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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Abmahnung</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Kann man sich gegen Abmahnungen im Social Media Marketing versichern? – Interview mit Ralph Günter von exali.de</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 08:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was denken Sie &#8211; kann man sich gegen Abmahnungen versichern? Angesichts des Umstandes, dass man das moderne Netz kaum nutzen kann ohne Rechtsverletzungen zu begehen, ist das eine naheliegende Frage für viele Unternehmer und Agenturen. Weil ich diese Frage sehr &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2012-01/kann-man-sich-gegen-abmahnungen-im-social-media-marketing-versichern-interview-mit-ralph-guenter-von-exali-de">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_5507" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://www.rgblog.de/"><img class="size-large wp-image-5507" title="Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/ralph_guenther_blog1-592x354.jpg" alt="Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich" width="592" height="354" /></a><p class="wp-caption-text">Mein Interviewpartner Ralph Günther ist Experte für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich</p></div>
<p><strong>Was denken Sie &#8211; kann man sich gegen Abmahnungen versichern?</strong> Angesichts des Umstandes, dass man das moderne Netz kaum nutzen kann ohne Rechtsverletzungen zu begehen, ist das eine naheliegende Frage für viele Unternehmer und Agenturen.</p>
<p>Weil ich diese Frage sehr häufig von Mandanten höre, wollte ich ihr im Rahmen von Recherchen für mein im März erscheinendes Buch &#8220;<a href="http://www.amazon.de/gp/product/3868991425/ref=as_li_tf_tl?ie=UTF8&amp;tag=httpspreerde-21&amp;linkCode=as2&amp;camp=1638&amp;creative=6742&amp;creativeASIN=3868991425">Social Media Marketing und Recht</a>&#8221; nachgehen. Dazu interviewte ich <a href="http://www.exali.de/Ueber-exali/Unternehmen/Das-Team,100378.php">Ralph Günther</a>, den Geschäftsführer des Versicherungsportals <a href="http://exali.de">exali</a> und <strong>Experten für Versicherungskonzepte für Dienstleister und freie Berufe im IT-, Kreativ- und Consulting-Bereich</strong>. Ich habe Ihn über sein <a href="http://www.rgblog.de/">Blog </a>kennen gelernt, in dem er zeigt, dass auch Versicherungsthemen nicht nur informativ, sondern auch sehr spannend sein können.</p>
<p>Genauso spannend und informativ ist auch das Interview geworden, an dessen Ende Sie die eingangs gestellte Frage werden beantworten können.<span id="more-5475"></span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Welche Versicherungsarten kommen im Bereich Social Media Marketing in Betracht – und welche nicht?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>An folgende Arten von Versicherungen könnte man in diesem Zusammenhang denken – die meisten davon sind jedoch im Bereich Social Media Marketing nicht geeignet:</p>
<ul>
<li><strong>Betriebshaftpflicht<br />
</strong>Eine herkömmliche Betriebshaftpflicht bietet Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden. Da es sich bei Abmahnungen in Folge von Urheberrechts-, Markenrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen versicherungstechnisch jedoch nicht um Personen- oder Sachschäden handelt, besteht hier standardmäßig kein Versicherungsschutz.  Zudem schließen die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (kurz AHB) – Grundlage der meisten Betriebshaftpflichtversicherungen – Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen explizit aus.<strong><br />
</strong></li>
<li><strong>Privathaftpflicht<br />
</strong>Da auch die Privathaftpflichtversicherung auf den AHB basiert, sind Abmahnungen, die Sie aufgrund der privaten Nutzung der sozialen Medien (z.B. bei einem ehrverletzenden Forumsbeitrag) erhalten, ebenfalls nicht versichert.</li>
<li><strong>Privat- und Firmenrechtsschutz</strong><br />
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten (z.B. Anwaltskosten) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen. Sofern diese jedoch in ursächlichem Zusammenhang mit Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- oder Wettbewerbsrechten und daraus resultierenden Abmahnungen stehen, sind diese nicht versichert. Zudem besteht kein Versicherungsschutz für Schadenersatzzahlungen.</li>
<li><strong>Lösung: Vermögensschadenhaftpflicht<br />
</strong>In diesem Versicherungstyp finden wir die Lösung für unsere Frage. Branchenspezifische Haftpflichtversicherungen, z.B. für Medienberufe bzw. Medienunternehmen oder IT-Unternehmen, bieten durch eine integrierte oder separate Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungsschutz für die Verletzung von Rechten Dritter. Wie bereits festgestellt, sind Rechtsverletzungen keine Personen- oder Sachschäden, sondern versicherungstechnisch so genannte „reine“ Vermögensschäden, die durch solche Versicherungskonzepte abgesichert werden können. Ein „reiner“ Vermögensschaden ist einfach gesprochen ein finanzieller Nachteil eines Dritten. Wenn Sie z.B. ein Bild auf Ihrer Webseite verwenden und dazu nicht die nötigen Lizenzrechte erworben haben, entsteht dem Rechteinhaber des Bildes (z.B. dem Fotografen) ein finanzieller Nachteil (nicht enthaltene Vergütung für die Bildlizenz) – sprich ein „reiner“ Vermögensschaden.</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Heißt das, dass eine Vermögensschadenhaftpflicht einen umfangreichen Schutz bei Rechtsverletzungen bietet?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Nicht jede Vermögensschadenhaftpflicht bietet umfänglichen Versicherungsschutz für Rechtsverletzungen. Je nach Anbieter können bestimmte Rechtsverletzungen (z.B. von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten) ausgeschlossen sein oder von einer vorherigen Prüfung durch geeignete Fachkräfte (z.B. Anwälte) abhängig gemacht werden. Teilweise wird der Versicherungsschutz für Rechtsverletzungen eingeschränkt, indem die grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. In diesem Fall würde der Versicherer keine Leistung bei Rechtsverstößen übernehmen, bei denen die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße außer Acht gelassen wurde.</p>
<p class="sd-small"><span class="sd-hinweisbox"><strong>Achtung:</strong> Daher ist in der Praxis von Angeboten abzuraten, die solche Einschränkungen vornehmen. Denn im Geschäftsleben ist die permanente Überprüfung der erbrachten Leistungen durch Anwälte unrealistisch – und genauso wenig kann man einen grob fahrlässigen Verstoß von sich oder seinen Mitarbeitern zu 100% ausschließen.</span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Welche Rechtsverletzungen können versichert werden?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther: </strong>Haftpflichtversicherungen, die Freiberufler und Selbständige im Tätigkeitsbereich Social Media Marketing versichern, werden z.B. als Vermögensschadenhaftpflicht oder Berufshaftpflicht für Medienschaffende oder noch spezieller als Media-Haftpflicht bezeichnet.</p>
<p>Unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung versichern gute Anbieter die Verletzung von</p>
<ul>
<li>Urheberrechten,</li>
<li>Persönlichkeitsrechten,</li>
<li>Namensrechten,</li>
<li>Markenrechten,</li>
<li>Wettbewerbsrechten,</li>
<li>Lizenzrechten sowie</li>
<li>Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Inhalten für eigene Produkte oder Dienstleistungen (so genanntes Veröffentlichungsrisiko) – zum Beispiel auf eigenen Webseiten bzw. Portalen.</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Was genau versichern die Anbieter?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther:</strong></p>
<p>„Versichern“ hat in diesem Kontext zwei wichtige Bedeutungen:</p>
<ul>
<li><strong>Schadenersatz</strong> – Der Versicherer befriedigt berechtigte Ansprüche des Dritten, d.h. er zahlt Schadenersatz.</li>
<li><strong>Passiver Rechtsschutz</strong> – Der Versicherer wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab und übernimmt dafür die Kosten (= Schadenregulierung).</li>
</ul>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Könnten Sie ein konkretes Beispiel vorstellen?</strong></p>
<p><strong></strong><strong>Ralph Günther: </strong>Ein typischer Fall könnte so aussehen: Ein Social Media Marketer erhält eine Abmahnung, in der ihm eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird. Die Abmahnung enthält eine vorbereitete Unterlassungserklärung und die Kostennote für den beauftragten Anwalt. Der Social Media Marketer schaltet umgehend seinen Versicherer ein.</p>
<p>Der Versicherer wird nun folgende Schritte unternehmen:</p>
<ul>
<li><strong>Prüfung</strong> – Im ersten Schritt überprüft der Versicherer, ob diese Abmahnung generell berechtigt und die Forderung auf Ersatz der Kosten angemessen ist. Dabei wird auch die vom Gegner vorbereitete Unterlassungserklärung unter die Lupe genommen.</li>
<li><strong>Verhandlung</strong> – Ist die Unterlassungserklärung im Sinne des Versicherungsnehmers zu modifizieren oder z.B. der angesetzte Streitwert zu hoch, verhandelt der Versicherer die betreffenden Punkte im zweiten Schritt auf seine Kosten mit dem Gegner bzw. dessen anwaltlichem Vertreter.</li>
<li><strong>Leistung</strong> – Sind die strittigen Punkte geklärt, übernimmt der Versicherer im dritten Schritt die Kosten für den Schadenersatz bzw. die Abmahnung (abzüglich der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung).</li>
<li><strong>Abwehr (= passiver Rechtsschutz</strong><strong>)</strong> – Sollte der Versicherer im ersten Schritt zu dem Ergebnis gelangen, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, da z.B. keine hinreichende Verwechslungsgefahr – wie von der Gegenseite behauptet – bei der Verwendung der Marke vorliegt, wehrt der Versicherer auf seine Kosten den Anspruch ab. Diese Abwehr kann die Schadenabteilung selbst durchführen oder dazu einen Anwalt beauftragen. Das kann auch der Anwalt des Vertrauens sein, wenn dieser den Fall und/oder das Geschäftsmodell des Freiberuflers sehr gut kennt und dessen Beauftragung mit dem Versicherer abgestimmt wurde.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong class="sd-small">Hinweis:</strong><span class="sd-small"> Der Passive Rechtsschutz in der Haftpflichtversicherung hat nichts mit der aktiven Durchsetzung eigener Ansprüche zu tun. Die Leistung gilt allein der Abwehr fremder Ansprüche – also für Abmahnungen, die Sie erhalten (nicht für Abmahnungen, die Sie aussprechen möchten).</span></p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Wie sollte eine solche Klausel zum „Passiven Rechtsschutz“ aussehen?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Die Klausel sollte in etwa die Form haben wie in der folgenden Beispielklausel eines Versicherers zur Übernahme der Abwehrkosten im Rahmen des „Passiven Rechtsschutzes“:</p>
<blockquote>
<p class="sd-hinweisbox">„Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.</p>
<p class="sd-hinweisbox">Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird, selbst wenn die Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf betrifft. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person entstehen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht.</p>
<p class="sd-hinweisbox">Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten …“</p>
</blockquote>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Im welchen Umfang werden Schadensersatzpflichten von einem Versicherer getragen?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Der Schadenersatz für eine Rechtsverletzung (z.B. Bildrechtsverletzung) wird häufig anhand einer fiktiven Lizenzgebühr ermittelt. Der Rechtsverletzer zahlt somit als Schadenersatz den Betrag, den er bei rechtmäßiger Nutzung hätte zahlen müssen (zuzüglich der Kosten für die Abmahnung). Manche Versicherer kürzen daher die Versicherungsleistung um die fiktive Lizenzgebühr. Eine gewisse Logik ist hier nicht von der Hand zu weisen, denn der Versicherer will natürlich der „dann lassen wir es mal auf einen Rechtsverstoß ankommen“-Mentalität keinen Vorschub leisten.</p>
<p>Ich persönlich konnte jedoch in der Schadenpraxis feststellen, dass meist sehr gewissenhaft gearbeitet wird und es durch „unglückliche“ Umstände und das komplexe Medienrecht zu nicht beabsichtigten Rechtsverletzungen kommt. So gesehen darf der Versicherungsnehmer auch erwarten, dass der gesamte Schaden ersetzt wird, was auch meinen Erfahrungen in diesem Bereich entspricht.</p>
<div id="attachment_5486" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://exali.de"><img class="size-large wp-image-5486" title="Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/smrbuch_010_200-592x440.jpg" alt="Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de" width="592" height="440" /></a><p class="wp-caption-text">Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals exali.de</p></div>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Was kosten solche Absicherungen und werden sie von allen Versicherern angeboten?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Derzeit gibt es nur eine sehr überschaubare Zahl an speziellen Media-Haftpflicht-Angeboten, welche die Risiken im (New) Media Business, insbesondere Rechtsverletzungen und daraus resultierende Abmahnungen, umfassend absichern. Bitte achten Sie daher bei der Auswahl u.a. auf folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>Mitversicherung von reinen Vermögensschäden</li>
<li>Keine Ausschlüsse für bestimmte Rechtsverletzungen</li>
<li>Keine „versteckte“ Reduzierung der Versicherungssumme für Rechtsverletzungen</li>
<li>Kein Ausschluss der groben Fahrlässigkeit</li>
<li>Keine zwingende Prüfung durch Fachkräfte</li>
</ul>
<p>Die nachfolgende Tabelle vermittelt eine Vorstellung, mit welchen Kosten für einen zeitgemäßen Versicherungsschutz Freiberufler im Medienbereich in etwa rechnen müssen:</p>
<div id="attachment_5482" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5482" title="Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/smrbuch_010_210-592x327.jpg" alt="Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)" width="592" height="327" /><p class="wp-caption-text">Übersicht von Kosten für die Versicherung von Vermögensschäden (inkl. Rechtsverletzungen)</p></div>
<p><strong>Spreerecht: Kann man sich auch gegen die Verstöße Dritter, für die man haften muss, absichern?</strong></p>
<p><strong>Ralph Günther: </strong>Auch das ist in der Regel der Fall. Je nachdem, wer „der Dritte“ ist, gibt es Unterschiede:</p>
<ul>
<li><strong>Mitarbeiter</strong> – In der Regel sind nicht nur der Geschäftsführer oder Inhaber einer Agentur, sondern auch alle festen Mitarbeiter (auch Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen) versichert.</li>
<li><strong>Subunternehmer</strong> – Darüber hinaus ist auch die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer abgedeckt. Wenn beispielsweise eine Internetagentur die Webtemplates von einem externen Grafiker / Grafikagentur als Subunternehmer erstellen lässt und sich später herausstellt, dass diese Templates die Urheberrechte (z.B. Bildrechte) eines Dritten verletzen, ist dieser Anspruch versichert. Es spielt also keine Rolle, ob die Leistung selbst oder von einem Dritten – hier Subunternehmer – erbracht wurde, da die Internetagentur als Auftragnehmer für den Schaden haftet und deren Media-Haftpflicht (oder schlicht: Versicherung) einspringt.</li>
<li><strong>Nutzer / User</strong> – Auch Verstöße von Nutzern können über eine Media-Haftpflicht versichert werden. Gehen wir hier von einem versicherten Bilderportal aus, auf das User Bilder hochladen können. Der User lädt ein Bild hoch, an dem er nicht die Nutzungsrechte besitzt. Der Portalbetreiber wird daraufhin vom Rechteinhaber (Fotograf) abgemahnt. Für diesen Anspruch eines Dritten – hier des Fotografen – besteht Versicherungsschutz. Es spielt für den Versicherer in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer die Rechtsverletzung sozusagen direkt oder indirekt (Störerhaftung) begangen hat.</li>
</ul>
<p class="sd-hinweisbox"><strong>Hinweis:</strong> Der Versicherer kann den Grafiker jedoch als tatsächlichen Verursacher in Regress nehmen, sich also den Schaden vom Grafiker ersetzen lassen. Insofern ersetzt der Haftpflichtvertrag der Internetagentur nicht den persönlichen Haftpflichtvertrag des beauftragten Grafikers / der Grafikagentur. Dieser muss sich selbst versichern.</p>
<p class="sd-interview-frage"><strong>Spreerecht: Herr Günther, ich danke für das Interview</strong></p>
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		</item>
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		<title>Bild im Bild &#8211; Zur Zulässigkeit von Bildzitaten</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 11:12:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen. Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/bild-im-bild-zur-zulaessigkeit-von-bildzitaten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5446" title="2888154876_a6f7aa9314_zseb" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/2888154876_a6f7aa9314_zseb-592x473.jpg" alt="" width="592" height="473" /></p>
<p>Dass man <strong>fremde Fotografien</strong> nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten <strong>Bildzitates</strong> zu umgehen.</p>
<p>Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die <strong>Voraussetzungen des Bildzitates</strong> eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.</p>
<p><span id="more-5422"></span></p>
<h3>Der Fall: Matthias-Reim-Foto</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 35/08) musste die Frage beurteilen, ob die Verwendung eines <strong>&#8220;Lichtbildes im Lichtbild&#8221;</strong> im Rahmen eines Zeitungsartikels eine <strong>Urheberrechtsverletzung</strong> darstellt. Ganz konkret ging es um ein Foto von Matthias Reim, der ein weitere <strong>Foto in die Kamera hielt</strong>. Der Zeitungsausschnitt ist bei der Urteilsveröffentlichung auf <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/1099-KG-Berlin-Az-5-U-3508-Matthias-Reim-Foto-Lichtbild-im-Lichtbild.html" target="_blank">Telemedicus </a>einsehbar.</p>
<p>Wer genau gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, aber es ging um die Frage, ob diese &#8220;<strong>Bild-im-Bild&#8221;-Nutzung</strong> im Rahmen der Abbildung in einer Illustrierten <strong>gegen das Urheberrecht verstößt</strong>.</p>
<h3>Die Entscheidung</h3>
<p>Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Verwendung des kleinen Fotos in einem großen Foto eine <strong>urheberrechtlich relevante Handlung</strong> darstellt: Das Foto ist über <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" target="_blank">§ 72 UrhG</a> urheberrechtlich geschützt und dass auch Mini-Bilder oder Thumbnails geschützt sind, hat bereits der BGH im Rahmen der <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2177" target="_blank">Google-Bildersuche</a> entschieden.</p>
<p>Die Nutzer des Fotos argumentierten, dass das kleinere <strong>Foto als Zitat verwendet</strong> wurde und damit eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht erforderlich gewesen sei.</p>
<p>Das Gericht entschied dazu, dass hier ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist, denn <strong>ein Bildzitat habe nicht vorgelegen</strong> (dazu gleich mehr). Damit hat der Rechteinhaber des Fotos einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des (kleinen) Fotos.</p>
<h3>Voraussetzung für Bildzitat</h3>
<p>Zwar ist es möglich, im Rahmen des <strong>Zitatrechts</strong> ein fremdes <strong>Foto ohne Einwilligung zu nutzen</strong>, allerdings sind die <strong>Anforderungen sehr streng</strong>. Soweit es um <strong>Textzitate</strong> geht, verweise ich auf den Beitrag von meinem <a title="Rechtsanwalt Thomas Schwenke" href="http://spreerecht.de/kanzlei/rechtsanwalt-schwenke" target="_blank">Kollegen Thomas Schwenke</a>: <strong><a title="Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste" target="_blank">Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)</a></strong>.</p>
<p>Für das <strong>Bildzitat</strong> hat das Kammergericht im Rahmen der oben genannten Entscheidung schon die Voraussetzung präzise zusammen gefasst. Danach kommt eine Zitierfreiheit<br />
hier dem Verwender des Fotos nicht zugute, da es in diesem Fall&#8230;</p>
<blockquote><p>[...] an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck [...] fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete &#8220;Auseinandersetzung&#8221; mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.</p></blockquote>
<p>Ein <strong>Bildzitat</strong> ist damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" target="_blank">§ 51 UrhG</a> unter den <strong>folgenden Voraussetzungen</strong> möglich:</p>
<ul>
<li>Erforderlich ist eine &#8220;<strong>geistigen Auseinandersetzung</strong>&#8221; mit dem Bild. Das bedeutet, das Bild muss zur Erläuterung der eigenen textlichen und wissenschaftlichen Aussage geeignet sein und darf die eigenen Aussage nicht ersetzen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Zitat ist nur auf <strong>einzelne Werke</strong> beschränkt. Das Zitieren eines Werkverzeichnisses ist damit nicht möglich.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Werk muss <strong>als Zitat erkennbar</strong> sein und muss daher mit einer Quellenangabe versehen werden, damit das Bild zugeordnet werden kann.</li>
</ul>
<p>Liegt keine Einwilligung des Urhebers vor und ist die Bildernutzung nicht vom Zitatzweck umfasst, dann muss sich letztendlich der Verwender des Fotos der Verantwortung stellen. In der oben genannten Gerichtsentscheidung kann sich die Zeitschrift nicht damit rechtfertigen, dass sie ja das Recht habe, das &#8220;<strong>Hauptbild</strong>&#8221; zu verbreiten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Voraussetzungen des Bildzitates sind sehr eng und damit ist diese Möglichkeit der Bildernutzung im Wesentlichen den <strong>wissenschaftlichen Auseinandersetzungen</strong> vorbehalten. Durch die Entscheidung wird klar, dass man die <strong>notwendige Einwilligung</strong> für eine Bildernutzung nicht einfach umgehen kann, in dem man ein &#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Foto nutzt oder ein fremdes Foto einfach abfotografiert.</p>
<p>Für die Nutzung von <strong>&#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Situationen</strong> ergibt sich damit, dass bei der Verwendung eines Fotos, auf dem weitere Fotos abgebildet sind, der Verwender des &#8220;Hauptfotos&#8221; immer auch die <strong>Rechte</strong> hinsichtlich der anderen abgebildeten Fotos <strong>klären</strong> muss.</p>
<h6>Foto: <a href="http://www.flickr.com/photos/dariuszman86/2888154876/" target="_blank">dariuszman86</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=5422&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Deutschlandweites Verbot von +1/Like-Buttons und Facebookseiten? &#8211; FAQ</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2011-12/deutschlandweites-verbot-von-1like-buttons-und-facebookseiten-faq</link>
		<comments>http://spreerecht.de/facebook/2011-12/deutschlandweites-verbot-von-1like-buttons-und-facebookseiten-faq#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 08:15:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kontroverse um Facebook und die wirtschaftliche Nutzung der Plattform bleibt weiterhin spannend. Bereits im August hat der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte die Verwendung des Like-Buttons und den Betrieb von Facebook-Fanseiten für datenschutzwidrig erklärt und dessen Nutzern Bußgelder angedroht. Nunmehr haben sich alle &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-12/deutschlandweites-verbot-von-1like-buttons-und-facebookseiten-faq">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_5368" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5368" title="Datenschutz in sozialen Netzwerken" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/datenschutz-soziale-netzwerke-592x411.jpg" alt="Datenschutz in sozialen Netzwerken" width="592" height="411" /><p class="wp-caption-text">Der Beschluss der deutschen Datenschutzbeauftragten bringt viel Verunsicherung mit sich</p></div>
<p style="text-align: left;">Die Kontroverse um Facebook und die wirtschaftliche Nutzung der Plattform bleibt weiterhin spannend. Bereits im August hat der <strong>schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte</strong> die Verwendung des Like-Buttons und den Betrieb von Facebook-Fanseiten <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm">für datenschutzwidrig erklärt</a> und dessen Nutzern <strong>Bußgelder angedroht</strong>. Nunmehr haben sich <strong>alle deutschen Datenschutzbeauftragten </strong>übereinstimmend dieser Ansicht angeschlossen. Ihren Standpunkt haben sie in dem Beschluss &#8220;<a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf;jsessionid=A5C3570B13B4ABA171F0633ECF10FC0B.1_cid134?__blob=publicationFile">Datenschutz in sozialen Netzwerken</a>&#8220; des Düsseldorfer Kreises klar gemacht.</p>
<p>Damit weitet sich das bisher in Schleswig-Holstein schwelende Problem und die damit einhergehende Verunsicherung auf ganz Deutschland aus. Der folgende Beitrag soll diese <strong>Verunsicherung mindern</strong>, die häufigsten Fragen beantworten und gibt<strong> Tipps zum richtigen Verhalten</strong>.</p>
<h3><span id="more-5359"></span>Wer ist der Düsseldorfer Kreis?</h3>
<p>Als Düsseldorfer Kreis wird der <strong>Zusammenschluss der Datenschutzbeauftragten der Bundesländer </strong>bezeichnet. Die Aufsicht über den Datenschutz wird nicht einheitlich durch den Bund, sondern durch die Bundesländer auf deren Gebiet ausgeübt. Wenn die Landesdatenschutzbeauftragten jedoch ein Anliegen für besonders wichtig halten und einer Meinung sind, erlassen Sie einen Beschluss, in dem sie ihre Ansichten darlegen. Der Name kommt von der Stadt &#8220;Düsseldorf&#8221;, wo sich die Datenschutzbeauftragten 1977 das erste Mal getroffen haben.</p>
<h3>Was steht in dem Beschluss &#8220;Datenschutz in sozialen Netzwerken&#8221;?</h3>
<p><a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf;jsessionid=A5C3570B13B4ABA171F0633ECF10FC0B.1_cid134?__blob=publicationFile">Der Beschluss</a> enthält mehrere Punkte die sich nicht nur an die Betreiber von sozialen Netzwerken, sondern auch an deren Verwender richten:</p>
<ul>
<li><strong>Anwendung deutschen Datenschutzrechts</strong> &#8211; Auch ausländische Anbieter müssen das deutsche Datenschutzrecht beachten, wenn Sie hier Kunden ansprechen und deren Daten erheben. Sie können sich allenfalls auf die Gesetze eines anderen EU-Landes berufen, wenn sie dort eine Niederlassung haben, welche die Datenschutzverarbeitung vornimmt. Dieser Punkt nimmt Bezug auf den Streit mit Facebook. Facebook beansprucht für sich die Anwendung des irischen Datenschutzrechts, weil das Unternehmen dort eine Niederlassung hat. Nach Ansicht deutscher Datenschützer handelt es sich dort jedoch um keine Datenverarbeitungs- sondern eine Verwaltungs-, Auskunfts- und Beschwerdestelle.</li>
<li><strong>Transparenz und Einwilligung</strong> &#8211; Die sozialen Netzwerke müssen die Nutzer genau aufklären welche derer Daten zu welchen Zwecken erhoben werden. Sie sollen die Nutzer um Einwilligung vor der Verwendung derer Daten und bei neuen Funktionen fragen. Es ist nicht ausreichend standardmäßig Daten zu erheben und lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit anzubieten. Auch hier stand Facebook Pate, als der Dienst zum Beispiel die Basisinformationen der Nutzer (Name, Profilbild) jedermann zugänglich machte, aber die Abschaltung dieser Funktion zuließ.</li>
<li><span style="color: #000000;"><strong>Gesichtserkennung</strong> </span>- Die Verwertung von Fotos für Gesichtserkennung und das Speichern und Verarbeiten so gewonnener biometrischer Merkmale soll nur mit Einwilligung der Nutzer erfolgen.</li>
<li><strong>Profilbildung und Datenlöschung</strong> - Es soll möglich sein, soziale Netzwerke mit Pseudonymen zu nutzen. Ebenfalls dürfen ohne Einwilligung der Nutzer keine individuellen Nutzerprofile erstellt werden. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche Mitgliederdaten zu löschen.</li>
<li><strong>Minderjährigenschutz</strong> &#8211; Die Informationen und Einwilligungen sind so auszugestalten, dass die Minderjährigen diese leicht verstehen können.</li>
<li><strong>Kontaktmöglichkeit</strong> &#8211; Nutzer müssen eine einfache Möglichkeit haben bei den Plattformanbietern eine Auskunft über deren Daten einzuholen, sie zu ändern oder zu löschen.</li>
<li><strong>Organisatorische Maßnahamen</strong> &#8211; Die Netzwerkbetreiber sollen nachweisen, dass sie die nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen haben, um die Daten der Mitglieder zu schützen. Des Weiteren soll bei Sozialen Netzwerken, die außerhalb der EU betrieben werden ein inländischer Ansprechpartner bestellt werden.</li>
<li><strong>Social Plugins und Empfehlungsbuttons</strong> &#8211; Die deutschen Anbieter sind datenschutzrechtlich verantwortlich, wenn sie Plugins und Empfehlungsbuttons der sozialen Netzwerke in ihre Websites einbinden oder bei diesen Profile anlegen. Sie müssen zudem die Nutzer darüber informieren, welche Daten an die sozialen Netzwerke weiter geleitet werden. Das ist ihnen derzeit jedoch nicht möglich, da die Netzwerke nicht hinreichend über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung aufklären.</li>
</ul>
<div>
<h3>Ist der Beschluss des Düsseldorfer Kreises bindend?</h3>
<p>Der Beschluss der Datenschutzbeauftragten hat keine Gesetzeskraft. Es ist nur eine Interpretation des (in vielerleiweise interpretationsfähigen) Gesetzes. Sie wird zudem von vielen Stimmen in einigen Punkten angezweifelt, insbesondere was die weiter unten besprochen Verantwortung für Facebooks Datenschutzverstöße betrifft.</p>
<p>Jedoch haben die Datenschutzbeauftragten die Hoheitsgewalt in der Hand. Das heißt sie dürfen vor allem Bußgelder erlassen. Wer einer anderen Ansicht ist, muss diese vor Gericht durchsetzen. Damit hat die Meinung der Datenschutzbeauftragten <strong>trotz fehlender Gesetzeskraft viel Gewicht</strong>.</p>
<h3>Was ist an den Social Plugins, Buttons und Facebookseiten rechtswidrig?</h3>
<div id="attachment_5367" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5367" title="Facebook Insights-Statistik und Datenschutz" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/insights-592x462.jpg" alt="Auch wenn die Betreiber von Facebookseiten keine individuellen, sondern nur zusammengefasste, Nutzerstatistiken sehen, sollen sie dafür haften, dass Facebook sie selbst erfasst." width="592" height="462" /><p class="wp-caption-text">Auch wenn die Betreiber von Facebookseiten selbst keine individuellen, sondern nur zusammengefasste Nutzerstatistiken sehen, sollen sie dafür haften, dass Facebook individuelle Nutzerdaten erfasst.</p></div>
<p style="text-align: left;">Die Datenschützer <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/facebook-ap-20110819.pdf">bemängeln</a>, dass Informationen über die Nutzer widerrechtlich gesammelt werden. Bei eingeloggten Netzwerkmitgliedern werden <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Personenbezogene_Daten">personenbezogene</a> Profile erstellt, in denen das Verhalten und die Vorlieben der Mitglieder protokolliert werden. Bei nichteingeloggten Nutzern würden nach Meinung der Datenschützer <strong>zumindest pseudonyme Nutzungsprofile</strong> erstellt (ähnlich wie bei Trackingdiensten, wie Google Analytics). Dabei wird den Nutzern nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit gegeben, dieser Erfassung zu widersprechen. Ein solcher <strong>Widerspruch</strong> wäre zum Beispiel durch das Setzen eines Cookies oder per <a href="http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de">Browserplugin</a> wie bei Google Analytics möglich. Das ist jedoch weder neben der Empfehlungsschaltflächen noch auf Facebook-Fanseiten möglich.</p>
<h3>Bin ich für Facebooks Datenerfassung verantwortlich?</h3>
<p>Das ist möglich. Das Gesetz lässt im <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html">§ 3 Abs.7 Bundesdatenschutzgesetz</a> viel Interpretationsspielraum bei der Bestimmung von datenschutzrechtlich verantwortlichen Personen zu. Die Datenschutzbeauftragten sehen eine klare Verantwortung, da die Nutzer über den Einsatz der Plugins entscheiden. Nach anderen Meinungen ist die Verantwortlichkeit zumindest nicht eindeutig, da die Nutzer auf die Datenverarbeitung selbst keinen Einfluss haben.</p>
<p>Mehr dazu finden Sie in den Beiträgen:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/12/kein-datenschutz-in-sozialen-netzwerken.html">(Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken</a> von Thomas Stadler</li>
<li><a href="http://blawg.legalit.de/2011/08/26/warum-der-kreuzzug-des-uld-gegen-die-facebook-user-rechtswidrig-ist/">Warum der Kreuzzug des ULD gegen die Facebook-User rechtswidrig ist…</a> von der Kanzlei STRUNK DIRKS + PARTNER</li>
<li><a href="http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/2900/umdruck-17-2988.pdf">&#8216;Facebook-Kampagne&#8217; des UL</a>, Arbeitspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig Holsteinischen Landtags</li>
<li><a href="http://www.telemedicus.info/article/2057-Arbeitspapier-zu-Facebooks-Like-Button.html">Arbeitspapier zu Facebooks Like-Button</a> bei Telemedicus</li>
</ul>
<h3>Welche Social Plugins sowie Empfehlungsschaltflächen sind betroffen und wie erkenne ich sie?</h3>
<p>Das Problem an dem Beschluss liegt darin, dass es faktisch kaum Möglich ist zu erkennen, welche Dienste Dritter unter &#8220;Social Plugins&#8221; im Sinne des Beschlusses der Datenschutzbeauftragten fallen. Zuerst trifft das auf Einbindungen, die wie Facebooks Like-Button funktionieren. Dabei bindet der Websitebetreiber einen kurzen Code in die eigene Website ein. Beim Aufruf der Website wird der eigentliche Code des Buttons von Facebook Servern geladen und ausgeführt. Dabei werden die Daten des Nutzers erfasst. Ähnlich funktioniert der <a href="https://twitter.com/about/resources/buttons#tweet">Twitterbutton </a>oder der<a href="http://www.google.com/+1/button/"> Google +1 Button</a>. Auch die <a href="http://developers.facebook.com/docs/plugins/">Social Plugins</a> von Facebook, wie die Loginfunktion oder die Kommentare funktionieren nach demselben Prinzip.</p>
<div id="attachment_5364" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5364" title="Funktionsweise des Like Buttons" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/kap8_like_button-592x462.jpg" alt="Funktionsweise des Like Buttons" width="592" height="462" /><p class="wp-caption-text">Dier Code der „Gefällt-mir“ Schaltfläche wird bei Aufruf einer Website ohne Zutun des Websitebetreibers von Facebook geliefert. Dabei erhebt Facebook Nutzer-Daten.</p></div>
<p>Rein theoretisch kann aber bereits ein von einem fremden Server eingebundenes Bild oder Video dazu führen, dass ein Nutzerprofil erfasst wird. Denn mit jedem Aufruf des Bildes oder Videos im Browser eines Website-Besuchers, wird dessen IP-Adresse dem fremden Server mitgeteilt. Ist zum Beispiel jemand bei Youtube eingeloggt und ruft eine Website auf, in der ein Youtube-Video eingebunden ist, erfährt Youtube seine IP-Adresse (diese sehen die Datenschutzbeauftragten als ein personenbezogenes Datum an). Theoretisch könnte Youtube so die Bewegungen der Mitglieder im Netz verfolgen. Ebenso geht das mit eingebundenen Bildern von fremden Servern. Jedoch scheinen die Datenschützer nicht auf diese Einbindung von Inhalten zu beziehen. Zudem wird diese als erforderlich für den Betrieb einer Website und damit als gesetzlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html">§ 15 Abs.1 Telemediengesetz</a> erlaubt, angesehen. Hierzu sehr lesenswert:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.henning-tillmann.de/2011/10/der-facebook-like-button-oder-das-datenschutzproblem-seit-20-jahren-privacyimg/">Der Facebook-Like-Button oder: das Datenschutzproblem seit 20 Jahren (PrivacyImg)</a> von Henning Tillmann</li>
<li><a href="http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ist-das-einbinden-fremdgehosteter-bilder-auf-der-eigenen-website-datenschutzkonform-ja/">Ist das Einbinden fremdgehosteter Bilder auf der eigenen Website datenschutzkonform? JA!</a> bei Datenschutzbeauftragter.info</li>
</ul>
<div id="attachment_5371" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5371" title="Social Plugins" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/social_plugins-592x427.jpg" alt="Auch Facebook Social Plugins wie die Kommentarbox oder der Login-Schaltfläche werden von den Datenschutzbeauftragten als rechtswidrig angesehen." width="592" height="427" /><p class="wp-caption-text">Auch Facebooks Social Plugins wie die Kommentarbox oder der Login-Schaltfläche, werden von den Datenschutzbeauftragten als rechtswidrig angesehen.</p></div>
<h3>Schützt mich die &#8220;2-Klick-Lösung&#8221;?</h3>
<p>Bei der „Zwei-Klick“-Lösung wird die „Gefällt mir“-Schaltfläche nicht sofort beim Aufruf der Website geladen. Stattdessen werden die Besucher zuvor über die Datenübermittlung an Facebook informiert und können frei entscheiden, ob die Empfehlungsschaltfläche geladen werden soll.</p>
<div id="attachment_5365" class="wp-caption aligncenter" style="width: 597px"><img class="size-full wp-image-5365" title="2-Klick-Lösung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/zweiklick.jpg" alt="2-Klick-Lösung" width="587" height="193" /><p class="wp-caption-text">Die &quot;2-Klick-Lösung&quot; schützt nach Ansicht der Datenschützer zwar nicht vor Rechtsverstößen, mindert aber das Risiko für sie belangt zu werden.</p></div>
<p>Diese (für Besucher) leicht umständliche Lösung bietet in jedem Fall mehr Sicherheit, da Daten der Besucher nicht automatisch erfasst werden. Jedoch ist werden die Besucher nur über die Datenübermittlung an Facebook informiert. Sie werden jedoch nicht informiert, zu genau welchen Zwecken und in welchem Umfang die Daten übermittel werden. Dies liegt darin, dass die Verwender der &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung schlichtweg die Details der Datenverarbeitung nicht kennen. Die Datenschutzbeauftragten sagen dazu:</p>
<blockquote><p>Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen.</p></blockquote>
<p>Jedoch denke ich, falls die Datenschutzbeauftragten sich gegen Websites richten sollten, werden sie die mit der &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung als Letztes wählen. Denn sie sind schon vom Gesetz wegen verpflichtet zuerst die &#8220;größeren Gefahrenherde&#8221; zu beseitigen. Die &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung <strong>mindert</strong> daher das<strong> Risiko erheblich</strong>.</p>
<p>Die &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung gibt es bei</p>
<ul>
<li><a href="http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html">heise.de</a>,</li>
<li>als<a href="http://wordpress.org/extend/plugins/xsd-socialshareprivacy/"> WordPress-Plugin</a>,</li>
<li>als<a href="http://blog.ppfeufer.de/wordpress-plugin-2-click-social-media-buttons/"> Wordpress-Plugin</a> von Peter Pfeufer,</li>
<li>als <a href="http://www.contao.org/erweiterungsliste/view/socialshareprivacy.de.html">Contao-Erweiterung</a>,</li>
<li>für <a href="http://extensions.joomla.org/extensions/social-web/republish/18734">Joomla</a> und</li>
<li>für <a href="http://drupal.org/project/secureshare">Drupal</a></li>
</ul>
<h3>Muss ich meine Datenschutzerklärung ergänzen?</h3>
<p>Ja, wenn Sie Empfehlungsschaltflächen und Social Plugins einsetzen, müssen Sie darauf in Ihrer Datenschutzerklärung hinweisen. Dies schützt Sie zwar nicht vor einem Datenschutzverstoß, falls Sie nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten für Datenschutzverstöße von Facebook &amp; Co verantwortlich sind. Jedoch würden Sie ohne gar keinen Hinweis auf die Datenschutzerhebung durch Facebook einen zusätzlichen Verstoß begehen. Also senken die Hinweise Ihr Risiko. Sie finden hierzu unsere Datenschutzmuster in Deutsch und Englisch für</p>
<ul>
<li><a title="Das rechtliche Risiko bei Googles +1 Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung" href="http://spreerecht.de/google-plus/2011-07/das-rechtliche-risiko-bei-googles-1-button-inkl-muster-fuer-die-datenschutzerklaerung">Googles +1 Empfehlungsschaltfläche</a> und</li>
<li><a title="Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung" href="http://spreerecht.de/datenschutz/2010-10/das-rechtliche-risiko-bei-facebooks-like-button-inkl-muster-fuer-die-datenschutzerklaerung">Facebooks Like-Button</a>.</li>
</ul>
<h3>Wie kann ich es vermeiden mit meiner Facebook-Fanseite Rechtsverstöße zu begehen?</h3>
<p>Derzeit gar nicht. Mit den &#8220;Insights&#8221; genannten Statistiken erhebt Facebook Daten der Seitenbesucher, ohne ihnen die gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsmöglichkeit zu bieten. Da Sie diese statistische Erfassung nicht abschalten können, können Sie den Forderungen der Datenschützer nicht genügen.</p>
<h3>Ist mit Bußgeldern zu rechnen?</h3>
<p>Nicht sofort. Die Datenschutzbeauftragten möchten primär gar nicht gegen die Nutzer vorgehen. Sie möchten viel mehr erreichen, dass die Betreiber sozialer Netzwerke sich deren Forderungen fügen. Weil sie gegen die im Ausland sitzenden Anbieter nicht vorgehen können, wenden sich die Datenschutzbeauftragten an die Nutzer. Diese Taktik wurde schon vor zwei Jahren durch den Hamburger Datenschutzbeauftragten <a href="http://spreerecht.de/datenschutz/2011-09/google-analytics-rechtssicher-nutzen-anleitung-fuer-webmaster">erfolgreich</a> gegen Google im Zusammenhang mit dem Dienst Analytics angewendet.</p>
<p>Ebenso <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20111104-facebook-abmahnungen.htm">wie in Schleswig Holstein</a>, ist daher zuerst nur mit Hinweisen und Beanstandungen zu rechnen, bevor ein Bußgeld erlassen wird. Kommt man den Forderungen der Datenschutzbeauftragten nach, passiert von dieser Seite nichts weiter. Finanzielle Folgen können jedoch zum Beispiel durch den Verlust einer mühsam aufgebauten Facebook-Fanseite entstehen. Da jedoch auf der anderen Seite die einzige Lösung wäre sie sofort abzuschalten, kann man genauso gut abwarten, ob sich die Datenschutzbehörde meldet.</p>
<h3>Ist mit Abmahnungen zu rechnen?</h3>
<p>Ausgehend von den bisherigen Entscheidungen der Gerichte ist mit Abmahnungen nicht zu rechnen. Diese besagen, dass Datenschutzverstöße einen Wettbewerber nicht zur Abmahnung berechtigen. Der Datenschutz dient danach alleine dem Schutz von Individuen und nicht dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs. Dazu lesenswert:</p>
<p><a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/15/abmahnung-datenschutz/">Kann man für Datenschutzverstöße abgemahnt werden?</a> im Shopbetreiber-Blog.</p>
<h3>Wollen die deutschen Datenschutzbeauftragten Social Media verbieten?</h3>
<p>Auch wenn das von vielen behauptet wird, gehe es den Datenschutzbeauftragten<strong> nicht darum Social Media zu verbieten</strong>. Vielmehr sitzen die Datenschutzbeauftragten selbst in einer <strong>Zwickmühle</strong>. Sie sind dazu angehalten die Datenschutzgesetze zu wahren. Diese sind jedoch nicht für die heutige technische Entwicklung nicht angepasst und auch von den Gerichten gibt es kaum Leitlinien. Entsprechend ihrem Auftrag legen die Datenschutzbeauftragten sie streng aus.</p>
<p>Des Weiteren können sie gegen ausländische Anbieter ohnehin nicht vorgehen. Der bloße Wink mit dem Zeigefinger würde sie unglaubwürdig machen und letztendlich zu zahnlosen Tigern degradieren. Das wiederum würde dem Datenschutzniveau auf Dauer nicht zuträglich sein. Das heißt sie müssen Präsenz zeigen und Drohungen aussprechen. Diese sind jedoch vor allen Dingen an die ausländischen Anbieter gerichtet, die den deutschen Markt verlieren könnten, wenn die deutschen Nutzer ihre Angebote nicht verwenden dürfen. Auf der anderen Seite laufen die Datenschutzbeauftragten aufgrund dieser &#8220;Erpressung&#8221; <strong>Gefahr auch von den Nutzern nicht akzeptiert zu werden</strong> und so letztendlich für diejenigen zu kämpfen, die es gar nicht wollen.</p>
<h3>Wird sich die Lage zuspitzen oder entspannen?</h3>
<p>Die Frage kann derzeit nicht beantwortet und könnte genauso gewürfelt werden. Man kann sich das ganze wie einen Showdown in Westernmanier vorstellen. Wenn die Datenschutzbeauftragten jetzt nachlassen, werden ihnen Facebook &amp; Co nicht entgegen kommen. Facebook will wiederum nicht als erster nachgeben, weil sie sich im Recht sehen und gerade das Sammeln und Teilen von Nutzerdaten deren Geschäftsmodell ausmacht. Hier kann man nur hoffen, dass beide Parteien <strong>aufeinander einen Schritt zugehen</strong> und Facebook zum Beispiel offen legt welche Daten es erhebt und Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Datenerfassung anbietet.</p>
<h3>Wie soll ich mich nun verhalten?</h3>
<ul>
<li><strong>Abhängigkeit vermeiden</strong> &#8211; Machen Sie sich nicht von Social Media Plattformen abhängig. Wenn Sie Ihre eigene Website aufgeben und komplett z.B. zu Facebook verlagern, machen Sie sich von dem Dienst datenschutzrechtlich abhängig.</li>
<li><strong>Plan B haben</strong> - Das Abschalten Ihres Social Media Profils oder die Entfernung des Like-Buttons sollte Ihr Angebot nicht existenziell gefährden.</li>
<li><strong>&#8220;2 Klick&#8221;-Lösung einsetzen</strong> &#8211; Mit dieser Lösung sinkt das Risiko rechtlich belangt zu werden, erheblich.</li>
<li><strong>Auf Kunden und Image achten</strong> &#8211; Achten Sie darauf, was Ihre Kunden von den Datenschutzproblemen halten. Insbesondere wenn Ihnen ein makelloses Ansehen wichtig ist oder Ihre Kunden sehr sensibel auf (potentielle) Datenschutzverstöße reagieren, sollten Sie entweder die &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung einsetzen oder auf Empfehlungsschaltflächen verzichten.</li>
<li><strong>Risiko berechnen</strong> &#8211; Überlegen Sie sich wie das Verhältnis von Risiko von Bußgeldern oder unzufriedenen Kunden beim Einsatz der Social Plugins, Empfehlungsschaltflächen und Facebookseiten im Verhältnis zu den dadurch erzielten Vorteilen aussieht. Wenn Sie zum Beispiel bereits hunderte von Stunden in eine Facebook-Fanseite investiert haben, wäre es angesichts der geringen Bußgeldrisiken wirtschaftlich unsinnig sie sofort abzuschalten.</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Was wir derzeit beim Datenschutz erleben, ist ein <strong>Politikum</strong>, entstanden aus einem Zusammenstoß der strengen deutschen <strong>Datenschutzstandpunkte</strong> und der pragmatischen US-Einstellung, die sich am <strong>Profit und Nutzerkomfort</strong> richtet.</p>
<p>Aber auch wenn wir dazwischen stehen, besteht <strong>kein Grund zur Panik</strong>. Erst wenn die Datenschutzbehörde anklopft, wird es kritisch. Dann muss man entscheiden, ob man ihren Forderungen Folge leistet oder es auf ein Klageverfahren ankommen lässt. Die Gefahr dafür ist derzeit jedoch (noch) gering. Jedoch sollte die Entwicklung genau beobachtet werden, um auf die aktuelle Lage reagieren zu können. <strong>Wir halten Sie auf dem Laufenden.</strong></p>
<p>
							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf;jsessionid=A5C3570B13B4ABA171F0633ECF10FC0B.1_cid134?__blob=publicationFile">Datenschutz in sozialen Netzwerken</a>- Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 08. Dezember 2011)</li>
<li><a href="http://socialmediarecht.wordpress.com/2011/12/09/wichtig-beschluss-der-obersten-aufsichtsbehorden-fur-datenschutz-direkte-einbindung-von-social-plugins-grds-unzulassig/">WICHTIG: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz – Direkte Einbindung von Social PlugIns grds. unzulässig!</a> von Nina Diercks bei Social Media Recht</li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/12/kein-datenschutz-in-sozialen-netzwerken.html">(Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken</a> von Thomas Stadler</li>
<li><a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/191-Zusammenschluss-der-deutschen-Datenschutzbehoerden-zur-Un-zulaessigkeit-des-Facebook-Like-Buttons-und-anderer-Social-Plugins.html#extended">Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins</a> von Dr. Ulbricht bei rechtzweinull.de</li>
<li><a href="http://www.telemedicus.info/article/2057-Arbeitspapier-zu-Facebooks-Like-Button.html">Arbeitspapier zu Facebooks Like-Button</a> von Adrian Schneider bei Telemedicus</li>
<li><a href="http://blawg.legalit.de/2011/08/26/warum-der-kreuzzug-des-uld-gegen-die-facebook-user-rechtswidrig-ist/">Warum der Kreuzzug des ULD gegen die Facebook-User rechtswidrig ist…</a> von der Kanzlei STRUNK DIRKS + PARTNER</li>
<li><a href="http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/2900/umdruck-17-2988.pdf">&#8216;Facebook-Kampagne&#8217; des UL</a>, Arbeitspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig Holsteinischen Landtags</li>
<li><a href="http://allfacebook.de/policy/facebook-vs-datenschutz-wie-sich-fanseiten-betreiber-und-like-button-nutzer-derzeit-verhalten-sollten">Facebook vs. Datenschutz – Wie sich Fanseiten-Betreiber und Like-Button-Nutzer derzeit verhalten sollten</a> &#8211; Beitrag des Autors bei Allfacebook.de</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,799909,00.html">Umstrittener Identitäts-Cookie &#8211; Facebook rechtfertigt seine Datensammelei</a> bei Spiegel Online</li>
</ul>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht bloß Spielerei: Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen haben rechtliche Konsequenzen</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bilder Bilderrechte]]></category>
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		<category><![CDATA[CC]]></category>
		<category><![CDATA[fotograf]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografenvertrrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Fotonutzung]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160; Creative Commons, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein Lizenzmodell, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5312" title="creative-commons" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/11/creative-commons.png" alt="" width="493" height="278" /><strong></strong></p>
<p><strong><a title="Begriffserklärung bei Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_commons" target="_blank">Creative Commons</a></strong>, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein <strong>Lizenzmodell</strong>, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen.</p>
<p><strong>Gerichtliche Entscheidungen</strong> zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, die ihre Werke unter der Creative Commons-Lizenz verbreiten, die Schwelle relativ hoch ist, rechtlich gegen die lizenzwidrige Nutzung der Werke vorzugehen.</p>
<p>Nun hat sich das <strong>Landgericht Berlin</strong> vor einiger Zeit mit der Wirksamkeit der Creative Commons Lizenzen befasst (<a href="http://openjur.de/u/168250.html" target="_blank">Beschluss vom 8.10.2010 &#8211; 16 O 458/10</a>), die Entscheidung ist aber erst kürzlich veröffentlicht worden. Das Gericht untersagte die Verwendung eines Fotos unter einer Creative Commons-Lizenz, da entsprechende Angaben zu Urheber und Lizenz fehlten. <span id="more-5311"></span></p>
<h3>Sinn und Zweck von Creative Commons</h3>
<p>Creative Commons (abgekürzt &#8220;CC)&#8221; wurden entwickelt, um die <strong>Nutzung von kreativen Inhalten</strong> zu <strong>beschleunigen</strong> und zu <strong>vereinfachen</strong>. Als Teil des &#8220;Social Webs&#8221; ist es durchaus üblich, mit der Verwendung einer Creative Commons-Lizenz zu verdeutlichen, dass man sich für <strong>Open Access</strong> und damit für freien Zugang zu <strong>geistigem Eigentum</strong> einsetzt.</p>
<p>Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um <strong>standardisierte Lizenzverträge</strong>, die von der <a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons-Organisation</a> kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Diese Verträge ermöglichen es, beispielsweise eine Lizenz für die Nutzung des eigenen Fotos nach dem <strong>Baukastenprinzip</strong> zusammen zu stellen. Statt also mit jedem Interessenten, der das Foto nutzen möchte, einzeln zu verhandeln, kann sich der mögliche Nutzer die Lizenz anschauen und weiß, was er darf und was nicht.</p>
<p>Mein Kollege Thomas Schwenke hat ausführlich alle <strong>Fragen zur Nutzung von Creative Commons</strong> besprochen. Alle Beiträge zur Reihe <strong>&#8220;Creative Commons einfach erklärt&#8221; </strong>sind hier aufrufbar:</p>
<ul>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons">Teil 1 <strong>&#8220;Sinn und Zweck von Creative Commons&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz">Teil 2 <strong>&#8220;Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen">Teil 3 &#8220;<strong>Eigene Creative Commons-Lizenz erstellen&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links">Teil 4 &#8220;<strong>Vorteile, Gefahren &amp; weiterführende Links&#8221;</strong></a></li>
</ul>
<h3>Die Entscheidung des Landgericht Berlin</h3>
<p>Vor dem Berliner Gericht ging ein <strong>Fotograf</strong>, der eines seiner Bilder unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz &#8220;<a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">Attribution Share Alike 3.0 Unported</a>&#8221; freigegeben hat, gegen einen <strong>Nutzer</strong> vor, der das Foto ohne die erforderlichen Angaben veröffentlicht hat.</p>
<p>Das Gericht hat dem Fotografen einen <strong>Unterlassungsanspruch</strong> aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG aufgrund der <strong>unerlaubten Nutzung des Fotos</strong> gegen den Verwender zugestanden, da sich der Nutzer nicht an die Vorgaben der vom Fotografen <strong>vorgegebenen Lizenz</strong> gehalten hat.</p>
<p>In diesem Fall zeigt sich die Gefahr für den Nutzer bei der Verwendung mit Creative Commons lizensierten Inhalten: Die Lizenz <strong>endet automatisch</strong> wenn ein <strong>Lizenzverstoß</strong> vorliegt. Das bedeutet, sobald ein Werk nicht unter den genauen Vorgaben der Creative Commons-Lizenz verwendet wird, liegt eine <strong>widerrechtliche Nutzung</strong> vor, mit der Folge, dass der Urheber einen <strong>Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch</strong> gegen den Nutzer hat (sog. &#8220;Heimfall&#8221; der Rechte).</p>
<p>Die Verbreitung von Inhalten ohne Berücksichtigung der Creative Commons-Lizenz stellt damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann <strong>abgemahnt</strong> werden und Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Rückruf gegen den Nutzer auslösen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass man bei der Verbreitung seiner Inhalte unter CC-Lizenzen <strong>nicht auf seine Rechte</strong> aus dem Urheberrecht <strong>verzichtet</strong>. Es entsteht damit für die Urheber <strong>mehr Klarheit</strong> dahingehend, dass Creative Commons nicht bedeutet, dass sämtliche Rechte aus der Hand gegeben werden.</p>
<p>Auch für <strong>Nutzer von Creative Commons</strong>-Inhalten wird deutlich, dass die Vorgaben der Lizenzgeber ernst zu nehmen sind und der <strong>Verstoß</strong> gegen die Lizenzbedingungen <strong>rechtliche Konsequenzen</strong> haben kann. Daher sollte man sich strikt an die Vorgaben des Lizenzgebers halten und Creative Commons nicht als Einladung missverstehen, sich bei kreativen Inhalten wahllos bedienen zu können.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail nach Unterlassungserklärung</title>
		<link>http://spreerecht.de/email-marketing/2011-11/vertragsstrafe-fuer-spam-mail-unterlassungserklaerung</link>
		<comments>http://spreerecht.de/email-marketing/2011-11/vertragsstrafe-fuer-spam-mail-unterlassungserklaerung#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 08:14:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Email-Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburger Brauch]]></category>
		<category><![CDATA[Spam]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubte Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Werbemail]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Wir hatten schon öfters über die Fallkonstellation gesprochen, wonach die Abgabe einer Unterlassungserklärung oftmals die rechtliche Folge von unerlaubter E-Mail-Werbung ist. Nun berichtet der shopbetreiber-blog.de von einer Entscheidung, in der ein Gericht den Fall beurteilen musste, wonach ein Unternehmen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/email-marketing/2011-11/vertragsstrafe-fuer-spam-mail-unterlassungserklaerung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><img class="size-full wp-image-5236 aligncenter" title="145765624_65d3eaf886_z2" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/145765624_65d3eaf886_z2.png" alt="" width="447" height="293" /></p>
<p>Wir hatten schon öfters über die Fallkonstellation gesprochen, wonach die Abgabe einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> oftmals die rechtliche Folge von <strong>unerlaubter E-Mail-Werbung</strong> ist.</p>
<p>Nun berichtet der <a title="OLG Köln: 500 Euro Vertragsstrafe für unzulässige e-Mail-Werbung" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/09/21/olg-koln-500-euro-vertragsstrafe-fur-unzulassige-e-mail-werbung/?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+shopbetreiberblog+%28shopbetreiber-blog.de%29&amp;utm_content=Netvibes" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a> von einer Entscheidung, in der ein Gericht den Fall beurteilen musste, wonach ein Unternehmen nach einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung <strong>erneut</strong> eine Spam-E-Mail an den <strong>ursprünglichen Empfänger</strong> gesendet hat und sich die Beteiligten über die <strong>Höhe der Vertragsstrafe</strong> gestritten haben. <span id="more-5232"></span></p>
<h3>Weitere E-Mail trotz Unterlassungserklärung</h3>
<p>Das verklagte Unternehmen hatte nach einer ersten Spam-Mail gegenüber dem Empfänger eine Unterlassungserklärung abgegeben und darin <strong>zugesichert</strong>, keine <strong>weitere Werbung</strong> per E-Mail an den Empfänger ohne dessen Einwilligung zu senden.</p>
<p>Für den Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung sicherte das Unternehmen im Rahmen des sog. &#8220;Hamburger Brauches&#8221; zu, nicht eine festgeschriebene Vertragsstrafe zu zahlen, sondern &#8220;die Summe im Falle eines Verstoßes vom Empfänger nach <strong>billigem Ermessen</strong> festzusetzen und im Streitfall durch ein Gericht überprüfen zu lassen&#8221;.</p>
<p>Nun sendete das Unternehmen aber trotz Unterlassungserklärung eine <strong>weitere E-Mail</strong> an den Empfänger der ersten Spam-E-Mail. Da sich die beiden Seiten nicht auf eine Höhe der <strong>Forderung als Vertragsstrafe</strong> einigen konnten, musste das Gericht entscheiden. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln (Urteil v. 01.06.2011, 6 U 4/11) entschieden, dass die zweite E-Mail gegen die Unterlasungserklärung verstoße und somit eine <strong>Vertragsstrafe</strong> in Höhe von <strong>500 EUR</strong> zu zahlen sei.</p>
<h3>Handlungsempfehlung</h3>
<p>Oft werden bei Abmahnungen vor <strong>formulierte Unterlassungserklärungen</strong> mitgesendet, in denen eine starre Vertragsstrafe von 5.100 EUR festgeschrieben ist. Dieser Fall zeigt, dass es oft Sinn macht, <strong>keine feste Summe</strong> in einer Vertragsstrafe zu nennen, sondern sich an dem <strong>&#8220;Hamburger Brauch&#8221;</strong> zu orientieren.</p>
<p>Die entsprechende Passage kann dann wie folgt lauten:</p>
<blockquote><p>[...] für den Fall der Zuwiderhandlung gegen [<em>das zu unterlassende Verhalten</em>] verpflichte ich mich, eine in Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte und im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht gerichtlich zu überprüfende angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.</p></blockquote>
<p>Da Unterlassungserklärungen gravierende Auswirkungen haben können, sollten <strong>Formulierungen der Gegenseite</strong> nicht ungeprüft unterschrieben werden und auch nicht ohne entsprechende Kenntnisse selbst formuliert werden. Denn eine Unterlassungserklärung verjährt im Normalfall erst nach <strong>30 Jahren</strong>.</p>
<h3>Weiterführende Infos</h3>
<ul>
<li><a title="Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung" target="_blank">Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?</a></li>
<li><a title="Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens" target="_blank">Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens</a></li>
<li><a title="Darf man die Einwilligung zum Erhalt von Werbung in AGB ‘verstecken’?" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/einwilligung-werbung-agb-verstecken" target="_blank">Darf man die Einwilligung zum Erhalt von Werbung in AGB ‘verstecken’?</a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen" href="Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann" target="_blank">Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann</a></li>
</ul>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zur <strong>rechtssicheren Emailerhebung</strong> wünschen, eine <strong>Abmahnung wegen Spam  erhalten</strong> haben oder sich selbst <strong>gegen Spam-Emails wehren</strong> möchten, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>. Hier finden Sie unsere Leistungsbeschreibung zu <a href="http://spreerecht.de/leistungen/onlinewerbung-affiliate-und-direktmarketing" title="Onlinewerbung, Affiliate- und Direktmarketing">Onlinewerbung, Affiliate- und Direktmarketing</a>.
							</div>
							</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/timothymorgan/">Tim Morgan</a></h6>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=5232&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://spreerecht.de/email-marketing/2011-11/vertragsstrafe-fuer-spam-mail-unterlassungserklaerung/feed</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Landgericht Aschaffenburg bestätigt: Auch bei Facebook besteht Impressums-Pflicht</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2011-10/urteil-impressum-facebook</link>
		<comments>http://spreerecht.de/facebook/2011-10/urteil-impressum-facebook#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 10:37:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[2-klick]]></category>
		<category><![CDATA[2-klick-regel]]></category>
		<category><![CDATA[5 tmg]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[anbieterkennung]]></category>
		<category><![CDATA[tmg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://spreerecht.de/?p=5208</guid>
		<description><![CDATA[Vor dem Landgericht Aschaffenburg haben sich zwei Mitbewerber wegen der Notwendigkeit eines Impressums bei Facebook gestritten (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11). Vermutlich ging dem Gerichtsverfahren eine Abmahnung voraus. Impressumspflicht bestätigt Das Gericht hat festgestellt, dass &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-10/urteil-impressum-facebook">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- using Like-Button-Plugin-For-Wordpress [v4.5.2] | by Stefan Natter (http://www.gb-world.net) -->
<div class="like-button"><iframe src="http://www.facebook.com/plugins/like.php?href=http://spreerecht.de/facebook/2011-10/urteil-impressum-facebook&amp;layout=button_count&amp;show_faces=false&amp;width=150&amp;action=like&amp;colorscheme=light&amp;height=50&amp;locale=en_US" scrolling="no" frameborder="0" allowTransparency="false" style="border:none; overflow:hidden; width:150px; height:50px"></iframe></div>
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<p>Vor dem Landgericht Aschaffenburg haben sich zwei Mitbewerber wegen der Notwendigkeit eines Impressums bei Facebook gestritten (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11). Vermutlich ging dem Gerichtsverfahren eine <strong>Abmahnung</strong> voraus.<span id="more-5208"></span></p>
<h3>Impressumspflicht bestätigt</h3>
<p>Das Gericht hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Facebookseite zu <strong>Marketingzwecken</strong> genutzt wurde. Daraus folgt, dass nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html" target="_blank">§ 5 Telemediengesetz</a> eine Impressumspflicht auch für den Facebookauftritt des Seitenbetreibers  erforderlich ist.</p>
<p>Die Seite, über die gestritten wurde, enthielt aber keine vollständigen Impressumsangaben, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer, sowie einen Link auf die Website. Dies reichte dem Gericht aber nicht, wobei die Richter ausgeführt haben,</p>
<blockquote><p>&#8220;[...] dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Gericht bestätigt nach meiner Auffassung damit die sog. &#8220;2-Klick-Regel&#8221;, wonach es zulässig ist, bei Facebook direkt auf das Impressum der Website zu verlinken, solange die wesentlichen Daten des Anbieters bei Facebook angegeben sind.</p>
<h3>&#8220;Info&#8221;-Seite reicht nicht</h3>
<p>Für Irritation sorgt folgende Aussage des Gerichts:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt …Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor. [...] Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.&#8221;</p></blockquote>
<p>Sollte das Gericht hier tatsächlich so zu verstehen sein, dass es die wesentlichen Pflichtangaben und die Verlinkung des Webite-Impressums bei der<strong> &#8220;Info&#8221;-Seite</strong> auf Facebook <strong>nicht ausreicht</strong>, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass sich diese Auffassung durchsetzt. Mittlerweile hat sich bei Unternehmensseiten durchgesetzt, dass sich hinter dieser Seite die Anbieterinformation befinden. Auch bei den Facebooknutzern dürfte man unterstellen, dass diese hier klicken werden, wenn Sie Informationen zu einem Facebookseitenbetreiber suchen.</p>
<p>Da wir an dem Verfahren nicht beteiligt waren, kann hier nur spekuliert werden, ob das Gericht tatsächlich den &#8220;Info&#8221;-Seite gemeint hat, oder ob auf der streitgegenständlichen Seite die Website des Betreibers nur mit &#8220;Info: [Link zur Website]&#8221; verlinkt wurde.</p>
<h3>*Udate* Praktische Umsetzung der Impressumspflicht</h3>
<p>Auf <a href="http://blog.schwindt-pr.com/2011/10/27/impressumspflicht-fur-facebook-fanseiten-gerichtlich-bestatigt/">Schwindt-PR</a> gibt mein Kollege Schwenke Tipps, wie die Vorgaben des Gerichts Aschaffenburg praktisch umgesetzt werden können.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
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			<wfw:commentRss>http://spreerecht.de/facebook/2011-10/urteil-impressum-facebook/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>22</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Adressen für Direktmarketing mit Gewinnspielkarten wirksam generieren</title>
		<link>http://spreerecht.de/email-marketing/2011-10/adressen-fuer-direktmarketing-mit-gewinnspielpostkarten-wirksam-generieren</link>
		<comments>http://spreerecht.de/email-marketing/2011-10/adressen-fuer-direktmarketing-mit-gewinnspielpostkarten-wirksam-generieren#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 07:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Email-Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[ausdrücklich]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[uwg]]></category>
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		<description><![CDATA[Gewinnspielkarten und Online-Marketing? Das klingt zunächst nach zwei verschiedenen Welten. Doch im Direktmarketing werden Adressen für Emailwerbung oft online und offline erhoben. Es gelten in beiden Fällen dieselben strengen gesetzlichen Voraussetzungen, wie ich sie bereits in dem Beitrag Rechtliche Fallstricke &#8230; <a href="http://spreerecht.de/email-marketing/2011-10/adressen-fuer-direktmarketing-mit-gewinnspielpostkarten-wirksam-generieren">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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Gewinnspielkarten und Online-Marketing? Das klingt zunächst nach zwei verschiedenen Welten. Doch im Direktmarketing werden Adressen für Emailwerbung oft online und offline erhoben.</p>
<p>Es gelten in beiden Fällen dieselben strengen gesetzlichen Voraussetzungen, wie ich sie bereits in dem Beitrag <a title="Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing" href="http://spreerecht.de/email-marketing/2009-04/rechtliche-fallstricke-im-email-marketing">Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing</a> beschrieben habe. Der wichtigste Punkt ist die Pflicht, eine ausdrückliche und informierte Einwilligung für den Empfang der Werbung einzuholen.</p>
<p>In diesem Beitrag erfahren Sie anhand von Beispielen, wie diese Anforderungen bei Gewinnspielpostkarten umgesetzt werden können.<span id="more-5148"></span></p>
<h3>Ausdrückliche Einwilligung</h3>
<p>Die Einwilligung muss &#8220;ausdrücklich&#8221;, das heißt aktiv abgegeben werden. Ferner muss sie alleine und nicht im Zusammenhang mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Damit sind Einwilligungen in den folgenden Fällen unwirksam:</p>
<ul>
<li><strong>Einwilligung in den Teilnahmebedingungen </strong>- Die Einwilligung darf nicht in den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels &#8220;versteckt&#8221; werden. Auch wenn auf der Gewinnspielkarte steht, dass die Teilnehmer sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären, fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung.</li>
<li><strong>Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen</strong> &#8211; Die Einwilligung in den Empfang von Werbung muss separat erfolgen. Lautet die Erklärung &#8220;<em>Ich erkläre mich mit den Teilnahmebedingungen und dem Empfang des Newsletters von X einverstanden</em>&#8221; ist die Einwilligung unwirksam. Die Einverständniserklärung mit dem Newsletter muss separat erfolgen.</li>
<li><strong>Einwilligung zusammen für mehrere Werbekanäle</strong> &#8211; Das Gebot die Einwilligungen zu trennen geht sogar soweit, dass eine Einwilligung in den Empfang von Emailwerbung von der Einwilligung in den Empfang von <a href="http://socialmediarecht.wordpress.com/2011/07/28/update-der-bgh-zur-beweispflicht-beim-double-opt-in-verfahren-einwilligung-zur-telefonwerbung/">Telefonwerbung</a> getrennt sein muss.</li>
<li><strong>Vorangehaktes Kontrollkästchen</strong> &#8211; Das Kontrollkästchen mit dem der Nutzer sich mit dem Empfang der Werbung einverstanden erklärt, darf nicht vorangehakt sein, da es sonst an einer ausdrücklichen , das heißt aktiven Einwilligung fehlt.</li>
</ul>
<h3>Konkrete Einwilligung</h3>
<p>Die Einwilligung muss &#8220;konkret&#8221; sein, das heißt, derjenige der sie abgibt muss darüber informiert werden, womit er sich eigentlich einverstanden erklärt. Unzulässig wären damit die folgenden häufig vorkommenden Formulierungen:</p>
<ul>
<li>&#8220;<em>Ich erkläre mich mit dem Empfang von Werbung einverstanden</em>&#8220;</li>
<li>&#8220;<em>Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Email für Marketingzwecke eingesetzt wird</em>&#8220;</li>
<li>&#8220;<em>Ich erkläre mich damit einverstanden Produktinformationen vom Veranstalter und dessen Partnerunternehmen zu empfangen</em>&#8220;</li>
</ul>
<p><span>All diese Einwilligungserklärungen haben einen Fehler. Man weiß weder mit welcher Art der Werbung zu</span><span> rechnen ist, noch von wem man diese erhält. Eine wirksame Einwilligungserklärung muss daher die folgenden Punkte nennen:</span></p>
<div>
<ul>
<li><strong>Art der Werbung </strong>- Dem Teilnehmer muss klar sein, mit welcher Art der Werbung er rechnen muss. Zulässig wäre zum Beispiel &#8220;<em>Ich erkläre mich damit einverstanden Produktinformationen zu erhalten</em>&#8221; oder &#8220;<em>&#8230; neueste Angebote &#8230;</em>&#8221; oder &#8220;<em>&#8230; Infos rund um das Unternehmen &#8230;</em>&#8220;. Bei der Aussage &#8220;Ich bin einverstanden den <em>Newsletter zu empfangen</em>&#8221; könnte man zweifeln, ob das konkret genug ist. Aber zum einem könnte man sagen, dass ein Newsletter typischerweise Produktinformationen mit sich bringt. Zudem sind mir weder Fälle noch Abmahnungen wegen der Verwendung dieses Ausdrucks bekannt.</li>
<li><strong>Absender der Werbung</strong> &#8211; Der Teilnehmer muss wissen von wem die Werbung versendet wird. Daher ist es nicht ausreichend auf &#8220;<em>Partnerunternehmen</em>&#8221; zu verweisen. Soll die Einwilligung auch für andere Versender gelten, müssen diese benannt werden &#8220;<em>&#8230; von uns und unseren Partner Musterunternehmen X und und Musterunternehmen Y&#8230;</em>&#8220;.</li>
</ul>
<h3>Beispiele</h3>
<div id="attachment_5184" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_vorangehakt1.png"><img class="size-large wp-image-5184" title="Fehlerhafte, da vorangehakte Einwilligungserklärung." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_vorangehakt1-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da vorangehakte Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da vorangehakte Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5158" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_nicht_separat.png"><img class="size-large wp-image-5158" title="Fehlerhafte, da nicht separate Einwilligungserklärung. " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_nicht_separat-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da nicht separate Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da nicht separate Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5157" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_in_AGB.png"><img class="size-large wp-image-5157" title="Fehlerhafte, da versteckte Einwilligungserklärung. " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_in_AGB-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da versteckte Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da versteckte Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5161" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_unklar.png"><img class="size-large wp-image-5161" title="Fehlerhafte, da unklare Einwilligungserklärung. " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_unklar-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da unklare Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da unklare Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5182" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_richtig1.png"><img class="size-large wp-image-5182" title="So sollte eine Einwilligungserklärung auf einer Gewinnspielkarte aussehen." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_richtig1-592x372.png" alt="So sollte eine Einwilligungserklärung auf einer Gewinnspielkarte aussehen." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">So sollte eine Einwilligungserklärung auf einer Gewinnspielkarte aussehen.</p></div>
<h3>Double-Opt-In</h3>
<p>Einwilligungen werden online in einem so genanntem &#8220;Double-Opt-In&#8221;-Verfahren eingeholt (auf deutsch &#8220;Doppelanmeldung&#8221;). Dabei wird dem Email-Inhaber eine (werbefreie) Bestätigungsemail mit der Bitte um Zustimmung zugeschickt. Nur so kann man vor Gericht nachweisen, dass der Emailinhaber der Nutzung der Email für Werbezwecke zugestimmt hat.</p>
<p>Dies bedeutet wiederum, dass auch bei Gewinnspielkarten eine solche Bestätigungsemail verschickt werden muss. Die meisten Newslettersysteme haben beim Import von Adressen eine Option zur Versendung der Bestätigungsemail.</p>
<p>Das Risiko, dass jemand eine falsche Email-Adresse bei Gewinnspielen angegeben hat, ist insoweit geringer als derjenige an dem Gewinn interessiert ist und der Benachrichtigung interessiert ist. Sollte jedoch doch eine falsche Email-Adresse angegeben worden sein, sei es aus Versehen oder durch einen Konkurrenten aus Bosheit, werden Sie sich ohne Double-Opt-In gegen eine Abmahnung nicht verteidigen können.</p>
<h3>Abmahnungen bei Verstößen</h3>
<p>Verwenden Sie Gewinnspielkarten, die eine rechtswidrige Einwilligungserklärung enthalten, sind folgende Folgen möglich:</p>
<ul>
<li>Abmahnung durch Mitbewerber wegen Wettbewerbsvorteilen durch Rechtsverletzung. Kosten ca. 600-1.200 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.</li>
<li>Abmahnung durch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzzentralen. Kostenpauschale 200 Euro.</li>
<li>Abmahnung durch Empfänger der Email-Werbung. Kosten ca. 400 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.</li>
</ul>
<h3> Fazit und Praxisempfehlung</h3>
<p>Die gesetzlichen Regeln sind sehr streng und wer sie beachtet, muss damit rechnen weniger potentielle Empfänger für die Emailwerbung zu erhalten. Auf der anderen Seite stehen bei Verstößen mögliche Abmahnungen ins Haus.</p>
<p>In der Praxis wird an dieser Stelle oft zwischen den potentiellen Kosten und den potentiellen Gewinnen abgewogen. Diese Abwägung kann nur im Einzelfall erfolgen, weil das Ergebnis von vielen Faktoren, wie der Zielgruppe, Art der Werbung, Größe des Unternehmens, Wirkungsgrad der Werbung, möglichen Alternativen abhängig ist.</p>
<p>Meine Empfehlung kann an dieser Stelle aber nur lauten, die gesetzlichen Normen zu beachten und so keine Abmahnungen befürchten zu müssen.</p>
<p><em>Hinweis zum Titelbild: Unsere Kanzlei betreut die rechtlichen Aspekte des <a href="http://gewinnspiel-des-todes.de/">Toaster-des-Todes-Gewinnspiel</a></em></p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zur <strong>rechtssicheren Gestaltung von Gewinnspielen und Wettbewerben</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann man eine Unterlassungserklärung kündigen kann</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 07:22:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Streitigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung einher. Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/kuendigung-unterlassungserklaerungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5139" title="1968415680_49542cc6c2_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/1968415680_49542cc6c2_z.jpg" alt="" width="640" height="427" />Streitigkeiten im Bereich des <strong>Wettbewerbsrechts</strong> oder des <strong>Urheberrechts</strong> gehen oft mit der Aufhebung zur Abgabe einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> einher.</p>
<p>Für denjenigen, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, stellt sich oftmals die Frage, wie damit im Laufe der Zeit umgegangen werden soll und vor allem, ob man diese <strong>kündigen</strong> oder <strong>aufheben</strong> kann.<span id="more-5137"></span></p>
<h3>Bindungswirkung der Unterlassungserklärung</h3>
<p>Damit eine Unterlassungserklärung ihre <strong>Wirkung</strong> entfaltet, muss die abgegebene Erklärung von dem Abmahner auch <strong>angenommen werden</strong>. Ist dies der Fall, dann wird eine Unterlassungserklärung rechtlich als <strong>Vertrag</strong> zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden eingeordnet.</p>
<p>Inhaltlich wird die Erklärung meist mit dem Versprechen verbunden, eine konkrete <strong>Handlung zu unterlassen</strong> und beim Verstoß dagegen, eine <strong>Vertragsstrafe</strong> zu zahlen. Die <strong>Höhe</strong> der Vertragsstrafe kann in der Unterlassungserklärung bereits benannt sein, oder offen bleiben.</p>
<p>Die Wirkung einer Unterlassungserklärung verjährt im Normalfall erst nach 30 Jahren.</p>
<h3>Kündigung der Unterlassungserklärung</h3>
<p>Da bei der Annahme einer Unterlassungserklärung ein Vertrag vorliegt, ist derjenige, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, auch <strong>berechtigt, den Vertrag zu kündigen</strong>. Eine Kündigung nach <a title="Störung der Geschäftsgrundlage" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank">§ 313 Abs. 3 BGB</a> setzt voraus, dass tatsächlich ein Verstoß nicht (mehr) vorliegt, weil sich die <strong>Rechtslage</strong> &#8211; z.B. durch eine <strong>Gesetzesänderung</strong> &#8211; geändert hat. Beispiele hierfür sind die Abschaffung des Rabattverbotes oder die Abschaffung des Sonderverkaufsverbotes seit dem 8. Juli 2004 durch die UWG-Novelle.</p>
<p>Um zu kündigen, muss der Unterlassungsschuldner (also derjenige, der die Erklärung abgegeben hat) innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis der neuen Umstände die <strong>Kündigung erklären</strong>. Mit Zugang dieser Kündigung ist der Vertrag sodann <strong>beendet</strong> und der Abgemahnte kann sich der neuen Rechtslage <strong>anpassen</strong>.</p>
<p>In die <strong>Vergangenheit</strong> wirkt die Kündigung nicht: Bereits entstandene Vertragsstrafen bestehen fort, soweit sie berechtigt sind.</p>
<h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3>
<p>Mit der Kündigung einer Unterlassungserklärung kann sich der Abgemahnte aus der <strong>Zwickmühle</strong> befreien, die entsteht, wenn Unterlassungserklärung und Rechtsänderung aufeinander treffen. Natürlich kann die Unterlassungserklärung nicht in den Punkten gekündigt werden, wenn diese durch eine neue Regelung nicht beeinflusst werden. Auch sollte der Kündigende klarstellen, dass es ihm allein um die Beseitigung der überflüssig gewordenen Unterlassungsverpflichtung geht, und nicht darum, das beanstandete Verhalten wieder aufzunehmen.</p>
<p>Zu <strong>empfehlen</strong> ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung, wenn der Abgemahnte in der Erklärung eine sog. <strong>auflösende Bedingung</strong> hinzufügt. Nach dieser Bedingung kann  die Verpflichtungswirkung erlöschen, wenn die vertraglich verbotene Handlung <strong>gesetzlich erlaubt</strong> oder ihre Zulässigkeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wird. Das führt dann quasi zu einer <strong>automatischen Beendigung</strong> der Wirkung der Unterlassungserklärung und eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/spilt-milk/">yoppy</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum Thema <strong>Abmahnungen</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>. Wenn Sie eine <strong>Abmahnung erhalten</strong> haben, können Sie <a href="http://spreerecht.de/leistungen/abmahnung-erhalten">hier</a> erste Informationen dazu finden.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 07:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Email-Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Email]]></category>
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		<description><![CDATA[Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Wird wegen<strong> unverlangter Email-Werbung</strong> gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die <strong>Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich </strong>halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der <a title="Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens" target="_blank">Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails</a> unter den Lesen <a title="Antworten auf Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens#comments" target="_blank">diskutiert</a>.<span id="more-4603"></span></p>
<h3>Rechtlicher Hintergrund</h3>
<p>Wenn sich ein Empfänger aufgrund einer <strong>unerlaubter Werbemail </strong>wehrt, dann wird von dem Versender der Email regelmäßig ein <strong>Unterlassungsanspruch </strong>geltend gemacht. Ist dieser Anspruch begründet, dann hat der Empfänger der unerlaubten Werbemail Anspruch auf eine <strong>Unterlassungserklärung</strong>, in der sich das werbende Unternehmen bereit erklärt, keine weiteren Werbemails mehr zu versenden und im Falle eines Verstoßes dagegen, sogar noch eine <strong>Vertragsstrafe </strong>zu zahlen.</p>
<p>In diesem Fall sind sich die Unternehmen aber oft nicht sicher,<strong> in welchem Umfang</strong> sie verpflichtet sind, diese Erklärung abzugeben. Theoretisch bestehen vier Optionen:</p>
<ul>
<li>das Unternehmen sichert nur zu, an die bereits <strong>bekannte Email-Adresse</strong> keine Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an <strong>alle Email-Adressen</strong> die der Empfänger mitgeteilt hat, keine unerlaubte Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, <strong>keine E-Mails ohne Einwilligung an eine Person</strong> zu versenden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an<strong> gar keinen Empfänger </strong>mehr ohne Einwilligung Werbemails zu versenden.</li>
</ul>
<p>Aus Sicht der abgemahnten (oder im weiteren Verlauf: verklagten) Unternehmen wären die ersten beiden Option noch hinnehmbar, da hier die Möglichkeit besteht, mit Filtern und Sperrlisten einen weiteren Versand zu verhindern. Die letzten beiden Optionen bringen ein erhebliches Risiko mit sich, die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt zahlen zu müssen.</p>
<p>Die <strong>Auffassungen der Gerichte</strong> zu dieser Frage sind nicht absolut einheitlich. Es muss vor allem unterschieden werden, wer das unerlaubt werbende Unternehmen zur Abgabe der Unterlassungserklärung auffordert.</p>
<h3>Abmahnung durch Empfänger der Email</h3>
<p>Beispielshaft soll eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2056 " target="_blank">Az. 15 T 7/09</a><em></em>) zitiert werden. Aus ihr wird klar, dass die Gerichte meist eine<strong> für Unternehmen nachteilige Linie</strong> verfolgen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des [Empfängers der Werbemail] beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (BGH, Az. I ZR 81/01): „Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagten bislang bereits E-Mails versandt hat. Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Landgericht Berlin sagt damit sinngemäß: &#8220;Dieser weitgehende Unterlassungsanspruch ist zwar ein erhebliches Risiko für das Unternehmen, aber dies ist selbst schuld, wenn es unzulässiger Weise unerbetene E-Mail-Werbung versendet.&#8221;</p>
<p>Damit geht das Landgericht, wie übrigens eine Vielzahl anderer Gerichte in Deutschland, davon aus, dass eine Unterlassungserklärung an den Empfänger einer unerlaubten Werbemail wie folgt lautet:</p>
<blockquote><p>„es zu unterlassen, an den Anspruchsteller E-Mails ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden”</p></blockquote>
<p>Einen anderen Weg geht das Amtsgericht Flensburg in (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2337" target="_blank">Az. 64 C 4/11</a><em></em>) einer aktuellen Entscheidung. Die Richter urteilten, dass  es für den Unterlassungsanspruch ausreichend ist, wenn dieser auf eine konkrete Email-Adresse Bezug nimmt:</p>
<blockquote><p>&#8220;[Dass die] Unterlassungserklärung auf die vom Kläger benutzte Emailadresse &#8220;&#8230;@&#8230;.de&#8221; beschränkt ist, ist auch ausreichend. Eine auf mehrere Emailadressen des Klägers bezogene Unterlassung muss von der Be klagten nicht erklärt werden. Das Risiko, dass der Kläger unter einer der Beklagten unbekannten Emailadresse bei dieser einkauft und den AGBs nicht ausdrücklich widerspricht, muss die Beklagte nicht tragen. Die Beklagte hat dem Kläger überdies auch angeboten, die Unterlassungserklärung auf mehrere Emailadressen zu erweitern. Sie hat ihm dafür die Gelegenheit gegeben, weitere Emailadressen aufzulisten, die diese in die Unterlassungserklärung aufnehmen wollte. Diesem Angebot ist der Kläger nicht nachgekommen. Er musste dies auch nicht. Der Kläger kann dann von der Beklagten eine solch allgemein gefasste Erklärung jedoch nicht verlangen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist interessant, dass die Richter das Begehren des Empfängers der Werbemail auf eine weitreichende Unterlassungserklärung abgelehnt wird, weil dieser weite Rahmen ein zu <strong>großes Risiko </strong>für ein Unternehmen darstellen würde. Die weitgehende Unterlassungserklärung sei damit nicht mehr von dem Unterlassungsanspruch gedeckt.</p>
<h3>Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Mitbewerber</h3>
<p>Etwas anders sieht die Lange aus, wenn <strong>Dritte </strong>sich in das Verhältnis Unternehmen &#8211; Email-Empfänger einmischen und von dem Unternehmen die <strong>Unterlassung verlangen</strong>. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen von einer Verbraucherzentrale oder einem Mitbewerber wegen einer rechtswidrigen Werbemail abgemahnt wird. Anders als in dem Bereich, wenn sich der Empfänger direkt wehrt, geht es hier um <strong>den allgemeinen Schutz der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer</strong>.</p>
<p>So hat das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines Verfahrens durch einen Verbraucherschutzverband (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2028" target="_blank">Az. 4 U 192/08</a>) entschieden, dass das Unternehmen</p>
<blockquote><p>&#8220;es zu unterlassen [hat], zukünftig an Verbraucher E-Mails ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden&#8221;.</p></blockquote>
<p>Die Gerichte sind der Ansicht, dass es einer <strong>inhaltlichen Einschränkung </strong>auf den genauen Unterlassungsgläubiger (also einen konkreten Empfänger) <strong>nicht bedarf</strong>. Als Begründung dient den Richtern hier der <strong>effektiver Verbraucherschutz</strong>. Danach muss es in einem Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Email-Werbung gewährleistet sein, dass zukünftig  kein Verbraucher mehr mit den unerwünschten Spam-Mails belästigt wird.<em> </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Wie man selbst zu Email-Marketing steht, muss jedem Unternehmen selbst überlassen sein. Diejenigen, die dies als Werbemittel verwenden, müssen besonderen Wert auf einen guten <strong>Email-Bestand</strong> legen, bei dem sich die erforderliche <strong>Einwilligung ausreichend nachweisen</strong> lässt. Denn die Folgen einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens wegen rechtswidriger Werbemails können mit der Vertragsstrafe zu einer <strong>finanziellen Zeitbombe</strong> für das Unternehmen werden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob sich die pragmatische Entscheidung der Flensburger Richter durchsetzt, oder ob weiterhin im Sinne eines <strong>umfassenden Werbeschutzes</strong> eine Beschränkung des Unterlassungsanspruches auf konkrete Email-Adressen nicht gefordert werden kann.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/tomitapio/">Tomi Tapio</a></h6>
<p>
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							</p>
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		<title>Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 08:02:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mitte April wurde im shopbetreiber-blog.de über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte berichtet (15 C 1001/11), wonach Shopbetreiber nicht für Werbemails verantwortlich sind, wenn das System des Händlers gehackt wurde und die Werbe-Mails dann von den Hackern versandt wurde. In dem &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Mitte April wurde im<a title="Shopbetreiber haftet nicht für Newsletter-Versand nach Hacker-Angriff" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/04/13/shopbetreiber-haftet-nicht-fur-newsletter-versand-nach-hacker-angriff/" target="_blank"> shopbetreiber-blog.de</a> über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte berichtet (15 C 1001/11), wonach <strong>Shopbetreiber nicht für Werbemails verantwortlich sind</strong>, wenn das System des Händlers gehackt wurde und die <strong>Werbe-Mails dann von den Hackern versandt</strong> wurde.</p>
<p>In dem Verfügungsverfahren hat nun das Landgericht Berlin (15 S 1/11) diese Entscheidung <strong>aufgehoben</strong>. Dieser Beitrag greift die wesentlichen Punkte des Urteils auf.</p>
<p><span id="more-4800"></span></p>
<h3>Reichweite des Unterlassungsanspruches</h3>
<p>Das Landgericht Berlin hat in der Entscheidung klargestellt, dass der Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Email-Werbung <strong>nicht auf eine konkrete Domain</strong> (@beispiel.de) oder <strong>Email-Adresse</strong> (name@beispiel.de) zu<strong> begrenzen</strong> ist. Das Gericht führt aus, dass</p>
<blockquote><p>[d]as Unterlassungsgebot nicht zu weitgehend [ist]. Aufgrund der antragsgegnerseits erfolgten Rechtsverletzung kann der Verfügungskläger verlangen, dass die Verfügungsbeklagten zukünftig generell unterlassen, ihm gegenüber ohne sein  ausdrückliches Einverständnis mit e-Mail-Sendungen zu werben und/oder werben zu lassen, unabhängig von der Frage, an welche e-Mail-Adresse diese unverlangte e-Mail übersandt wird.</p></blockquote>
<p>Aus Sicht eines abgemahnten bzw. gerichtlich in Anspruch genommenem Unternehmen ist eine derartig weitgehende Verbotsverfügung durchaus <strong>problematisch</strong>, da sämtliche Möglichkeiten, eine Email-Adresse bzw. individuelle Domain über eine Sperrliste zu filtern, ausgehebelt sind.</p>
<h3>Geschäftsführer haften für Spam</h3>
<p>Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass <strong>Geschäftsführer</strong> auch neben dem Unternehmen<strong> zur Unterlassung verpflichtet</strong> sind:</p>
<blockquote><p>Als gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten (<em>Anm.: dem abgemahnten Unternehmen</em>) ist es deren rechtsverletzendes Verhalten zuzurechnen, weil [die Geschäftsführer] dieses &#8211; selbst wenn sie es nicht veranlasst  hätten &#8211; zumindest gekannt haben und hätten verhindern können (vgl. BGH GRUR 1986, 248 ff. &#8211; &#8220;Sporthosen&#8221;).</p></blockquote>
<p>Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers im Rahmen von unerlaubter Email-Werbung war bis jetzt nur bei <strong>besonderer Verletzung der Verkehrspflicht</strong> Gegenstand von Gerichtsverfahren. (vgl. Blogbeitrag <a title="SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet" href="http://spreerecht.de/wettbewerbsrecht/2011-03/spam-geschaftsfuhrer-haftung" target="_blank">&#8220;SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet&#8221;</a>)</p>
<p>Dass das Gericht sich an dieser Stelle keine weitere Mühe zur Begründung gemacht hat, ist bedauerlich, da so die Möglichkeit vertan wurde, die<strong> Geschäftsführerhaftung bei Email-Werbung </strong>durch das Unternehmen<strong> zu festigen.</strong> Dies hat nun die <strong>Folge</strong>, dass &#8211; nach Ansicht des Gerichts &#8211; <strong>jegliche Werbung</strong> eines Unternehmens zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Geschäftsführer führt.</p>
<h3>Hacker-Angriff nicht entscheidungserheblich</h3>
<p>In dem Verfahren hatte das beklagte Unternehmen vorgetragen, dass die Werbe-eMail, über die gestritten wurde, weder von dem Unternehmen noch von einem registrierten Mitglied versandt wurde. Vielmehr sei das System des Unternehmens einem <strong>Hacker-Angriff</strong> ausgesetzt gewesen. Innerhalb von 72 Stunden seien so ca. 188.000 Emails verschickt worden.</p>
<p>Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt, da das<strong> Interesse des Dritten</strong> als &#8220;Hacker&#8221; nicht erkennbar gewesen sei.</p>
<p>Damit hatte der Hacker-Angriff, mit dem sich das Amtsgericht Mitte noch im Rahmen seiner Entscheidung auseinandergesetzt hatte, für das Landgericht Berlin keine Entscheidungsrelevanz. Die Frage, ob und wann ein Unternehmen für den <strong>Missbrauch des Email-Systems</strong> durch Dritte haftet, ist damit <strong>noch nicht entschieden</strong> worden.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/notoriousxl/">notoriousxl</a></h6>
<p>
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							</p>
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