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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Blog</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Dürfen Nutzerkommentare von Facebook in das eigene Blog übertragen werden?</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 08:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es scheint einigen Nutzern nicht zu gefallen, dass deren Kommentare zu Blogbeiträgen, die auf Facebook verlinkt werden, in den Blogs selbst erscheinen. Zumindest zeigen es die Beschwerden von Mandanten und Nutzern, die hier eingetrudelt sind. Daher habe ich das rechtlich &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-11/duerfen-nutzerkommentare-von-facebook-in-das-eigene-blog-uebertragen-werden">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a href="http://t3n.de/news/rechtliche-risiken-ubernahme-facebook-kommentaren-blog-341912/"><img class="aligncenter size-large wp-image-5289" title="Rechtliche Risiken bei Übernahme von Facebook-Kommentaren im Blog" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/11/t3n_rechtliche_risiken_facebook_kommentare_blog-592x419.jpg" alt="Rechtliche Risiken bei Übernahme von Facebook-Kommentaren im Blog" width="592" height="419" /></a>Es scheint einigen Nutzern nicht zu gefallen, dass deren Kommentare zu Blogbeiträgen, die auf Facebook verlinkt werden, in den Blogs selbst erscheinen. Zumindest zeigen es die Beschwerden von Mandanten und Nutzern, die hier eingetrudelt sind.</p>
<p>Daher habe ich das rechtlich im t3n-Magazin analysiert und kommen zu der Einschätzung, dass&#8230; die Spannung nicht genommen werden sollte. :) <a href="http://t3n.de/news/rechtliche-risiken-ubernahme-facebook-kommentaren-blog-341912/">Hier geht es</a> zu dem Beitrag, in dem mein Ergebnis steht. Auch zur Disposition, da es noch keine Entscheidungen dazu gibt und vieles von der Netzkultur und unserenDatenschutzvorstellungen abhängt:</p>
<p><strong><a href="http://t3n.de/news/rechtliche-risiken-ubernahme-facebook-kommentaren-blog-341912/">Rechtliche Risiken bei Übernahme von Facebook-Kommentaren im Blog</a></strong></p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=5288&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		<title>Gesetzliche Klarnamenpflicht für Blogs und Google+ einführen? Wozu? Die gibt es bereits!</title>
		<link>http://spreerecht.de/social-media-2/2011-08/gesetzliche-klarnamenpflicht-fuer-blogs-und-google-einfuehren-wozu-die-gibt-es-bereits</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 13:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Derzeit wird das Netz über ein Recht auf Pseudonyme diskutiert. Ausgelöst wurde der Streit durch den Bundesinnenminister Friedrich, der eine Klarnamenpflicht für Blogger fordert sowie durch die Sperrung pseudonymer Profile durch Google+. Bei dem Streit wird jedoch übersehen, dass es in &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2011-08/gesetzliche-klarnamenpflicht-fuer-blogs-und-google-einfuehren-wozu-die-gibt-es-bereits">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4858" title="Recht auf Pseudonyme?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/08/pseudonym-592x394.jpg" alt="Recht auf Pseudonyme?" width="592" height="394" />Derzeit wird das Netz über ein Recht auf <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Pseudonym">Pseudonyme</a> diskutiert. Ausgelöst wurde der Streit durch den Bundesinnenminister Friedrich, der eine <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,778803,00.html">Klarnamenpflicht</a> für Blogger fordert sowie durch die Sperrung <a href="http://gpluseins.de/1819/google-plus-ein-hype-und-die-pseudonyme/">pseudonymer Profile</a> durch Google+.</p>
<p>Bei dem Streit wird jedoch übersehen, dass es <strong>in Deutschland bereits eine Klarnamenpflicht gibt</strong>. Diese existiert in einer Art Grauzone und trifft Blogger sowie viele Inhaber von Social Media Profilen.<span id="more-4850"></span></p>
<h3>Impressumspflicht = Klarnamenpflicht</h3>
<p>Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html">§ 5 des Telemediengesetzes</a> (TMG) werden Anbieter von &#8220;<em>geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien</em>&#8221; gezwungen ihren<strong> bürgerlichen Namen</strong> (d.h. wie er im Ausweis steht) anzugeben. Dasselbe wird für alle  &#8221;<em>nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken</em>&#8221; dienenden Telemedien nach <a href="http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/55-rstv-informationspflichten-und-informationsrechte">§ 55 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages</a>  (RStV) verlangt. Nach <a href="http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/55-rstv-informationspflichten-und-informationsrechte">§ 55 Abs.2 RStV</a> müssen bei &#8220;redaktionell-journalistischen&#8221; Telemedien zusätzlich <strong>Name und Anschrift der inhaltlich verantwortlichen Person</strong> angegeben werden.</p>
<p>Diese Vorschriften werden als &#8220;<strong>Impressumspflicht</strong>&#8221; bezeichnet und treffen die meisten Blogger und viele Social Media Nutzer.  Gegen die Impressumspflicht wird eingewandt, dass <strong>private</strong> Online-Angebote nicht von der Impressumspflicht umfasst sind. Das ist richtig, trifft aber auf die meisten Blogger nicht zu.</p>
<h3>Wer sich an die Öffentlichkeit richtet, handelt nicht privat</h3>
<p>In der Umgangssprache wird unter &#8220;Privat&#8221; alles verstanden, was nicht beruflich oder geschäftlich ist. Das Gesetz grenzt den privaten Kreis jedoch weiter ein. Der private Kreis wird verlassen, wenn die <strong>Öffentlichkeit</strong> einbezogen ist. Dabei geht es weniger um den örtlichen Bereich, als um den Kreis der Teilnehmer.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Beispiel: Wer Freunde und Verwandte zu einem Picknick im Park einlädt, handelt privat. Wer jedermann zu einem Picknick im Park einlädt, spricht die Öffentlichkeit an und handelt daher nicht mehr privat.</p>
<p>Genauso sieht es bei der Impressumspflicht aus. Wer zum Beispiel ein Reiseblog führt, in dem er sich nur an Freunde und Familie richtet, handelt privat und braucht kein Impressum. Sollen aber auch unbekannte Leser angesprochen werden,<strong> gilt das Blog als  öffentlich</strong> und muss ein Impressum haben.</p>
<p>Damit ist die Schwelle für die Impressumspflicht sehr gering. Sie wird besonders bei politischen Blogs, die sich gerade an die Öffentlichkeit richten, überschritten. Die Impressumspflicht macht aber nicht bei Blogs halt.</p>
<h3>Auch Google+, Facebook- und Twitter-Profile trifft die Impressumspflicht</h3>
<p>Die Diskussion, ob Social Media Profile auf Facebook, Twitter oder Google+ ein &#8220;Telemedium&#8221; sind, ist gerichtlich nicht entschieden. Jedoch haben die Gerichte eine Impressumspflicht für Teile einer Plattform im Fall von <a href="http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Urteil26-ebay.html">ebay-</a> und<a href="http://www.buende.com/sus/domainnews/domainnews_430.html"> mobile.de-Händlerprofilen</a> bejaht. Dabei haben sie darauf verwiesen, dass diese Bereiche von der Plattform <strong>abgegrenzt</strong> sind und die jeweiligen Mitglieder jeweils <strong>Einfluss auf die Inhalte</strong> haben.</p>
<p>Mit dieser Argumentation muss auch eine Impressumspflicht für Google+ Profile oder Facebook-Profile/Seiten bejaht werden. Sie sind <strong>abgegrenzte Bereiche, die der Kontrolle der jeweiligen Plattformmitglieder unterliegen</strong>. Und praktisch gefragt: Was unterscheidet ein Blog auf dem Bilder und Texte gepostet und kommentiert werden von diesen Profilen? Dass sie zu einer Plattform gehören, wird nach den bisherigen Gerichtsentscheidungen als Argument nicht helfen.</p>
<p>Natürlich sind keine provaten Social Media Profile betroffen, sondern nur solche, die</p>
<ul>
<li>geschäftlich genutzt werden oder</li>
<li>sich an die Öffentlichkeit richten.</li>
</ul>
<div><span style="font-size: small;"><span class="Apple-style-span" style="line-height: 24px;">Wer also auf einer Facebook-Seite das berufliches Image pflegt oder das Google+ Profil nutzt um nicht nur Freunde &amp; Verwandte anzusprechen, braucht demnach ein Impressum.</span></span></div>
<p>Für einen vertiefenden Einblick in diese Diskussion empfehle ich die Artikelreihe &#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile?</a>&#8221; von Henning Krieg.</p>
<h3>Rettung Künstlername?</h3>
<p>Die Impressumspflicht verlangt die Angabe eines Namens. Die Frage ist, ob es nicht auch ein Künstlername sein kann. So gibt es die Möglichkeit <strong>im Personalausweis einen Künstlernamen</strong> einzutragen, sofern dessen Benutzung und Bedeutung nachgewiesen worden ist (was nicht einfach ist).</p>
<p>Doch der Künstlername ersetzt nicht den bürgerlichen Namen. Er ist so zusagen ein &#8220;Bonus&#8221; um die Benutzung des Künstlernamens im täglichen Leben zu erleichtern. Auch hat er manche rechtliche Wirkung und ist z.B. als Unterschrift ausreichend. Die Impressumspflicht verlangt jedoch eine &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Ladungsf%C3%A4hige_Anschrift">ladungsfähige Anschrift</a>&#8220;, also einen Namen unter dem eine Klage zugestellt werden kann. Und das ist nur der bürgerliche Name.</p>
<h3>Rettung durch ausländische Plattformen und Server?</h3>
<p>Die Impressumspflicht trifft jeden, der in Deutschland niedergelassen ist. Damit sind Personen die <strong>in Deutschland einen Wohnsitz</strong> haben oder dauerhaft wohnen und Unternehmen, die in Deutschland ihren Sitz haben, gemeint. Es ist also irrelevant, wo der Anbieter einer Social Media Plattform seinen Sitz hat oder wo die Server stehen, auf denen ein Blog gehostet wird.</p>
<h3>Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Pseudonyme?</h3>
<p>Die Befürworter der Pseudonyme berufen sich vor allem auf die folgende Datenschutzvorschrift im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">§ 13 Abs.6</a> des TMG:</p>
<blockquote><p>Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.</p></blockquote>
<p>Diese Norm ist jedoch ein <strong>stumpfes Schwert</strong>. Denn zum einem ist bereits fraglich, ob die Nutzer einen persönlichen Anspruch aus dieser Vorschrift ableiten oder nur die Datenschutzbehörden bei Verstoß ein Bußgeld verhängen können. Zum anderen kann der Plattformbetreiber darauf verweisen, dass er sein Netzwerk eben auf Prinzipien des Vertrauens sowie der Erkennbarkeit von Nutzern aufbaut und daher die Verwendung von Pseudonymen nicht möglich ist. Dies entspricht auch der Argumentation von Google.</p>
<h3>Wie hoch ist das gesetzliche Risiko?</h3>
<p>Laut Gesetz droht bei Verstoß gegen die Impressumspflicht ein<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__16.html"> Bußgeld von maximal 50.000 Euro</a>. Doch praktisch wird es <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-4-warum-die-impressumspflicht-haufig-uberschatzt-wird/">so gut wie nie</a> verhängt.</p>
<p>Als Risiko bleibt eine Abmahnung eines Wettbewerbers. Die ist jedoch nur <strong>im kommerziellen Bereich</strong>, vor allem wenn ein harter Wettbewerb herrscht, zu erwarten. Mir persönlich ist noch kein Fall bekannt, in dem ein Blogger wegen fehlenden Impressums abgemahnt wurde. Doch sobald im Blog Werbung geschaltet wird (z.B. Googel AdSense) wäre eine Abmahnung durch andere Blogger, die mit dem Blog Geld verdienen, möglich.</p>
<h3>Was verlangen die Social Media Plattformen?</h3>
<p>Die Plattformen gehen unterschiedlich vor.</p>
<p>Bei <strong>Google+</strong> wird unter dem Klarnamen nicht der bürgerliche Name wie im Impressum verlangt, sondern ein Name mit dem man „<em><a href="http://www.google.com/support/accounts/bin/answer.py?answer=107107">von Freunden, Familie und Kollegen</a>&#8220; </em>angesprochen wird. Das heißt Künstlernamen und geläufige Pseudonyme sind zulässig. Wann ein Pseudonym geläufig ist, ist schwer zu sagen. Es muss schon eine gewisse Ernsthaftigkeit und umfangreiche Nutzung vorliegen. Wer zum Beispiel wie der Nutzer „<a href="http://www.ennomane.de/2011/07/15/jetzt-wurde-auch-mein-googleplus-profil-gesperrt/">ennomane</a>“ über Jahre nur mit dem Pseudonym in der Netzöffentlichkeit auftritt sowie unter dem Pseudonym bloggt und kommuniziert, kann sich auf sein Pseudonym berufen. Entspricht das Pseudonym nicht dem Format &#8220;Vorname, Name&#8221; oder einem „gewöhnlichen“ Namen, kann es sein, dass Google den Nachweis des Namens oder Bestätigung des Profils verlangt.</p>
<p><strong>Facebook</strong> gebietet „Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen […]“ (<a href="https://www.facebook.com/terms.php">Nutzungsbedingungen </a>Punkt 4.2). Diese schwammige Formulierung erlaubt wie bei Google+ Künstlernamen oder Rufnamen.</p>
<p><strong>Xing</strong> dagegen verbietet in den <a href="https://www.xing.com/app/user?op=tandc">Nutzungsbedingungen </a>Künstlernamen und Pseudonyme. Damit müsste dem Wortlaut nach, immer der bürgerliche Name verwendet werden. Es ist fraglich, ob das auch für beruflich genutzte Künstlernamen gelten soll. Immerhin wäre der Sinn und Zweck eines Berufsnetzwerks verfehlt, wenn man keine Kontakte z.B. zu Künstlern herstellen könnte, weil man sie nur unter dem Künstlernamen kennt.</p>
<p><strong>Twitter</strong> und <strong>Youtube</strong> erlauben dagegen die Nutzung von Pseudonymen.</p>
<h3>Die Sicht der Rechtsinhaber</h3>
<p>Die Anzahl der <a href="http://geekfeminism.wikia.com/wiki/Who_is_harmed_by_a_%22Real_Names%22_policy%3F#cite_note-0">Argumente für ein Recht auf Pseudonyme</a> ist immens. Auf der anderen Seite ist sollten potentielle <strong>Opfer von Rechtsverletzungen</strong> nicht vergessen werden. Werden zum Beispiel falsche Tatsachen über ein Unternehmen in einem Blog behauptet oder wird eine Person beleidigt, müssen diese eine Möglichkeit haben, hiergegen schnell und effektiv vorzugehen. Das ist auch der<strong> Gedanke hinter der Impressumspflicht</strong>.</p>
<p>Das bedeutet, dass die Argumente pro Pseudonyme auch auf die Rechteinhaber Rücksicht nehmen müssten. Das wäre jedoch z.B. durch einen gesetzlichen oder richterlichen Verzicht auf die Impressumspflicht möglich, wo der Rechtsschutz über die Plattformbetreiber genauso schnell und effektiv wäre.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Blogger, die sich an die Öffentlichkeit richten, müssen im Impressum ihren richtigen, bürgerlichen Namen angeben. Dieselbe Pflicht trifft viele Social Media Profile, die sich ebenfalls an die Öffentlichkeit richten.</p>
<p>Die Gefahr wegen eines fehlenden Impressums Bußgelder zu erhalten oder abgemahnt zu werden ist für Blogger gering. Das zumindest, wenn das Blog oder Social Media Profil nicht zu einem kommerziellen Angebot gehört.</p>
<p>Für Social Media Profile besteht zusätzlich das Risiko der Profilsperrung wegen Verwendung von Pseudonymen, die von Klarnamen im Format &#8220;Vorname, Nachname&#8221; abweichen.</p>
<p>Damit befinden sich deutsche Blogger in einer Grauzone, in der es zwar eine Klarnamenpflicht gibt, die aber selten durchgesetzt wird. Der Kampf für Pseudonyme im Netz bedeutet daher weniger ein Vorgehen gegen eine Verschärfung, als eine Forderung der Lockerung und Klärung bisherigen Gesetzeslage.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Das <a href="http://gplus.to/schwenke">Google+ Profil des Autors</a> wird sowohl für berufliche Imagepflege, wie auch für an die Öffentlichkeit gerichtete Beiträge verwendet. Daher unterliegt es trotz der gelegentlichen privaten Beiträge der Impressumspflicht.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/pjb2332/3084325931/">Foto</a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/pjb2332/">-Bert23-</a> unter <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de">CC-BY</a></p>
<h3 class="sd-small">Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://gpluseins.de/1819/google-plus-ein-hype-und-die-pseudonyme/">Google Plus: Ein Hype und die Pseudonyme</a> bei gpluseins</li>
<li><a href="http://geekfeminism.wikia.com/wiki/Who_is_harmed_by_a_%22Real_Names%22_policy%3F#cite_note-0">Who is harmed by a &#8220;Real Names&#8221; policy?</a> bei Geek Feminism Wiki</li>
<li><a href="http://www.ennomane.de/2011/07/15/jetzt-wurde-auch-mein-googleplus-profil-gesperrt/">Jetzt wurde auch mein GooglePlus-Profil gesperrt (Update)</a> von die ennomane</li>
<li><a href="http://blog.zdf.de/hyperland/2011/08/anonymitaet-im-netz-schutz-gegen-die-tyrannei-der-mehrheit/">Anonymität im Netz: Schutz gegen die Tyrannei der Mehrheit</a> von Udo Vetter im Zdf-Blog</li>
<li><a href="http://ikim.at/2011/07/16/wenn-drittseiten-g-profil-daten-veroffentlichen/">Datensammler: Google+ Profile außer Kontrolle?</a> von iKim</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,778803,00.html">Innenminister Friedrich fordert Ende der Anonymität im Netz</a> bei Spiegel Online</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,778988,00.html">Die Ignoranz der Mehrheit</a> bei Spiegel Online</li>
<li><a href="http://caterina.net/wp-archives/88">Anonymity and Pseudonyms in Social Software</a> von Caterina Fake</li>
<li><a href="http://t3n.de/news/deutsche-blogger-rebellieren-gegen-klarnamenzwang-googles-321694/">Deutsche Blogger rebellieren gegen Klarnamenzwang in Googles sozialem Netzwerk</a> bei t3n</li>
<li><a href="http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile/impressumspflicht_blogs.php">Impressumspflicht für Weblogs?</a> von Robert Stadler bei AFS-Rechtsanwälte</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile?</a>&#8221; von Henning Krieg</li>
</ul>
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		<title>&#8220;Akismet Privacy Policies&#8221;  &#8211; Rechtssichere Spamabwehr in WordPress</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 08:12:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir haben uns zusammen mit WordPress-Deutschland des Akismet-Problems angenommen. Dieses Plugin liegt jeder Installation von WordPress bei und wird seit einiger Zeit datenschutzrechtlich angezweifelt. Dies wiederum wird von anderen Seiten als Panikmache bezeichnet. Die Wahrheit liegt wie immer in der &#8230; <a href="http://spreerecht.de/datenschutz/2011-05/mit-akismet-privacy-policies-plugin-spamabwehr-in-wordpress-rechtssicher-machen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a href="http://akismet.com/"><img class="aligncenter size-full wp-image-3457" title="Mit &quot;Akismet Privacy Policies&quot;-Plugin Akismet in WordPress rechtssicher nutzen" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/04/akismet_image.jpg" alt="Mit &quot;Akismet Privacy Policies&quot;-Plugin Akismet in WordPress rechtssicher nutzen" width="592" height="184" /></a></p>
<p>Wir haben uns zusammen mit <a href="http://wordpress-deutschland.org/">WordPress-Deutschland</a> des <a href="http://akismet.com/">Akismet</a>-Problems angenommen. Dieses Plugin liegt jeder Installation von WordPress bei und wird seit einiger Zeit <strong>datenschutzrechtlich angezweifelt</strong>. Dies wiederum wird von anderen Seiten als Panikmache bezeichnet.</p>
<p>Die Wahrheit liegt wie immer in der Mitte. Das Plugin ist tatsächlich <a href="http://spreerecht.de/datenschutz/2011-04/usability-vs-datenschutz-datenschutzrechtliche-einwilligung-ohne-opt-in">datenschutzrechtlich unzulässig</a>. Mit einer Abmahnwelle würde ich jedoch nicht rechnen, da (bisher) laut Gerichten nur <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-03/erste-gerichtsentscheidung-like-button-ohne-datenschutzerklaerung-ist-nicht-wettbewerbswidrig-aber">Privatpersonen</a> solche Datenschutzverstöße erfolgreich abmahnen konnten und Privatpersonen bisher eher selten zu Abmahnungen neigen. Weitere Informationen sind unter &#8220;<a href="http://faq.wordpress-deutschland.org/hinweise-zum-datenschutz-beim-einsatz-von-akismet-in-deutschland/">Hinweise zum Datenschutz beim Einsatz von Akismet in Deutschland</a>&#8221; in der FAQ von WordPress Deutschland zu finden.</p>
<p>Jedoch halten viele Juristen die Meinung der Gerichte für überholt und so mehren sich Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen. Und weil auch ungerechtfertigte Abmahnungen Kosten verursachen, sollte jeder, der das <strong>Risiko </strong>vielleicht doch zahlen zu müssen <strong>vermeiden </strong>und sich gesetzeskonform verhalten will, das Plugin &#8220;<a href="http://wordpress.org/extend/plugins/akismet-privacy-policies/">Akismet Privacy Policies</a>&#8221; nutzen.<span id="more-3453"></span></p>
<h3>Rechtssicher mit dem &#8220;Akismet Privacy Policies&#8221; Plugin</h3>
<p>Dieses Plugin wurde von der <a title="Besuch die Homepage des Autors" href="http://inpsyde.com/">Inpsyde GmbH</a> nach unseren Vorgaben erstellt. Vor allem <strong>Unternehmen</strong>, die WordPress nutzen, sollten hiervon Gebrauch machen. Zum einem gehört der Datenschutz m.E. zu einem professionellen Auftritt dazu und zum anderen ist es noch nicht völlig ausdiskutiert, dass man keine Konkurrenten deswegen abmahnen kann. Ferner kostet auch eine unberechtigte Abmahnung Zeit und Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, die man nicht ersetzt bekommt.</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-3726" title="Akismet Datenschutz" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/akismet_datenschutz.jpg" alt="Akismet Datenschutz" width="591" height="300" /></p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://wordpress.org/extend/plugins/akismet-privacy-policies/">Akismet Privacy Policies</a> Downloadseite des Plugins, der Akismet rechtssicher macht</li>
<li><a href="http://faq.wordpress-deutschland.org/hinweise-zum-datenschutz-beim-einsatz-von-akismet-in-deutschland/">Hinweise zum Datenschutz beim Einsatz von Akismet in Deutschland</a> in FAQ bei WordPress Deutschland</li>
<li><a href="http://blog.wordpress-deutschland.org/2011/04/20/akismet-und-datenschutz-einwilligung-per-opt-in-notwendig.html">Akismet und Datenschutz: Einwilligung per Opt-In notwendig</a> im Blog bei Wordpress Deutschland</li>
<li><a title="Permalink zu Usability VS Datenschutz – Datenschutzrechtliche Einwilligung ohne Opt-In?" rel="bookmark" href="http://spreerecht.de/datenschutz/2011-04/usability-vs-datenschutz-datenschutzrechtliche-einwilligung-ohne-opt-in">Usability VS Datenschutz – Datenschutzrechtliche Einwilligung ohne Opt-In?</a> &#8211; der Artikel, in dem ich der Frage nachging, ob eine Checkbox für Akismet notwendig ist.</li>
<li><a href="http://www.medien-gerecht.de/2009/01/14/einsatz-von-akismet-verstoesst-gegen-datenschutz/">Einsatz von Akismet verstößt gegen Datenschutz</a> bei Medien-Gerecht</li>
<li><a href="http://playground.ebiene.de/1201/akismet-nutzung-rechtens/">Akismet Plugin: Ist die Nutzung in Deutschland rechtmäßig?</a> bei Sergej Müller, der die Anti-Spam-Alternative <a href="http://antispambee.de/">Antispam-Bee</a> anbietet</li>
</ul>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=3453&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Domain-Grabbing: stadtwerke-uetersen.de</title>
		<link>http://spreerecht.de/blog/2010-03/domain-grabbing-stadtwerke-uetersen-de</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:55:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Domain-Grabbing]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://dramburg.eu/?p=533</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Hamburg hatte einen Domainstreit zu entscheiden (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 3 U 43/09). ▶ Der Fall: Der Kläger begehrte die Löschung der Domain stadtwerke-uetersen.de. Die Besonderheit war hier, dass sich das klagende Unternehmen auf sein Namensrecht berief, welches &#8230; <a href="http://spreerecht.de/blog/2010-03/domain-grabbing-stadtwerke-uetersen-de">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamburg hatte einen Domainstreit zu entscheiden (<a href="http://openjur.de/u/31967-3_u_43-09_.html">Urteil  vom 24.09.2009, Az.: 3 U 43/09</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span> Der Kläger begehrte die Löschung der Domain stadtwerke-uetersen.de. Die Besonderheit war hier, dass sich das klagende Unternehmen auf sein Namensrecht berief, welches erst nach der Registrierung der Domain entstanden war.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Das Urteil:</span> Das Gericht war der Ansicht, dass ein Fall von Domain-Grabbing gegeben war: Der beklagte Domaininhaber konnte nicht belegen, dass er die Domain gewerblich nutzte. Die Tatsache, dass der Beklagte Gebäude von Uetersen auf der Seite zeigte, erachtete das Gericht nicht als Argument gegen die finanziellen Interessen, die der Beklagte an der Domain hatte, indem er diese nur registrierte, um sie später zu verkaufen. Erschwerend kam hinzu, dass der Beklagte die Domain erst nutze, als klar wurde, dass die Stadtwerke hier in Verhandlungen getreten sind.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span> Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Löschung einer Domain gegen sog. Domain-Grabber. Vor allem ist von Bedeutung, ob und wie die Domain genutzt wird und wie der Domainname lautet. Daraus ergibt sich auch für registrierte aber nicht genutzte Domains ein Problem, selbst wenn diese nicht aus den Gründen des Domain-Grabbings registriert wurden.<span style="text-decoration: underline;"><br />
</span></p>
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