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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Urheberrecht</title>
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		<title>Bild im Bild &#8211; Zur Zulässigkeit von Bildzitaten</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 11:12:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen. Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/bild-im-bild-zur-zulaessigkeit-von-bildzitaten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5446" title="2888154876_a6f7aa9314_zseb" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/2888154876_a6f7aa9314_zseb-592x473.jpg" alt="" width="592" height="473" /></p>
<p>Dass man <strong>fremde Fotografien</strong> nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten <strong>Bildzitates</strong> zu umgehen.</p>
<p>Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die <strong>Voraussetzungen des Bildzitates</strong> eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.</p>
<p><span id="more-5422"></span></p>
<h3>Der Fall: Matthias-Reim-Foto</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 35/08) musste die Frage beurteilen, ob die Verwendung eines <strong>&#8220;Lichtbildes im Lichtbild&#8221;</strong> im Rahmen eines Zeitungsartikels eine <strong>Urheberrechtsverletzung</strong> darstellt. Ganz konkret ging es um ein Foto von Matthias Reim, der ein weitere <strong>Foto in die Kamera hielt</strong>. Der Zeitungsausschnitt ist bei der Urteilsveröffentlichung auf <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/1099-KG-Berlin-Az-5-U-3508-Matthias-Reim-Foto-Lichtbild-im-Lichtbild.html" target="_blank">Telemedicus </a>einsehbar.</p>
<p>Wer genau gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, aber es ging um die Frage, ob diese &#8220;<strong>Bild-im-Bild&#8221;-Nutzung</strong> im Rahmen der Abbildung in einer Illustrierten <strong>gegen das Urheberrecht verstößt</strong>.</p>
<h3>Die Entscheidung</h3>
<p>Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Verwendung des kleinen Fotos in einem großen Foto eine <strong>urheberrechtlich relevante Handlung</strong> darstellt: Das Foto ist über <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" target="_blank">§ 72 UrhG</a> urheberrechtlich geschützt und dass auch Mini-Bilder oder Thumbnails geschützt sind, hat bereits der BGH im Rahmen der <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2177" target="_blank">Google-Bildersuche</a> entschieden.</p>
<p>Die Nutzer des Fotos argumentierten, dass das kleinere <strong>Foto als Zitat verwendet</strong> wurde und damit eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht erforderlich gewesen sei.</p>
<p>Das Gericht entschied dazu, dass hier ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist, denn <strong>ein Bildzitat habe nicht vorgelegen</strong> (dazu gleich mehr). Damit hat der Rechteinhaber des Fotos einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des (kleinen) Fotos.</p>
<h3>Voraussetzung für Bildzitat</h3>
<p>Zwar ist es möglich, im Rahmen des <strong>Zitatrechts</strong> ein fremdes <strong>Foto ohne Einwilligung zu nutzen</strong>, allerdings sind die <strong>Anforderungen sehr streng</strong>. Soweit es um <strong>Textzitate</strong> geht, verweise ich auf den Beitrag von meinem <a title="Rechtsanwalt Thomas Schwenke" href="http://spreerecht.de/kanzlei/rechtsanwalt-schwenke" target="_blank">Kollegen Thomas Schwenke</a>: <strong><a title="Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste" target="_blank">Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)</a></strong>.</p>
<p>Für das <strong>Bildzitat</strong> hat das Kammergericht im Rahmen der oben genannten Entscheidung schon die Voraussetzung präzise zusammen gefasst. Danach kommt eine Zitierfreiheit<br />
hier dem Verwender des Fotos nicht zugute, da es in diesem Fall&#8230;</p>
<blockquote><p>[...] an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck [...] fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete &#8220;Auseinandersetzung&#8221; mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.</p></blockquote>
<p>Ein <strong>Bildzitat</strong> ist damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" target="_blank">§ 51 UrhG</a> unter den <strong>folgenden Voraussetzungen</strong> möglich:</p>
<ul>
<li>Erforderlich ist eine &#8220;<strong>geistigen Auseinandersetzung</strong>&#8221; mit dem Bild. Das bedeutet, das Bild muss zur Erläuterung der eigenen textlichen und wissenschaftlichen Aussage geeignet sein und darf die eigenen Aussage nicht ersetzen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Zitat ist nur auf <strong>einzelne Werke</strong> beschränkt. Das Zitieren eines Werkverzeichnisses ist damit nicht möglich.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Werk muss <strong>als Zitat erkennbar</strong> sein und muss daher mit einer Quellenangabe versehen werden, damit das Bild zugeordnet werden kann.</li>
</ul>
<p>Liegt keine Einwilligung des Urhebers vor und ist die Bildernutzung nicht vom Zitatzweck umfasst, dann muss sich letztendlich der Verwender des Fotos der Verantwortung stellen. In der oben genannten Gerichtsentscheidung kann sich die Zeitschrift nicht damit rechtfertigen, dass sie ja das Recht habe, das &#8220;<strong>Hauptbild</strong>&#8221; zu verbreiten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Voraussetzungen des Bildzitates sind sehr eng und damit ist diese Möglichkeit der Bildernutzung im Wesentlichen den <strong>wissenschaftlichen Auseinandersetzungen</strong> vorbehalten. Durch die Entscheidung wird klar, dass man die <strong>notwendige Einwilligung</strong> für eine Bildernutzung nicht einfach umgehen kann, in dem man ein &#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Foto nutzt oder ein fremdes Foto einfach abfotografiert.</p>
<p>Für die Nutzung von <strong>&#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Situationen</strong> ergibt sich damit, dass bei der Verwendung eines Fotos, auf dem weitere Fotos abgebildet sind, der Verwender des &#8220;Hauptfotos&#8221; immer auch die <strong>Rechte</strong> hinsichtlich der anderen abgebildeten Fotos <strong>klären</strong> muss.</p>
<h6>Foto: <a href="http://www.flickr.com/photos/dariuszman86/2888154876/" target="_blank">dariuszman86</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht bloß Spielerei: Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen haben rechtliche Konsequenzen</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Creative Commons, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein Lizenzmodell, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5312" title="creative-commons" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/11/creative-commons.png" alt="" width="493" height="278" /><strong></strong></p>
<p><strong><a title="Begriffserklärung bei Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_commons" target="_blank">Creative Commons</a></strong>, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein <strong>Lizenzmodell</strong>, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen.</p>
<p><strong>Gerichtliche Entscheidungen</strong> zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, die ihre Werke unter der Creative Commons-Lizenz verbreiten, die Schwelle relativ hoch ist, rechtlich gegen die lizenzwidrige Nutzung der Werke vorzugehen.</p>
<p>Nun hat sich das <strong>Landgericht Berlin</strong> vor einiger Zeit mit der Wirksamkeit der Creative Commons Lizenzen befasst (<a href="http://openjur.de/u/168250.html" target="_blank">Beschluss vom 8.10.2010 &#8211; 16 O 458/10</a>), die Entscheidung ist aber erst kürzlich veröffentlicht worden. Das Gericht untersagte die Verwendung eines Fotos unter einer Creative Commons-Lizenz, da entsprechende Angaben zu Urheber und Lizenz fehlten. <span id="more-5311"></span></p>
<h3>Sinn und Zweck von Creative Commons</h3>
<p>Creative Commons (abgekürzt &#8220;CC)&#8221; wurden entwickelt, um die <strong>Nutzung von kreativen Inhalten</strong> zu <strong>beschleunigen</strong> und zu <strong>vereinfachen</strong>. Als Teil des &#8220;Social Webs&#8221; ist es durchaus üblich, mit der Verwendung einer Creative Commons-Lizenz zu verdeutlichen, dass man sich für <strong>Open Access</strong> und damit für freien Zugang zu <strong>geistigem Eigentum</strong> einsetzt.</p>
<p>Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um <strong>standardisierte Lizenzverträge</strong>, die von der <a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons-Organisation</a> kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Diese Verträge ermöglichen es, beispielsweise eine Lizenz für die Nutzung des eigenen Fotos nach dem <strong>Baukastenprinzip</strong> zusammen zu stellen. Statt also mit jedem Interessenten, der das Foto nutzen möchte, einzeln zu verhandeln, kann sich der mögliche Nutzer die Lizenz anschauen und weiß, was er darf und was nicht.</p>
<p>Mein Kollege Thomas Schwenke hat ausführlich alle <strong>Fragen zur Nutzung von Creative Commons</strong> besprochen. Alle Beiträge zur Reihe <strong>&#8220;Creative Commons einfach erklärt&#8221; </strong>sind hier aufrufbar:</p>
<ul>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons">Teil 1 <strong>&#8220;Sinn und Zweck von Creative Commons&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz">Teil 2 <strong>&#8220;Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen">Teil 3 &#8220;<strong>Eigene Creative Commons-Lizenz erstellen&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links">Teil 4 &#8220;<strong>Vorteile, Gefahren &amp; weiterführende Links&#8221;</strong></a></li>
</ul>
<h3>Die Entscheidung des Landgericht Berlin</h3>
<p>Vor dem Berliner Gericht ging ein <strong>Fotograf</strong>, der eines seiner Bilder unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz &#8220;<a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">Attribution Share Alike 3.0 Unported</a>&#8221; freigegeben hat, gegen einen <strong>Nutzer</strong> vor, der das Foto ohne die erforderlichen Angaben veröffentlicht hat.</p>
<p>Das Gericht hat dem Fotografen einen <strong>Unterlassungsanspruch</strong> aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG aufgrund der <strong>unerlaubten Nutzung des Fotos</strong> gegen den Verwender zugestanden, da sich der Nutzer nicht an die Vorgaben der vom Fotografen <strong>vorgegebenen Lizenz</strong> gehalten hat.</p>
<p>In diesem Fall zeigt sich die Gefahr für den Nutzer bei der Verwendung mit Creative Commons lizensierten Inhalten: Die Lizenz <strong>endet automatisch</strong> wenn ein <strong>Lizenzverstoß</strong> vorliegt. Das bedeutet, sobald ein Werk nicht unter den genauen Vorgaben der Creative Commons-Lizenz verwendet wird, liegt eine <strong>widerrechtliche Nutzung</strong> vor, mit der Folge, dass der Urheber einen <strong>Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch</strong> gegen den Nutzer hat (sog. &#8220;Heimfall&#8221; der Rechte).</p>
<p>Die Verbreitung von Inhalten ohne Berücksichtigung der Creative Commons-Lizenz stellt damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann <strong>abgemahnt</strong> werden und Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Rückruf gegen den Nutzer auslösen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass man bei der Verbreitung seiner Inhalte unter CC-Lizenzen <strong>nicht auf seine Rechte</strong> aus dem Urheberrecht <strong>verzichtet</strong>. Es entsteht damit für die Urheber <strong>mehr Klarheit</strong> dahingehend, dass Creative Commons nicht bedeutet, dass sämtliche Rechte aus der Hand gegeben werden.</p>
<p>Auch für <strong>Nutzer von Creative Commons</strong>-Inhalten wird deutlich, dass die Vorgaben der Lizenzgeber ernst zu nehmen sind und der <strong>Verstoß</strong> gegen die Lizenzbedingungen <strong>rechtliche Konsequenzen</strong> haben kann. Daher sollte man sich strikt an die Vorgaben des Lizenzgebers halten und Creative Commons nicht als Einladung missverstehen, sich bei kreativen Inhalten wahllos bedienen zu können.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 07:22:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Streitigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einher. Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5139" title="1968415680_49542cc6c2_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/1968415680_49542cc6c2_z.jpg" alt="" width="640" height="427" />Streitigkeiten im Bereich des <strong>Wettbewerbsrechts</strong> oder des <strong>Urheberrechts</strong> gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> einher.</p>
<p>Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und vor allem, ob man diese <strong>kündigen</strong> oder <strong>aufheben</strong> kann.<span id="more-5137"></span></p>
<h3>Bindungswirkung der Unterlassungserklärung</h3>
<p>Damit eine Unterlassungserklärung ihre <strong>Wirkung</strong> entfaltet, muss die abgegebene Erklärung von dem Abmahner auch <strong>angenommen werden</strong>. Ist dies der Fall, dann wird eine Unterlassungserklärung rechtlich als <strong>Vertrag</strong> zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden eingeordnet.</p>
<p>Inhaltlich wird die Erklärung meist mit dem Versprechen verbunden, eine konkrete <strong>Handlung zu unterlassen</strong> und beim Verstoß dagegen, eine <strong>Vertragsstrafe</strong> zu zahlen. Die <strong>Höhe</strong> der Vertragsstrafe kann in der Unterlassungserklärung bereits benannt sein, oder offen bleiben.</p>
<p>Die Wirkung einer Unterlassungserklärung verjährt im Normalfall erst nach 30 Jahren.</p>
<h3>Kündigung der Unterlassungserklärung</h3>
<p>Da bei der Annahme einer Unterlassungserklärung ein Vertrag vorliegt, ist derjenige, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, auch <strong>berechtigt, den Vertrag zu kündigen</strong>. Eine Kündigung nach <a title="Störung der Geschäftsgrundlage" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank">§ 313 Abs. 3 BGB</a> setzt voraus, dass tatsächlich ein Verstoß nicht (mehr) vorliegt, weil sich die <strong>Rechtslage</strong> &#8211; z.B. durch eine <strong>Gesetzesänderung</strong> &#8211; geändert hat. Beispiele hierfür sind die Abschaffung des Rabattverbotes oder die Abschaffung des Sonderverkaufsverbotes seit dem 8. Juli 2004 durch die UWG-Novelle.</p>
<p>Um zu kündigen, muss der Unterlassungsschuldner (also derjenige, der die Erklärung abgegeben hat) innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis der neuen Umstände die <strong>Kündigung erklären</strong>. Mit Zugang dieser Kündigung ist der Vertrag sodann <strong>beendet</strong> und der Abgemahnte kann sich der neuen Rechtslage <strong>anpassen</strong>.</p>
<p>In die <strong>Vergangenheit</strong> wirkt die Kündigung nicht: Bereits entstandene Vertragsstrafen bestehen fort, soweit sie berechtigt sind.</p>
<h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3>
<p>Mit der Kündigung einer Unterlassungserklärung kann sich der Abgemahnte aus der <strong>Zwickmühle</strong> befreien, die entsteht, wenn Unterlassungserklärung und Rechtsänderung aufeinander treffen. Natürlich kann die Unterlassungserklärung nicht in den Punkten gekündigt werden, wenn diese durch eine neue Regelung nicht beeinflusst werden. Auch sollte der Kündigende klarstellen, dass es ihm allein um die Beseitigung der überflüssig gewordenen Unterlassungsverpflichtung geht, und nicht darum, das beanstandete Verhalten wieder aufzunehmen.</p>
<p>Zu <strong>empfehlen</strong> ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung, wenn der Abgemahnte in der Erklärung eine sog. <strong>auflösende Bedingung</strong> hinzufügt. Nach dieser Bedingung kann  die Verpflichtungswirkung erlöschen, wenn die vertraglich verbotene Handlung <strong>gesetzlich erlaubt</strong> oder ihre Zulässigkeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wird. Das führt dann quasi zu einer <strong>automatischen Beendigung</strong> der Wirkung der Unterlassungserklärung und eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/spilt-milk/">yoppy</a></h6>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Urteile zeigen, warum Verträge für Agenturen wichtig sind</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 07:12:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken. Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche Fixierung der Vertragspflichten wichtig ist. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/vertraege-fuer-agenturen-wichtig">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche <strong>Fixierung der Vertragspflichten</strong> wichtig ist. Denn spätestens wenn es Unstimmigkeiten zwischen Agentur und Kunden gibt, zeigt sich die Wichtigkeit eines Vertragstextes.<span id="more-5109"></span></p>
<h3>Fall 1: Ist eine Agentur zur Markenrecherche verpflichtet?</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin hatte zu klären, ob eine Werbeagentur, die mit der Erstellung eines Logos beauftragt wurde, zu einer <strong>markenrechtlichen Prüfung</strong> verpflichtet ist (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2356" target="_blank">Az. 19 U 109/10</a>).</p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob der Kunde einen <strong>Schadensersatzanspruch gegen die Agentur</strong> hat, wenn es wegen des erstellten Logos zu markenrechtlichen Probleme mit Dritten gekommen ist.</p>
<p>Da hier kein schriftlicher Vertrag bestand &#8211; bzw. dieser Punkt nicht geklärt war &#8211; musste das Gericht die Rechte und Pflichten beider Seiten anhand einer <strong>Vertragsauslegung</strong> bestimmen.</p>
<p>Zunächst haben die Richter eine  Pflicht der Agentur zur Markenrecherche verneint. Zwar erkennen die Richter an, dass die <strong>Ergebnisse einer Agentur rechtmäßig</strong> sein müssen, stellen aber zugleich klar, dass in diesem Fall die grafische Erstellung im Vordergrund gestanden hat und eine <strong>Markenrecherche nicht geschuldet</strong> war. Dies wurde hier in wesentlichem aufgrund der vereinbarten Vergütung ausgelegt. Denn hier wurde ein Preis von 770 EUR vereinbart, bei dem nach Ansicht des Kammergerichts&#8230;</p>
<blockquote><p>&#8220;[...] ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die [Agentur] neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der [Agentur] zu erbringen gewesen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die logische Folgefrage für die Richter war, ob die Werbeagentur <strong>darauf aufmerksam machen</strong> musste, dass eine Markenrecherche nicht zum <strong>Leistungsumfang</strong> gehörte. Denn wenn hier eine allgemeine Aufklärungspflicht bestanden hätte, dann ließe sich aus einer fehlenden Aufklärung durchaus auch ein Schadensersatzanspruch herleiten.</p>
<p>Diese<strong> Hinweispflicht</strong> hat das Kammergericht <strong>verneint</strong>. Dies wurde wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die [Agentur] war unabhängig davon bereits nicht zur gesonderten Aufklärung verpflichtet. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten [...] Vielmehr ist grundsätzlich jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren und darüber hinaus ein Informationsgefälle zu seinen Lasten besteht [...].&#8221;</p></blockquote>
<p>Durch diese Entscheidung wurde dem Agenturkunden <strong>wesentliche Eigenverantwortung</strong> auferlegt.</p>
<p>Grundsätzlich ist eine Werbeagentur also nicht dazu verpflichtet, einen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Logos <strong>ohne begleitende Markenrecherche</strong> vorgenommen wird. Ein solche Pflicht zur gesonderten Aufklärung besteht regelmäßig nicht. Dies gilt umso mehr, wenn sich aufgrund einer <strong>eng gefassten  Leistungsbeschreibung</strong> und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass eine (kostenintensive) Markenrecherche von der beauftragten Werbeagentur nicht vorgenommen werden wird.</p>
<h3>Fall 2: Sind Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt?</h3>
<p>Der zweite Fall drehte sich um die Frage, ob <strong>Werbetexte</strong> (hier: Produktbeschreibungen für Markenschuhen), <strong>urheberrechtlich geschützt</strong> sind.</p>
<p>Zwar wurde hier vor dem OLG Köln (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2358" target="_blank">Az. 6 U 82/11</a>) nicht zwischen einer Agentur und einem Kunden gestritten, sondern zwischen zwei Wettbewerbern, von dem der eine die Produktbeschreibung des anderen übernommen hat.</p>
<p>In der Entscheidung wurde klargestellt, dass<strong> auch Werbetexte urheberrechtlich geschützt</strong> sein können. Je länger ein Text ist, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz, da mit der Länge eines Textes auch die <strong>Gestaltungsmöglichkeiten</strong> zunehmen. Damit steigt die Möglichkeit, dass ein Text eine <strong>hinreichende Schöpfungshöhe</strong> erreicht. Zu dem Prinzip der <strong><a title="Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz" target="_blank">Schöpfungshöhe als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz</a></strong> haben wir an dieser Stelle ausgeführt.</p>
<p>Das Urteil zeigt, dass es für <strong>Werbeagenturen</strong>, die mit der <strong>Erstellung von Texten beauftragt</strong> werden, die Regelung der urheberrechtlichen Besonderheiten wichtig ist. Denn wenn die Agentur mit dem Kunden nichts vereinbart hat, dann müssen die Vertragsparteien auf das Gesetz zurückgreifen und zwar auf das Urheberrecht. So ist beispielsweise denkbar, dass ein Kunde den von der Agentur erstellten Werbetext für einen <strong>ganz anderen Zweck</strong> verwendet und die Agentur dagegen vorgehen will oder eine Nachvergütung verlangt. Ist der Zweck vertraglich geregelt, lässt sich der Anspruch mitunter klarer bejahen oder ablehnen. Fehlt eine Regelung, dann hat dies eine schwammige Vertragsauslegung zur Folge.</p>
<p>In diesen Problembereich fällt auch die Frage, ob <strong><a title="Muss eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben?" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/muss-eine-agentur-rohdaten-und-druckvorlagen-an-kunden-herausgeben" target="_blank">eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben muss</a></strong>.</p>
<h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3>
<p>Beide Auseinandersetzungen zeigen aus Agenturensicht, wie <strong>wesentlich ein schriftlicher Vertrag</strong> sein kann. Gerade bei der Frage, was genau geschuldet ist und was nicht, kann ein Vertrag und eine entsprechende Leistungsliste viele <strong>Unklarheiten und Streitigkeiten vermeiden</strong>.</p>
<p>Aber auch wenn es darum geht, was der Kunde mit den <strong>kreativen Ergebnissen</strong> einer Agentur machen kann, bringt eine vertragliche Festlegung beiden Vertragsparteien <strong>mehr Sicherheit</strong>.</p>
<h6 title="Attribution-ShareAlike License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/nerdcoregirl/">nerdcoregirl</a></h6>
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		<item>
		<title>Überblick zum Werktitelschutz</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/werktitelschutz</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 07:08:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Begriffe wie &#8220;(Werk)Titelschutz&#8221; oder &#8220;Titelschutzanzeige&#8221; begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern. Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/werktitelschutz">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Begriffe wie &#8220;<strong>(Werk)Titelschutz</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Titelschutzanzeige</strong>&#8221; begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern.</p>
<p>Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie eigentlich der <strong>Titel eines kreatives Produktes</strong> (z.B. Song, Buch, Zeitschrift) geschützt ist.<span id="more-5085"></span></p>
<h3>Sinn &amp; Zweck eines Werktitels</h3>
<p>Bücher-, Zeitschriften- oder Filmtitel sind nicht in der Regel <strong>nicht durch das Markenrecht</strong> geschützt. So wäre beispielsweise der Buchtitel &#8220;Heinz Strunk in Afrika&#8221; nicht als Marke eintragungsfähig, da der Begriff zu beschreibend ist. Auch das Urheberrecht schützt die meisten Buch- und Zeitschriftentitel nicht, da diese meist zu banal sind.</p>
<p>An dieser Stelle springt der <strong>Werktitelschutz</strong> ein und sorgt dafür, dass auch beispielsweise auch einfache Serientitel (bspw. &#8220;Gute Zeiten, schlechte Zeiten&#8221;) geschützt sind. Geregelt ist dies in <a title="§ 5 MarkenG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__5.html" target="_blank">§ 5 Absatz 3 MarkenG</a>, wonach die &#8220;Namen oder besonderen Bezeichnungen von <strong>Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken </strong>oder<strong> sonstigen vergleichbaren Werken</strong>&#8221; geschützt werden. Als &#8220;sonstige vergleichbare Werke&#8221; können übrigens auch <strong>Internetdomains</strong>, die Titel von <strong>Computerprogrammen</strong> oder <strong>Datenbanken</strong> fallen.</p>
<h3>Unterschied zum Urheberrecht</h3>
<p>Man darf den Titelschutz aber <strong>nicht</strong> mit dem Schutz durch das Urheberrecht <strong>verwechseln</strong>: Der Titelschutz dient dazu, verschiedene Werktitel (z.B. Zeitschriften) voneinander <strong>abzugrenzen</strong>. Der Schutz bezieht sich damit <strong>nur auf den Titel</strong> eines Werkes.</p>
<p>Das Urheberrecht hingegen <strong>schützt den Inhalt</strong> des Werkes, also beispielsweise die einzelnen Artikel und Fotos einer Zeitschrift.</p>
<h3>Entstehung eines Werktitels</h3>
<p>Für die <strong>Entstehung eines Werktitels</strong> ist zunächst erforderlich, dass der Titel überhaupt <strong>schutzfähig</strong> ist. Dies ist der Fall, wenn ein Werk <strong>unterscheidungskräftig genug</strong> ist. Eine Tageszeitung mit dem Werktitel &#8220;Zeitung&#8221; wird hier nicht ausreichen, wohingegen &#8220;Berliner Zeitung&#8221; genügt.</p>
<p>Die <strong>nötige Schwelle</strong> der Unterscheidungskraft ist abhängig von der <strong>Branche</strong>. Bei Rundfunkprogrammen, Zeitschriften und Zeitungen wird die Schwelle relativ niedrig angesetzt.  Daraus folgt: Es bestehen geringere Anforderungen an Unterscheidungskraft von Werktiteln.</p>
<p>Ist der Titel schutzfähig, dann schreibt das Gesetz keine besondere Handlung vor, um einen Werktitel entstehen zu lassen. Der Titelschutz entsteht bereits durch die bloße <strong>Benutzungsaufnahme</strong> im geschäftlichen Verkehr, also beispielsweise die Veröffentlichung einer Software zum Verkauf unter einer bestimmten Bezeichnung (bspw. &#8220;PowerPoint&#8221;). Ein <strong>Registrierungsverfahren</strong>, wie man es bei Marken gewohnt ist, sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<h3>Umfang des Schutzes</h3>
<p>Besteht für ein Werk ein Titelschutz, dann ist es anderen <strong>untersagt</strong>, diese Bezeichnung in einer Art und Weise <strong>zu verwenden</strong>, die zu einer Verwechselung der beiden Werke führen kann. Eine <strong>Verwechslungsgefahr</strong> ist meist dann zu bejahen, wenn die Werke der gleichen Produktgruppe angehören (z.B. Bücher) und die Titel identisch oder ähnlich sind.</p>
<p>Die <strong>Anforderungen an die Verwechslungsgefahr</strong> sind zum Teil sehr streng und auch abhängig von der jeweiligen Branche. Bei einer bloßer mittelbaren Verwechslungsgefahr wird man meistens also nicht von einem Anspruch auf Unterlassung ausgehen können.</p>
<h3>Fazit &amp; Handlungsempfehlung</h3>
<p>Die Titel sind neben dem Inhalt eines Werkes ein <strong>wesentlicher Bestandteil für seinen Erfolg</strong>. Ohne einen vernünftigen Titel hat es auch der beste Inhalt schwer, wirtschaftlich erfolgreich zu sein.</p>
<p>Daher ist es ähnlich wie beim Markenrecht wichtig, dem Schutz des Werktitels <strong>besondere Aufmerksamkeit</strong> zu widmen. Das bedeutet: Sobald der Titel z.B. für ein zu erscheinendes Buch feststeht, sollte dieser geschützt werden. Und hier kommt die eingangs angesprochene <strong>Titelschutzanzeige</strong> ins Spiel: Zwar entsteht der Schutz eines Werktitels automatisch, wenn das Werk in Verkehr gebracht wird, aber dann kann es meist schon <strong>zu spät</strong> sein. Aus diesem Grund wird heutzutage die <strong>Schaltung einer Titelschutzanzeige</strong> in entsprechenden Medien (bspw. <a title="Der Titelschutzanzeiger" href="http://www.titelschutzanzeiger.de/" target="_blank">Titelschutzanzeiger</a> oder <a title="Börsenblatt des Deutschen Buchhandels" href="http://www.boersenblatt.net/" target="_blank">Börsenblatt des Deutschen Buchhandels</a>) durchgeführt. Eine solche Titelschutzanzeige enthält dann die Erklärung, dass ein bestimmter Titel für bestimmte Medien genutzt werden soll.</p>
<p>Durch diese Veröffentlichung können bereits im <strong>Vorfeld</strong> Rechte Dritter <strong>geklärt</strong> werden und zwar meist dann, wenn eine <strong>Änderung des Titels</strong> noch keine <strong>kostspieligen Auswirkungen</strong> hat.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/uitdragerij/">uitdragerij</a></h6>
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							</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schadensersatz im Urheberrecht am Beispiel von Pippi Langstrumpf</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/schadensersatz-im-urheberrecht</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/schadensersatz-im-urheberrecht#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 07:32:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines Urhebers zu seinem Werk, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugnissen. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, wann eine kreative Arbeit überhaupt durch das Gesetz geschützt wird: Kraweel! – Oder die Entstehung von &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/schadensersatz-im-urheberrecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="alignleft size-full wp-image-4975" title="Large copyright graffiti sign on cream colored wall" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/09/4273272605_a323c07319_z.jpg" alt="" width="640" height="427" /></p>
<p>Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines <strong>Urhebers</strong> zu seinem <strong>Werk</strong>, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugnissen. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, wann eine kreative Arbeit überhaupt <strong>durch das Gesetz geschützt</strong> wird: <a title="Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz" target="_blank">Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz</a>.</p>
<p>In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, was einer der Konsequenzen ist, wenn das <strong>Urheberrecht verletzt</strong> wird. Denn wenn eine <strong>rechtswidrige Nutzung</strong> eines geschützten Werkes festgestellt wird, dann kommt es dem Verletzten neben weiteren Ansprüchen (wie z.B. dem Unterlassungsanspruch) oft auch auf <strong>Schadensersatz</strong> an.<span id="more-4974"></span></p>
<p>Um zu erklären, nach welchen Grundlagen der Schadensersatzanspruch im Urheberrecht beziffert werden kann, soll ein Urteil des Landgericht Köln als roter Faden dienen. Auf die Entscheidung hat <a href="http://www.graef.eu/" target="_blank">Rechtsanwalt Dr. Graef</a> hingewiesen (Landgericht Köln, Urteil vom 10.08.2011; Az: 28 O 117/11; nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt). Die Richter aus Köln haben einen großen deutschen Discounter für den einwöchigen Verkauf von <strong>Pippi</strong> <strong>Langstrumpf Kostümen</strong> und die Bewerbung dieser Kostüme mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf zur Zahlung einer fiktiven <strong>Lizenzgebühr von  50.000 EUR</strong> verurteilt. Aber der Reihe nach.</p>
<h3>Rechtsgrundlage für Schadensersatz</h3>
<p>Nach § 97 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG) ist es verboten, die Rechte des Urhebers<strong> ohne dessen Einverständnis</strong> zu verwenden. Das bedeutet, dass man ungefragt ein geschütztes Werk <strong>nicht verwerten</strong> (vervielfältigen, verbreiten, usw.) darf. Um diesen Schutz zu gewährleisten enthält das Urheberrechtsgesetz eine Reihe von Ansprüchen, die dem Urheber im<strong> Verletzungsfall</strong> zustehen. Ist eine Verletzung des Urheberrechts erst mal festgestellt, kommt schnell die Frage, was man als <strong>Schadensersatz</strong> verlangen kann.</p>
<p>Auch wenn die Verletzung des Urheberrechts nur fahrlässig (also ohne böse Absichten) geschieht, dann ist der Täter trotzdem zur <strong>Zahlung von Schadensersatz </strong>verpflichtet. Allerdings gibt das Urheberrecht keine klare Regelung her, die eine konkrete Berechnungsgrundlage enthält. Von daher gibt es <strong>verschiedene Berechnungsmethoden</strong>, die abhängig von der Art des Werkes herangezogen werden können.</p>
<p>In dem erwähnten Fall mit Pippi Langstrumpf hat das Gericht der<strong> fiktiven literarischen Figur</strong> auch losgelöst von den Geschichten einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz zugesprochen. Die Figur &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221; sei als literarische Gestalt &#8220;schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig&#8221;. Daraus habe sie auch losgelöst von ihrer charakterlichen Darstellung urheberrechtlichen Schutz. Das hatte für den Discounter zur Folge, dass bereits die <strong>Übernahme äußerlicher Merkmale</strong> wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung ausgereicht hat, um eine Verletzung zu bejahen. Demnach haben die Verletzten (vermutlich die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens sowie die Verlagsgruppe) einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Discounter aus § 97 Absatz 1 UrhG.</p>
<h3>Höhe des Schadensersatzes</h3>
<p>Für derartige Fälle von Urheberrechtsverletzung gibt es drei Arten der <strong>Schadensberechnung</strong>:</p>
<ul>
<li><strong>konkrete</strong> Schadensberechnung (§ 249 ff. BGB)</li>
<li><strong>fiktive</strong> Schadensberechnung (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG)</li>
<li>Herausgabe des <strong>Verletzergewinns</strong> (§ 97 Absatz 2 UrhG)</li>
</ul>
<p>Die Berechnung der Forderung anhand des <strong>konkreten Schadens</strong> ist am einleuchtendsten, aber zugleich am schwersten zu beweisen. Denn diesen kann man nur geltend machen, wenn z.B. nachweisbar ist, dass jeder Käufer eines gefälschten Produktes ansonsten das Originalprodukt gekauft hätte: Vor Gericht ist dies nur in seltenen Fällen möglich.</p>
<p>Daher behilft man sich mit einer<strong> fiktiven Schadensberechnung</strong> im Rahmen der sog. <strong>Lizenzanalogie</strong>. Bei dieser Schadensberechnung ist darauf abzustellen, was der Verletzer gezahlt hätte, wenn er die Lizenz ordnungsgemäß erworben hätte. Das heißt, es kommt auf den objektiven, sachlich angemessen Wert einer vertraglich eingeräumten Benutzung an. Bei der Lizenzanalogie kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. D.h. in dem Rechtstreit mussten die Kläger nicht beweisen, dass durch die unerlaubte Nutzung von &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221; ein konkreter Schaden entstanden ist. Vielmehr ist das Gericht hier wohl davon ausgegangen, dass bei einer ordnungsgemäßen Lizensierung der Rechte mindestens ein Betrag von 50.000 EUR entstanden wäre.</p>
<p>Weiter besteht je nach Einzelfall auch ein Anspruch auf <strong>Herausgabe des Verletzergewinns</strong>. Danach hat der Verletzer den Gewinn herauszugeben, der auf die verletzende Handlung zurück geht. So ist beispielsweise denkbar, dass in dem &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221;-Fall die Verletzten den Gewinn der verkauften unlizensierten Ware nach Abzug (Herstellerkosten,etc.) verlangt hätten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Bei der <strong>Berechnung der Schadenshöhe</strong> gibt es im Urheberrecht verschiedene Wege, die von der Art des Werkes und der Art der Verletzung abhängig sind. Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zu, welchen Schaden er für die Urheberrechtsverletzung verlangt. Meist, so wie in diesem Fall, <strong>fällt die Entscheidung auf die Lizenzanalogie</strong>, da hier der aussichtsreichste Weg liegt, einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten.</p>
<p>Der Schadensersatzanspruch ist aber nur einer von drei wichtigen Punkten, die man im Urheberrecht bei der Verletzung der eigenen Rechte beachten muss: Daneben kommt z.B. noch der <strong>Anspruch auf Unterlassung</strong> der Verletzungen (zum Beispiel Entfernung aller &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221;-Kostüme aus den Discountern sowie Unterlassung dieses Verhaltens für die Zukunft) in Betracht.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/horiavarlan/">Horia Varlan</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		<title>Kostenloses E-Book: Workshop Neue Website (inkl. unserem Kapitel zum Thema Recht)</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 07:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich hatte die Ehre zu dem kostenlosen E-Book &#8220;Workshop neue Website &#8211; Was Sie wissen sollten, bevor Sie eine neue Website fürIhr Unternehmen planen und realisieren&#8221; das Kapitel zum Thema Recht beizusteuern und gehe darin auf alle wesentlichen Punkte ein, die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/webdesign/2011-09/kostenloses-e-book-workshop-neue-website">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Daneben enthält das praxisrelevante <a href="http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2011/09/07/neues-kostenloses-ebook-workshop-neue-website-jetzt-kostenlos-downloaden/" target="_blank">E-Book</a> noch die folgenden Kapitel, welche von Experten auf den jeweiligen Gebieten verfasst wurden:</p>
<ol>
<li>Strategie: Erst das Ziel, dann die Fahrkarte</li>
<li>Vorarbeit: Zeitplan und Entscheidungswege</li>
<li>Entscheidung: Website, Blog – oder beides?</li>
<li>CMS: Wie kommen Ihre Inhalte ins Netz?</li>
<li>Webhosting: Wo wohnt Ihre Homepage?</li>
<li>Design: Eine gute Website ist wie ein gutes Buch</li>
<li>Barrierefreiheit: Was bedeutet das?</li>
<li>Aufbau: Die Struktur folgt Ihren Zielen</li>
<li>SEO: Für Suchmaschinen optimieren</li>
<li>Webtexte: Schreiben Sie Zielgruppisch?</li>
<li>Recht: Was dürfen Sie, was ist gefährlich?</li>
<li>Webshop: Verkaufen im Internet</li>
<li>Businessfotografie: Gute Bilder entscheiden</li>
<li>Videos: Mit Filmen für Ihr Unternehmen werben</li>
<li>Budget: Nicht an den falschen Stellen sparen</li>
<li>Social Web: Links und Spuren zu Ihrem Angebot</li>
<li>Technik und Sicherheit im laufenden Betrieb</li>
</ol>
<p>Viel Spaß beim Lesen und viel Erfolg mit Ihrer neuen Website!</p>
<p>
							<div class="callto">
							<strong>Gewinnen Sie Rechtssicherheit und vermeiden Abmahnungen</strong>. Wir bieten </strong>verständliche und praxisrelevante <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträge, Workshops und Inhouse-Seminare</a></strong> zum Thema Social Media, Datenschutz & Recht an. <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was darf Satire? &#8211; der “geheime” Clooney-Spot, den Nespresso angeblich verbieten will…</title>
		<link>http://spreerecht.de/social-media-2/2011-09/was-darf-satire-der-geheime-clooney-spot-den-nespresso-angeblich-verbieten-will</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 07:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Blog des Social Media Experten Thomas Hutter erkläre ich anhand der aktuellen Anti-Nestlé-Kampagne der Solidar Suisse die Grenzen der Satire. Im Rahmen dieser Social Media-Kampagne wird ein Werbeclip für Nespresso mit George Clooney in der Hauptrolle parodiert. Dabei setzten sich &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2011-09/was-darf-satire-der-geheime-clooney-spot-den-nespresso-angeblich-verbieten-will">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4938" title="Clooney-Doppelgänger in der Nescaffee-Spot-Parodie von Solidar Suisse" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/09/nescafee_clooney_satire_solidar_suisse-592x330.jpg" alt="Clooney-Doppelgänger in der Nescaffee-Spot-Parodie von Solidar Suisse" width="592" height="330" /><a href="http://www.thomashutter.com/index.php/2011/09/social-media-rechtliche-zulassigkeit-des-geheimen-clooney-spots-den-nespresso-angeblich-verbeiten-will/">Im Blog</a> des Social Media Experten <a href="http://www.thomashutter.com">Thomas Hutter</a> erkläre ich anhand der aktuellen Anti-<em>Nestlé</em>-Kampagne der <a href="http://www.solidar.ch/" target="_blank">Solidar Suisse</a> die Grenzen der Satire. Im Rahmen dieser Social Media-Kampagne wird ein Werbeclip für <em>Nespresso</em> mit George Clooney in der Hauptrolle parodiert. Dabei setzten sich die Macher über fremde Marken-, Urheber und Persönlichkeitsrechte hinweg. Das ist zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen beachtet werden:</p>
<ol>
<li>Erkennbarkeit der Satire</li>
<li>Ereignis oder Umstand vom öffentlichen Interesse</li>
<li>Die Satire darf nicht neben der Werbung untergehen</li>
<li>Satire im Wettbewerbsverhältnis vermeiden</li>
<li>Keine Behauptung falscher Tatsachen</li>
<li>Keine Schmähung und Beleidigung</li>
<li>Keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzen</li>
</ol>
<p>Wie diese Punkte praktisch zu prüfen sind, ob Sie im vorliegenden Fall erfüllt werden und wie groß die Risiken sind, ist na<span>chzulesen in:</span></p>
<p>&#8220;<a href="http://www.thomashutter.com/index.php/2011/09/social-media-rechtliche-zulassigkeit-des-geheimen-clooney-spots-den-nespresso-angeblich-verbeiten-will/">Social Media: rechtliche Zulässigkeit des “geheimen” Clooney-Spots, den Nespresso angeblich verbieten will…</a>&#8221;</p>
<h3>Weitere Informationen zum Thema:</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://spreerecht.de/allgemein/2009-07/anleitung-zur-werbung-mit-prominenten-geld-sparen-wie-sixt" target="_blank">Anleitung zur Werbung mit Prominenten – Geld sparen wie Sixt?</a></li>
<li><a href="http://spreerecht.de/fotorecht/2011-03/werbung-mit-prominenten-darf-mit-guttenberg-geworben-werden" target="_blank">Werbung mit Prominenten – Darf mit Guttenberg geworben werden?</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Kraweel! &#8211; Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz</link>
		<comments>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 07:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Regelmäßig kommt es bei der Thematik &#8220;Urheberrecht&#8221; zu Fragen, die den Schutz eines Werkes betreffen. Es besteht Unsicherheit, welche Arbeit und wenn ja, wann überhaupt diese durch das Urheberrecht geschützt wird. Dieser Beitrag soll die wesentlichen Punkte aufführen, die für &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-4903" title="Melusinediscovered" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/08/Melusinediscovered.jpg" alt="" width="598" height="301" /></p>
<p>Regelmäßig kommt es bei der Thematik &#8220;Urheberrecht&#8221; zu Fragen, die den <strong>Schutz eines Werkes</strong> betreffen. Es besteht Unsicherheit, welche Arbeit und wenn ja, wann überhaupt diese durch das Urheberrecht geschützt wird.<span id="more-4900"></span></p>
<p>Dieser Beitrag soll die wesentlichen Punkte aufführen, die für eine Arbeit erforderlich sind, damit sie durch das Urheberrecht geschützt ist.</p>
<h3>Das Werk</h3>
<p>Damit eine Leistung unter den <strong>Schutzmantel des Urheberrechts</strong> schlüpfen kann, muss es sich unter die Kategorien Literatur, Wissenschaft, Kunst oder allgemeiner unter &#8220;<strong>persönliche geistige Schöpfung&#8221;</strong> fallen.</p>
<p>Dazu ist die erste Voraussetzung, dass es sich um eine <strong>menschliche Arbeit</strong> handeln muss. Eine kreative Steinlaus muss daher leider auf urheberrechtlichen Schutz verzichten. Egal ist dem Gesetz dagegen, ob der Urheber im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist (Stichwort: Vollrausch).</p>
<p>Abschließend kommt hinzu, dass das Werk <strong>für Dritte wahrnehmbar</strong> sein muss (z.B. eine Skizze, Niederschrift, etc.).</p>
<h3>Die Schöpfungshöhe</h3>
<p>Die Schöpfungs- oder auch <strong>Gestaltungshöhe eines Werkes</strong> als weitere Voraussetzung soll bewirken, dass nicht alle geistigen Arbeiten urheberrechtlichen Schutz genießen können. Bei dem Erzeugnis muss die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommen. Dies ist z.B. bei der<strong> nüchternen Aufzählung von Fakten</strong> (z.B. Pressemitteilung) oder einem Anwaltsschriftsatz, der sich nur mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt, selten der Fall.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Kreation <strong>ausreichend individuell</strong> sein muss. Individualität ist nicht gleichbedeutend mit &#8220;Neuheit&#8221;, sondern erfordert vielmehr, dass das Geschaffene Ausdruck der eigenen schöpferischen Persönlichkeit des Künstlers ist.</p>
<p>So hat zwar Loriot bei seinem Gedicht auf eine mythische <a title="Melusine" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Melusine" target="_blank">Sagengestalt des Mittelalters</a>  zurückgegriffen und sich bei Gedichten von Georg Trakl (1887-1914) inspirieren lassen, dennoch ist folgendes Glanzstück ausreichend individuell um unter den urheberrechtlichen Werksbegriff zu fallen:</p>
<blockquote><p><strong>Melusine!</strong><br />
<strong> Kraweel, Kraweel!</strong><br />
<strong> Taubtrüber Ginst am Musenhain!</strong><br />
<strong> Trübtauber Hain am Musenginst!</strong><br />
<strong> Kraweel, Kraweel!</strong></p>
<h6>(Loriot in &#8220;Pappa ante Portas&#8221;, 1991)</h6>
</blockquote>
<p>Nicht entscheidend für die Erfüllung des Merkmals &#8220;Schöpfungshöhe&#8221; ist z.B. die<strong> Länge</strong> eines Werkes oder der <strong>Aufwand der Herstellung</strong>. Ein in 2 Minuten niedergeschriebener Fünfzeiler kann sowohl aufgrund seiner besonderen sprachlichen Form, als auch wegen seines individuellen Inhalts urheberrechtlich geschützt sein.</p>
<p>Das bedeutet, dass z.B. ein Wanderführer, der mehr bietet als die nüchterne Beschreibung der Routen, durch das Urheberrecht geschützt sein, eine 20-seitige <strong>Gebrauchsanweisung</strong> für einen Mixer der Modellreihe &#8220;<strong>Mini Pifi 4</strong>&#8221; in der Regel nicht.</p>
<h3>Zeitpunkt der Entstehung des Schutzes</h3>
<p>An dieser Stelle besteht oft Unsicherheit, was nicht zuletzt an dem bekannten <strong>Copyright-Zeichen „©”</strong> liegt. Nach dem deutschen Urheberrecht entsteht der Schutz an einer kreativen Leistung im<strong> Zeitpunkt mit seiner Werkschöpfung</strong>, also mit dem wahrnehmbaren Ergebnis einer ausreichend kreativen Leistung, wie eben z.B. der Niederschrift eines Gedichtes über eine mythische Sagengestalt des Mittelalters.</p>
<p>Die <strong>Anbringung des „©”-Zeichens</strong> ist damit nach deutschem Recht nicht erforderlich. Warum es aber dennoch manchmal empfehlenswert sein kann, hat mein Kollege Schwenke in dieser dreiteiligen Beitragsreihe erläutert: <a href="../urheberrecht/2007-08/der-copyright-hinweis-seine-bedeutung-seine-notwendigkeit-und-praxistipps-teil-1"> </a><a title="Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps" href="Der%20Copyright-Hinweis:%20Seine%20Bedeutung,%20seine%20Notwendigkeit%20und%20Praxistipps%20%E2%80%93%20Teil%201%20http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-08/der-copyright-hinweis-seine-bedeutung-seine-notwendigkeit-und-praxistipps-teil-1" target="_blank">Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps.</a></p>
<h3>Ach ja&#8230;</h3>
<p><strong>Danke</strong>, Loriot.</p>
<h6>Abbildung: <a href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Melusinediscovered.jpg&amp;filetimestamp=20060602110831" target="_blank">Melusine&#8217;s secret discovered, from Le Roman de Mélusine. One of sixteen paintings by Guillebert de Mets.</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum &#8220;Fairnessausgleich&#8221; im Urheberrecht am Beispiel von Jack Sparrow</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-08/zum-fairnessausgleich-im-urheberrecht-am-beispiel-von-jack-sparrow</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 07:39:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestsellerparagraf]]></category>
		<category><![CDATA[Fairnessausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Fluch der Karibik]]></category>
		<category><![CDATA[Jonny Depp]]></category>
		<category><![CDATA[kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kreative]]></category>
		<category><![CDATA[Nachvergütungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Synchronsprecher]]></category>
		<category><![CDATA[urhg]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vergütung für kreative Leistungen ist stets ein Kernthema bei Vertragsverhandlungen zwischen Urheber und dem Verwerter der Leistung. Es kommt neben weiteren Faktoren auch auf den Aufwand der Arbeit und den Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte an. Das Gesetz spricht &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-08/zum-fairnessausgleich-im-urheberrecht-am-beispiel-von-jack-sparrow">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Die <strong>Vergütung für kreative Leistungen</strong> ist stets ein Kernthema bei Vertragsverhandlungen zwischen Urheber und dem Verwerter der Leistung. Es kommt neben weiteren Faktoren auch auf den <strong>Aufwand der Arbeit</strong> und den Umfang der zu übertragenden <strong>Nutzungsrechte</strong> an. Das <a title="§ 32 UrhG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html" target="_blank">Gesetz</a> spricht an dieser Stelle von einer &#8220;<strong>angemessenen Vergütung des Urhebers</strong>&#8220;, die zu zahlen ist.</p>
<p>Ist der Vertrag geschlossen und die Arbeit des Urhebers erledigt, dann kann es aber vorkommen, dass sich die Vertragspartner später aufgrund des sog. &#8220;<strong>Fairnessausgleiches</strong>&#8221; streiten. In diesem Beitrag soll dieser Anspruch anhand eines aktuellen Falles näher erläutert werden</p>
<p><span id="more-4873"></span></p>
<h3>Der Fairnessausgleich</h3>
<p>Dieser Anspruch, der auch als &#8220;<strong>Bestseller-Paragraph</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Nachvergütungsanspruch</strong>&#8221; bekannt ist, regelt in Ausnahmefällen ein Nachvergütungsrecht des Urhebers. Die Voraussetzung dieses Ausgleichs sind in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html" target="_blank">§ 32 a UrhG</a> festgelegt.</p>
<p>Danach kann ein Anspruch des Urhebers bestehen, wenn zwischen <strong>Leistung und Gegenleistung</strong> ein <strong>Missverhältnis </strong>aufgrund einem später eintretenden Erfolg des Werkes entstanden ist. Bei der Prüfung, ob wirklich ein Missverhältnis vorliegt, spielen folgende Faktoren eine Rolle:</p>
<ul>
<li>Leistungen des Urhebers für die Rechteeinräumung</li>
<li>ursprünglich vereinbarte Vergütung</li>
<li>Erträge und wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung des Werkes (z.B. eines Filmes)</li>
</ul>
<p>Stellt man diese gesamten Umstände aus dem Vertragsverhältnis und dem späteren Erfolg eines Werkes gegenüber, dann besteht bei einem <strong>auffälligem Missverhältnis</strong> ein <strong>Anspruch des Urhebers</strong> auf Fairnessausgleich. Insgesamt ist diese Gegenüberstellung durchaus komplex, so wäre beispielsweise zu berücksichtigen, wenn ein Verleger mit den ersten Werken eines unbekannten Autors erst Verluste hingenommen hat.</p>
<h3> Fairnessausgleich für Jack Sparrow?</h3>
<p>Diesen Anspruch auf Fairnessausgleich nimmt nun der deutsche Synchronsprecher für Johnny Depp für die ersten drei Filme der Reihe &#8220;<strong>Fluch der Karibik</strong>&#8221; wahr. Er argumentiert, dass er aufgrund des Erfolg des Filme einen Anspruch auf eine höhere, als die ursprünglich vereinbarte Vergütung habe.</p>
<p>Das Landgericht <span style="text-decoration: line-through;">Tortuga</span> Berlin hat den Anspruch des Synchronsprechers zum Teil bestätigt. Das Kammergericht Berlin hat das Begehren auf Nachvergütung aber in der zweiten Instanz abgewiesen (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1hu9/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE219192011%3Ajuris-r02&amp;documentnumber=8&amp;numberofresults=3554&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">Az. 24 U 2/10</a>).</p>
<p>Dies begründeten die Richter damit, dass der Synchronsprecher keinen wesentlichen Beitrag zur Popularität der Filme beigetragen hat:</p>
<blockquote><p><em>Unstreitig hat der Kläger jeweils im Sinne von § 32 Abs.2 UrhG angemessene Vergütungen erhalten. Seine Beiträge zu den drei Filmen als Synchronsprecher des Hauptdarstellers J&#8230; D&#8230; als „J&#8230; S&#8230; “ sind jedoch im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu den Gesamtwerken in den deutschen Sprachfassungen, um die es hier allein geht, als untergeordnet einzustufen. [...]Hinzu tritt, dass – anders als etwa in kammerspielartigen Filmwerken – die wortbestimmten Sequenzen unter Beteiligung der Figur des „J&#8230; S&#8230; “ in den hier in Rede stehenden F&#8230; -Filmen, die &#8211; gerichts- wie allgemeinbekannt &#8211; einen sehr aufwändigen Genremix unter Einsatz von technischen Tricks und Effekten, zahlreichen Nebendarstellern und Komparsen neben den Hauptdarstellern darstellen, immer wieder von längeren Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen abgelöst und unterbrochen werden, in denen „J&#8230; S&#8230; “ entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung tritt oder – soweit er in diesen Szenen prominent beteiligt ist – das nonverbale Geschehen, teils auch unterlegt durch längere Filmmusiken, dominiert. Auch dies drängt die Bedeutung der deutschen Synchronstimme dieses Hauptdarstellers für das Gesamtwerk der deutschsprachigen Filmfassungen erheblich zurück.</em></p></blockquote>
<p>Apropos &#8220;Klamauk&#8221;: Das Gericht hat sich übrigens selbst als äußert versiert in Sachen Cineastentum dargestellt:</p>
<blockquote><p><em>Zu vorstehender Beurteilung ist der ständig mit Urheberrechtssachen befasste Senat ohne sachverständige Hilfe in der Lage. Seine Mitglieder gehören zu dem an den streitgegenständlichen wie auch sonstigen Filmwerken interessierten Publikum.</em></p></blockquote>
<p>Natürlich ist die Entscheidung über die Frage, ob eine Synchrontätigkeit nur ein &#8220;untergeordneter Beitrag&#8221; ist, durchaus komplex. Dazu muss aber auch gesagt werden, dass ein Film mit einer entsprechenden Synchronleistung steht oder fällt. Denn richtiger Weise hat das Kammergericht folgendes erkannt:</p>
<blockquote><p><em>[Die] Leistung beschränkte sich nicht auf das bloße Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Persönlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.</em></p></blockquote>
<p>In dem aktuell laufenden vierten Teil der Filmreihe ist der Synchronsprecher übrigens &#8211; wenig überraschend &#8211; durch einen anderen Kollegen ersetzt worden&#8230;</p>
<h3> Ausblick &amp; Fazit</h3>
<p>Der Synchronsprecher hat angekündigt, in <strong>Revision</strong> gehen zu wollen. Das heißt, in dieser Sache wird abschließend der <strong>Bundesgerichtshof</strong> (BGH) über die Frage entscheiden, ob hier ein Anspruch auf Fairnessausgleich besteht oder nicht.</p>
<p>Da der BGH in diesem Jahr bereits klargestellt hat, dass vom Grundsatz her auch <strong>Übersetzer</strong> eines Buches einen Nachvergütungsanspruch haben können, kann man dem Synchonsprecher hier durchaus Chancen zusprechen.</p>
<p>Zum Fairnessausgleich ist abschließend zu sagen, dass ein Urheber bei <strong>begründeten Anhaltspunkten</strong>, wonach ein Missverhältnis zwischen Vergütung und Erfolg vorliegt, die Voraussetzungen einer Nachvergütung prüfen sollte. Zur Konkretisierung dieser Anhaltspunkte steht dem Urheber aber unter bestimmten Voraussetzungen ein <strong>Auskunftsanspruch</strong> gegen den Nutzer des Werkes zu, um den Ausgleich nähre beziffern zu können.</p>
<h3>Weiterführende Links</h3>
<ul>
<li><a title="Honorierung und Nachvergütung von freien Kreativen" href="http://www.dfjv.de/home/news_einzelansicht/article/2/rechts-news-honorierung-und-nachverguetung-von-freien-kreativen.html?cHash=ce34163b2e" target="_blank">Beitrag des DFJV zur Nachvergütung von &#8220;Kreativen&#8221; </a></li>
<li><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE219192011%3Ajuris-r02&amp;documentnumber=6&amp;numberofresults=7512&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true" target="_blank">Urteil des Kammergerichts Berlin</a></li>
<li><a href="http://www.lbr-law.de/lbr-blog/fluch-des-urheberrechts-deutsche-stimme-von-jack-sparrow-ist-geschutzt" target="_blank">Beitrag zur Entscheidung des Kammergerichts von der Kanzlei Lampmann, Behn &amp; Rosenbaum</a></li>
</ul>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<h6 title="Attribution-ShareAlike License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/felixmarcus/">Marcus Jeffrey</a></h6>
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