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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Vertragsrecht</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Aktuelle Urteile zeigen, warum Verträge für Agenturen wichtig sind</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 07:12:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken. Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche Fixierung der Vertragspflichten wichtig ist. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/vertraege-fuer-agenturen-wichtig">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5115" title="Paperwork" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/4335907588_d94d02fa8b_z.jpg" alt="" width="640" height="427" />Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken.</p>
<p>Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche <strong>Fixierung der Vertragspflichten</strong> wichtig ist. Denn spätestens wenn es Unstimmigkeiten zwischen Agentur und Kunden gibt, zeigt sich die Wichtigkeit eines Vertragstextes.<span id="more-5109"></span></p>
<h3>Fall 1: Ist eine Agentur zur Markenrecherche verpflichtet?</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin hatte zu klären, ob eine Werbeagentur, die mit der Erstellung eines Logos beauftragt wurde, zu einer <strong>markenrechtlichen Prüfung</strong> verpflichtet ist (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2356" target="_blank">Az. 19 U 109/10</a>).</p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob der Kunde einen <strong>Schadensersatzanspruch gegen die Agentur</strong> hat, wenn es wegen des erstellten Logos zu markenrechtlichen Probleme mit Dritten gekommen ist.</p>
<p>Da hier kein schriftlicher Vertrag bestand &#8211; bzw. dieser Punkt nicht geklärt war &#8211; musste das Gericht die Rechte und Pflichten beider Seiten anhand einer <strong>Vertragsauslegung</strong> bestimmen.</p>
<p>Zunächst haben die Richter eine  Pflicht der Agentur zur Markenrecherche verneint. Zwar erkennen die Richter an, dass die <strong>Ergebnisse einer Agentur rechtmäßig</strong> sein müssen, stellen aber zugleich klar, dass in diesem Fall die grafische Erstellung im Vordergrund gestanden hat und eine <strong>Markenrecherche nicht geschuldet</strong> war. Dies wurde hier in wesentlichem aufgrund der vereinbarten Vergütung ausgelegt. Denn hier wurde ein Preis von 770 EUR vereinbart, bei dem nach Ansicht des Kammergerichts&#8230;</p>
<blockquote><p>&#8220;[...] ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die [Agentur] neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der [Agentur] zu erbringen gewesen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die logische Folgefrage für die Richter war, ob die Werbeagentur <strong>darauf aufmerksam machen</strong> musste, dass eine Markenrecherche nicht zum <strong>Leistungsumfang</strong> gehörte. Denn wenn hier eine allgemeine Aufklärungspflicht bestanden hätte, dann ließe sich aus einer fehlenden Aufklärung durchaus auch ein Schadensersatzanspruch herleiten.</p>
<p>Diese<strong> Hinweispflicht</strong> hat das Kammergericht <strong>verneint</strong>. Dies wurde wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die [Agentur] war unabhängig davon bereits nicht zur gesonderten Aufklärung verpflichtet. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten [...] Vielmehr ist grundsätzlich jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren und darüber hinaus ein Informationsgefälle zu seinen Lasten besteht [...].&#8221;</p></blockquote>
<p>Durch diese Entscheidung wurde dem Agenturkunden <strong>wesentliche Eigenverantwortung</strong> auferlegt.</p>
<p>Grundsätzlich ist eine Werbeagentur also nicht dazu verpflichtet, einen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Logos <strong>ohne begleitende Markenrecherche</strong> vorgenommen wird. Ein solche Pflicht zur gesonderten Aufklärung besteht regelmäßig nicht. Dies gilt umso mehr, wenn sich aufgrund einer <strong>eng gefassten  Leistungsbeschreibung</strong> und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass eine (kostenintensive) Markenrecherche von der beauftragten Werbeagentur nicht vorgenommen werden wird.</p>
<h3>Fall 2: Sind Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt?</h3>
<p>Der zweite Fall drehte sich um die Frage, ob <strong>Werbetexte</strong> (hier: Produktbeschreibungen für Markenschuhen), <strong>urheberrechtlich geschützt</strong> sind.</p>
<p>Zwar wurde hier vor dem OLG Köln (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2358" target="_blank">Az. 6 U 82/11</a>) nicht zwischen einer Agentur und einem Kunden gestritten, sondern zwischen zwei Wettbewerbern, von dem der eine die Produktbeschreibung des anderen übernommen hat.</p>
<p>In der Entscheidung wurde klargestellt, dass<strong> auch Werbetexte urheberrechtlich geschützt</strong> sein können. Je länger ein Text ist, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz, da mit der Länge eines Textes auch die <strong>Gestaltungsmöglichkeiten</strong> zunehmen. Damit steigt die Möglichkeit, dass ein Text eine <strong>hinreichende Schöpfungshöhe</strong> erreicht. Zu dem Prinzip der <strong><a title="Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz" target="_blank">Schöpfungshöhe als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz</a></strong> haben wir an dieser Stelle ausgeführt.</p>
<p>Das Urteil zeigt, dass es für <strong>Werbeagenturen</strong>, die mit der <strong>Erstellung von Texten beauftragt</strong> werden, die Regelung der urheberrechtlichen Besonderheiten wichtig ist. Denn wenn die Agentur mit dem Kunden nichts vereinbart hat, dann müssen die Vertragsparteien auf das Gesetz zurückgreifen und zwar auf das Urheberrecht. So ist beispielsweise denkbar, dass ein Kunde den von der Agentur erstellten Werbetext für einen <strong>ganz anderen Zweck</strong> verwendet und die Agentur dagegen vorgehen will oder eine Nachvergütung verlangt. Ist der Zweck vertraglich geregelt, lässt sich der Anspruch mitunter klarer bejahen oder ablehnen. Fehlt eine Regelung, dann hat dies eine schwammige Vertragsauslegung zur Folge.</p>
<p>In diesen Problembereich fällt auch die Frage, ob <strong><a title="Muss eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben?" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/muss-eine-agentur-rohdaten-und-druckvorlagen-an-kunden-herausgeben" target="_blank">eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben muss</a></strong>.</p>
<h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3>
<p>Beide Auseinandersetzungen zeigen aus Agenturensicht, wie <strong>wesentlich ein schriftlicher Vertrag</strong> sein kann. Gerade bei der Frage, was genau geschuldet ist und was nicht, kann ein Vertrag und eine entsprechende Leistungsliste viele <strong>Unklarheiten und Streitigkeiten vermeiden</strong>.</p>
<p>Aber auch wenn es darum geht, was der Kunde mit den <strong>kreativen Ergebnissen</strong> einer Agentur machen kann, bringt eine vertragliche Festlegung beiden Vertragsparteien <strong>mehr Sicherheit</strong>.</p>
<h6 title="Attribution-ShareAlike License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/nerdcoregirl/">nerdcoregirl</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zur <strong>AGB und Vertragsgestaltung </strong>wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		<title>Der Fotografenvertrag und was hierbei zu beachten ist</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 07:09:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Erstellung von professionellen Fotos ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p><a rel="attachment wp-att-4462" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag/attachment/olympus-digital-camera"><img class="aligncenter size-full wp-image-4462" title="OLYMPUS DIGITAL CAMERA" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/2445039228_e90544aae1_z.jpg" alt="" width="640" height="468" /></a>Die <strong>Erstellung von professionellen Fotos</strong> ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu <a title="Der Arbeitsplatz und das Recht am eigenen Bild" href="http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/der-arbeitsplatz-und-das-recht-am-eigenen-bild" target="_blank">Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite</a>. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus.</p>
<p>Werden von einer Agentur oder direkt vom Unternehmen <strong>Aufträge an externe Fotografen</strong> gegeben, dann muss ein Vertrag vorhanden sein, der die erforderlichen Punkte regelt. Die wesentlichen Inhalte eines solchen Vertrages sollen hier angesprochen werden. Denn fehlen vertragliche Grundlagen, dann merkt man dies meistens erst, wenn es später Streitigkeiten gibt. So einige<strong> ermüdende Rechtsstreitigkeiten </strong>hätten durch einen soliden Vertrag vermieden werden können. Das ist leider auch die <strong>Erfahrung einiger unserer Mandanten</strong>, die sich im Nachhinein aufgrund des fehlenden Vertrages ärgern mussten.</p>
<p><span id="more-4461"></span></p>
<h3>Vertragsgegenstand</h3>
<p>Bevor der Fotograf mit seiner Arbeit anfängt, wird in der Regel ausführlich über das Vorhaben geredet und es werden die Wünsche des Auftraggebers klargestellt.</p>
<p>Oft wird aber nicht daran gedacht, eine <strong>möglichst ausführliche Beschreibung</strong> dessen in den Vertrag aufzunehmen, was sich der Auftraggeber als Ergebnis vorstellt. Diese Beschreibung sollte in <strong>eigenen Worten und ohne Juristensprech</strong> erfolgen. Denn sollten sich die Vertragspartner wegen des Umfangs des Auftrags uneinig sein und deswegen streiten, dann kommt es auf den Auftragsgegenstand an, welcher in der <strong>Präambel des Vertrages</strong> stehen sollte.</p>
<h3>Rechteeinräumung</h3>
<p>Die Regelung über die Rechteeinräumung ist der <strong>Kern eines jeden Vertrages mit Urheberrechtsbezug</strong>.</p>
<p>Die Vereinbarung zur Rechteeinräumung sollte <strong>alle geplanten Verwertungsformen </strong>erfassen. Es muss geregelt werden, welche Art von Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich) übertragen werden und ob es zeitliche, örtliche oder mediale Einschränkungen geben soll.</p>
<p><strong>Fehlt </strong>es an einer Regelung zur Rechteübertragung in dem Vertrag, dann gilt das Gesetz. Einschlägig ist <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html">§ 31 Abs.5 UrhG</a> und damit die sogenannte <strong>Zweckübertragungslehre. </strong>Danach muss bei einer fehlenden Regelung der Fotograf nur die Rechte übertragen, die der Auftraggeber für sein Vorhaben benötigt. Dies kann für den Auftraggeber <strong>wesentliche Folgen</strong> haben, was aus folgendem Beispiel deutlich wird:</p>
<p>Wird der Fotograf beauftragt, Produktfotos für die Unternehmenswebseite zu erstellen, dann darf das Unternehmen diese Fotos später nicht für eine Facebook-Kampagne oder eine Printanzeige verwenden, wenn es an einer Regelung über die Rechteübertragung fehlt. Das heißt es kommt darauf an, <strong>was der Auftraggeber braucht</strong> und <strong>dies auch vertraglich regelt.</strong> Was der Auftraggeber sich <strong>im Geiste wünscht</strong>, ist unerheblich.</p>
<h3>Namensnennung &amp; Bearbeitung</h3>
<p>Der Fotograf hat nach <a title="§ 13 Anerkennung der Urheberschaft" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html" target="_blank">§ 13 UrhG</a> ein <strong>Recht auf Namensnennung</strong>.  Danach ist der Grundsatz, dass die Fotos nur mit einer namentlichen Nennung des Urhebers, also des Fotografen, veröffentlicht werden dürfen. Falls auf dieses Recht nicht im Rahmen eines Vertrages verzichtet wird, dann kann der Fotograf gegen die <strong>Veröffentlichung ohne Namensnennung</strong> vorgehen.</p>
<p>Vor allem die Bearbeitung des späteren Fotos ist für den Auftraggeber besonders wichtig. Gerade wenn das Foto für mehrere Kampagnen oder verschieden Einsatzzwecke angedacht ist, dann wird das Foto hierfür<strong> oftmals bearbeitet werden müssen</strong>. Nach <a title="§ 14 Entstellung des Werkes" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html" target="_blank">§ 14 UrhG</a> bedarf die &#8220;Entstellung des Werkes&#8221; aber eine <strong>Einwilligung des Fotografen</strong>, so dass dieser Punkt vertraglich geregelt werden sollte.</p>
<h3>Urheberrechtsstreitigkeiten</h3>
<p>Im Vertrag sollte auch nicht die Klausel fehlen, wonach der Fotograf den Auftraggeber bei urheberrechtlichen Streitigkeiten <strong>unterstützten muss</strong>. Der Hintergrund ist hier ein denkbares Szenario, wobei der Auftraggeber sich bei der Nutzung des Bildes urheberrechtlichen Streitigkeiten stellen muss (z.B. wenn ein Dritter behauptet, er sei Urheber des Fotos). Mit einer entsprechenden Klausel kann der Auftraggeber den Fotografen auffordern, ihm <strong>bei dem Rechtsstreit zur Seite zu stehen</strong>, um die Behauptungen des Dritter so leichter ausräumen zu können.</p>
<h3>Sonstige Punkte</h3>
<p>Weitere Vertragsbestandteile sind regelmäßig die folgenden Punkte.</p>
<ul>
<li>Vergütung</li>
<li>Pflichten des Fotografen</li>
<li>Haftung/Gewährleistung</li>
<li>Verhalten bei Urheberrechtsstreitigkeiten</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Der Beitrag zeigt, dass ein Vertrag mit dem Fotografen stets vorhanden sein sollte, um <strong>anfängliche Unklarheiten</strong> und <strong>spätere Streitigkeiten</strong> zu vermeiden.</p>
<p>Gerade auch <strong>für den Fotografen </strong>ist ein Vertrag<strong> von Vorteil</strong>. Denn oft ist dieser als Selbstständiger alleine an den Vertragsverhandlungen beteiligt und hätte daher ohne Vertrag <strong>Beweisprobleme</strong>, wenn es Streitigkeiten wegen des Leistungsumfangs geben sollte.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Namensnennung" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/chrizzle/">Christopher Robin Roberts</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?</title>
		<link>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-06/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 07:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unser Mandant hat eine Abmahnung erhalten und soll sich mitunter verpflichten AGB bereit zu stellen. Sein Problem: Er hat gar keine AGB und fragt sich nun, ob es Pflicht ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben. Die Antwort auf diese Frage lautet &#8230; <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-06/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-3561" title="Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/04/pfilcht_agb_zu_nennen-592x264.png" alt="Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?" width="592" height="264" /></p>
<p>Unser Mandant hat eine Abmahnung erhalten und soll sich mitunter <strong>verpflichten AGB bereit zu stellen</strong>. Sein Problem: <strong>Er hat gar keine AGB</strong> und fragt sich nun, ob es Pflicht ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben.</p>
<p>Die Antwort auf diese Frage lautet zwar &#8220;nein&#8221;, doch sollte weiter gelesen werden, da es Informationspflichten gibt, die oft mit AGB verwechselt werden. Daher sollte zuerst geklärt werden, was AGB sind.<span id="more-3560"></span></p>
<h3>AGB sparen Zeit und Verhandlungen</h3>
<blockquote><p>Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines <a title="Vertrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag">Vertrages</a> stellt.<br />
<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen">Wikipedia</a></p></blockquote>
<p>AGB sind also Ersatz für einzelne <strong>Vertragsvereinbarungen</strong>. Man kennt sie in vielen Formen. Mietverträge, Nutzungsbedingungen einer Community, Webshop-AGB oder Facebookrichtlinien sind alles vorformulierte Vertragsbedingungen und damit AGB.</p>
<h3>Sind AGB Pflicht?</h3>
<p>Man stelle sich vor, ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag werden per Handschlag ohne AGB geschlossen. Werden die Verträge dadurch <strong>unwirksam?</strong> Und was passiert, wenn Vertragsbedingungen, zum Beispiel die Zahlungskonditionen, nicht in den AGB geregelt worden sind?</p>
<p>Die Verträge sind <strong>wirksam</strong>. Und Vertragsbedingungen, die nicht geregelt worden sind, werden durch das <strong>Gesetz</strong> gelöst. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat eine große Bandbreite an Lösungen für Fragen der Zahlungspflicht, der Mängel, der Kündigungen, etc.</p>
<p>Die AGB sind also ein <strong>freiwilliges Mittel eigene Regeln zu setzen</strong>, wenn einem die gesetzlichen Regeln nicht zusagen. Doch Vorsicht, das Gesetz erlaubt nur Regeln, die nicht &#8220;von wesentlichen Grundgedanken&#8221; des Gesetzes abweichen. Daher sollten AGB von einem Rechtsanwalt geschrieben werden, schließlich können rechtswidrige AGB zu <strong>Abmahnungen</strong> führen.</p>
<p>Ferner führt ein Fehler in einer AGB-Klausel zum Wegfall der ganzen Regelung. Wird z.B. im Haftungsabschnitt die Haftung für Körperschäden unerlaubterweise ausgeschlossen, ist die gesamte Haftungsbegrenzung weg. Also auch für Schäden an Sachen.</p>
<p>Es lohnt sich also oft mehr insgesamt auf AGB zu verzichten, als zu versuchen selbst welche zu erstellen.</p>
<h3>Das &#8220;Aber&#8221; &#8211; Die Informationspflichten</h3>
<p>Zwar sind die AGB keine Pflicht, aber das Gesetz hält eine Menge an <strong>Informationspflichten</strong> bereit. Ganz viele treffen Anbieter, die online Geschäfte tätigen:</p>
<ul>
<li>Widerrufsbelehrungspflichten gegenüber Verbrauchern</li>
<li>Hinweise wie der Vertrag zustande kommt</li>
<li>Informationspflichten betreffend Preisangaben</li>
<li>Anbieterkennzeichnung (Impressum)</li>
<li>Datenschutzhinweise</li>
<li>Hinweise nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung</li>
<li>etc.</li>
</ul>
<p>Diese Informationspflichten sind in der Regel <strong>keine &#8220;Vertragsbedingungen&#8221;</strong>, so dass sie auch keine AGB sind. Weil sie aber oft auf der selben Seite wie die AGB stehen, werden sie regelmäßig mit AGB verwechselt.</p>
<p>Damit ist der Fall klar, unser Mandant ist nicht verpflichtet &#8220;AGB&#8221; zu haben, sondern nur die obigen Informationspflichten zu erfüllen. Aber was wäre, wenn er AGB gehabt hätte? Hätte er sie dann angeben müssen?</p>
<h3>Pflicht zur Angabe vorhandener AGB</h3>
<p>Sind AGB vorhanden, müssen sie tatsächlich mitgeteilt werden.</p>
<p><span style="font-size: 16px; font-family: Georgia, 'Bitstream Charter', serif; line-height: 24px;"> </span></p>
<ol>
<li>Zum einem werden AGB <strong>nur wirksam</strong>, wenn die andere Vertragspartei sie kannte. Bei Geschäften mit Verbrauchern müssen sie <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html">deutlich sichtbar</a> sein und <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/besser-nicht-pflichthinweise-mit-mouseover-links-verstecken">es sollte nicht versucht werden, sie zu &#8220;verstecken&#8221;</a>. Bei Geschäften zwischen Unternehmern <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html">reicht</a> ein Hinweis, dass es AGB gibt und wo diese zu finden sind. Die <strong>Folge bei Verstoß</strong> gegen diese Einbeziehungsregel ist, dass die AGB schlichtweg nicht gelten.</li>
<li>Bei <strong>Verbrauchergeschäften im Internet</strong> (Fernabsatz genannt) muss über die AGB unbedingt vor Vertragsschluss unterrichtet werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html">312c Abs.1</a> BGB, der auf Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html">246 §1 Abs.1 Nr.4 2ter Halbsatz</a> EGBGB &#8220;wie der Vertrag zustande kommt&#8221; verweist). Wer das nicht macht, riskiert eine <strong>Abmahnung</strong>.</li>
<li>Aber auch alle anderen Anbieter müssen nach der <strong>Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung</strong> (<a href="http://dl-infov.de/">§ 2 Abs. 1 Nr.7</a> DL-InfoV) vorhandene AGB spätestens bei Vertragsverhandlungen mitteilen. Dazu müssen die AGB aber nicht online stehen. Es reicht auch eine Mitteilung bei Vertragsverhandlungen, z.B. per Email. Nur wenn das Geschäft online abgeschlossen wird (z.B. Hostingangebot), müssen die AGB mitgeteilt werden. Dann ist dies aber selbstverständlich, da sie sonst nicht gelten würden.</li>
</ol>
<h3>Fazit</h3>
<p>AGB sind keine Pflicht sondern <strong>freiwillige Regelungen</strong>. Sie sind jedoch <strong>sinnvoll</strong>, um <strong>Rechte &amp; Pflichten</strong> in einem Vertrag zu bestimmen und ungünstige gesetzliche Regelungen zu verändern. Da fehlerhafte AGB-Klauseln durchaus eine <strong>Abmahngefahr </strong>bergen und bei Fehlern komplett <strong>nichtig</strong> sind, sollten sie nur von einem fachkundigem Rechtsanwalt verfasst werden. Von den AGB sind Informationspflichten zu unterscheiden, die <strong>unbedingt erfüllt</strong> werden müssen.</p>
<p>Unser Mandant muss jedenfalls keine AGB mitteilen, die er nicht hat. Die Abmahnung ist daher insoweit falsch.</p>
<p>Weitere<strong> Informationen </strong>und eine <strong>FAQ</strong> zu AGB finden Sie auf unserer <a title="Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)" href="http://spreerecht.de/leistungen/allgemeine-geschaftsbedingungen-agb">Angebotsseite zu AGB</a>.</p>
<p>
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							Falls Sie Beratung zur <strong>AGB und Vertragsgestaltung </strong>wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verträge per SMS &amp; Twitter trotz Schriftformklausel ändern</title>
		<link>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-04/vertraege-per-sms-twitter-trotz-schriftformklausel-aendern</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 07:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein aktuelles Urteil erinnert an eine Vertragsklausel, die genauso trügerisch wie beliebt ist. Es handelt sich um die beliebte &#8220;Doppelte Schriftformklausel&#8221;: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Ich erlebe es &#8230; <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-04/vertraege-per-sms-twitter-trotz-schriftformklausel-aendern">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-3475 aligncenter" title="Doppelte Schriftformklausel" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/04/writing.jpg" alt="Doppelte Schriftformklausel" width="592" height="444" /></p>
<p>Ein aktuelles <a href="http://blog.ericgoldman.org/archives/2011/03/court_rules_tha.htm">Urteil</a> erinnert an eine Vertragsklausel, die <strong>genauso trügerisch wie beliebt</strong> ist. Es handelt sich um die beliebte &#8220;Doppelte Schriftformklausel&#8221;:</p>
<blockquote><p>Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.</p></blockquote>
<p>Ich erlebe es regelmäßig, dass viele sich tatsächlich auf diese Klausel verlassen. Dabei ist diese Klausel in den meisten Fällen <strong>unwirksam</strong>.<span id="more-3407"></span></p>
<h3>Das Urteil: Eine Vertragsänderung per SMS ist wirksam</h3>
<p>Das Urteil vom 23.März 2011 (<a href="http://www.scribd.com/CX-Digital-Media-Inc-v-Smoking-Everywhere-Inc-S-D-Fla-Mar-23-2011/d/51834407">CX Digital Media, Inc. v. Smoking Everywhere, Inc.</a>, 09-62020-CIV-Altonga (S.D. Fl.; Mar. 23, 2011) kommt zwar aus den USA, würde bei uns aber genauso entschieden werden.</p>
<p>In dieser Entscheidung fragte ein Affiliate per SMS beim Affiliate-Network an, ob er von dem vereinbarten Vermittlungslimit abweichen kann. Der Sachbearbeiter beim Network <strong>stimmte dem mit knappen Worten per SMS</strong> zu. Als der Affiliate aufgrund der Änderung $25.000 geltend machte, berief sich das Network darauf, dass Vertragsänderungen nur in Schriftform zulässig waren. Das Gericht fand, dass diese Klausel unwirksam ist und die Änderungen auch per SMS, aber auch mündlich erfolgen können.</p>
<h3>Auch in Deutschland hält die Schriftformklausel nicht, was sie verspricht</h3>
<p>In Deutschland wurde ebenfalls entschieden, dass die doppelte Schriftformklausel unwirksam ist (<a href="http://www.dnoti.de/DOC/2009/3u16_09.pdf">OLG Rostock Beschluss v. 19.05.2009</a> &#8211; Az. 3 U 16/09; <a href="http://blog.beck.de/2008/05/20/agb-kontrolle-einer-doppelten-schriftformklauseln">Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.5.2008</a> &#8211; 9 AZR 383/07).</p>
<p>Da die meisten Verträge von einer der Vertragsparteien vorformuliert werden, handelt es sich bei ihnen um <strong>AGB</strong>. Und AGB müssen immer <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html">per Individualabsprachen egal in welcher Form zu ändern</a> sein. Die Schriftformklausel verbietet jedoch alle anderen als schriftliche Individualabreden und ist daher insgesamt unwirksam.</p>
<h3>Folge: Unbedachte Äußerungen mit fatalen Folgen</h3>
<p>Vor dem Abschluss eines Vertrages wird jede Klausel gründlich durchdacht, weil sie erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Und wegen der doppelten Schriftformklausel wird darauf vertraut, dass diese Klauseln wie in Stein gemeißelt sind.</p>
<p>Doch das Gegenteil ist der Fall. Eine kurze und <strong>unbedachte Äußerung</strong> am Telefon, ein schnell abgesandter Tweet oder SMS und schon kann der Vertrag geändert sein.</p>
<h3>Lösung: Individualvereinbarung</h3>
<p>Nur wenn die Schriftformklausel<strong> individuell ausgehandelt</strong> wird, also keine AGB ist, kann sie wirksam werden (s. BGH, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2132">Urteil vom 17.09.2009</a> &#8211; I ZR 43/07). Dabei muss man nachweisen, dass über die Klausel verhandelt wurde. Also z.B. ein Emailverkehr vorliegt, in dem die eine Vertragspartei die andere fragte, ob sie mit einer Schriftformklausel so einverstanden ist und die andere Partei das ausdrücklich bestätigt hat.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Da eine Schriftformklausel wohl selten individuell ausgehandelt wird, sollte man immer daran denken, dass die doppelte Schriftformklausel keinen Schutz bietet und einer <strong>Abweichung vom Vertrag nur mit Bedacht zustimmen</strong>.</p>
<p>Auf der anderen Seite bietet dieses Wissen die Möglichkeit einen unliebsamen Vertrag schnell, unkompliziert und doch wirksam abzuändern. Dabei sollte immer daran gedacht werden, diese Änderung <strong>nachweisen </strong>zu können. Bei SMS und Tweets geht das einfach, bei mündlichen Abreden nur mit Zeugen.</p>
<p><small><a href="http://www.flickr.com/photos/matsuyuki/2328829160/">Foto</a>: <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><img style="border: 0px initial initial;" src="http://spreerecht.de/wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> photo credit: <strong id="yui_3_3_0_1_1298647876781724"><a href="http://www.flickr.com/photos/matsuyuki/">matsuyuki</a></strong></small><br />

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							</p>
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		<title>In AGB Gesetz zitiert – Abmahnung kassiert</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Apr 2011 07:16:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dass die Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine tückige Angelegenheit ist, sollte jedem bekannt sein. Trotzdem mag es überraschen, dass sogar die Wiedergabe von Gesetzestexten rechtswidrig sein und eine Abmahnung nach sich ziehen kann. <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-04/gesetz-zitiert-abmahnung-kassiert">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_3388" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-3388" title="§ 275 BGB" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/04/275-592x245.jpg" alt="§ 275 BGB" width="592" height="245" /><p class="wp-caption-text">Die rot unterstrichenen Rechte dürfen in den AGB nicht verschwiegen werden.</p></div>
<p>Dass die Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine tückische Angelegenheit ist, sollte jedem bekannt sein. Trotzdem mag es überraschen, dass sogar die <strong>Wiedergabe von Gesetzestexten rechtswidrig</strong> sein und eine Abmahnung nach sich ziehen kann.</p>
<p>Das hat das Landgericht München (<a title="LG MNünchen I - Urteil vom 05.08.2010 – Az. 12 O 3478/10" href="http://www.vzbv.de/mediapics/lg_muenchen_energy2day_01_07_2010.pdf" target="_blank">Urteil vom 05.08.2010 – Az. 12 O 3478/10</a>) im Bezug auf eine Klausel entschieden, die sich<strong> in sehr vielen AGB</strong> wieder findet.<span id="more-3372"></span></p>
<h3>Leistungsausschluss bei höherer Gewalt und Unmöglichkeit</h3>
<p>Niemand möchte und kann <strong>zur unmöglichen Leistung  gezwungen </strong>werden. Deswegen hat der Gesetzgeber im <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank">§ 275 Abs.1 </a>des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt:</p>
<blockquote><p>Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.</p></blockquote>
<p>Obwohl bereits im Gesetz enthalten, wird dieser Passus <strong>trotzdem gerne in den AGB </strong>wiederholt. Sei es in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung, zu deren Betonung oder lediglich als Hinweis. So auch in diesem Fall, in dem ein Stromanbieter den folgenden Passus aufnahm:</p>
<blockquote><p>Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht.</p></blockquote>
<p>Doch gerade diese Wiederholung der gesetzlichen Regel ist ihm zum Verhängnis geworden.</p>
<h3>Zweifel gehen zu Lasten des AGB-Verwenders</h3>
<p>Das Gericht hat zunächst ein wichtiges AGB-Prinzip wiederholt: AGB-Klauseln dürfen durch ihre <strong>Formulierung</strong> Verbraucher nicht von der <strong>Geltendmachung ihrer Rechte abhalten</strong>.</p>
<p>Im Fall der Unmöglichkeit, haben die Verbraucher unter anderen das Recht den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen, s. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html">§ 275 Abs.4</a> BGB. Nach Meinung der Richter hätte der Stromanbieter auf diese Folgerechte hinweisen müssen. Denn sonst kann die Klausel <strong>so klingen, als ob </strong>die Verbraucher bei Unmöglichkeit alle Rechte verlieren („<em>entfällt die Leistungspflicht</em>“). Das wird zwar nicht jeder Verbraucher denken, aber bei mehrdeutigen AGB gehen die <strong>Zweifel zu Gunsten </strong>der Verbraucher.</p>
<p>Das heißt, der Stromanbieter hätte sich aus den vielen Regelungen zur Unmöglichkeit nicht nur den für ihn <strong>am besten klingenden Abschnitt herauspicken</strong> dürfen. Vielmehr hätte er auch auf die Folgenormen hinweisen müssen. Das hätte er z.B. mit folgender Ergänzung erreichen können (in fett):</p>
<blockquote><p>Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht. <strong>In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche in Folge der Unmöglichkeit zu</strong>.</p></blockquote>
<h3>Fazit und Praxistipp</h3>
<p>Der Fall zeigt erneut, dass mit beliebten AGB-Klauseln die vielfach aus anderen AGB übernommen werden, <strong>oft auch die Fehler mitkopiert</strong> werden. Neu ist die Erkenntnis, dass solche Fehler auch beim Kopieren von Gesetzestexten passieren können.</p>
<p>Wer AGB erstellt, sollte daher entweder so wenige Klauseln wie möglich verwenden, auf selbst erdachte Regeln verzichten oder sich gleich professionelle Unterstützung holen. Sonst ist die vermeintliche Geldersparnis schnell dahin.</p>
<p class="callto">Falls Sie <strong>Fragen zur AGB-Erstellung</strong> haben oder <strong>Unterstützung</strong> bedürfen, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben uns eine Email.</p>
<h3>Quelle</h3>
<p><span style="color: #000000; font-size: 18px; line-height: 27px;"> </span><a href="http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/nc/de/neuigkeiten/newsdetails/article/lg-muenchen-agb-klausel-trotz-reiner-wiederholung-des-gesetzeswortlautes-unwirksam/" target="_blank">LG München: AGB Klausel trotz reiner Wiederholung des Gesetzestextes unwirksam?</a> bei Kurtz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte</p>
<p>&nbsp;</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=3372&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Preissuchmaschinen, Produktbilder &amp; das Urheberrecht</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/preissuchmaschinen-produktbilder-das-urheberrecht</link>
		<comments>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/preissuchmaschinen-produktbilder-das-urheberrecht#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 06:38:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Foto:  photo credit: Lordcolus Die Nutzung von Preissuchmaschinen gehört bei vielen Konsumenten im Netz zum Alltag und ist wichtiger Bestandteil des E-Commerce. Neben dem möglichst aktuellen Warenpreis, gehört es zu dem Standard von Preissuchmaschinen entsprechende Produktbilder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchergebnis zu &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/preissuchmaschinen-produktbilder-das-urheberrecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="size-large wp-image-2910 aligncenter" title="41916187_bd6261981c_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/41916187_bd6261981c_z-592x444.jpg" alt="" width="592" height="444" /> <small>Foto: <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><img src="../wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> photo credit: <strong id="yui_3_3_0_1_1298647876781724"><a href="http://www.flickr.com/photos/lordcolus/">Lordcolus</a></strong></small></p>
<p>Die Nutzung von Preissuchmaschinen gehört bei vielen Konsumenten im Netz zum Alltag und ist wichtiger Bestandteil des E-Commerce. Neben dem möglichst aktuellen Warenpreis, gehört es zu dem Standard von Preissuchmaschinen entsprechende <strong>Produktbilder</strong> im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchergebnis zu speichern.</p>
<p>Auch wenn in diesem Bereich noch nicht so viel gestritten wird, liegen uns diesbezüglich doch mehrere Anfragen und sogar ein <strong>gerichtliches Verfahren</strong> vor, in denen es um diesen Bereich geht. Daher soll dieser Beitrag zeigen, wann Preissuchmaschinen fremde Produktbilder nutzen dürfen und wann sie eine Abmahnung riskieren.</p>
<p>Ausgangssituation ist stets das Vertragsverhältnis zwischen drei Beteiligten: Den <strong>Preissuchmaschinen </strong>auf der einen, den <strong>Webshops </strong>auf der anderen Seite wobei beide Vertragspartner der <strong>Affiliate-Plattformen</strong> sind.<span id="more-2906"></span></p>
<h3>Bildernutzung nur mit Erlaubnis</h3>
<p>Die Artikelbeschreibung und vor allem die Produktbilder werden im Regelfall aus den Affilate-Systemen bezogen, wo über die <strong>API</strong> (Programmschnittstelle) die Inhalte und die PicUrls (also die URL der Produktbilder) bezogen werden.</p>
<p>Aufgrund von langen Ladezeiten oder nicht aktualisieren URLs sind die Preissuchmaschinen mitunter in Versuchung, die <strong>Bilder lokal zwischenspeichern</strong>, auch in verschiedenen Auflösungen. Hier stellt sich oft die Frage, ob dies erlaubt ist.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Produktfotos sind als sogenannte Lichtbildwerke oder Lichtbilder durch das Urheberrechtsgesetz geschützt (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html">§§ 2 Abs. 1 Nr. 5</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html">72 </a>UrhG). Eine <strong>Verbreitung und Veränderung</strong> (Änderung der Größe) ist vom Grundsatz her <strong>nur mit Erlaubnis</strong> des jeweiligen Rechteinhabers möglich.</p>
<p>Dies bedeutet, dass auch die Anzeige eines Miniaturbildes eine rechtlich relevante Nutzung ist und damit auch die Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste einer (Preis-)Suchmaschine eine <strong>Nutzung des jeweiligen Bildes </strong>ist. Denn soweit die Vorschaubilder auf dem Server der Preissuchmaschinen &#8211; und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle &#8211; (zwischen)<strong>gespeichert </strong>werden, erfüllt dies im Zusammenhang mit der Darstellung der Produktbilder den Tatbestand des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html">§ 19a</a> UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Dies ist auch der Fall, wenn die Bilder nicht zwischen gespeichert werden, aber über die API eingebunden werden. Hier reicht auch das <strong>Einbinden</strong> als <strong>urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung</strong> aus.</p>
<p>Dazu kommt, dass bei der Verbreitung der Bilder das Recht des Urhebers nach der <strong>öffentlichen Zugänglichmachung</strong> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html">§ 19a</a> UrhG) verletzt sein kann. Damit ist gemeint, dass das Foto der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, ohne dass dies von dem Rechteinhaber kontrollierbar ist. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Darstellung der Bilder ja von der jeweiligen Produktsuche des Seitenbesuchers abhängt.</p>
<p>Und eben diese Handlungen müssen nach dem Grundsatz des Urheberrechts vom <strong>jeweiligen Rechteinhaber</strong> <strong>gestattet </strong>werden. Die Ausgangssituation ist damit, dass die Nutzung der Bilder durch die Preissuchmaschinen <strong>ohne Einwilligung der Webshops rechtswidrig</strong> ist.</p>
<h3>Nutzungserlaubnis per AGB</h3>
<p>Die Affiliate-System-Betreiber regeln die Einräumung dieser Nutzungsrechte über ihre AGB. Dort gibt es zum einen <strong>AGB für Preissuchmaschinenbetreiber</strong> und zum anderen <strong>AGB für die Webshops.</strong> In Letzterem muss vereinbart sein, dass die Affiliate-Systeme die Rechte an den Werbeinhalten erhalten und diese Rechte auch weitergegeben (z.B. an die Preissuchmaschinen) werden dürfen (sog. „unterlizensierbares Nutzungsrecht“ oder „nicht ausschließliches Nutzungsrecht“).</p>
<p>Wie dies geregelt werden kann, verdeutlicht folgendes Beispiel:</p>
<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-2907" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/preissuchmaschinen-produktbilder-das-urheberrecht/attachment/ecato"><img class="size-large wp-image-2907  aligncenter" title="ecato GmbH" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/ecato-592x190.png" alt="" width="592" height="190" /></a><span style="font-size: small;">Beispiels-AGB der <a href="http://www.ecato.com/de/">Ecato GmbH</a></span></p>
<h3>Zusätzliche Stolperfallen</h3>
<p>Im Zusammenhang mit Produktbildern ist nicht nur die Nutzungseinräumung ein wichtiger Punkt. Sowohl Preissuchmaschinen als auch Webshops sollten in den Geschäftsbeziehungen mit den Affiliate-Systemen auf bestimmte Punkte achten.</p>
<p><strong>Wichtig für Preissuchmaschinen</strong> ist auch, dass <strong>eine Regelung für den Fall einer Abmahnung</strong> getroffen wird, schließlich treten sie mit den Inhalten sehr viel nach außen auf. Denkbar sind z.B. Fälle, in denen der Webshop selbst kein Recht hat, das Produktbild zu nutzen oder kein Recht hat, anderen (hier einer Preissuchmaschine) ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen. Der tatsächliche Rechteinhaber (z.B. der Hersteller eines Produktes, dessen Produktfotos in der Preissuchmaschine auftauchen) könnte hier den Publisher <strong>aufgrund einer Urheberrechtsverletzung abmahnen</strong>. Hier sollte in den AGB zwischen den Affiliate-Systemen und den Webshops entsprechende <strong>Haftungsvereinbarungen</strong> getroffen werden, wonach</p>
<ul>
<li>der Webshopbetreiber      zusichern muss, dass er <strong>das geforderte Nutzungsrecht auch tatsächlich einräumen</strong> kann,      und dass</li>
<li>er im Falle einer      Abmahnung der Preissuchmaschine die entsprechenden <strong>Abmahnungskosten und      Schadensersatzforderungen</strong> übernimmt, wenn er das Bild nicht hätte nutzen dürfen,      es aber dennoch an die Preissuchmaschinen weiter gibt.</li>
</ul>
<p><strong>Aus Sicht der Shopbetreiber</strong> wird deutlich, dass die <strong>Nutzung der Daten über API eine bevorzugte </strong>Variante ist, die Bilder und Inhalte an die Preissuchmaschinen zu übertragen. Denn hier ist der Inhalt schneller aktualisierbar und je nach Stand wird das API-Ergebnis nur für eine bestimmte Zeit zwischengespeichert. So kann es beispielsweise für Shopbetreiber von Vorteil sein, wenn in einigen AGB von Affiliate-Systemen die Nutzung der Bilder außerhalb der API (also die weitere Zwischenspeicherung) zu untersagen. Denn letztendlich sind die <strong>Webshops für die Fotos verantwortlich</strong>, wenn es darum geht, dass das abgebildete Produkt auch das ist, was gekauft werden kann. Die Abbildung muss auch der Produktbeschreibung entsprechen, denn <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/04/bgh-produktbild-online-shop-gewaehrleistung-schadensersatz/">Produktbilder im Onlineshop sind für den Verkäufer verbindlich</a>. Und für dieses Problem ist eine schnelle Aktualisierbarkeit der Inhalte bei den Preissuchmaschinen ein großer Vorteil.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Eine Urheberrechtsverletzung durch die Preissuchmaschine scheidet aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Bildernutzer (hier der Preissuchmaschine) durch eine Vereinbarung das Recht eingeräumt hat, <strong>das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen</strong> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html">§ 31 Abs. 1 bis 3</a> UrhG). Eine Vielzahl der von den Affiliate-Systemen verwendeten AGB <strong>enthalten entsprechende Klauseln</strong>, die den Preissuchmaschinen die Nutzung von Inhalten erlauben, welche wiederum von den Shopbetreibern zu Verfügung gestellt werden. Allerdings wird selten ausdrücklich geregelt, wie genau der Rahmen der Nutzung zu verstehen ist, insbesondere auf welcher technischen Grundlage die Nutzung erlaubt ist.</p>
<p>Selbst bei ausdrücklicher Regelung über die Art und Weise der Nutzung, werden die Shopbetreiber den Preissuchmaschinen ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31 UrhG eingeräumt haben. Klar ist, dass die Inhalte aber <strong>nur zu dem Zwecke genützt  werden dürfen</strong>, zu dem die Bilder auch an die Publisher zu Verfügung gestellt wurden. Dies schließt auch ein, dass die Bilder nicht verändert werden dürfen und stets in dem Kontext des beworbenen Produkts stehen müssen.</p>
<p>Selbst wenn sich ein Shopbetreiber auf den Standpunkt stellt, dass er einer Zwischenspeicherung bei den Preissuchmaschinen nicht zugestimmt hat und auch sonst eine entsprechende Regelung fehlt (weil z.B. die AGB-Klausel rechtswidrig ist), kann immer noch das <strong><a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2166">Argument des Google-Urteils</a> </strong>angeführt werden. Damit kann bei der Bildernutzung, bei der keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, auch eine sog. <strong>stillschweigende Einwilligung</strong> gegeben sein. Diese leitet der BGH in der Google-Entscheidung aus zwei Umständen ab, die beide zusammen vorliegen müssen:</p>
<ul>
<li>Der Berechtigte (hier      wäre das der Shopbetreiber) macht erstens selbst sein Werk über das      Internet <strong>öffentlich zugänglich</strong> im Sinne von § 19a UrhG und</li>
<li>er setzt zweitens <strong> keine technische Maßnahme</strong> ein, um die Nutzung seines Werks im Rahmen einer      automatisierten Bildsuchmaschine zu unterbinden.</li>
</ul>
<p>Damit es aber auf diese Argumentation nicht ankommen muss, <strong>sollten Affiliate-Systeme verständliche und eindeutige AGB verwenden</strong>, damit die <strong>Bildernutzung </strong>und die dazugehörigen <strong>Haftungsfragen</strong> klar geregelt sind.</p>
<p>Falls Sie weitere Rechtsfragen zum Affiliate-Marketing haben, <a title="Kontakt zu SCHWENKE &amp; DRAMBURG" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung</a>.</p>
<h3>Weitere Informationen zu diesem Thema</h3>
<ul>
<li>Wikipedia <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Affiliate_(Partnerprogramm)">Artikel zum Affiliate-Marketing</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Affiliate_(Partnerprogramm)"></a><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Affiliate_(Partnerprogramm)">Artikel bei </a><a href="http://www.gruenderszene.de">Gründerszene</a><a href="http://www.gruenderszene.de/"></a>: <a href="http://www.gruenderszene.de/recht/preisangabe">Preise rechtssicher angeben &#8211; Die Preisangabenverordnung für Shops, Werbeanzeigen und Preissuchmaschinen</a></li>
<li><a href="http://www.gruenderszene.de/recht/preisangabe"></a>Artikel im <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de">shopbetreiber-blog.de</a>: <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/04/bgh-produktbild-online-shop-gewaehrleistung-schadensersatz/">BGH: Produktbilder im Online-Shop sind verbindlich</a></li>
<li><a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/04/bgh-produktbild-online-shop-gewaehrleistung-schadensersatz/"></a>Artikel im <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de">shopbetreiber-blog.de</a>: <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/12/13/preissuchmaschinen-und-marktplatze-abmahnfallen-fur-online-handler/">Preissuchmaschinen und Marktplätze &#8211; Abmahnfallen für Online-Händler</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Start-Up als GbR: Warum Gesellschaftsverträge wichtig sind</title>
		<link>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2010-11/start-up-als-gbr-warum-gesellschaftsvertraege-wichtig-sind</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 14:40:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Leute sind Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ohne dies genau zu wissen. So reicht es bereits, wenn sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Projekt zusammen schließen. Das klassische Beispiel ist die WG, denn die Bewohner verfolgen eine &#8230; <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2010-11/start-up-als-gbr-warum-gesellschaftsvertraege-wichtig-sind">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
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<p><a title="February 5, 2010 - Paperwork" href="http://www.flickr.com/photos/51352098@N00/4335907588/" target="_blank"><img src="http://farm3.static.flickr.com/2793/4335907588_d94d02fa8b.jpg" border="0" alt="February 5, 2010 - Paperwork" /></a></p>
<p><small><a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><br />
</a><a title="nerdcoregirl" href="http://www.flickr.com/photos/51352098@N00/4335907588/" target="_blank"></a></small></p>
<p>Viele Leute sind Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ohne dies genau zu wissen. So reicht es bereits, wenn sich mindestens zwei Personen zu einem <strong>gemeinsamen Projekt</strong> zusammen schließen. Das klassische Beispiel ist die WG, denn die Bewohner verfolgen eine gemeinsame Absicht: Das Zusammenleben in einer Wohnung. Das reicht von Gesetzes wegen bereits aus, um eine GbR zu gründen. Einen schriftlichen Vertrag benötigt man für die Gründung einer GbR nicht.</p>
<h2>Ein Gesellschaftsvertrag schützt die gemeinsame Arbeit</h2>
<p>Gerade bei Start-Ups, die viel im <strong>kreativen Bereich</strong> arbeiten, ist eine vertragliche Regelung wichtig, um die gemeinsame Arbeit auch im Interesse der Gesellschaft zu schützen. Denn wenn mehrere Personen an einem gemeinsamen Projekt arbeiten, muss gesichert sein, dass das Projekt auch fortbesteht, wenn jemand aus der Gruppe aussteigt.</p>
<p>Punkte, die öfter zu Auseinandersetzungen führen sind z.B. Folgende:</p>
<ul>
<li><strong>Urheberrecht:</strong> Was ist mit den Nutzungsrechten während dem Bestehen der GbR? Was passiert mit den Nutzungsrechten, die ein Gesellschafter eingebracht hat, wenn dieser aus der GbR ausscheidet?</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Übertragbarkeit der Beteiligung:</strong> Soll der Gesellschaftsanteil übertragbar und vererbbar sein?</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Kündigung: </strong>Unter welchen Voraussetzungen können Gesellschafter ausgeschlossen werden? Was passiert, wenn ein Gesellschafter die GbR freiwillig verlässt?</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Vermögen: </strong>Wie sind Aus- und Einnahmen geregelt?</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Vertragsdurchführung:</strong> Wer darf was? In welchem Umfang dürfen Unteraufträge an Dritte erteilt werden?</li>
</ul>
<p>Bereits diese Beispiele zeigen, dass viele <strong>Konfliktbereiche</strong> erst zu Tage treten, wenn es Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Start-Ups gibt. Aber gerade darin liegt auch der Sinn einer vertraglichen Regelung: Eine für alle Gesellschafter <strong>verbindliche Regelung</strong> zu haben, die über die gesetzlichen Grundlagen hinaus gehen. Denn das Gesetz, genauer das BGB, enthält zwar Bestimmungen zur GbR. Diese decken aber nicht alle Konfliktbereiche ab und sind mitunter auch Nachteilig für das Fortbestehen der GbR.</p>
<h2>Fazit: Nicht ohne GbR-Vertrag</h2>
<p>Am Anfang steht immer die GbR. Selbst wenn beabsichtigt ist, das Start-Up später in das rechtliche Nest einer GmbH<strong> </strong>zu betten, dann sollte über einen GbR-Vertrag dringend nachgedacht werden. Denn gerade der zeitliche Abschnitt vor <strong>Gründung der GmbH</strong> ist mit vielen wichtigen Entscheidungen gesäumt. Und viele wichtige Entscheidungen können auch viel Auseinandersetzungen bedeuten.</p>
<p>Falls Sie Beratung zur Erstellung eines GbR-Vertrages benötigen, rufen Sie mich an oder nutzen unser Kontaktformular.</p>
<p><small><a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><img src="../wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="nerdcoregirl" href="http://www.flickr.com/photos/51352098@N00/4335907588/" target="_blank">nerdcoregirl</a></small></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abofallen bei Smartphones (Appzocke) und wie man sich gegen sie wehren kann</title>
		<link>http://spreerecht.de/apps/2010-10/abofallen-bei-smartphones-appzocke-und-wie-man-sich-gegen-sie-wehren-kann</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 14:41:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Apps]]></category>
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		<category><![CDATA[Mobile Commerce]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Smartphoneanbieter werden zu Kasse gebeten, weil sie angeblich mit einem Klick auf ein Werbebanner ein Abo abgeschlossen haben. Stimmt das? Und wie kann man sich dagegen wehren. Wir zeigen es Ihnen. <a href="http://spreerecht.de/apps/2010-10/abofallen-bei-smartphones-appzocke-und-wie-man-sich-gegen-sie-wehren-kann">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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			</a>
		</div>
<p>Heute kommt ein Beitrag im Fernsehen, für den ich zu Abofallen auf Smartphones interviewt worden bin (<a href="http://www.sat1.de/tvprogramm_community/tvprogramm/?action=onDetail&amp;id=21758017">Akte 2010 auf Sat1 am 26.10.2010 um 22:20</a>).</p>
<!--YouTube Error: bad URL entered-->
<p>Hier eine kurze Zusammenfassung des Interviews und Tipps wie man sich wehren kann:</p>
<h3>Worum geht es?</h3>
<p>Smartphonenutzer (Iphone, Android, etc) können sich kleine Programme, genannt Applikationen oder kurz <strong>Apps auf deren Handys downloaden</strong>. Viele dieser Apps sind kostenlos und werden durch <strong>Einblendungen von Werbebannern</strong> finanziert.</p>
<p>Da man auf diese Banner schnell auch aus Versehen klicken kann, haben sich einige Anbieter eine <strong>neue Masche</strong> erdacht, wie man mit angeblichen Abonnements Geld von den Anwendern bekommen kann. Sie behaupten dazu, dass durch einen <strong>Klick auf ein solches Banner oder Umleitung auf eine Seite</strong> nach dem Klick ein <strong>Abovertrag</strong> zustande gekommen ist.</p>
<p>Diese Anbieter <strong>kooperieren mit den Mobilfunk-/Telefonanbietern</strong>. Diese sind zwar nicht an dem Abovertrag und der angeblichen Anmeldung dazu direkt beteiligt, erbringen aber ganz neutral zwei Leistungen. Sie geben die Telefonnummer des Handys an die Aboanbieter weiter und ziehen <strong>mit der Telefonrechnung </strong>die Gebühren für das Abo ein.</p>
<p>Der Betrag beläuft sich meistens auf eine kleine monatliche Summe zwischen 6 und 12 Euro. Der Betrag ist extra so bemessen, dass man den Aufwand deswegen zum Rechtsanwalt zu gehen scheut.</p>
<h3>Kommt durch den Klick auf ein Werbebanner ein Vertrag zu Stande?</h3>
<ul>
<li><strong>Nein</strong>, ein Klick auf das Banner reicht für einen Vertragsschluss nicht aus.</li>
<li>Auch wenn man zu einer Seite weiter geleitet wird, auf der vielleicht irgendwo ganz am Ende und <strong>kleingedruckt in den AGB</strong> die Preise und Laufzeiten für die Abos genannt werden, wird kein Abo-Vertrag abgeschlossen, da die Kosten und Laufzeiten klar und deutlich erkennbar sein müssen.</li>
</ul>
<h3>Was kann man gegen die Aborechnung unternehmen?</h3>
<ul>
<li><span id="more-1760"></span>Dem eigenen Telefonanbieter <strong>innerhalb von 8 Wochen</strong> ein <strong>Einschreiben </strong>schicken, in dem steht, dass man den Abo-Posten nicht bezahlen wird. <strong>Hinweis:</strong> Außerhalb dieser Frist kann immer noch ein direktes Vorgehen direkt gegen die Anbieter dieser Abos möglich sein.</li>
<li>Dann den <strong>Rechnungsbetrag entsprechend kürzen</strong> oder über die Bank zurückfordern.</li>
<li>Anschließend, den auf der Rechnung ausgewiesenen <strong>Aboanbieter kontaktieren</strong> (kostenlose Telefonnummer muss auf der Rechnung stehen). Dieser wird sehr wahrscheinlich sagen, er sei nur der Vermittler.</li>
<li>Dann nach dem Auftraggeber fragen und <strong>hartnäckig bleiben</strong>, bis man bei dem richtigen Anbieter landet. Diesem gegenüber erklären, dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist und falls, dieser <strong>widerrufen </strong>wird. Dies anschließend zusätzlich per Einschreiben an den Aboanbieter schicken. Mit größter Wahrscheinlichkeit wird das Abo aus &#8220;Kulanz&#8221; storniert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Anbieter ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen, halte ich für gering, da sie es wissen, wie schlecht ihre Chancen stehen.</li>
<li>Wichtig: Sollte doch  ein &#8220;<strong>Mahnbescheid</strong>&#8221; von einem Gericht kommen, muss dagegen bei Gericht Widerspruch eingelegt werden!</li>
</ul>
<h3>Wie kann man solche angeblichen Abos künftig vermeiden?</h3>
<p>Die beste Lösung ist es <strong>Mehrwertdienste </strong>bei seinem Telefonanbieter <strong>sperren </strong>zu lassen. Die meisten erbringen diese Leistung kostenlos.</p>
<h3>Ist das nicht Betrug?</h3>
<p>Nach allgemeinem Sprachgebrauch, in dem &#8220;Übers-Ohr-Hauen&#8221; dem Betrug gleich gesetzt wird, kann man es so nennen. Für einen strafrechtlichen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html">Betrug</a> dürfte das fälschliche Meinen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist <strong>noch nicht</strong> ausreichen. Allerdings, wenn die Anbieter anfangen Inkassounternehmen zu beauftragen oder die Forderungen anderweitig durchzusetzen, obwohl es offensichtlich ist, dass kein Vertrag vorliegt, <strong>könnte </strong>ein Betrug angenommen werden. Und schon deswegen glaube ich nicht, dass sie es häufig versuchen werden.</p>
<h3>Sollte man per Rechtsanwalt gegen solche &#8220;Appzocke&#8221; vorgehen?</h3>
<p>Die rechtsanwaltliche Beratung und Durchsetzung der Ansprüche ist in der Regel erfolgsversprechender. Die Abo-Beträge sind aber mit Absicht so knapp gehalten, damit man keinen Rechtsanwalt aufsucht. Doch werden Sie sich bei laufenden Abos summieren und so durchaus die Kosten einer Rechtsberatung erreichen.</p>
<p>Insbesondere wer eine <strong>Rechtsschutzversicherung </strong>hat, sollte einen Anwalt aufsuchen, da aufgrund der guten Erfolgsaussichten die Kosten ohne Probleme übernommen werden dürften.</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul>
<li>&#8220;<a href="http://www.heise.de/ct/artikel/Inkasso-auf-Fingertipp-1102753.html">Inkasso auf Fingertipp &#8211; Tückische Abofallen in iPhone- und Android-Apps</a>&#8221; bei Heise</li>
<li>&#8220;<a href="http://klawtext.blogspot.com/2010/02/gute-apps-schlechte-apps.html">Gute Apps, schlechte Apps</a>&#8221; beim Kollegen Dosch auf Klawtext.de</li>
<li>&#8220;<a href="http://meedia.de/nc/details-topstory/article/iphone--abo-fallen-in-app-werbung_100029801.html">iPhone: Abo-Fallen in App-Werbung</a>&#8221; bei Meedia</li>
</ul>
<p><small>Vorschaubild Startseite: <a href="http://www.flickr.com/photos/closari/3118840425/sizes/z/in/photostream/">closari</a> <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC-BY</a></small></p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1760&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann müssen AGB übersetzt werden?</title>
		<link>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2010-07/wann-muessen-agb-uebersetzt-werden</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 09:57:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[photo credit: Mr. T in DC Bei Webshops, die auch die Lieferung ins Ausland ermöglichen, stellt sich oft die Frage, ob AGB aber auch die Informationspflichten in die jeweiligen Sprachen übersetzt werden müssen. ▶ Problem: Ein Internethändler liefert auch an &#8230; <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2010-07/wann-muessen-agb-uebersetzt-werden">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: justify;"><a title="credit card terms" href="http://www.flickr.com/photos/28473961@N02/4309513447/" target="_blank"></a><a title="Legal Abbreviations Dictionaries" href="http://www.flickr.com/photos/7471115@N08/4830972196/" target="_blank"><img src="http://farm5.static.flickr.com/4075/4830972196_17d7743869.jpg" border="0" alt="Legal Abbreviations Dictionaries" /></a><br />
<small><a title="Attribution-NoDerivs License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/" target="_blank"><img src="http://spreerecht.de/wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="Mr. T in DC" href="http://www.flickr.com/photos/7471115@N08/4830972196/" target="_blank">Mr. T in DC</a></small></p>
<p style="text-align: justify;">Bei Webshops, die auch die Lieferung ins Ausland ermöglichen, stellt sich oft die Frage, ob AGB aber auch die Informationspflichten in die jeweiligen Sprachen übersetzt werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Problem:</strong> Ein Internethändler liefert auch an einen italienischen Käufer. Die Frage ist nun, ob der Käufer bei Auseinandesetzungen nach dem Vertragsschluss vorwerfen kann, die AGB seien nicht wirksam einbezogen worden, weil er kein Deutsch verstehe.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Gesetz:</strong> Das Gesetzt schreibt vor, dass der Händler den Käufer „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“ über die erforderlichen Angaben informieren muss (§ 312c BGB in Verbindung mit Artikel 246 EGBGB). Darunter fallen auch die AGB und Informationspflichten.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Onlineshops in Deutsch:</strong> Ist der Onlineshop ausschließlich in deutscher Sprache abrufbar, dann stellt sich das Problem für den Händler nicht. Kauf ein italienischer Kunden trotzdem in diesem Shop, ohne die Sprache zu beherrschen, dann muss er dies gegen sich gelten lassen: Die Vertragssprache war Deutsch und der Händler hat richtig belehrt.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Onlineshops in Englisch:</strong> Ist der Shop auch in einer anderen Sprache abrufbar (in der Regel Englisch), dann müssen auch die Pflichtinformationen (also z.B. auch AGB) in dieser Sprache erfolgen. Bei einem Webshop in Deutsch und Englisch braucht der Shopbetreiber also auch zweisprachige AGBs.</p>
<p style="text-align: justify;">Als Grundsatz kann gelten, dass für denjenigen Kunden, dem es gelingt, eine Bestellung in einer fremden Sprache aufzugeben, auch eine Information in dieser Sprache zumutbar ist. Das heißt, auch wenn der italienische Kunde über die englische Seite beim deutschen Händler einkauft, ist anzunehmen, dass er die Informationspflichten und AGB in Englisch zur Kenntnis nehmen kann. Vertragssprache wäre damit Englisch.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Fazit:</strong> Der Shopbetreiber sollte sicher gehen, dass er seine Informationspflichten und Vertragsgrundlagen in der Sprache vorliegen hat, in der auch der Webshop abrufbar ist: Bei fremdsprachigen Webseiten müssen auch die AGB in die entsprechenden Sprache übersetzt werden. Neben Vertragsproblemen mit dem ausländischen Kunden kann es auch Abmahnungen der Konkurrenz geben, dies sollte vermieden werden.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Achtung:</strong> Wenn der Händler an Verbraucher im europäischen Ausland verkauft, dann muss er auch die Verbrauchergesetze des jeweiligen Landes beachten! Eine Anwendung des deutschen Rechts ist nicht uneingeschränkt möglich, soweit Verbraucher beteiligt sind. So ist beispielsweise die deutsche Widerrufsbelehrung in anderen EU-Ländern nicht 1:1 anwendbar. Als Folge kann man festhalten, dass der Verkauf ins Ausland im B2B Bereich mit sehr viel weniger Aufwand verbunden ist als im B2C-Bereich.</p>
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		<title>Nutzungsbedingungen f&#252;r Web-Communities</title>
		<link>http://spreerecht.de/haftung/2010-05/nutzungsbedingungen-community</link>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 10:24:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Forum]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei vielen Webseiten bieten die Möglichkeiten, dass die Besucher der Seite dort Inhalte erstellen können (sog. Online-Communities). Das klassische Beispiel ist hier ein Internetforum. Viele weitere Varianten existieren im Netz, wie z.B. Rezeptsammlungen, Bewertungsportale, Kleinanzeigen, etc. Die Nutzung der Seite &#8230; <a href="http://spreerecht.de/haftung/2010-05/nutzungsbedingungen-community">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: justify;">Bei vielen Webseiten bieten die Möglichkeiten, dass die Besucher der Seite dort Inhalte erstellen können (sog. Online-Communities). Das klassische Beispiel ist hier ein Internetforum. Viele weitere Varianten existieren im Netz, wie z.B. Rezeptsammlungen, Bewertungsportale, Kleinanzeigen, etc.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Nutzung der Seite ist für die Besucher oft mit einer Registrierung verbunden. Dabei schließen Webseitenbetreiber und Nutzer einen Vertrag. In diesem Zusammenhang sollte der Webseitenbetreiber sogenannte Nutzungsbedingungen vereinbaren. Diese regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Usern und Betreibern der Webseite und bieten den Webseitenbetreibern auch mehr Handlungsmöglichkeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">So ist unter anderem die Regelung folgender Punkte wichtig:</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Pflichten der Nutzer:</strong> Hier wird im Grunde umrissen, was die User machen dürfen und was nicht. So sollten User beispielsweise keine offensichtliche Werbung verbreiten. Auch die Regelung für das Veröffentlichen von Bildern, Videos oder Links gehört in diesen Bereich.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Rechte der Moderatoren/Webseitenbetreiber:</strong> Hier kann man das „Hausrecht“ regeln. Den Betreibern der Webseite können so z.B. leichter Rechte zur Moderation eingeräumt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Haftung:</strong> Auch Fragen der Haftung müssen geregelt werden. So kann der Webseitenbetreiber seine Haftung beschränken. Aber auch eine klare Bestimmung für die Verantwortung der Inhalte der User ist wichtig. In diesem Bereich sollte auch das Szenario geregelt werden, wenn der Webseitenbetreiber für Inhalte eines Users rechtlich in Anspruch genommen wird. Hier ist eine Haftungsfreistellung sinnvoll.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Fazit:</strong> Die Verwendung von Nutzungsbedingungen für Web-Communities bringt den Betreibern der Webseite mehr Rechtssicherheit. Von daher sollte hier nicht darauf verzichtet werden. Vergleichbar sind Nutzungsbedingungen einer Web-Community mit den AGB eines Webshops: Es geht zwar ohne, aber dieses Risiko sollte man nicht eingehen.</p>
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