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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Allgemein</title>
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		<title>Pressewoche auf spreerecht.de (Teil 3/4) – Der Berichtigungsanspruch</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:51:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dem heutigen Beitrag zum Presserecht geht es um den Berichtigungsanspruch. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um einen Folgenbeseitigungsanspruch und findet immer dann Anwendung, wenn durch eine unzutreffende Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Dieser Beitrag geht auf die Voraussetzungen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
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<p>In dem heutigen Beitrag zum Presserecht geht es um den <strong>Berichtigungsanspruch</strong>. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um einen <strong>Folgenbeseitigungsanspruch</strong> und findet immer dann Anwendung, wenn durch eine <strong>unzutreffende Tatsachenbehauptung</strong> das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> verletzt wird.</p>
<p>Dieser Beitrag geht auf die <strong>Voraussetzungen</strong> des Berichtigungsanspruches ein und stellt dar, wie dieser Anspruch umgesetzt wird und zeigt die Unterschiede zu den anderen Maßnahmen im Presserecht auf.</p>
<p><span id="more-5550"></span></p>
<h3>Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs</h3>
<p>Zweck des Berichtigungsanspruch ist es, ein Medienunternehmen dazu zu verpflichten, eine Berichterstattung mit falscher Tatsachenbehauptung<strong> zu korrigieren</strong>. Anders als beim <strong><a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank">Anspruch auf Gegendarstellung</a></strong>, bei dem die Unterscheidung zwischen falscher und wahrer Tatsachenbehauptung irrelevant ist, richtet sich der Berichtigungsanspruch <strong>nur gegen falsche Tatsachenbehauptung</strong>.</p>
<p>Zur Erinnerung:</p>
<ul>
<li>Eine <strong>Tatsache</strong> ist anders als eine Meinung ein wahrnehmbare Vorgang und (zumindest theoretisch) beweisbar.</li>
<li>Eine Tatsachenbehauptung ist darüber hinaus <strong>unwahr</strong>, wenn die Behauptung von der Wahrheit abweicht.</li>
</ul>
<p>Da der Berichtigungsanspruch einen wesentlichen <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> bedeutet, bedarf es bei der rechtswidrigen Tatsachenbehauptung einer gewissen Schwelle, um den Berichtigungsanspruch auslösen zu lassen. Daher ist es erforderlich, dass die unwahre Behauptung den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn <strong>das Recht auf Selbstbestimmung über das Erscheinungsbild</strong> in der Öffentlichkeit betroffen ist, also eine <strong>Rufverletzung</strong> geschaffen wurde. Dies kann beispielsweise bei Berichten über die bevorstehende Vermählung von Mitgliedern europäischer Fürstenhäuser der Fall sein, wie das OLG Hamburg entschieden hat. Es ist also im Rahmen der <strong>Interessensabwägung</strong> zu ermitteln, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausreichend ist, um einen <strong>Eingriff in die Pressefreiheit</strong> zu begründen.</p>
<p>Das zur Berichtigung verpflichtete Medienunternehmen kann den Berichtigungsanspruch des Betroffenen auch <strong>entfallen</strong> lassen, wenn <strong>aus eigenen Stücken</strong> die unwahre Darstellung berichtigt wird.</p>
<h3>Umsetzung des Berichterstattungsanspruchs</h3>
<p>Bei dem Berichtigungsanspruch gibt es <strong>verschiedene Ausgestaltungen</strong>. Am relevantesten ist der <strong>Widerruf</strong>, der <strong>eingeschränkte Widerruf</strong> und die <strong>Richtigstellung</strong>.</p>
<ul>
<li>Der <strong>Widerruf</strong> kommt in Betracht, wenn die Unwahrheit der angegriffenen Berichterstattung feststeht. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; behauptet, Herr XY hat die Scheidung eingereicht. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr.&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Der <strong>eingeschränkte Widerruf</strong> ist einschlägig, bei nicht restlos geklärter Sachlage. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; über Herrn XY behauptet,  er habe dies und jenes getan. Diese Behauptung erhalten wir nicht aufrecht.&#8221;</p></blockquote>
<ul>
<li>Die <strong>Richtigstellung</strong> kommt in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung einen <strong>unzutreffenden Eindruck vermittelt</strong> oder nur  <strong>zum Teil</strong> unzutreffend ist. Der Berichtigungsanspruch hat dann zum Ziel, die angegriffene Behauptung zu korrigieren. Beispiel:</li>
</ul>
<blockquote><p>&#8220;Richtigstellung:<br />
In der Ausgabe vom &#8230; haben wir in dem Artikel &#8220;&#8230;&#8221; über Herrn XY behauptet,  er habe sich mit seiner Ehefrau gestritten. Soweit dadurch der Eindruck erweckt worden ist, er habe seine Frau auch geschlagen, stellen wir richtig, dass dies nicht der Fall ist.&#8221;</p></blockquote>
<p>In allen Fällen der Berichtigung ist der Beitrag von demjenigen zu &#8220;<strong>unterzeichnen</strong>&#8220;, der die streitgegenständliche Mitteilung verbreitet oder aufgestellt hat. &#8220;Der Verlag&#8221; oder &#8220;Die Redaktion&#8221; liest man dann in diesen Fällen oft.</p>
<h3>Abgrenzung zur Gegendarstellung und zum Unterlassungsanspruch</h3>
<p>Der Berichtigungsanspruch ist nur auf unwahre Tatsachenbehauptungen gerichtet, wohingegen die <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank"><strong>Gegendarstellung</strong> </a>keine Ehrverletzung voraussetzt. Bei der Berichtigung gibt das Presseunternehmen zudem eine <strong>eigene Erklärung</strong> ab, während bei der Gegendarstellung eine <strong>Erklärung des Betroffenen</strong> abgedruckt wird, von dem sich die Medien noch <strong>distanzieren</strong> können.</p>
<p>Der <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank"><strong>Unterlassungsanspruch</strong> </a>zielt nicht darauf ab, eine Mitteilung an die Öffentlichkeit zu richten, anders als der Berichtigungsanspruch. Vielmehr will der Unterlassungsanspruch erreichen, dass <strong>künftige Verletzungen</strong> im Rahmen der Berichterstattung unterbleiben.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		<item>
		<title>Teaser: Die Pressewoche auf spreerecht.de</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:28:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das Presserecht fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die Ansprüche dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen im Presserecht sind. Diese vier Kernansprüche im Berichterstattungsrecht dienen den Betroffenen als &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/die-pressewoche-auf-spreerecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Diese Woche werden wir uns in den Beiträgen auf spreerecht.de auf das <strong>Presserecht</strong> fokussieren. In den kommenden 4 Beiträgen werden die <strong>Ansprüche</strong> dargestellt, die Gegenstand von rechtlichen <strong>Auseinandersetzungen</strong> im Presserecht sind.</p>
<p><span id="more-5511"></span></p>
<p>Diese vier <strong>Kernansprüche im Berichterstattungsrecht</strong> dienen den <strong>Betroffenen</strong> als Sanktionsmittel und werden das Thema der kommenden Blogbeiträge in dieser Woche sein.</p>
<ul>
<li>Anspruch auf <a title="Der Anspruch auf Gegendarstellung" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/anspruch-auf-gegendarstellung" target="_blank"><strong>Gegendarstellung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Der Unterlassungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/unterlassungsanspruch-im-presserecht" target="_blank"><strong>Unterlassung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Berichtigungsanspruch im Presserecht" href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/berichtigungsanspruch-im-presserecht"><strong>Berichtigung</strong></a></li>
<li>Anspruch auf <a title="Geldentschädigung und Schadensersatz im Presserecht" href="http://spreerecht.de/presserecht/2012-01/schadenersatz-geldentschaedigung-im-presserecht" target="_blank"><strong>Schadenersatz &amp; Geldentschädigung</strong></a></li>
</ul>
<p>Alle diese Ansprüche haben gemeinsam, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn die <strong>rechtlichen Grenzen der Medienberichterstattung</strong> überschritten sind. Soweit in den kommenden Beiträgen auf die Ansprüche eingegangen wird, soll in diesem Einführungsbeitrag nur die Konfliktsituationen angestreift werden.</p>
<p>Auch wenn man das Wort &#8220;Presse&#8221; vielleicht in erster Linie mit klassischen <strong>Printmedien</strong> in Verbindung bringt, gelten die Grundsätze und die Ansprüche im Presserecht auch für <strong>Fernsehberichterstattung</strong> und Inhalte, die auch oder ausschließlich <strong>online</strong> erfolgen.</p>
<h3>Persönlichkeitsrecht vs. Presse- &amp; Meinungsfreiheit</h3>
<p>Sowohl Personen im Rampenlicht (Politiker, Prominente), also auch Otto Normalverbraucher können schnell von <strong>problematischer Berichterstattung</strong> betroffen sein. Sie können auf das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> und den Schutz der <strong>Privatsphäre</strong> zurück greifen, um sich gegen Berichterstattung zu wehren. Das Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz umfasst auch das <strong>Recht am eigenen Bild</strong> sowie im gewissen Umfang den Schutz von <strong>Verstorbenen</strong>.</p>
<p>Auf der anderen Seite stehen die <strong>Presseorgane</strong>, die die <strong>Presse-</strong> und <strong>Meinungsfreiheit</strong> auf ihrer Seite haben und sich auch oft hohem Druck ausgesetzt sehen, wenn versucht wird, die Verbreitung bestimmter Inhalte zu <strong>unterdrücken</strong>.</p>
<p>Die Schwierigkeit bei Streitigkeiten um Berichterstattungen kann durch die <strong>Abwägungen</strong> oft problematisch sein, denn nicht jede Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss rechtswidrig sein. So kommt es neben dem <strong>Grad der Beeinträchtigung</strong> auch auf den <strong>Informationswert</strong> der Berichterstattung sowie deren <strong>Aktualität</strong> an.</p>
<h3>Verantwortlichkeiten</h3>
<p>Der Grundsatz im Medienrecht ist stets, dass eine <strong>Verantwortung</strong> für die <strong>Inhalte</strong> besteht, die verbreitet werden. Es muss sich also nicht notwendig, um &#8220;<strong>eigene</strong>&#8221; Inhalte handeln, für die man sich verantworten muss. So kann ein abgedruckter Leserbrief oder ein beleidigendes Fernsehinterview Ansprüche gegen das Medienunternehmen auslösen, das diese verbreitet.</p>
<p>Während sich die <strong>strafrechtliche Haftung</strong> (z.B. wegen Beleidigung) meist gegen den verantwortlichen Redakteur richtet, geht es bei der <strong>zivilrechtlichen Haftung</strong> (z.B. wegen einer Gegendarstellung) vorwiegend gegen die <strong>Unternehmen</strong>, also beispielsweise Verlage und Rundfunkveranstalter.</p>
<p>Im Bereich der <strong>Telemedien</strong> (beispielsweise eine Website) trägt der Seitenbetreiber die volle Verantwortung für alle Inhalte, die er sich<strong> zu eigen</strong> gemacht hat, also wenn er entweder fremde Inhalte nach <strong>Kenntnis</strong> nicht entfernt hat obwohl diese rechtswidrig sind, oder schlicht den Eindruck erweckt, es handele sich um <strong>eigene Aussagen</strong>.</p>
<h3>Fragen?</h3>
<p>Sofern Sie allgemeine Fragen zum Presserecht im Allgemeinen und den Sanktionsansprüchen haben, können wir gerne versuchen, diese noch in die Beiträge einfließen zu lassen. Dazu einfach <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt" target="_blank">Kontakt </a>mit uns aufnehmen.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a>  <a href="http://www.flickr.com/photos/nicowa/">ni22co</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bild im Bild &#8211; Zur Zulässigkeit von Bildzitaten</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/bild-im-bild-zur-zulaessigkeit-von-bildzitaten</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/bild-im-bild-zur-zulaessigkeit-von-bildzitaten#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 11:12:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen. Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/bild-im-bild-zur-zulaessigkeit-von-bildzitaten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5446" title="2888154876_a6f7aa9314_zseb" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/2888154876_a6f7aa9314_zseb-592x473.jpg" alt="" width="592" height="473" /></p>
<p>Dass man <strong>fremde Fotografien</strong> nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten <strong>Bildzitates</strong> zu umgehen.</p>
<p>Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die <strong>Voraussetzungen des Bildzitates</strong> eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.</p>
<p><span id="more-5422"></span></p>
<h3>Der Fall: Matthias-Reim-Foto</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 35/08) musste die Frage beurteilen, ob die Verwendung eines <strong>&#8220;Lichtbildes im Lichtbild&#8221;</strong> im Rahmen eines Zeitungsartikels eine <strong>Urheberrechtsverletzung</strong> darstellt. Ganz konkret ging es um ein Foto von Matthias Reim, der ein weitere <strong>Foto in die Kamera hielt</strong>. Der Zeitungsausschnitt ist bei der Urteilsveröffentlichung auf <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/1099-KG-Berlin-Az-5-U-3508-Matthias-Reim-Foto-Lichtbild-im-Lichtbild.html" target="_blank">Telemedicus </a>einsehbar.</p>
<p>Wer genau gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, aber es ging um die Frage, ob diese &#8220;<strong>Bild-im-Bild&#8221;-Nutzung</strong> im Rahmen der Abbildung in einer Illustrierten <strong>gegen das Urheberrecht verstößt</strong>.</p>
<h3>Die Entscheidung</h3>
<p>Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Verwendung des kleinen Fotos in einem großen Foto eine <strong>urheberrechtlich relevante Handlung</strong> darstellt: Das Foto ist über <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" target="_blank">§ 72 UrhG</a> urheberrechtlich geschützt und dass auch Mini-Bilder oder Thumbnails geschützt sind, hat bereits der BGH im Rahmen der <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2177" target="_blank">Google-Bildersuche</a> entschieden.</p>
<p>Die Nutzer des Fotos argumentierten, dass das kleinere <strong>Foto als Zitat verwendet</strong> wurde und damit eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht erforderlich gewesen sei.</p>
<p>Das Gericht entschied dazu, dass hier ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist, denn <strong>ein Bildzitat habe nicht vorgelegen</strong> (dazu gleich mehr). Damit hat der Rechteinhaber des Fotos einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des (kleinen) Fotos.</p>
<h3>Voraussetzung für Bildzitat</h3>
<p>Zwar ist es möglich, im Rahmen des <strong>Zitatrechts</strong> ein fremdes <strong>Foto ohne Einwilligung zu nutzen</strong>, allerdings sind die <strong>Anforderungen sehr streng</strong>. Soweit es um <strong>Textzitate</strong> geht, verweise ich auf den Beitrag von meinem <a title="Rechtsanwalt Thomas Schwenke" href="http://spreerecht.de/kanzlei/rechtsanwalt-schwenke" target="_blank">Kollegen Thomas Schwenke</a>: <strong><a title="Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste" target="_blank">Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)</a></strong>.</p>
<p>Für das <strong>Bildzitat</strong> hat das Kammergericht im Rahmen der oben genannten Entscheidung schon die Voraussetzung präzise zusammen gefasst. Danach kommt eine Zitierfreiheit<br />
hier dem Verwender des Fotos nicht zugute, da es in diesem Fall&#8230;</p>
<blockquote><p>[...] an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck [...] fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete &#8220;Auseinandersetzung&#8221; mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.</p></blockquote>
<p>Ein <strong>Bildzitat</strong> ist damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" target="_blank">§ 51 UrhG</a> unter den <strong>folgenden Voraussetzungen</strong> möglich:</p>
<ul>
<li>Erforderlich ist eine &#8220;<strong>geistigen Auseinandersetzung</strong>&#8221; mit dem Bild. Das bedeutet, das Bild muss zur Erläuterung der eigenen textlichen und wissenschaftlichen Aussage geeignet sein und darf die eigenen Aussage nicht ersetzen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Zitat ist nur auf <strong>einzelne Werke</strong> beschränkt. Das Zitieren eines Werkverzeichnisses ist damit nicht möglich.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Werk muss <strong>als Zitat erkennbar</strong> sein und muss daher mit einer Quellenangabe versehen werden, damit das Bild zugeordnet werden kann.</li>
</ul>
<p>Liegt keine Einwilligung des Urhebers vor und ist die Bildernutzung nicht vom Zitatzweck umfasst, dann muss sich letztendlich der Verwender des Fotos der Verantwortung stellen. In der oben genannten Gerichtsentscheidung kann sich die Zeitschrift nicht damit rechtfertigen, dass sie ja das Recht habe, das &#8220;<strong>Hauptbild</strong>&#8221; zu verbreiten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Voraussetzungen des Bildzitates sind sehr eng und damit ist diese Möglichkeit der Bildernutzung im Wesentlichen den <strong>wissenschaftlichen Auseinandersetzungen</strong> vorbehalten. Durch die Entscheidung wird klar, dass man die <strong>notwendige Einwilligung</strong> für eine Bildernutzung nicht einfach umgehen kann, in dem man ein &#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Foto nutzt oder ein fremdes Foto einfach abfotografiert.</p>
<p>Für die Nutzung von <strong>&#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Situationen</strong> ergibt sich damit, dass bei der Verwendung eines Fotos, auf dem weitere Fotos abgebildet sind, der Verwender des &#8220;Hauptfotos&#8221; immer auch die <strong>Rechte</strong> hinsichtlich der anderen abgebildeten Fotos <strong>klären</strong> muss.</p>
<h6>Foto: <a href="http://www.flickr.com/photos/dariuszman86/2888154876/" target="_blank">dariuszman86</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ING-DiBa, Veganer und die Grenzen des Hausrechts auf Facebook-Fanseiten</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2012-01/ing-diba-veganer-und-die-grenzen-des-hausrechts-auf-facebook-fanseiten</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 08:00:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[facebook]]></category>
		<category><![CDATA[social-media]]></category>
		<category><![CDATA[bank]]></category>
		<category><![CDATA[hausrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[regeln]]></category>
		<category><![CDATA[shitstrom]]></category>
		<category><![CDATA[transparenz]]></category>
		<category><![CDATA[veganer]]></category>
		<category><![CDATA[vegetarier]]></category>
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		<description><![CDATA[Dieser Beitrag ist für alle Betreiber von Facebook-Fanseiten wichtig, die wissen möchten, wie weit ihr Hausrecht reicht und welche Grenzen sie ihren Fans setzen dürfen. Anlass ist die &#8220;Beschlagnahme&#8221; der Facebook-Seite der Bank ING-DiBa für einen erbitterten Streit zwischen Veganern/Vegetariern und Fleischessern. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2012-01/ing-diba-veganer-und-die-grenzen-des-hausrechts-auf-facebook-fanseiten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Dieser Beitrag ist <strong>für alle Betreiber von Facebook-Fanseiten wichtig</strong>, die wissen möchten, wie weit ihr Hausrecht reicht und welche Grenzen sie ihren Fans setzen dürfen. Anlass ist die &#8220;Beschlagnahme&#8221; der Facebook-Seite der Bank ING-DiBa für einen erbitterten Streit zwischen Veganern/Vegetariern und Fleischessern.</p>
<p>Lesen Sie bitte weiter, wenn Sie wissen möchten, wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten sollten und was Sie bei der Ausübung Ihres Hausrechts beachten müssen.</p>
<h3>Der Fall: Shit Storm auf der Facebook-Fanseite der Bank ING-DiBa</h3>
<p>Die <a href="https://www.facebook.com/ingdiba">Facebook-Fanseite der Bank ING-DiBa</a> ist gegenwärtig der Schauplatz einer Auseinandersetzung zwischen Veganern und Vegetariern und Fleischessern. Der Auslöser ist ein <a href="http://www.youtube.com/watch?v=zclA0LjRKns&amp;feature=player_embedded">Werbespot der Bank</a>, der den Basketballstar Dirk Nowitzki in einer Fleischerei zeigt.</p>
<div id="attachment_5458" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5458" title="Ein (sehr) kurzer Auszug aus der Diskussion auf der Facebook-Fanseite der ING-DiBa " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingidba_diskussion-592x538.jpg" alt="Ein (sehr) kurzer Auszug aus der Diskussion auf der Facebook-Fanseite der ING-DiBa " width="592" height="538" /><p class="wp-caption-text">Ein (sehr) kurzer Auszug aus der Diskussion auf der Facebook-Fanseite der ING-DiBa</p></div>
<p>Das Problem der Bank liegt in der Intensität und Umfang der Diskussionen, welche zusammen gefasst als ein &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Shitstorm">Shitstorm</a>&#8221; bezeichnet werden können. Kunden und Interessenten, die die Seite besuchen, werden eher das Gefühl haben, ein Diskussionsforum zum Thema Ernährungspolitik, als eine Bankseite vor sich zu haben.<span id="more-5450"></span></p>
<p>Die Bank reagierte mit einer eigenem Unterseite, der beim Betreten der Seite als erstes aufgerufen wird. Darin lässt sie die Diskussion weiter zu, bietet jedoch um respektvollen Umgang der Nutzer unter einander.</p>
<div id="attachment_5457" class="wp-caption aligncenter" style="width: 537px"><img class="size-full wp-image-5457" title="Stellungnahme der Ing-Diba zur Diskussion auf der Facebookseite" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingdiba_stellungnahme.jpg" alt="Stellungnahme der Ing-Diba zur Diskussion auf der Facebookseite" width="527" height="459" /><p class="wp-caption-text">Stellungnahme der ING-DiBa zur Diskussion auf der Facebookseite</p></div>
<p>Franz Patzig findet, dass der Schritt zu mild ist. Er empfiehlt in seinem Beitrag &#8220;<a href="http://www.franztoo.de/?p=1929">Darf sich die ING-DiBa erpressen lassen?</a>&#8220;, nach Ankündigung keine neuen Beiträge zuzulassen und eine Linkliste zu bestehenden Beiträgen zur Verfügung zu stellen, in denen die Diskussionen  weiter gehen können. Ob das rechtlich zulässig ist, zeigt der folgende rechtliche Teil.</p>
<h3>Das virtuelle Hausrecht</h3>
<p>Das virtuelle Hausrecht ist bereits mehrfach in Gerichtsentscheidungen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virtuelles_Hausverbot">anerkannt</a>. Wer das Recht hat über die Nutzung eines Internetangebotes zu bestimmen, darf auch die Grenzen der Nutzung setzen.</p>
<p>Dieses Recht ist vor allem beim Aufbau von Communities wichtig. Wenn Sie zum Beispiel eine Community rund um eine Marke aufbauen, können Sie bestimmen, dass auch die Diskussionen einen Markenbezug haben. Sie können zum Beispiel Diskussionen um Konkurrenzmarken oder brisante Themen wie Religion oder Politik ausklammern. Damit können Sie dank dem Hausrecht Leitplanken für die Diskussionskultur setzen.</p>
<p>Das Hausrecht berechtigt Sie:</p>
<ul>
<li>Nutzerbeiträge zur <strong>korrigieren</strong> oder zu <strong>löschen</strong></li>
<li>Nutzern ein <strong>virtuelles Hausverbot</strong> zu erteilen (was bei Facebook praktisch durch die Nutzer-Blockierfunktion umgesetzt wird)</li>
</ul>
<h3>Was bei der Anwendung des Hausrechts auf Facebook zu beachten ist</h3>
<p>Das Hausrecht ist nicht grenzenlos. Es wird im Fall von Facebook-Fanseiten durch Facebooks Nutzungsbedingungen und das Gesetz eingeschränkt:</p>
<ol>
<li><strong>Sachliche Erwägungen und keine Willkür<br />
</strong>Sie dürfen sich nicht willkürlich Meinungen oder Fans aussuchen. Sie dürfen Nutzer nur dann aussperren oder ihnen die Meinung verbieten, wenn Sie einen sachlichen Grund dazu haben. Sachliche Gründe sind.</li>
<ul>
<li><strong>Störung des Geschäftsbetriebs</strong> &#8211; Der Geschäftsbetrieb einer Fanseite ist gestört, wenn sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. Dieser liegt bei einer Bankseite u.a. in der Imagepflege, Vorstellung eigener Angebote oder Beantwortung von Kundenproblemen. Natürlich gehört auch Kritik dazu. Diese darf aber nicht wie in dem hier besprochenen Fall dazu führen, dass die Fanseite im Übrigen lahm gelegt wird.</li>
<li><strong>Rechtliche Gefahren</strong> &#8211; Das Hausrecht darf ausgeübt werden, wenn für den Betreiber oder seine Nutzer rechtliche (Haftungs)Gefahren drohen. Zum Beispiel, wenn Beleidigungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder Urheberrechtsverletzungen gepostet werden.</li>
</ul>
<li><strong>Transparenz<br />
</strong>Für die Nutzer muss erkennbar sein, wie sie sich zu verhalten haben und was der Grund Ihrer Maßnahmen ist. Das ist in der Regel schon anhand des Zwecks der Seite möglich. Eine Bankseite ist zum Beispiel kein Diskussionsforum für Essgewohnheiten. Ist erst ein Mal der Fanseitenbetrieb aus dem Ruder gelaufen, sollten spezielle Maßnahmen angekündigt oder zumindest erklärt werden. Zum Beispiel sinngemäß:</p>
<blockquote><p>Wir werden die Beiträge ab Morgen einzeln frei geben. Wir begrüßen den Regen Meinungsaustausch über unseren Werbespot und nehmen die Diskussion ernst, möchten Sie jedoch auf die bereits vorhandenen Beiträge zum Thema beschränken. Das erachten wir als notwendig, um auch auf die Bedürfnisse unserer Kunden eingehen zu können, die Fragen und ein Informationsinteresse an anderen Themen haben.</p></blockquote>
</li>
<li><strong>Nutzungsbedingungen von Facebook beachten<br />
</strong>Laut Facebooks <a href="https://www.facebook.com/page_guidelines.php">Nutzungsbedingungen für Seiten</a> (Nr. 9, Stand 10.01.2012) dürfen Seitenbetreiber <strong>keine eigenen Richtlinien</strong> aufstellen. Das heißt, Sie dürfen zum Beispiel nicht bestimmen, dass Ihre Fanseite nur noch für Kundenanfragen, aber keine Kritik verwendet werden darf. Oder dass sie nur durch Privatpersonen genutzt werden darf. Jedoch dürfen Sie weiterhin durchgreifen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten oder Rechtsverstöße zu vermeiden. Sie dürfen auch eine &#8220;Netiquette&#8221; führen, in der auf die Einhaltung dieser Punkte hingewiesen wird.</li>
<li><strong>Gesetzliche Regeln beachten<br />
</strong>Sie sollten es unbedingt vermeiden, dass man Ihnen eine der folgenden Benachteiligungen aus dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html">§ 19</a> des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes vorwerfen kann:</p>
<blockquote><p>Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität</p></blockquote>
<p>Das heißt, bleiben Sie allgemein. Wenn es bei Ihnen um eine Diskussion zum Thema Christentum vs Islam geht, weisen Sie darauf hin, dass Sie wegen des Themas eingreifen und nicht wegen einzelner Meinungen.</li>
<li><strong>Fragen Sie die Social Media-Abteilung<br />
</strong>Sollte Ihr Unternehmen über eine Social Media Abteilung oder PR-Abteilung verfügen, fragen Sie sie bevor Sie einschreiten. Dieser Schritt ist keine rechtliche Voraussetzung, aber mindestens genauso wichtig. Vor allem Vorgesetzte und Geschäftsinhaber mit Administrationszugang können <strong>mit voreiligen Schritten mehr schaden als helfen</strong>. Es kann auch durchaus sein, dass die Marketingfachleute den Nutzersturm auszunutzen wissen. Oder abwarten und auf das wirksamste aller Schutzmaßnahmen gegen negative Nutzerproteste zurück greifen wollen &#8211; die positiven Gegenmeinungen treuer Fans.</li>
</ol>
<div>
<div id="attachment_5459" class="wp-caption aligncenter" style="width: 485px"><img class="size-full wp-image-5459" title="Wer die Beziehung zu den Fans pflegt, kann auf deren Unterstützung in Krisenzeiten setzen. Diese ist oft wirksamer als eigene Maßnahmen." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingdiba_positiv.jpg" alt="Wer die Beziehung zu den Fans pflegt, kann auf deren Unterstützung in Krisenzeiten setzen. Diese ist oft wirksamer als eigene Maßnahmen." width="475" height="148" /><p class="wp-caption-text">Wer die Beziehung zu den Fans pflegt, kann auf deren Unterstützung in Krisenzeiten setzen. Diese ist oft wirksamer als eigene Maßnahmen.</p></div>
<p><span style="font-size: small;"><span style="line-height: 24px;"><br />
</span></span></p>
</div>
<h3>Folgen bei Verstößen</h3>
<p>Die rechtlichen Folgen sind das geringste Risiko. Rein theoretisch können Sie von Nutzern verklagt werden, wenn Sie sie ausgesperrt haben. Das dürfte bei Facebook-Seiten jedoch so gut wie nie passieren.</p>
<p>Das viel größere <strong>Risiko liegt in der Reaktion der Nutzer</strong>. Längst wurden Gerichte von der Macht der Nutzer als Kontrollinstanzen in solchen Fällen abgelöst. Negative Kritik und Imageverluste sind die größten Gefahren. Die oben genannten Punkte helfen Ihnen auch diese Gefahr zu vermeiden. Denn auch wenn Sie rechtlich klingen, sie sind das <strong>Ergebnis jahrzehntelanger Erfahrungen</strong> und sollen einen fairen zwischenmenschlichen Umgang sichern. Das heißt, wenn Sie die Regeln bei der Anwendung Ihres Hausrechts beachten, werden Sie Ihr Risiko gering halten.</p>
<h3>Fazit und Praxisempfehlung</h3>
<p>Das Hausrecht ist ein wichtiges Ordnungsinstrument, das auf eine lange Tradition in der &#8220;realen Welt&#8221; zurückblickt. Sie sollten die dabei gewonnenen und im Gesetz verankerten Erfahrungen beim Umgang mit Konfliktsituationen auf Ihrer Facebook-Fanseite einsetzen. So behalten Sie die größtmögliche Kontrolle und Minimieren die Gefahr von Nutzerprotesten und Shitstorms.</p>
<h3>Update</h3>
<p>17.01.2012 &#8211; ING-DiBA hat, wie oben angedacht, ihr Hausrecht durchgesetzt, damit die Facebook-Seite wieder von Kunden genutzt werden kann.</p>
<div id="attachment_5505" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="https://www.facebook.com/ingdiba/posts/10150510635652881"><img class="size-large wp-image-5505" title="ING-DiBa hat ihr Hausrecht rechtlich einwandfrei durchgesetzt." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ingdiba_hausrecht-592x244.jpg" alt="ING-DiBa hat ihr Hausrecht rechtlich einwandfrei durchgesetzt." width="592" height="244" /></a><p class="wp-caption-text">ING-DiBa hat ihr Hausrecht rechtlich einwandfrei durchgesetzt.</p></div>
<p>
							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht bloß Spielerei: Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen haben rechtliche Konsequenzen</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160; Creative Commons, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein Lizenzmodell, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5312" title="creative-commons" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/11/creative-commons.png" alt="" width="493" height="278" /><strong></strong></p>
<p><strong><a title="Begriffserklärung bei Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_commons" target="_blank">Creative Commons</a></strong>, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein <strong>Lizenzmodell</strong>, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen.</p>
<p><strong>Gerichtliche Entscheidungen</strong> zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, die ihre Werke unter der Creative Commons-Lizenz verbreiten, die Schwelle relativ hoch ist, rechtlich gegen die lizenzwidrige Nutzung der Werke vorzugehen.</p>
<p>Nun hat sich das <strong>Landgericht Berlin</strong> vor einiger Zeit mit der Wirksamkeit der Creative Commons Lizenzen befasst (<a href="http://openjur.de/u/168250.html" target="_blank">Beschluss vom 8.10.2010 &#8211; 16 O 458/10</a>), die Entscheidung ist aber erst kürzlich veröffentlicht worden. Das Gericht untersagte die Verwendung eines Fotos unter einer Creative Commons-Lizenz, da entsprechende Angaben zu Urheber und Lizenz fehlten. <span id="more-5311"></span></p>
<h3>Sinn und Zweck von Creative Commons</h3>
<p>Creative Commons (abgekürzt &#8220;CC)&#8221; wurden entwickelt, um die <strong>Nutzung von kreativen Inhalten</strong> zu <strong>beschleunigen</strong> und zu <strong>vereinfachen</strong>. Als Teil des &#8220;Social Webs&#8221; ist es durchaus üblich, mit der Verwendung einer Creative Commons-Lizenz zu verdeutlichen, dass man sich für <strong>Open Access</strong> und damit für freien Zugang zu <strong>geistigem Eigentum</strong> einsetzt.</p>
<p>Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um <strong>standardisierte Lizenzverträge</strong>, die von der <a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons-Organisation</a> kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Diese Verträge ermöglichen es, beispielsweise eine Lizenz für die Nutzung des eigenen Fotos nach dem <strong>Baukastenprinzip</strong> zusammen zu stellen. Statt also mit jedem Interessenten, der das Foto nutzen möchte, einzeln zu verhandeln, kann sich der mögliche Nutzer die Lizenz anschauen und weiß, was er darf und was nicht.</p>
<p>Mein Kollege Thomas Schwenke hat ausführlich alle <strong>Fragen zur Nutzung von Creative Commons</strong> besprochen. Alle Beiträge zur Reihe <strong>&#8220;Creative Commons einfach erklärt&#8221; </strong>sind hier aufrufbar:</p>
<ul>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons">Teil 1 <strong>&#8220;Sinn und Zweck von Creative Commons&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz">Teil 2 <strong>&#8220;Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen">Teil 3 &#8220;<strong>Eigene Creative Commons-Lizenz erstellen&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links">Teil 4 &#8220;<strong>Vorteile, Gefahren &amp; weiterführende Links&#8221;</strong></a></li>
</ul>
<h3>Die Entscheidung des Landgericht Berlin</h3>
<p>Vor dem Berliner Gericht ging ein <strong>Fotograf</strong>, der eines seiner Bilder unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz &#8220;<a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">Attribution Share Alike 3.0 Unported</a>&#8221; freigegeben hat, gegen einen <strong>Nutzer</strong> vor, der das Foto ohne die erforderlichen Angaben veröffentlicht hat.</p>
<p>Das Gericht hat dem Fotografen einen <strong>Unterlassungsanspruch</strong> aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG aufgrund der <strong>unerlaubten Nutzung des Fotos</strong> gegen den Verwender zugestanden, da sich der Nutzer nicht an die Vorgaben der vom Fotografen <strong>vorgegebenen Lizenz</strong> gehalten hat.</p>
<p>In diesem Fall zeigt sich die Gefahr für den Nutzer bei der Verwendung mit Creative Commons lizensierten Inhalten: Die Lizenz <strong>endet automatisch</strong> wenn ein <strong>Lizenzverstoß</strong> vorliegt. Das bedeutet, sobald ein Werk nicht unter den genauen Vorgaben der Creative Commons-Lizenz verwendet wird, liegt eine <strong>widerrechtliche Nutzung</strong> vor, mit der Folge, dass der Urheber einen <strong>Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch</strong> gegen den Nutzer hat (sog. &#8220;Heimfall&#8221; der Rechte).</p>
<p>Die Verbreitung von Inhalten ohne Berücksichtigung der Creative Commons-Lizenz stellt damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann <strong>abgemahnt</strong> werden und Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Rückruf gegen den Nutzer auslösen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass man bei der Verbreitung seiner Inhalte unter CC-Lizenzen <strong>nicht auf seine Rechte</strong> aus dem Urheberrecht <strong>verzichtet</strong>. Es entsteht damit für die Urheber <strong>mehr Klarheit</strong> dahingehend, dass Creative Commons nicht bedeutet, dass sämtliche Rechte aus der Hand gegeben werden.</p>
<p>Auch für <strong>Nutzer von Creative Commons</strong>-Inhalten wird deutlich, dass die Vorgaben der Lizenzgeber ernst zu nehmen sind und der <strong>Verstoß</strong> gegen die Lizenzbedingungen <strong>rechtliche Konsequenzen</strong> haben kann. Daher sollte man sich strikt an die Vorgaben des Lizenzgebers halten und Creative Commons nicht als Einladung missverstehen, sich bei kreativen Inhalten wahllos bedienen zu können.</p>
<p>
							<div class="callto">
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							</div>
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		<title>Rechtmäßigkeit von Namensnennungen in Online-Artikeln von Zeitungsarchiven</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 08:34:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Blick in die Zeitung zeigt, dass es zur journalistischen Arbeit gehört, Personen im Rahmen der Berichterstattung durch eine Namensnennung zu identifizieren. Hierfür gibt es gewissen rechtliche Vorgaben, die Journalisten und Verlange beachten müssen. Nicht selten kommt es zu Überschreitungen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/namensnennung-online-artikeln-zeitungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Ein Blick in die Zeitung zeigt, dass es zur journalistischen Arbeit gehört, Personen im Rahmen der Berichterstattung durch eine <strong>Namensnennung</strong> zu identifizieren. Hierfür gibt es gewissen rechtliche Vorgaben, die Journalisten und Verlange beachten müssen.</p>
<p>Nicht selten kommt es zu Überschreitungen dieser rechtlichen Grenzen. Dies wird dann für die Betroffenen umso ärgerlicher, wenn der entsprechende Artikel noch <strong>online abrufbar</strong> ist. Denn  <strong>Verfügbarkeit</strong> und <strong>Suchmöglichkeiten</strong> in den digitalen Archiven führen zu einer <strong>schnelleren</strong> und <strong>dauerhaften</strong> <strong>Identifizierung</strong> als bei Printerzeugnissen, die oft nur wenige Tage verfügbar sind.<span id="more-5203"></span></p>
<h3>Voraussetzungen der Namensnennung</h3>
<p>Das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> ist in unserer Verfassung verankert und schützt, so wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückt, die &#8220;Sicherung eines <strong>autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung</strong>, in dem der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann&#8221;. Darunter fällt also auch das <strong>Recht auf Darstellung</strong> der eigenen Person.</p>
<p>Natürlich wird dieses Grundrecht nicht grenzenlos gewährt und kann beispielsweise durch die <strong>Freiheit der Berichterstattung</strong> oder der <strong>Meinungsäußerung</strong> sowie durch die<strong> Informationsfreiheit</strong> eingeschränkt werden.</p>
<p>Das führt dazu, dass man bei der Frage nach der Zulässigkeit der Namensnennung stets zwischen diesen Rechten abwägen muss, ob die Identifizierbarkeit rechtens war oder nicht. Bei dieser Abwägung stehen im Wesentlichen diese beiden Fragen im Raum:</p>
<ul>
<li>Wird die <strong>Privatsphäre</strong> durch die Namensnennung <strong>beeinträchtigt</strong>?</li>
<li>Ist die Namensnennung <strong>erforderlich</strong> für die Berichterstattung?</li>
</ul>
<p>Der zweite  Punkt ist gerade für <strong>Online-Archive</strong> interessant: Denn wenn der Artikel ursprünglich rechtswidrig war, dann muss auch der Online-Artikel entfernt oder anonymisiert werden. Denn soweit eine Identifizierbarkeit für den eigentlichen Hintergrund der Berichterstattung <strong>keine Bedeutung </strong>hat, liegt darin für den Betroffenen meist eine Rechtsverletzung. Aber auch hier kommt es natürlich auf den Zusammenhang der Berichterstattung an.</p>
<p>Aber auch ein <strong>ursprünglich rechtmäßiger</strong> Artikel kann aufgrund seiner zeitlich <strong>unbegrenzten Abrufbarkeit</strong> irgendwann das <strong>Persönlichkeitsrecht verletzen</strong>. Die klassische Fallkonstellation für diesen Bereich ist die permanente Veröffentlichung von Berichterstattung mit der Identifizierbarkeit von <strong>Straftätern</strong>. Aufgrund der <strong>&#8220;fortlaufenden Stigmatisierung&#8221;</strong> und der damit verbundenen Gefahr für die Resozialisierung bejahen einige Gerichte in diesen Fällen ein <strong>Recht auf Unterlassung</strong> der Namensnennung.</p>
<h3>Rechtsfolge</h3>
<p>Die Folge einer Rechtsverletzung ist ein möglicher <strong>Unterlassungsanspruch</strong> gegen den Betreiber des Online-Archivs aufgrund der Identifizierbarkeit. Ob den Betroffenen Personen ein solcher Anspruch zusteht, ist stets eine Frage des <strong>Einzelfalls</strong>. War bereits der ursprüngliche Artikel persönlichkeitsverletzend, dann besteht auch ein Anspruch gegen die Namensnennung im Online-Archiv.</p>
<p>Entscheidend wird vor allem sein, wie massiv die Rechtsverletzung aufgrund der Auffindbarkeit des Artikels durch <strong>Suchmaschinen</strong> ist.</p>
<p>Nicht immer reicht übrigens <strong>Anonymisierung</strong> eines Artikels zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Denn wenn die Person auch ohne Namensnennung klar <strong>identifizierbar</strong> ist, kann die Persönlichkeitsrechtsverletzung fortdauern und der Artikel muss nicht nur in Bezug auf den Namen geändert werden.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Bereitstellung von Online-Zeitungsarchiven, als zeitlich und örtlich unabhängige <strong>Informationsquellen</strong>, sehen viele als Segen an, den die Digitalisierung mit sich bringt (ich auch). Zugleich steigt aber auch die Gefahr von<strong> dauerhaften Persönlichkeitsrechtsverletzungen</strong>, die gerade dann zunimmt, wenn die Archive auch für gängige <strong>Internetsuchmaschinen</strong> zugänglich und optimiert sind.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
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							</p>
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		<item>
		<title>Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 07:22:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Streitigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einher. Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5139" title="1968415680_49542cc6c2_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/1968415680_49542cc6c2_z.jpg" alt="" width="640" height="427" />Streitigkeiten im Bereich des <strong>Wettbewerbsrechts</strong> oder des <strong>Urheberrechts</strong> gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> einher.</p>
<p>Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und vor allem, ob man diese <strong>kündigen</strong> oder <strong>aufheben</strong> kann.<span id="more-5137"></span></p>
<h3>Bindungswirkung der Unterlassungserklärung</h3>
<p>Damit eine Unterlassungserklärung ihre <strong>Wirkung</strong> entfaltet, muss die abgegebene Erklärung von dem Abmahner auch <strong>angenommen werden</strong>. Ist dies der Fall, dann wird eine Unterlassungserklärung rechtlich als <strong>Vertrag</strong> zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden eingeordnet.</p>
<p>Inhaltlich wird die Erklärung meist mit dem Versprechen verbunden, eine konkrete <strong>Handlung zu unterlassen</strong> und beim Verstoß dagegen, eine <strong>Vertragsstrafe</strong> zu zahlen. Die <strong>Höhe</strong> der Vertragsstrafe kann in der Unterlassungserklärung bereits benannt sein, oder offen bleiben.</p>
<p>Die Wirkung einer Unterlassungserklärung verjährt im Normalfall erst nach 30 Jahren.</p>
<h3>Kündigung der Unterlassungserklärung</h3>
<p>Da bei der Annahme einer Unterlassungserklärung ein Vertrag vorliegt, ist derjenige, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, auch <strong>berechtigt, den Vertrag zu kündigen</strong>. Eine Kündigung nach <a title="Störung der Geschäftsgrundlage" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank">§ 313 Abs. 3 BGB</a> setzt voraus, dass tatsächlich ein Verstoß nicht (mehr) vorliegt, weil sich die <strong>Rechtslage</strong> &#8211; z.B. durch eine <strong>Gesetzesänderung</strong> &#8211; geändert hat. Beispiele hierfür sind die Abschaffung des Rabattverbotes oder die Abschaffung des Sonderverkaufsverbotes seit dem 8. Juli 2004 durch die UWG-Novelle.</p>
<p>Um zu kündigen, muss der Unterlassungsschuldner (also derjenige, der die Erklärung abgegeben hat) innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis der neuen Umstände die <strong>Kündigung erklären</strong>. Mit Zugang dieser Kündigung ist der Vertrag sodann <strong>beendet</strong> und der Abgemahnte kann sich der neuen Rechtslage <strong>anpassen</strong>.</p>
<p>In die <strong>Vergangenheit</strong> wirkt die Kündigung nicht: Bereits entstandene Vertragsstrafen bestehen fort, soweit sie berechtigt sind.</p>
<h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3>
<p>Mit der Kündigung einer Unterlassungserklärung kann sich der Abgemahnte aus der <strong>Zwickmühle</strong> befreien, die entsteht, wenn Unterlassungserklärung und Rechtsänderung aufeinander treffen. Natürlich kann die Unterlassungserklärung nicht in den Punkten gekündigt werden, wenn diese durch eine neue Regelung nicht beeinflusst werden. Auch sollte der Kündigende klarstellen, dass es ihm allein um die Beseitigung der überflüssig gewordenen Unterlassungsverpflichtung geht, und nicht darum, das beanstandete Verhalten wieder aufzunehmen.</p>
<p>Zu <strong>empfehlen</strong> ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung, wenn der Abgemahnte in der Erklärung eine sog. <strong>auflösende Bedingung</strong> hinzufügt. Nach dieser Bedingung kann  die Verpflichtungswirkung erlöschen, wenn die vertraglich verbotene Handlung <strong>gesetzlich erlaubt</strong> oder ihre Zulässigkeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wird. Das führt dann quasi zu einer <strong>automatischen Beendigung</strong> der Wirkung der Unterlassungserklärung und eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/spilt-milk/">yoppy</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum Thema <strong>Abmahnungen</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>. Wenn Sie eine <strong>Abmahnung erhalten</strong> haben, können Sie <a href="http://spreerecht.de/leistungen/abmahnung-erhalten">hier</a> erste Informationen dazu finden.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Urteile zeigen, warum Verträge für Agenturen wichtig sind</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/vertraege-fuer-agenturen-wichtig</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 07:12:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken. Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche Fixierung der Vertragspflichten wichtig ist. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/vertraege-fuer-agenturen-wichtig">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5115" title="Paperwork" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/4335907588_d94d02fa8b_z.jpg" alt="" width="640" height="427" />Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken.</p>
<p>Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche <strong>Fixierung der Vertragspflichten</strong> wichtig ist. Denn spätestens wenn es Unstimmigkeiten zwischen Agentur und Kunden gibt, zeigt sich die Wichtigkeit eines Vertragstextes.<span id="more-5109"></span></p>
<h3>Fall 1: Ist eine Agentur zur Markenrecherche verpflichtet?</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin hatte zu klären, ob eine Werbeagentur, die mit der Erstellung eines Logos beauftragt wurde, zu einer <strong>markenrechtlichen Prüfung</strong> verpflichtet ist (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2356" target="_blank">Az. 19 U 109/10</a>).</p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob der Kunde einen <strong>Schadensersatzanspruch gegen die Agentur</strong> hat, wenn es wegen des erstellten Logos zu markenrechtlichen Probleme mit Dritten gekommen ist.</p>
<p>Da hier kein schriftlicher Vertrag bestand &#8211; bzw. dieser Punkt nicht geklärt war &#8211; musste das Gericht die Rechte und Pflichten beider Seiten anhand einer <strong>Vertragsauslegung</strong> bestimmen.</p>
<p>Zunächst haben die Richter eine  Pflicht der Agentur zur Markenrecherche verneint. Zwar erkennen die Richter an, dass die <strong>Ergebnisse einer Agentur rechtmäßig</strong> sein müssen, stellen aber zugleich klar, dass in diesem Fall die grafische Erstellung im Vordergrund gestanden hat und eine <strong>Markenrecherche nicht geschuldet</strong> war. Dies wurde hier in wesentlichem aufgrund der vereinbarten Vergütung ausgelegt. Denn hier wurde ein Preis von 770 EUR vereinbart, bei dem nach Ansicht des Kammergerichts&#8230;</p>
<blockquote><p>&#8220;[...] ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die [Agentur] neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der [Agentur] zu erbringen gewesen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die logische Folgefrage für die Richter war, ob die Werbeagentur <strong>darauf aufmerksam machen</strong> musste, dass eine Markenrecherche nicht zum <strong>Leistungsumfang</strong> gehörte. Denn wenn hier eine allgemeine Aufklärungspflicht bestanden hätte, dann ließe sich aus einer fehlenden Aufklärung durchaus auch ein Schadensersatzanspruch herleiten.</p>
<p>Diese<strong> Hinweispflicht</strong> hat das Kammergericht <strong>verneint</strong>. Dies wurde wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die [Agentur] war unabhängig davon bereits nicht zur gesonderten Aufklärung verpflichtet. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten [...] Vielmehr ist grundsätzlich jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren und darüber hinaus ein Informationsgefälle zu seinen Lasten besteht [...].&#8221;</p></blockquote>
<p>Durch diese Entscheidung wurde dem Agenturkunden <strong>wesentliche Eigenverantwortung</strong> auferlegt.</p>
<p>Grundsätzlich ist eine Werbeagentur also nicht dazu verpflichtet, einen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Logos <strong>ohne begleitende Markenrecherche</strong> vorgenommen wird. Ein solche Pflicht zur gesonderten Aufklärung besteht regelmäßig nicht. Dies gilt umso mehr, wenn sich aufgrund einer <strong>eng gefassten  Leistungsbeschreibung</strong> und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass eine (kostenintensive) Markenrecherche von der beauftragten Werbeagentur nicht vorgenommen werden wird.</p>
<h3>Fall 2: Sind Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt?</h3>
<p>Der zweite Fall drehte sich um die Frage, ob <strong>Werbetexte</strong> (hier: Produktbeschreibungen für Markenschuhen), <strong>urheberrechtlich geschützt</strong> sind.</p>
<p>Zwar wurde hier vor dem OLG Köln (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2358" target="_blank">Az. 6 U 82/11</a>) nicht zwischen einer Agentur und einem Kunden gestritten, sondern zwischen zwei Wettbewerbern, von dem der eine die Produktbeschreibung des anderen übernommen hat.</p>
<p>In der Entscheidung wurde klargestellt, dass<strong> auch Werbetexte urheberrechtlich geschützt</strong> sein können. Je länger ein Text ist, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz, da mit der Länge eines Textes auch die <strong>Gestaltungsmöglichkeiten</strong> zunehmen. Damit steigt die Möglichkeit, dass ein Text eine <strong>hinreichende Schöpfungshöhe</strong> erreicht. Zu dem Prinzip der <strong><a title="Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz" target="_blank">Schöpfungshöhe als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz</a></strong> haben wir an dieser Stelle ausgeführt.</p>
<p>Das Urteil zeigt, dass es für <strong>Werbeagenturen</strong>, die mit der <strong>Erstellung von Texten beauftragt</strong> werden, die Regelung der urheberrechtlichen Besonderheiten wichtig ist. Denn wenn die Agentur mit dem Kunden nichts vereinbart hat, dann müssen die Vertragsparteien auf das Gesetz zurückgreifen und zwar auf das Urheberrecht. So ist beispielsweise denkbar, dass ein Kunde den von der Agentur erstellten Werbetext für einen <strong>ganz anderen Zweck</strong> verwendet und die Agentur dagegen vorgehen will oder eine Nachvergütung verlangt. Ist der Zweck vertraglich geregelt, lässt sich der Anspruch mitunter klarer bejahen oder ablehnen. Fehlt eine Regelung, dann hat dies eine schwammige Vertragsauslegung zur Folge.</p>
<p>In diesen Problembereich fällt auch die Frage, ob <strong><a title="Muss eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben?" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/muss-eine-agentur-rohdaten-und-druckvorlagen-an-kunden-herausgeben" target="_blank">eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben muss</a></strong>.</p>
<h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3>
<p>Beide Auseinandersetzungen zeigen aus Agenturensicht, wie <strong>wesentlich ein schriftlicher Vertrag</strong> sein kann. Gerade bei der Frage, was genau geschuldet ist und was nicht, kann ein Vertrag und eine entsprechende Leistungsliste viele <strong>Unklarheiten und Streitigkeiten vermeiden</strong>.</p>
<p>Aber auch wenn es darum geht, was der Kunde mit den <strong>kreativen Ergebnissen</strong> einer Agentur machen kann, bringt eine vertragliche Festlegung beiden Vertragsparteien <strong>mehr Sicherheit</strong>.</p>
<h6 title="Attribution-ShareAlike License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/nerdcoregirl/">nerdcoregirl</a></h6>
<p>
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							</p>
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		<title>Überblick zum Werktitelschutz</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/werktitelschutz</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/werktitelschutz#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 07:08:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Begriffe wie &#8220;(Werk)Titelschutz&#8221; oder &#8220;Titelschutzanzeige&#8221; begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern. Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/werktitelschutz">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Begriffe wie &#8220;<strong>(Werk)Titelschutz</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Titelschutzanzeige</strong>&#8221; begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern.</p>
<p>Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie eigentlich der <strong>Titel eines kreatives Produktes</strong> (z.B. Song, Buch, Zeitschrift) geschützt ist.<span id="more-5085"></span></p>
<h3>Sinn &amp; Zweck eines Werktitels</h3>
<p>Bücher-, Zeitschriften- oder Filmtitel sind nicht in der Regel <strong>nicht durch das Markenrecht</strong> geschützt. So wäre beispielsweise der Buchtitel &#8220;Heinz Strunk in Afrika&#8221; nicht als Marke eintragungsfähig, da der Begriff zu beschreibend ist. Auch das Urheberrecht schützt die meisten Buch- und Zeitschriftentitel nicht, da diese meist zu banal sind.</p>
<p>An dieser Stelle springt der <strong>Werktitelschutz</strong> ein und sorgt dafür, dass auch beispielsweise auch einfache Serientitel (bspw. &#8220;Gute Zeiten, schlechte Zeiten&#8221;) geschützt sind. Geregelt ist dies in <a title="§ 5 MarkenG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__5.html" target="_blank">§ 5 Absatz 3 MarkenG</a>, wonach die &#8220;Namen oder besonderen Bezeichnungen von <strong>Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken </strong>oder<strong> sonstigen vergleichbaren Werken</strong>&#8221; geschützt werden. Als &#8220;sonstige vergleichbare Werke&#8221; können übrigens auch <strong>Internetdomains</strong>, die Titel von <strong>Computerprogrammen</strong> oder <strong>Datenbanken</strong> fallen.</p>
<h3>Unterschied zum Urheberrecht</h3>
<p>Man darf den Titelschutz aber <strong>nicht</strong> mit dem Schutz durch das Urheberrecht <strong>verwechseln</strong>: Der Titelschutz dient dazu, verschiedene Werktitel (z.B. Zeitschriften) voneinander <strong>abzugrenzen</strong>. Der Schutz bezieht sich damit <strong>nur auf den Titel</strong> eines Werkes.</p>
<p>Das Urheberrecht hingegen <strong>schützt den Inhalt</strong> des Werkes, also beispielsweise die einzelnen Artikel und Fotos einer Zeitschrift.</p>
<h3>Entstehung eines Werktitels</h3>
<p>Für die <strong>Entstehung eines Werktitels</strong> ist zunächst erforderlich, dass der Titel überhaupt <strong>schutzfähig</strong> ist. Dies ist der Fall, wenn ein Werk <strong>unterscheidungskräftig genug</strong> ist. Eine Tageszeitung mit dem Werktitel &#8220;Zeitung&#8221; wird hier nicht ausreichen, wohingegen &#8220;Berliner Zeitung&#8221; genügt.</p>
<p>Die <strong>nötige Schwelle</strong> der Unterscheidungskraft ist abhängig von der <strong>Branche</strong>. Bei Rundfunkprogrammen, Zeitschriften und Zeitungen wird die Schwelle relativ niedrig angesetzt.  Daraus folgt: Es bestehen geringere Anforderungen an Unterscheidungskraft von Werktiteln.</p>
<p>Ist der Titel schutzfähig, dann schreibt das Gesetz keine besondere Handlung vor, um einen Werktitel entstehen zu lassen. Der Titelschutz entsteht bereits durch die bloße <strong>Benutzungsaufnahme</strong> im geschäftlichen Verkehr, also beispielsweise die Veröffentlichung einer Software zum Verkauf unter einer bestimmten Bezeichnung (bspw. &#8220;PowerPoint&#8221;). Ein <strong>Registrierungsverfahren</strong>, wie man es bei Marken gewohnt ist, sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<h3>Umfang des Schutzes</h3>
<p>Besteht für ein Werk ein Titelschutz, dann ist es anderen <strong>untersagt</strong>, diese Bezeichnung in einer Art und Weise <strong>zu verwenden</strong>, die zu einer Verwechselung der beiden Werke führen kann. Eine <strong>Verwechslungsgefahr</strong> ist meist dann zu bejahen, wenn die Werke der gleichen Produktgruppe angehören (z.B. Bücher) und die Titel identisch oder ähnlich sind.</p>
<p>Die <strong>Anforderungen an die Verwechslungsgefahr</strong> sind zum Teil sehr streng und auch abhängig von der jeweiligen Branche. Bei einer bloßer mittelbaren Verwechslungsgefahr wird man meistens also nicht von einem Anspruch auf Unterlassung ausgehen können.</p>
<h3>Fazit &amp; Handlungsempfehlung</h3>
<p>Die Titel sind neben dem Inhalt eines Werkes ein <strong>wesentlicher Bestandteil für seinen Erfolg</strong>. Ohne einen vernünftigen Titel hat es auch der beste Inhalt schwer, wirtschaftlich erfolgreich zu sein.</p>
<p>Daher ist es ähnlich wie beim Markenrecht wichtig, dem Schutz des Werktitels <strong>besondere Aufmerksamkeit</strong> zu widmen. Das bedeutet: Sobald der Titel z.B. für ein zu erscheinendes Buch feststeht, sollte dieser geschützt werden. Und hier kommt die eingangs angesprochene <strong>Titelschutzanzeige</strong> ins Spiel: Zwar entsteht der Schutz eines Werktitels automatisch, wenn das Werk in Verkehr gebracht wird, aber dann kann es meist schon <strong>zu spät</strong> sein. Aus diesem Grund wird heutzutage die <strong>Schaltung einer Titelschutzanzeige</strong> in entsprechenden Medien (bspw. <a title="Der Titelschutzanzeiger" href="http://www.titelschutzanzeiger.de/" target="_blank">Titelschutzanzeiger</a> oder <a title="Börsenblatt des Deutschen Buchhandels" href="http://www.boersenblatt.net/" target="_blank">Börsenblatt des Deutschen Buchhandels</a>) durchgeführt. Eine solche Titelschutzanzeige enthält dann die Erklärung, dass ein bestimmter Titel für bestimmte Medien genutzt werden soll.</p>
<p>Durch diese Veröffentlichung können bereits im <strong>Vorfeld</strong> Rechte Dritter <strong>geklärt</strong> werden und zwar meist dann, wenn eine <strong>Änderung des Titels</strong> noch keine <strong>kostspieligen Auswirkungen</strong> hat.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/uitdragerij/">uitdragerij</a></h6>
<p>
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							</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schadensersatz im Urheberrecht am Beispiel von Pippi Langstrumpf</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/schadensersatz-im-urheberrecht</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 07:32:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktiver Schaden]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines Urhebers zu seinem Werk, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugnissen. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, wann eine kreative Arbeit überhaupt durch das Gesetz geschützt wird: Kraweel! – Oder die Entstehung von &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/schadensersatz-im-urheberrecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines <strong>Urhebers</strong> zu seinem <strong>Werk</strong>, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugnissen. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, wann eine kreative Arbeit überhaupt <strong>durch das Gesetz geschützt</strong> wird: <a title="Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz" target="_blank">Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz</a>.</p>
<p>In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, was einer der Konsequenzen ist, wenn das <strong>Urheberrecht verletzt</strong> wird. Denn wenn eine <strong>rechtswidrige Nutzung</strong> eines geschützten Werkes festgestellt wird, dann kommt es dem Verletzten neben weiteren Ansprüchen (wie z.B. dem Unterlassungsanspruch) oft auch auf <strong>Schadensersatz</strong> an.<span id="more-4974"></span></p>
<p>Um zu erklären, nach welchen Grundlagen der Schadensersatzanspruch im Urheberrecht beziffert werden kann, soll ein Urteil des Landgericht Köln als roter Faden dienen. Auf die Entscheidung hat <a href="http://www.graef.eu/" target="_blank">Rechtsanwalt Dr. Graef</a> hingewiesen (Landgericht Köln, Urteil vom 10.08.2011; Az: 28 O 117/11; nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt). Die Richter aus Köln haben einen großen deutschen Discounter für den einwöchigen Verkauf von <strong>Pippi</strong> <strong>Langstrumpf Kostümen</strong> und die Bewerbung dieser Kostüme mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf zur Zahlung einer fiktiven <strong>Lizenzgebühr von  50.000 EUR</strong> verurteilt. Aber der Reihe nach.</p>
<h3>Rechtsgrundlage für Schadensersatz</h3>
<p>Nach § 97 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG) ist es verboten, die Rechte des Urhebers<strong> ohne dessen Einverständnis</strong> zu verwenden. Das bedeutet, dass man ungefragt ein geschütztes Werk <strong>nicht verwerten</strong> (vervielfältigen, verbreiten, usw.) darf. Um diesen Schutz zu gewährleisten enthält das Urheberrechtsgesetz eine Reihe von Ansprüchen, die dem Urheber im<strong> Verletzungsfall</strong> zustehen. Ist eine Verletzung des Urheberrechts erst mal festgestellt, kommt schnell die Frage, was man als <strong>Schadensersatz</strong> verlangen kann.</p>
<p>Auch wenn die Verletzung des Urheberrechts nur fahrlässig (also ohne böse Absichten) geschieht, dann ist der Täter trotzdem zur <strong>Zahlung von Schadensersatz </strong>verpflichtet. Allerdings gibt das Urheberrecht keine klare Regelung her, die eine konkrete Berechnungsgrundlage enthält. Von daher gibt es <strong>verschiedene Berechnungsmethoden</strong>, die abhängig von der Art des Werkes herangezogen werden können.</p>
<p>In dem erwähnten Fall mit Pippi Langstrumpf hat das Gericht der<strong> fiktiven literarischen Figur</strong> auch losgelöst von den Geschichten einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz zugesprochen. Die Figur &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221; sei als literarische Gestalt &#8220;schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig&#8221;. Daraus habe sie auch losgelöst von ihrer charakterlichen Darstellung urheberrechtlichen Schutz. Das hatte für den Discounter zur Folge, dass bereits die <strong>Übernahme äußerlicher Merkmale</strong> wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung ausgereicht hat, um eine Verletzung zu bejahen. Demnach haben die Verletzten (vermutlich die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens sowie die Verlagsgruppe) einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Discounter aus § 97 Absatz 1 UrhG.</p>
<h3>Höhe des Schadensersatzes</h3>
<p>Für derartige Fälle von Urheberrechtsverletzung gibt es drei Arten der <strong>Schadensberechnung</strong>:</p>
<ul>
<li><strong>konkrete</strong> Schadensberechnung (§ 249 ff. BGB)</li>
<li><strong>fiktive</strong> Schadensberechnung (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG)</li>
<li>Herausgabe des <strong>Verletzergewinns</strong> (§ 97 Absatz 2 UrhG)</li>
</ul>
<p>Die Berechnung der Forderung anhand des <strong>konkreten Schadens</strong> ist am einleuchtendsten, aber zugleich am schwersten zu beweisen. Denn diesen kann man nur geltend machen, wenn z.B. nachweisbar ist, dass jeder Käufer eines gefälschten Produktes ansonsten das Originalprodukt gekauft hätte: Vor Gericht ist dies nur in seltenen Fällen möglich.</p>
<p>Daher behilft man sich mit einer<strong> fiktiven Schadensberechnung</strong> im Rahmen der sog. <strong>Lizenzanalogie</strong>. Bei dieser Schadensberechnung ist darauf abzustellen, was der Verletzer gezahlt hätte, wenn er die Lizenz ordnungsgemäß erworben hätte. Das heißt, es kommt auf den objektiven, sachlich angemessen Wert einer vertraglich eingeräumten Benutzung an. Bei der Lizenzanalogie kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. D.h. in dem Rechtstreit mussten die Kläger nicht beweisen, dass durch die unerlaubte Nutzung von &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221; ein konkreter Schaden entstanden ist. Vielmehr ist das Gericht hier wohl davon ausgegangen, dass bei einer ordnungsgemäßen Lizensierung der Rechte mindestens ein Betrag von 50.000 EUR entstanden wäre.</p>
<p>Weiter besteht je nach Einzelfall auch ein Anspruch auf <strong>Herausgabe des Verletzergewinns</strong>. Danach hat der Verletzer den Gewinn herauszugeben, der auf die verletzende Handlung zurück geht. So ist beispielsweise denkbar, dass in dem &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221;-Fall die Verletzten den Gewinn der verkauften unlizensierten Ware nach Abzug (Herstellerkosten,etc.) verlangt hätten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Bei der <strong>Berechnung der Schadenshöhe</strong> gibt es im Urheberrecht verschiedene Wege, die von der Art des Werkes und der Art der Verletzung abhängig sind. Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zu, welchen Schaden er für die Urheberrechtsverletzung verlangt. Meist, so wie in diesem Fall, <strong>fällt die Entscheidung auf die Lizenzanalogie</strong>, da hier der aussichtsreichste Weg liegt, einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten.</p>
<p>Der Schadensersatzanspruch ist aber nur einer von drei wichtigen Punkten, die man im Urheberrecht bei der Verletzung der eigenen Rechte beachten muss: Daneben kommt z.B. noch der <strong>Anspruch auf Unterlassung</strong> der Verletzungen (zum Beispiel Entfernung aller &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221;-Kostüme aus den Discountern sowie Unterlassung dieses Verhaltens für die Zukunft) in Betracht.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/horiavarlan/">Horia Varlan</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
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							</div>
							</p>
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