die Werbung mit einer Garantie und die Garantieerklärung müssen nicht mehr übereinstimmend sein: Es ist zu trennen zwischen der <strong>bloßen Werbung </strong>und der späteren <strong>Garantieerklärung</strong> bei Vertragsschluss.</p>
<h3>Anforderung an die Garantieerklärung</h3>
<p>Die <strong>Garantieerklärung</strong> selbst ist erst die <strong>entscheidende Willenserklärung</strong>, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führt. Der BGH dazu:</p>
<blockquote><p>Eine [Garantieerklärung] liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender  Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache  übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des  Fehlens einstehen will.</p></blockquote>
<p>In dieser Erklärung, die also mit einer Werbeaussage nicht gleichzusetzen ist, müssen dann spätestens alle<strong> erforderlichen Hinweise auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers </strong>enthalten sein.</p>
<p>Dazu gehört der Hinweis</p>
<ul>
<li>auf die<strong> gesetzlichen Rechte </strong>des Verbrauchers, sowie dass</li>
</ul>
<ul>
<li> diese Rechte durch die Garantie <strong>nicht eingeschränkt </strong>werden.</li>
</ul>
<p>Ferner muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen <strong>Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie </strong>enthalten, insbesondere</p>
<ul>
<li>die Dauer und</li>
</ul>
<ul>
<li>den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie</li>
</ul>
<ul>
<li>Namen und Anschrift des Garantiegebers.</li>
</ul>
<p>Für <strong>Händler bei eBay</strong> hat das Urteil allerdings <strong>keine Auswirkungen</strong>!  Denn bei eBay stellen alle Auktionen als rechtliche Angebote auch eine  verbindliche Willenserklärung dar, auf die durch Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag  geschlossen wird. Das bedeutet, die Garantieerklärung mit den o.g. Pflichtangaben muss bereits in der Artikelbeschreibung enthalten sein.</p>
<p>Dies ist anders als bei den meisten <strong>Webshops</strong>, bei denen meist erst durch eine Email des Händlers oder der Zusendung der Ware der Vertrag zustande kommt. Hier reichen es aus, wenn die Pflichtangaben zur Garantieerklärung mit der Vertragsannahme des Händlers zusammenfällt.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Urteil des BGH bedeutet also, dass die Werbung mit Garantien erleichtert wurde, aber die <strong>strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> nach wie vor beachtet werden müssen.</p>
<p>Auch wenn das BGH-Urteil etwas Erleichterung bringen mag: Es muss klar sein, dass die <strong>konkrete Werbeaussage</strong> und der <strong>Inhalt der Garantie</strong> nach wie vor den <strong>Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> unterliegen! Damit wäre z.B. eine Tiefpreis-Garantie-Werbung irreführend,  wenn für Waren geworben wird, die nur vom Werbenden selbst geführt werden. Garantieversprechen dürfen auch nicht schwammig formuliert sein oder den Kunden mit wesentlichen Ausnahmen überraschen.</p>
<p>Eine weitere Folge trifft auch Händler, die wegen einer Werbung mit Garantien abgemahnt worden sind und aufgrund dessen eine <strong>Unterlassungserklärung </strong>abgegeben haben. Falls diese Händler die Werbeaussagen an das BGH-Urteil anpassen, kann dies unter Umständen die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung auslösen. Hier wäre vorab zu prüfen, ob <strong>die Unterlassungserklärung gekündigt werden kann</strong>, um die Vertragsstrafe zu vermeiden.</p>
<p>
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							Falls Sie Beratung zu <strong>Werbung, Marketing und Wettbewerbsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<p>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Attribution" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/vectorportal/">Vectorportal</a></p>
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		<title>Gastbeitrag im kostenlosen Online Workshop vom PR-Doktor: &#8220;Neue Website&#8221; Folge 12 Recht: Was dürfen Sie, was ist gefährlich?</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 07:37:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge auswärts]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit der Reihe &#8220;Online-Workshop ‘Neue Website’&#8221; bietet Dr. Kerstin Hoffmann in Ihrem Blog PR-Dokor eine sehr praxisrelevante Reihe mit unverzichtbaren Informationen für die Erstellung, Pflege und Update der eigenen Website oder des eigenen Blogs. In bisher 11 Folgen werden die Leser durch &#8230; <a href="http://spreerecht.de/beitrage-auswarts/2011-06/gastbeitrag-im-kostenlosen-online-workshop-vom-pr-doktor-neue-website-folge-12-recht-was-duerfen-sie-was-ist-gefaehrlich">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
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<p><img class="aligncenter size-full wp-image-4317" title="Online-Workshop ‘Neue Website’, Folge 12 Recht: Was dürfen Sie, was ist gefährlich?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/pr_doktor_workshop_neue_website_recht.jpg" alt="Online-Workshop ‘Neue Website’, Folge 12 Recht: Was dürfen Sie, was ist gefährlich?" width="592" height="278" /></p>
<p>Mit der Reihe &#8220;<a href="http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2011/03/22/kostenloser-blog-workshop-neue-website-ihre-fragen-bitte/">Online-Workshop ‘Neue Website’</a>&#8221; bietet <a href="http://www.kerstin-hoffmann.de/">Dr. Kerstin Hoffmann</a> in Ihrem Blog PR-Dokor eine<strong> sehr praxisrelevante Reihe mit</strong> unverzichtbaren Informationen für die Erstellung, Pflege und Update der eigenen Website oder des eigenen Blogs.</p>
<p>In bisher 11 Folgen werden die Leser durch <strong>Experten als Gastautoren</strong> in die Planung, die technischen Anforderungen, richtiges Texten oder die Grundlagen der Suchmaschinenoptimierung eingeführt. Ich hatte die Ehre im 12. Teil die<strong> rechtlichen Grundlagen</strong> zu erläutern und kann Sie jedem Websitebetreiber ans Herz legen:</p>
<p><a href="http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2011/06/08/online-workshop-%E2%80%98neue-website%E2%80%99-folge-11-recht-was-sie-durfen-und-was-teuer-wird/">Online-Workshop ‘Neue Website’, Folge 12Recht: Was dürfen Sie, was ist gefährlich?</a></p>
<p>Sie erwarten praktische Hinweise zu den folgenden Punkten:<span id="more-4312"></span></p>
<ul>
<li>Recht am Domain-Namen</li>
<li>Keine SEO mit fremden Federn!</li>
<li>Pflicht: das Impressum</li>
<li>Haftungsausschluss kann schädlich sein</li>
<li>Optional: der Urheberrechtshinweis</li>
<li>AGB und Nutzungsbedingungen</li>
<li>Gesetzlich vorgeschrieben: Datenschutzerklärung</li>
<li>Website-Tracking nur unter bestimmten Bedingungen</li>
<li>Plugins, Badges, Drittanbietertools</li>
<li>Vorsicht mit Newslettern!</li>
<li>Das müssen Sie sagen: Informationspflichten</li>
<li>Keine Schleichwerbung</li>
<li>Fremde Bilder und Videos nur mit Erlaubnis</li>
<li>Verwendung fremder Musik</li>
<li>Ebenfalls geschützt: fremde Texte</li>
<li>Haftung für Links</li>
<li>Haftung für User Generated Content</li>
<li>Aggregierter Fremdcontent und RSS-Feeds</li>
<li>Wer haftet und wer trägt die Kosten?</li>
<li>Checkliste für die rechtssichere Website</li>
</ul>
<p>Viel Spaß am Lesen und vor allem viel Erfolg mit Ihrer Website!</p>
<p>
							<div class="callto">
							<strong>Gewinnen Sie Rechtssicherheit und vermeiden Abmahnungen</strong>. Wir bieten </strong>verständliche und praxisrelevante <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträge, Workshops und Inhouse-Seminare</a></strong> zum Thema Social Media, Datenschutz & Recht an. <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.
							</div>
							</p>
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		<title>Die Impressumsfalle ist überall: Abmahnung wegen Google Places</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-06/die-impressumsfalle-ist-ueberall-abmahnung-wegen-google-places</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 07:27:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Impressum ist ein wichtiger rechtlicher Bestandteil im Internet. Das ist jedem Webseitenbetreiber mittlerweile klar. Auch ist klar, dass es wegen falscher Angaben im Impressum zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann. Das gilt nicht nur bei falschen, sondern bereits bei veralteten &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-06/die-impressumsfalle-ist-ueberall-abmahnung-wegen-google-places">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Das Impressum ist ein wichtiger rechtlicher Bestandteil im Internet. Das ist jedem Webseitenbetreiber mittlerweile klar. Auch ist klar, dass es <strong>wegen falscher Angaben im Impressum</strong> zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann. Das gilt nicht nur bei falschen, sondern bereits bei <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-06/veraltetes-impressum-abmahnung">veralteten Angaben im Impressum</a>.</p>
<p>Mittlerweile sind Unternehmen aber nicht nur auf der eigenen Seite präsent, sondern auch auf vielerlei (Social Media-) <strong>Plattformen</strong> sowie <strong>Orts- und Branchenverzeichnissen</strong>. Eines dieser Dienste ist <a href="http://www.google.com/places/">&#8216;Google Places&#8217;</a>. Unternehmen können sich dort registrieren lassen, um leichter im Netz gefunden zu werden.<span id="more-4335"></span></p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Wie die Kollegen von <a href="http://blog-it-recht.de/2011/05/31/lg-munchen-falsche-impressumsangaben-im-google-places-profil-sind-abmahnbar/">Res Media</a> berichten, musste sich das Landgericht München (Az. 17 HK O 5636/11) sich mit der Frage beschäftigen, ob <strong>unrichtige Angaben bei &#8216;Google Places&#8217; ein Abmahngrund</strong> darstellen.</p>
<p>Konkret ging es um ein Unternehmen, dass in seinem Profil bei Google Places einen <strong>falschen Geschäftssitz</strong> angegeben hat.</p>
<p>Die Richter haben entschieden, dass eine fehlerhafte Ortsangabe bei Google Places <strong>wettbewerbswidrig</strong> ist. Dies ist der Fall, wenn wie hier potentielle Besucher des Profils durch falsche Ortsangaben <strong>irregeführt</strong> werden könnten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Für alle unternehmerischen Webseiten bestehen <strong>konkrete Informationspflichten</strong>; dazu gehört das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben hängen von der Rechtsforum und/oder dem Beruf des Anbieters ab und folgen aus § 5 TMG und § 55 RStV.</p>
<p>Die aktuelle Entscheidung macht besonders deutlich, dass nicht nur das Impressum auf der Webseite<strong> ständig aktuell </strong>gehalten werden muss, sondern dass auch <strong>Unternehmensprofile bei Facebook, Twitter, XING, Branchenverzeichnissen und Preissuchmaschinen</strong> müssen beachtet werden.</p>
<p>Übrigens: Gerne wird auf Webseiten als Spamschutz eine <strong>Bilddatei als Impressum</strong> genutzt, aber auch <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/abmahnung-wegen-impressums-als-bilddatei">dies stellt einen Abmahngrund dar</a>.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zu <strong>Werbung, Marketing und Wettbewerbsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<h6><a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Attribution" /><img title="Share Alike" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" border="0" alt="Share Alike" /></a> <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">Some rights reserved</a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/travelstar/">hirotomo</a></h6>
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		</item>
		<item>
		<title>Kino.to und Hulu.com – legal oder illegal? Was kann mir passieren?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/kino-to-und-hulu-com-legal-oder-illegal-was-kann-mir-passieren</link>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 11:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[antwort]]></category>
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		<category><![CDATA[Verein für Antipiraterie]]></category>
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		<description><![CDATA[Dass Downloads von Serien und Filmen über P2P-File-Sharing-Netzwerke illegal sind und man dabei sehr einfach aufgespürt werden kann, sollte mittlerweile jedem bekannt sein. Viele Nutzer greifen daher zu Alternativen. Auf Portalen wie kino.to kann man aktuelle Filmen oder Serien gucken, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/kino-to-und-hulu-com-legal-oder-illegal-was-kann-mir-passieren">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4063" title="Kino.to und Hulu.com – rechtmäßig, rechtswidrig und was kann mir passieren?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/kino_to_legal_oder_illegal-592x278.jpg" alt="Kino.to und Hulu.com – rechtmäßig, rechtswidrig und was kann mir passieren?" width="592" height="278" />Dass Downloads von Serien und Filmen über <strong>P2P-File-Sharing-Netzwerke illegal </strong>sind und man dabei sehr einfach aufgespürt werden kann, sollte mittlerweile jedem bekannt sein.</p>
<p>Viele Nutzer greifen daher zu Alternativen. Auf Portalen wie <strong>kino.to</strong> kann man aktuelle Filmen oder Serien gucken, sobald sie ins Kino kommen. Daneben gibt es legale Anbieter, wie <a href="http://www.hulu.com/">Hulu.com</a>, die jedoch <strong>für Zugriffe aus Deutschland gesperrt </strong>sind und nur durch Umgehungsmaßnahmen erreicht werden können.</p>
<p>Weil wir sehr häufig gefragt werden, ob das erlaubt ist, folgen nun die Antworten auf folgende Fragen:</p>
<ul>
<li><strong>Ist das Angebot von kino.to illegal?</strong></li>
<li><strong>Ist das Betrachten der Filme auf kino.to illegal?</strong></li>
<li><strong>Und falls es illegal ist, drohen rechtliche Folgen?</strong></li>
<li><strong>Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen illegal (um z.B . Serien auf Hulu.com zu schauen, was nur US-Amerikanern vorbehalten ist)?</strong></li>
<li><strong>Welche Folgen drohen, wenn das Umgehen von Landesbeschränkungen für Videostreams doch illegal wäre?</strong></li>
</ul>
<p>Diejenigen, die das „Warum“ interessiert, lesen weiter, wem dagegen nur das Ergebnis wichtig ist, kann <a href="#kino_to_fazit">direkt zu den Antworten</a> springen.<span id="more-4044"></span></p>
<h3>Ist das Angebot von kino.to illegal?</h3>
<p>Ja, es ist<strong> illegal</strong>. Das Anbieten von Videos im Internet ohne Erlaubnis der Rechteinhaber ist rechtswidrig. Die Seite Kino.to bietet zwar die Videos selbst nicht an, sondern verlinkt nur andere Anbieter. Jedoch <strong>ist auch das Verlinken von erkennbar rechtswidrigen Angeboten rechtswidrig</strong>.</p>
<h3>Ist das Betrachten der Filme auf kino.to illegal?</h3>
<p>Das ist derzeit <strong>ungeklärt</strong>.</p>
<div id="attachment_4067" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-4067" title="Das Betrachten von Filmen über kino.to ist zwar legal, deren Zwischenpuffern im Computerspeicher dagegen rechtlich ungeklärt" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/kino_to_legal_oder_illegal2-592x444.jpg" alt="Das Betrachten von Filmen über kino.to ist zwar legal, deren Zwischenpuffern im Computerspeicher dagegen rechtlich ungeklärt" width="592" height="444" /><p class="wp-caption-text">Das Betrachten von Filmen ist zwar selbst legal, deren Zwischenpuffern im Computerspeicher dagegen rechtlich ungeklärt</p></div>
<p>Das <strong>Betrachten </strong>von illegalen Angeboten selbst ist nicht rechtswidrig. Sie zu <strong>kopieren </strong>dagegen schon. Zwar sind die Angebote auf kino.to keine Downloads (ganz klar eine Kopie) sondern <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streaming_Media">Streams</a>, aber auch das <strong>Betrachten einen Streams erzeugt eine Kopie</strong>. Beim Betrachten eines Streams werden Daten im Computer gepuffert, wodurch im Speicher eine Kopie entsteht.</p>
<p>Doch im Gesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html">§ 44a</a> UrhG) gibt es eine Ausnahme, nach der das Puffern dann erlaubt ist, wenn es<strong> einer „rechtmäßigen Nutzung“ dient</strong> und selbst keine „wirtschaftliche Bedeutung hat“. Ob das bei Streams der Fall ist, da sind sich die Juristen nicht einig.</p>
<p>Einige sagen, dass das Zwischenspeichern dem Betrachten der Videos dient, was wie anfangs gesagt, selbst legal ist. Andere meinen, dass eine solche Gesetzeslücke vom Gesetzgeber nicht gewollt war und die Vorschrift daher nicht einschlägig ist. Wer sich in diese und noch weitere Ansichten vertiefen möchte, dem werden die weiterführenden Links am Ende des Beitrags empfohlen.</p>
<p>Auf jeden Fall existiert noch <strong>keine Gerichtsentscheidung dazu</strong>, so dass es bis dahin ein so genannter „<strong>rechtlicher Graubereich</strong>“ ist.</p>
<h3>Welche Folgen drohen, wenn das Betrachten von Filmen auf kino.to doch rechtswidrig wäre.</h3>
<p>Nach derzeitigen Erkenntnissen <strong>keine</strong>.</p>
<p>Angenommen ein Gericht entscheidet, dass die Nutzung von Kino.to rechtswidrig ist. <strong>Sind dann Abmahnungen wie beim Filesharing zu erwarten?</strong></p>
<p>Nein. Denn beim Filesharing</p>
<ol>
<li>lässt sich das <strong>Filesharingnetzwerk nach IP-Adressen der Teilnehmer scannen</strong>;</li>
<li>kann aufgrund der gleichzeitigen Uploads des heruntergeladenen Dateien ein Handeln „<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html">gewerblichen Ausmaßes</a>“ angenommen werden, bei dem die Internet-Provider unter Vorlage der IP-Adressen zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet sind;</li>
<li>können die <strong>Schadensersatzforderungen</strong> wegen der gleichzeitigen Uploads der Dateien für eine große Anzahl von Nutzern ein paar hundert Euro betragen.</li>
</ol>
<p>Bei den Streams über kino.to sieht es dagegen anders aus:</p>
<ol>
<li>Um an die IP-Adressen zu kommen, müsste kino.to diese erstens speichern und zweites herausgeben. Das ist jedoch <strong>unwahrscheinlich</strong>, denn wären die Betreiber der Plattform aufzutreiben, würde kino.to nicht mehr existieren. Aber auch mit den IP-Adressen kämen die Rechteinhaber kaum weiter.</li>
<li>Denn die Streams werden nicht gleichzeitig für anderen Nutzer hoch geladen, so dass <strong>kein Handeln „gewerblichen Ausmaßes“</strong> vorliegt und die Provider nicht zur Auskunft verpflichtet wären.</li>
<li>Ferner wären die <strong>Schadensersatzforderungen sehr gering</strong>. Beim Betrachten eines Streams betrüge der Schadensersatz den Gegenwert einer Kinokarte.</li>
</ol>
<p>Das bezieht sich natürlich auf die rechtlichen Folgen. Denn die <strong>Gefahr  von Abofallen und  Schadsoftware</strong> besteht weiterhin.</p>
<h3>Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen für Videostreams illegal?</h3>
<p>Das ist derzeit <strong>ungeklärt</strong>.</p>
<p>Die Plattform <a href="http://www.hulu.com">Hulu.com</a> bietet den US-Nutzern die Möglichkeit sich unkompliziert US-Serien anzuschauen. Wer dagegen versucht aus Deutschland darauf zuzugreifen, wird mit einem Hinweis „<em>Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar</em>“ abgewiesen. Das liegt daran, dass Hulu.com<strong> keine Lizenzen für Deutschland</strong> hat.</p>
<div id="attachment_4055" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-full wp-image-4055" title="Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen für Videostreams illegal? - hier Hulu.com" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/hulu_recht_legal.jpg" alt="Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen für Videostreams illegal? - hier Hulu.com" width="592" height="355" /><p class="wp-caption-text">So präsentiert sich Hulu.com den Besuchern von außerhalb der USA</p></div>
<p>Doch es ist nicht schwer diese Schranke zu umgehen, wenn man den Hulu-Servern mit einer <strong>amerikanischen IP-Adresse vortäuscht</strong> aus den USA zuzugreifen. Ob das illegal ist, ist rechtlich nicht einfach zu beantworten.</p>
<ol>
<li><strong>Vertragsverstoß</strong><br />
Die <a href="http://www.hulu.com/terms">Nutzungsbedingungen </a>von Hulu.com verbieten die Nutzung außerhalb des US-Bereichs. Doch die muss man vor der Nutzung des Dienstes nicht akzeptieren (kein „<em>ich bin einverstanden</em>“-Häkchen), so dass man hier nicht von einem Vertragsverstoß ausgehen kann.</li>
<li><strong>Urheberrechtsverstoß</strong><br />
Hulu.com hat nur das Recht die Serien in den USA zu streamen. Der Empfang der Streams in Europa ist daher nicht durch die Erlaubnis gedeckt. Das heißt, im Prinzip gilt dasselbe wie oben zu kino.to gesagte, weil auch hier ein Stream ohne Einwilligung der Rechteinhaber betrachtet wird. Das bedeutet, es geht wieder um die ungeklärte Frage, ob das Puffern im Speicher eine Urheberrechtsverletzung ist oder nicht.</li>
</ol>
<h3>Welche Folgen drohen, wenn das Umgehen von Landesbeschränkungen für Videostreams doch illegal wäre?</h3>
<p>Nach derzeitigen Erkenntnissen <strong>keine</strong>.</p>
<p>Auch hier kann auf die Aussagen zu kino.to verwiesen werden. Da die Umgehung mit Hilfe von Proxyservern erfolgt, welche die eigene IP-Adresse durch eine andere ersetzen, wird auch Hulu.com nicht erfahren, wer die Umgehung beging. Und dass die IP-Adressen seitens der Proxybetreiber herausgegeben werden, ist unwahrscheinlich.</p>
<h3 id="kino_to_fazit">Antworten &amp; Fazit</h3>
<p>Zuerst die Antworten für diejenigen, die den mittleren Teil übersprungen haben:</p>
<ul>
<li><strong>Ist das Angebot von kino.to illegal?</strong> &#8211; Ja, es ist illegal.</li>
<li><strong>Ist das Betrachten der Filme auf kino.to illegal? </strong>– Das ist derzeit ungeklärt.</li>
<li><strong>Und falls es illegal ist, drohen rechtliche Folgen?</strong> &#8211; Nach derzeitigen Erkenntnissen nicht.</li>
<li><strong>Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen illegal (um z.B . Serien auf Hulu.com zu schauen, was nur US-Amerikanern vorbehalten ist)?</strong> – Das ist derzeit ungeklärt.</li>
<li><strong>Welche Folgen drohen, wenn das Umgehen von Landesbeschränkungen für Videostreams doch illegal wäre?</strong> &#8211; Nach derzeitigen Erkenntnissen keine.</li>
</ul>
<p>Man kann also verstehen, warum kino.to &amp; Co ein Dorn im Augen der Rechteinhaber sind. Denn diese scheitern bisher daran, die Anbieter hinter den Portalen zu finden und haben keine Handhabe gegen einzelne Nutzer wie beim Filesharing vorzugehen.</p>
<p>Der <strong>negative Effekt</strong> des Ganzen ist, dass die Rechteinhaber auf der Suche nach einem Ausweg versuchen die <strong>Kontrolle des Internets</strong> voran zu treiben. Das nicht nur durch politische Lobbyarbeit, sondern auch durch Versuche die Zugangsprovider gerichtlich zur Überwachung der Datenströme zu verpflichten.</p>
<p>Den ersten Erfolg haben Sie in Österreich mit einer <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Telekabel-Wien-Kino-to-seit-Mitternacht-gesperrt-1251899.html">Sperrverfügung des &#8220;Vereins für Antipiraterie&#8221; gegen den Provider UPC</a> bereits erreicht.</p>
<h3 id="update">Update</h3>
<p>08. Juni 2011: Wie der Pressemitteilung der <a href="http://gvu-online.de/media/pdf/768.pdf">GVU</a> und dem Bericht bei <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/kino-to-Polizeiaktion-gegen-Filmpiraten-1257486.html">heise.de</a> zu entnehmen ist, wurden nach europaweiten Razzien Server sowie die Domain kino.to beschlagnahmt, Personen festgenommen und der Dienst hiermit ausgeschaltet. Nutzer des Dienstes brauchen sich nach meiner Einschätzung aufgrund der oben beschriebenen Gründe (unklare Rechtslage und Geringfügkeit möglicher Verstoße) jedoch keine Sorgen zu machen.</p>
<p>Eine ausführliche Analyse ist bei telemedicus.info zu finden: &#8220;<a href="http://www.telemedicus.info/article/2023-Schlag-gegen-kino.to-Wer-hat-was-zu-befuerchten.html">Schlag gegen kino.to: Wer hat was zu befürchten?</a>&#8221;</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine <strong>Abmahnung erhalten</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<p><small><a href="http://www.flickr.com/photos/serpicolugnut/5518179154/sizes/o/in/photostream/">Fotogrundlage &#8220;Macbook&#8221;</a>: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC </a>von <a href="http://www.flickr.com/photos/serpicolugnut/">TheodoreWLee</a></small></p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li>Informationen zu kino.to in der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kino.to">Wikipedia</a></li>
<li>&#8220;<a href="http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/08-03-2010-kino-to.html">Kann das bloße Anschauen eines Films im Internet bereits illegal sein? – Rechtliches Vorgehen gegen Filmportale wie Kino.to</a>&#8221; bei der Kanzlei Hild &amp; Kollegen</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.paloubis.com/2010/03/kino-to-streaming-illegal/">Kino.to &amp; Co.: Videoinhalte kostenlos per Streaming ansehen – zulässig oder nicht?</a>&#8221; bei Internetrecht München</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.damm-legal.de/filesharing-verstossen-die-kostenlosen-kinofilme-auf-kino-to-gegen-das-urheberrecht">Filesharing: Verstößt das Betrachten der kostenlosen Kinofilme auf kino.to gegen das Urheberrecht?</a>&#8221; von Dr. Damm &amp; Partner</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/kino-to-legal-oder-illegal">Kino.to – Legal oder illegal?</a>&#8221; bei K&amp;W Legal</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/grauzone-des-urheberrechts-%E2%80%93-gibt-es-im-schatten-des-%C2%A7-44a-urhg-%E2%80%9Eka-sund%E2%80%98%E2%80%9C/">Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG &#8216;ka Sünd&#8217;</a>&#8220;? bei Dr.Behrmann und Härtel</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.ip-notiz.de/hulu-sling-co-%E2%80%93-rechtliche-beurteilung-der-umgehung-einer-landersperre-durch-benutzung-eines-auslandischen-proxyservers/2009/01/27/">HULU, Sling &amp; Co – Rechtliche Beurteilung der Umgehung einer Ländersperre durch Benutzung eines ausländischen Proxyservers</a>&#8221; &#8211; bei IP Notiz</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Besser nicht: Pflichthinweise mit Mouseover-Links „verstecken“</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 07:17:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Die Richter beim OLG Frankfurt/Main (Az. 6 W 111/10) mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob ein sogenannter Mouseover-Link ausreicht, um rechtlich erforderliche Abgaben, die auf einer eCommerce-Seite notwendig sein können, zu erfüllen. Unter einem Mouseover-Link ist ein Tooltip &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/besser-nicht-pflichthinweise-mit-mouseover-links-verstecken">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter beim <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2323">OLG Frankfurt/Main (Az. 6 W 111/10)</a> mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob ein sogenannter Mouseover-Link ausreicht, um <strong>rechtlich erforderliche Abgaben</strong>, die auf einer eCommerce-Seite notwendig sein können, zu erfüllen.</p>
<p>Unter einem Mouseover-Link ist ein <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Mouseover">Tooltip</a> zu verstehen, der aber erst gezeigt wird, wenn man mit dem Cursor über den Link kommt. Erst in diesem Moment erscheint das Pop-up.<span id="more-4030"></span></p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein eCommerce-Händler verwendete auf seinem Webshop den <strong>Werbeslogan</strong> <em>„Wir schlagen jeden Preis“</em>, obwohl ihm dies aufgrund eines vorgegangenen Gerichtsverfahrens <strong>untersagt</strong> war. Um diese Verbot zu umgehen, aber den Slogan weiter zu verwenden, setzte der Händler hinter dieser Aussage einen Mousover-Link ein, mit dem Ziel, dass die untersagte Werbeaussage durch den <strong>Text im Pop-up „entschärft“</strong> wird. Denn in dem Pop-up-Text hieß es: <em>&#8220;Sollten Sie bei irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt.&#8221;</em></p>
<p>Die ursprüngliche Werbeaussage wurde in dem vorherigen Verfahren untersagt, da es sich um<strong> irreführende Werbung </strong>handelte.</p>
<h3>Der Hintergrund</h3>
<p>Um Kunden zu locken, verwenden Unternehmen gerne Angaben, die auf ein reduziertes Angebot verweisen oder sich als besonders preiswerte Waren herausstellen wollen. So soll beim Kunden der <strong>Schnäppcheninstinkt </strong>geweckt werden. Klar ist, dass man von der Konkurrenz in diesem Fall besonders intensiv beäugt wird. Bei irreführenden Angaben, werden dann regelmäßig <strong>Abmahnungen gegen die Konkurrenz</strong> ausgesprochen, denn unlautere Werbung stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Es gibt eine <strong>Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen</strong> zum Thema „irreführender Werbung“. Dies reicht von<strong> Lockangeboten</strong>, unzureichenden <strong>Preisangaben</strong> bis hin zu <strong>irreführenden Aussagen</strong> (so ist z.B. die Aussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ irreführend; OLG Stuttgart, 2 U 61/10).</p>
<h3>Die Entscheidung</h3>
<p>Die Richter entschieden, dass der erklärende Hinweis in einem Mouseover-Link <strong>nicht ausreiche</strong>, um die Werbeaussage rechtmäßig zu formulieren. Das Gericht entschied, dass</p>
<blockquote><p>[d]ie Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. […]Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.</p></blockquote>
<p>Damit wurde der Mousover-Effekt nicht als ausreichend angesehen, um die Werbeaussage zu erläutern. Damit war sie rechtswidrig und der Händler hat gegen ein vorangegangenes Urteil und damit <strong>gegen ein Unterlassungsgebot</strong> verstoßen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, sich mit den <strong>rechtlichen Besonderheiten von Werbeaussagen</strong> zu befassen. Selbst wenn man die Hintergründe kennt, sollte nicht versucht werden, durch trickreiche Platzierung der relativierenden Äußerungen das Angebot noch verlockender für die Konsumenten machen zu wollen.</p>
<p>
							<div class="callto">
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							</div>
							</p>
<p>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Attribution" /><img title="Share Alike" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" border="0" alt="Share Alike" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/shawe/">shawe_ewahs</a></p>
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