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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Anspruch</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Veröffentlichte Fotos: Kann man etwas gegen bestehende Einwilligungen machen?</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 07:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Unter dem Begriff &#8220;Jugendsünde&#8221; kann man die Fallkonstellation dieses Beitrags zusammen fassen: In früheren Jahren hat man sich bereit erklärt Fotos von sich machen zu lassen, damit diese dann veröffentlicht werden. Später entsteht dann mitunter der Wunsch, dass diese Fotos &#8230; <a href="http://spreerecht.de/fotorecht/2011-07/veroeffentlichte-fotos-kann-man-etwas-gegen-bestehende-einwilligungen-machen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Unter dem Begriff &#8220;Jugendsünde&#8221; kann man die Fallkonstellation dieses Beitrags zusammen fassen: In früheren Jahren hat man sich bereit erklärt <strong>Fotos von sich machen zu lassen</strong>, damit diese dann veröffentlicht werden.</p>
<p>Später entsteht dann mitunter der Wunsch, dass diese Fotos nicht mehr verwendet werden. Dies betrifft vor allem <strong>Fotos im Internet</strong>, die meist von jedermann gefunden werden können.</p>
<p>Dieser Beitrag soll klären, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung für die Verbreitung von Fotos wieder zurück genommen werden kann.</p>
<p><span id="more-4546"></span></p>
<h3>Rechtlicher Grundsatz: Eine Einwilligung ist erforderlich</h3>
<p>Das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> sichert jeder Person zu, dass sie bestimmen kann ob und wenn ja welche Fotos von ihr veröffentlicht werden. Geregelt ist dies im Kunsturhebergesetz (<a title="Kunsturhebergesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html">KunstUrhG</a>). Die wichtigen <strong>Ausnahmen dieser Grundregel </strong>liegen vor,</p>
<ul>
<li>bei <strong>Personen der Zeitgeschichte</strong> (z.B. Prominente, Polikitker, etc.),</li>
<li>wenn ein höheres <strong>Interesse der Kunst</strong> an der Veröffentlichung vorliegt,</li>
<li>wenn eine Person<strong> nur als Beiwerk</strong> auf einem Foto erscheint , sowie</li>
<li>bei Fotos von <strong>Versammlungen</strong> und<strong> Aufzügen</strong> (z.B. Fanmeile).</li>
</ul>
<p>Auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts kann sich derjenige nicht berufen, wer als fotografierte Person <strong>in die Veröffentlichung einwilligt</strong>. Bei professionell erstellten Fotos wird diese Einwilligung oft <strong>schriftlich</strong> erteilt, z.B. im Rahmen eines <strong>Modelvertrages</strong>. Die schriftliche Regelung ist aber nicht zwingend. So kann eine Einwilligung auch <strong>mündlich</strong> oder durch <strong>schlüssiges Verhalten</strong> erteilt werden. Bekommt der Fotografierte Geld für das Shooting oder posiert die Person vor der Kamera und weiß über den Zweck der Fotos Bescheid, dann liegt meist eine wirksame Erlaubnis vor.</p>
<p>Allerdings hat die Erlaubnis auch ihre <strong>Grenzen</strong>. So darf ein Bildnis, für das die eine Erlaubnis im Rahmen einer Charity-Aktion erteilt wurde, nicht auch für eine kommerzielle Werbung genutzt werden.</p>
<h3>Anfechtung der Einwilligung</h3>
<p>Unter gewissen Voraussetzungen kann eine bereits erteilte Einwilligung angefochten werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Abgebildete arglistig über den <strong>Verwendungszweck </strong>der Bilder <strong>getäuscht</strong> wurde. Die Anfechtung ist auch bei einer schriftlich erteilten Einwilligung möglich.</p>
<p><strong>Täuscht</strong> z.B. ein Fotograf einem Prominenten vor, Fotos für eine wohltätige Aktion zu erstellen und willigt die prominente Person darin ein, dann kann diese Einwilligung angefochten werden, wenn der Fotograf von Anfang an vor hatte, die Fotos an eine Boulevardzeitung zu verkaufen.</p>
<p>Die Folge der Anfechtung ist, dass die Einwilligung <strong>rückwirkend</strong> als nicht erteilt zu werten ist. Das Problem ist für die Anfechtung aber, dass der Anfechtende beweisen muss, dass er über den Verwendungszweck getäuscht wurde.</p>
<h3>Widerruf der Einwilligung</h3>
<p>Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist nur <strong>unter bestimmten Umständen</strong> möglich. Und anders als die Anfechtung gilt der Widerruf nicht rückwirkend sondern erst ab Erklärung eines wirksamen Widerrufes.</p>
<p>Denkbar ist z.B. ein Widerruf in <strong>unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang</strong> mit der Erteilung der Einwilligung. So kann ein Widerruf z.B. bei einem Fernsehinterview in Betracht kommen, wenn andere Fragen gestellt werden als angekündigt oder wenn die Antworten aus dem Zusammenhang gerissen sind und so verwendet werden. Ein Widerruf sollte dann unmittelbar im Anschluss erklärt werden, damit die Aufnahme wiederholt werden kann.</p>
<p>Allgemein wird angenommen, dass auch ein Widerruf auch <strong>nach längerer Zeit </strong>erfolgen kann, wenn die Nutzung der Bildnisse aufgrund einer <strong>veränderten Persönlichkeit</strong> rechtsverletzend wäre. Dies ist z.B. der Fall<em>, </em>wenn sich seit der erteilten Einwilligung die Einstellung des Fotografierten grundlegend geändert hat. Die Gerichte setzen hier aber eine hohe Hürde und fordern Gründe für den Widerruf von <strong>einigem Gewicht</strong>.</p>
<p>Ob dem Betroffenen ein Recht zum Widerrufs zusteht ist also stets eine <strong>Frage der Interessenabwägung</strong>. Eine wesentliche Rolle spielen dabei</p>
<ul>
<li>der eigentliche <strong>Widerrufsgrund</strong> (persönlichkeitsrechtliche Komponente),</li>
<li>ob der Betroffene <strong>finanziell entlohnt</strong> wurde für die Aufnahmen, sowie</li>
<li>inwieweit der Verwender der Aufnahmen auf die ursprünglich ereilte Einwilligung <strong>vertrauen</strong> durfte.</li>
</ul>
<p>Die <strong>Folgen eines Widerrufes</strong> können aber sein, dass beispielsweise der Fotograf eine Entschädigung für die entstandenen <strong>Aufwendungen fordert</strong>, wenn er nicht annehmen konnte, dass der Betroffene seine Einwilligung widerruft.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Auch wenn die Widerrufsbarkeit einer erteilten Einwilligung <strong>unter Juristen umstritten</strong> ist, so erachten sie die Gerichte bei einer strengen <strong>Abwägung der Interessenlage</strong> als möglich. Die Hürden sind hierfür aber hoch, schließlich muss auch das Vertrauen in eine einmal erteilte Einwilligung geschützt werden. Hinzukommt, dass der Betroffene die Gründe für den Widerruf auch <strong>beweisen muss</strong>. So sollte beispielsweise ein Wandel der inneren Einstellung ausführlich glaubhaft gemacht und bewiesen werden, wenn dies die Begründung für den Widerruf ist.</p>
<p>Falls ein <strong>Minderjähriger </strong>den Widerruf einer Einwilligung erklären will, dann muss dies  durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/alanant/">Illusive Photography</a></h6>
<p>
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							</div>
							</p>
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		<title>Der Dispute-Eintrag bei DENIC und seine L&#246;schung</title>
		<link>http://spreerecht.de/domainrecht/2009-05/der-dispute-eintrag-bei-denic-und-seine-loschung</link>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 14:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[DENIC]]></category>
		<category><![CDATA[Dispute]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gibt es Streitigkeiten um einen Domainnamen ist in bestimmten Konstellationen ein Dispute-Eintrag eine Option. Der Dispute wird von einem Dritten bei der DENIC Eingetragen, wenn dieser glaubhaft macht, dass ihm Rechte an der Domain zustehen. Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung &#8230; <a href="http://spreerecht.de/domainrecht/2009-05/der-dispute-eintrag-bei-denic-und-seine-loschung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Gibt es <strong>Streitigkeiten um einen Domainnamen</strong> ist in bestimmten Konstellationen ein <strong>Dispute-Eintrag </strong>eine Option. Der Dispute wird von einem Dritten bei der DENIC Eingetragen, wenn dieser glaubhaft macht, dass ihm <strong>Rechte an der Domain</strong> zustehen. Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung sind auf der Internetseite der DENIC zu finden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Zweck des Dispute-Eintrages ist es zu verhindern, dass die Domain auf einen anderen übergeht oder anderweitige Veränderungen eintreten, die den Anspruch eines Dritten an der Domain torpedieren könnten. Das heißt, wenn sich der Domaininhaber und ein Dritter wegen der Rechte an der Domain streiten, dann bezweckt der Dispute, dass bis die Auseinandersetzung zwischen Inhaber und Dritten geklärt ist, kein Domainwechsel statt finden kann. Der Dritte kann sich also seinen <strong>Rang an der Domain absichern</strong> lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu beachten ist, dass der Dispute-Eintrag seiner Natur nach vorläufig ist und anfangs auf  ein Jahr begrenzt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Stellt der Domaininhaber nun fest, dass ein Dispute eingetragen worden ist, dann stellt sich die Frage, nach einem<strong> Löschungsanspruch</strong>. Dieser besteht, soweit die <strong>Eintragung rechtswidrig</strong> war, also keine begründeten Rechte eines Dritten an der Domain bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist dies der Fall und löscht der Dritte den Dispute nicht, dann besteht die Möglichkeit diesen Anspruch <strong>gerichtlich</strong> durchzusetzen. Dabei kommt es darauf an, dass bewiesen werden muss, dass der Dritte den Dispute ohne Berechtigung eingetragen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar sind die rechtlichen Begründungen für den Beseitigungsanspruch des Disputes nicht einheitlich (§ 823 BGB oder Verletzung des Vertrags Domaininhabers mit der DENIC, der Schutzwirkung für den Domaininhaber entfaltet), aber sobald die <strong>Beweislage über das Recht an der Domain</strong> klar ist und für den Domaininhaber spricht, ist die gerichtliche Durchsetzung unproblematisch.</p>
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