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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; arbeitnehmer</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Wann haften Arbeitgeber für &#8220;private&#8221; Social-Media-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter?</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 07:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Glücksfall für jedes Unternehmen ist ein Mitarbeiter, der Social Media effizient für das Unternehmen einzusetzen weiß. Aber was ist, wenn diese Tätigkeit nicht nur in der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch privat fortgesetzt wird? Es ist geradezu typisch, dass heutzutage &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2011-06/wann-haften-arbeitgeber-fuer-private-social-media-aktivitaeten-ihrer-mitarbeiter">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4295" title="Wann haften Arbeitnehmer für Social-Media-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/gutefrage_asstel-592x370.jpg" alt="Wann haften Arbeitnehmer für Social-Media-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter?" width="592" height="370" />Ein Glücksfall für jedes Unternehmen ist ein Mitarbeiter, der <strong>Social Media</strong> effizient für das Unternehmen einzusetzen weiß. Aber was ist, wenn diese Tätigkeit nicht nur in der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch privat fortgesetzt wird? Es ist geradezu typisch, dass heutzutage Beruf und Freizeit immer mehr verschmelzen. Oft ist das bei privaten Facebookprofilen oder bei Twitter zu sehen. Doch das kann <strong>unangenehme Folgen sowohl für den Arbeitnehmer, wie für den Arbeitgeber</strong> haben.</p>
<p>In einem aktuellen Fall wurde einem Mitarbeiter der Asstel-Versicherung der Account bei <a href="http://www.gutefrage.net/">Gutefrage.net</a> mit dem Hinweis auf kommerzielle Nutzung und Verweis auf eine Premiummitgliedschaft gesperrt, weil er auf seine Versicherungstätigkeit verwiesen und regelmäßig Versicherungsfragen beantwortet hat.</p>
<p>Er selbst <a href="http://www.asstelblog.de/?p=2310">meint</a> jedoch, dass er die Fragen <strong>privat beantwortet</strong> hat. Im OpenSourcePr-Blog <a href="http://www.opensourcepr.de/2011/05/30/astroturf-pay-or-die-gutefrage_net-verkauft-transparenz/">fragt man sich zudem</a>, ob Unternehmen durch den Zwang zur Premiummitgliedschaft zur Schleichwerbung gezwungen werden (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Astroturfing">Astroturfing</a> genannt).</p>
<p>Ich frage mich das auch und erkläre daher,</p>
<ul>
<li>wann ein Mitarbeiter nicht mehr privat im Netz unterwegs ist,</li>
<li>wann seine Social-Media-Aktivitäten unternehmerische Werbung darstellen,</li>
<li>und warum Unternehmen mit Premiummitgliedschaften leben müssen.<span id="more-4277"></span></li>
</ul>
<h3>Wann ist ein Mitarbeiter im Social Web privat?</h3>
<p>Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer auch eine Privatsphäre. Wenn er im Netz surft, bei Facebook Bilder postet oder politische Meinungen austauscht, dann tut er dies als <strong>Privatperson</strong>.</p>
<p>Anders sieht das aus, wenn er dabei weiterhin für sein Unternehmen wirbt. Und dabei kommt es <strong>auf die Wirkung nach außen, nicht auf seine Absichten</strong> an. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel das Produkt seines Unternehmens in einem Forum anpreist, dann wirbt er dafür. Solange er das ein Mal macht, bleibt er noch im privaten Rahmen. Macht er das ständig, dann wird kommerzielle Werbung daraus. Das Problem ist die Grenze zu bestimmen.</p>
<p>Bei <a title="Vorträge, Schulungen und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-schulungen-und-seminare">Social-Media-Schulungen</a> erkläre ich das den Teilnehmern mit folgender Daumenregel:</p>
<blockquote><p>Stellen Sie sich eine private Party vor. Wenn Sie auf der Party ein- oder zweimal erzählen, was Ihr Arbeitgeber alles leistet, hört man ihnen zu. Wenn sich jedoch die Leute anfangen abzuwenden, weil sie nur noch Ihr Unternehmen anpreisen oder von Ihrem Beruf erzählen, dann haben Sie die Schwelle zur beruflichen Werbung überschritten. <span style="font-style: normal;">In diesem Fall werden Sie nicht mehr behaupten können, privat unterwegs zu sein. </span></p></blockquote>
<p><span style="font-style: normal;">Auf der Party wird man nur alleine stehen gelassen. In der Netz-Öffentlichkeit hat das dagegen schwerwiegendere Folgen.</span></p>
<h3>Arbeitgeber haften für Ihre Arbeitnehmer</h3>
<p>Weiß der Arbeitgeber von dieser &#8220;privaten&#8221; Werbung seines Angestellten und toleriert sie über einen gewissen Zeitraum, wird er <strong>für den Mitarbeiter haften </strong>müssen. Kritisiert der Mitarbeiter zum Beispiel die Produkte eines Konkurrenten und preist die eigenen Leistungen an ohne sich an die Grenzen vergleichender Werbung zu halten, wird der Arbeitgeber wegen eines Wettbewerbsverstoßes <strong>abgemahnt</strong> werden können.</p>
<p>Die Folgen für den Mitarbeiter können</p>
<ul>
<li>im <strong>Ausschluss von der Plattform</strong> wegen kommerzieller Nutzung des Accounts liegen und</li>
<li>eine <strong>Verletzung von Arbeitnehmerpflichten</strong> darstellen, wenn er vom Arbeitgeber belehrt wurde, private mit beruflichen Aussagen nicht zu vermengen (dazu unten mehr).</li>
</ul>
<p>Im Fall von Gutefrage.net</p>
<ul>
<li>bloggt der Mitarbeiter im <a href="http://www.asstelblog.de/">Offiziellen Blog</a> der Versicherung und</li>
<li>präsentiert sich dort auch mit seinem Gutefrage.net-Profil, wo er</li>
<li>als Experte Versicherungsfragen beantwortet und mit 920 Punkten zu dem aktivsten Mitgliedern gehört und</li>
<li>gibt im <a href="http://www.gutefrage.net/nutzer/ExperteSascha">Profil</a> an, Teamleiter bei der ASSTEL-Versicherung zu sein und verlinkt auf deren Blog.</li>
</ul>
<p>Das ist eine Menge an Anzeichen, die ihn nach meiner Meinung als einen <strong>offiziellen Social-Media-Beauftragten</strong> des Unternehmens wirken lassen (hier sind übrigens <a href="http://www.opensourcepr.de/2011/05/30/astroturf-pay-or-die-gutefrage_net-verkauft-transparenz/">sehr viele gute Meinungen dazu in den Kommentaren </a>zu finden). Dass er sich nicht als solchen sieht, ist dabei irrelevant, da der Plattformbetreiber, die anderen Mitglieder oder Wettbewerber schlecht wissen können, was er denkt.</p>
<h3>Wann sind Social-Media-Aktivitäten Werbung?</h3>
<p>Diese Frage kann man praktisch mit &#8220;immer&#8221; beantworten. Der Begriff &#8221;Werbung&#8221; wird  zum Schutze von Verbrauchern <strong>sehr weit ausgelegt</strong>. Insbesondere gehört dazu die <strong>Imagepflege</strong> eines Unternehmens. Denn auch die Imagepflege, wie zum Beispiel die Antworten eines Versicherungsfachmanns bei Gutefrage.net, können die Einstellung anderer Mitglieder zu dem Versicherungsunternehmen beeinflussen und &#8220;werben&#8221; damit für den Arbeitgeber.</p>
<h3>Müssen Unternehmen mit Premiummitgliedschaften leben?</h3>
<p>Ja, das müssen sie. Sie können sich nicht auf <strong>Gleichberechtigung </strong>berufen und wie andere Mitglieder einen freien Zugang beanspruchen. Denn sie sind eben nicht gleich und nutzen anders als Privatpersonen Social Media, um für sich zu werben. Und wer ihnen eine <strong>Werbeplattform </strong>bietet, der darf dafür Geld verlangen. Zum Beispiel in Form einer Premiummitgliedschaft.</p>
<h3>Gutefrage.net im Recht</h3>
<p>Zusammenfassen ist zu sagen, dass der Versicherungsmitarbeiter aus der Sicht von Gutefrage.net werbend und damit kommerziell auftrat. Damit verstieß er gegen die Regeln, die kommerzielle Plattformnutzung verbieten und durfte daher gekündigt werden.</p>
<p>Damit will ich keineswegs die Aktivität des Mitarbeiters kritisieren. Ganz im Gegenteil finde ich, dass gerade diese Form der unaufdringlichen Werbung durch Hilfsmaßnahmen und Dialog <strong>das Wesen von Social Media Marketing</strong> ausmacht. Jedoch kann ein Unternehmen nicht verlangen, diesen Werbeeffekt umsonst zu erhalten.</p>
<h3>Fazit und Praxisempfehlung</h3>
<p>Ein Mitarbeiter, der sich auch jenseits der Arbeitszeit umfangreich für sein Unternehmen im Social Web engagiert, kann sich nicht mehr darauf berufen, privat zu handeln. Die Folge für Ihn können der <strong>Accountverlust</strong> und eine <strong>arbeitsrechtliche Abmahnung</strong> sein.</p>
<p>Weiß der Arbeitgeber von seinen Aktivitäten und duldet sie, wird er für wettbewerbsrechtliche Verfehlungen des Mitarbeiters <strong>haften</strong>. Dabei kann die Lösung nicht sein, dem Mitarbeiter zu sagen, er soll nicht offen zugeben für das Unternehmen zu handeln. Dann läge verbotene <strong>Schleichwerbung</strong> vor, die ebenfalls wettbewerbswidrig und zudem imageschädigend ist.</p>
<p>Dem Mitarbeiter zu verbieten, auch privat im beruflichen Fachgebiet tätig zu sein, ist zum einen eine <strong>Potentialverschwendung </strong>und zum anderen arbeitsrechtlich kaum durchsetzbar.</p>
<p>Vielmehr sollte das Unternehmen den Mitarbeiter anweisen, sich deutlich <strong>von seiner beruflichen Tätigkeit zu distanzieren</strong>. Er sollte deutlich darauf hinweisen,</p>
<ul>
<li>dass er nicht im Namen des Unternehmens agiert,</li>
<li>alle Aussagen seine persönliche Meinung darstellen,</li>
<li>und nicht in Verbindung mit dem Unternehmen gebracht werden sollen.</li>
</ul>
<p><span>Der Umfang und die Ausdrücklichkeit dieser &#8220;Distanzierung&#8221; richtet sich nach der Werbewirkung des Mitarbeiters, weil deren <strong>Sinn ist, diese Werbewirkung zu entkräften</strong>. In dem hier besprochenen Fall hätte der Mitarbeiter einen sehr deutlichen Hinweis anbringen müssen und nicht zugleich im Unternehmensblog auf diese Tätigkeit hinweisen sowie auf das Blog im Gutefrage.net-Profil verlinken sollen.</span></p>
<p>In manchen Fällen, wie bei Geschäftsführern oder Inhabern eines Unternehmens, wird diese <strong>Distanzierung gar nicht möglich sein</strong>, weil sie im Bezug auf Ihr Unternehmen so stark eingebunden sind, dass sie in diesem Bereich immer beruflich unterwegs sind. Das war <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,721229,00.html">der Fall</a> bei dem ehemaligen Geschäftsführer der Firma Neofonie, von Ankershoffen, der bei Amazon &#8220;privat&#8221; das WeTab seines Unternehmens anpries.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Wir helfen Ihnen dabei Ihre Mitarbeiter im <a title="Vorträge, Schulungen und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-schulungen-und-seminare">rechtssicheren Einsatz von Social Media zu schulen</a> oder eine Social Meida Richtlinie für Ihr Unternehmen zu entwerfen. <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a rel="bookmark" href="http://www.opensourcepr.de/2011/05/30/astroturf-pay-or-die-gutefrage_net-verkauft-transparenz/">Astroturf, pay or die – Wie gutefrage.net Transparenz verkauft</a> bei OpenSourcePR</li>
<li><a href="http://www.asstelblog.de/?p=2310">Sie haben meinen Account bei gutefrage.net gesperrt!</a> im Asstel-Blog</li>
<li><a href="http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/wirtschaft/erlanger-richter-verwiesen-xing-in-die-schranken-1.1229209">Erlanger Richter verwiesen Xing in die Schranken</a> bei den Nürnberger Nachrichten</li>
<li><a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/147-Social-Media-Richtlinien-Rechtliche-Leitplanken-schaffen-Medienkompetenz.html">Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz</a> von Dr.Ulbricht bei rechtzweinull.de, über dessen <a href="https://twitter.com/#!/intertainment/statuses/75568649389342720">Tweet</a> ich übrigens auf diese Geschichte aufmerksam geworden bin</li>
<li><a href="http://www.kommunikationundrecht.de/archiv/pages/show.php?timer=1306863248&amp;deph=0&amp;id=77113">Astroturfing &#8211; rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet</a> bei Kommunikation und Recht, mitgeschrieben von <a href="http://kriegs-recht.de">Henning Krieg</a>.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Illegale Software auf Dienst-Laptop ist Kündigungsgrund</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-04/illegale-software-auf-dienst-laptop-ist-kuendigungsgrund</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 07:36:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Arbeitnehmer bekommen von Ihrem Arbeitgeber Dienst-Handys oder Dienst-Laptops zur Verfügung gestellt. Klar ist, dass diese überlassenen Gegenstände nur für Arbeitszwecke verwendet werden dürfen, solange der Arbeitgeber nicht ausdrücklich Ausnahmen für die Nutzung einräumt. Der Fall Das Oberlandesgericht Celle (9 &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-04/illegale-software-auf-dienst-laptop-ist-kuendigungsgrund">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><a title="303/365 - Paper writing setup" href="http://www.flickr.com/photos/8579777@N08/5160705594/" target="_blank"><img src="http://farm2.static.flickr.com/1364/5160705594_6567b95a61.jpg" border="0" alt="303/365 - Paper writing setup" /></a></p>
<p>Viele Arbeitnehmer bekommen von Ihrem Arbeitgeber <strong>Dienst-Handys</strong> oder  <strong>Dienst-Laptops</strong> zur Verfügung gestellt. Klar ist, dass diese überlassenen  Gegenstände nur für Arbeitszwecke verwendet werden dürfen, solange der  Arbeitgeber nicht ausdrücklich Ausnahmen für die Nutzung einräumt.</p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Das Oberlandesgericht Celle (9 U 38/09) hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu  entscheiden. Der Arbeitnehmer hatte sich auf dem Dienst-Notebook  wissentlich <strong>Hacker-Software</strong> installiert. Durch diese Software hatte der  Mitarbeiter die Möglichkeit, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen oder  Passwörter anderer Rechner zu knacken.<span id="more-2098"></span></p>
<h3>Die Entscheidung</h3>
<p>Die Richter haben die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestätigt.  <strong>Bereits durch das Herunterladen</strong> der Hacker-Software auf seinen  dienstlichen Laptop habe der Arbeitnehmer <strong>gegen das Urheberrecht</strong> verstoßen. Auch wenn noch nichts dergleichen eingetreten sei, so  bestünde für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, interne  Betriebsgeheimnisse mit der Software zu erlangen. Das muss der  Arbeitgeber nicht hinnehmen: Die Kündigung war rechtmäßig.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Es ist erforderlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich klar sind  über die <strong>Reichweiten der Nutzungsmöglichkeiten von überlassenen  Gegenständen</strong>. Zwar verstößt der Gebrauch von Hacker-Software gegen das  Gesetz, aber es sollte geregelt werden, ob der Arbeitnehmer z.B. das  Notebook auch nutzen darf, um private eMails zu schreiben. Dies sollte  in einem Betrieb im Idealfall vertraglich geregelt werden. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der <a title="Internet am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber unbedingt beachten sollten" href="http://spreerecht.de/datenschutz/2010-11/internet-arbeitsplatz">Internetnutzung am Arbeitsplatz</a>.</p>
<p>Soweit Sie zu diesem Themengebiet Beratungsbedarf haben, können Sie gerne <a title="Kontakt zu SCHWENKE &amp; DRAMBURG" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Kontakt</a> mit mir aufnehmen.</p>
<h4>Bildernachweis: <small><a title="Attribution-NoDerivs License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/" target="_blank"><img src="../wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="aithom2" href="http://www.flickr.com/photos/8579777@N08/5160705594/" target="_blank">aithom2</a></small></h4>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=2098&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internet am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber unbedingt beachten sollten</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 06:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Internet ist heutzutage ein fester Bestandteil des Arbeitsplatzes. Aber es birgt auch viele rechtliche Probleme. Dieser Beitrag ist für alle Arbeitgeber wichtig, die eine Haftung für die Internetaktivitäten Ihrer Arbeitnehmer und Datenschutzverstöße vermeiden wollen. Betriebsvereinbarung statt Konflikt Kern des &#8230; <a href="http://spreerecht.de/datenschutz/2010-11/internet-arbeitsplatz">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: left;">Das Internet ist heutzutage ein fester Bestandteil des Arbeitsplatzes.  Aber es birgt auch viele rechtliche Probleme. Dieser Beitrag ist für  alle Arbeitgeber wichtig, die eine Haftung für die Internetaktivitäten  Ihrer Arbeitnehmer und Datenschutzverstöße vermeiden wollen.</p>
<p style="text-align: left;"><a title="Magic Mouse" href="http://www.flickr.com/photos/41407408@N00/4954437153/" target="_blank"> </a><a title="Study Hall" href="http://www.flickr.com/photos/29143375@N05/3930258518/" target="_blank"><img class="aligncenter" src="http://farm3.static.flickr.com/2643/3930258518_494f4cbaab.jpg" border="0" alt="Study Hall" width="574" height="369" /></a></p>
<h2>Betriebsvereinbarung statt Konflikt</h2>
<p>Kern des Problems ist, dass heutzutage der Computer nicht nur Arbeitsmittel ist, sondern von Arbeitnehmern oft dazu genutzt wird, nebenher im <strong>Internet zu surfen</strong> und <strong>private eMails</strong> abzurufen.</p>
<p>Jedoch lauern hier rechtliche Probleme mit <strong>gegensätzlichen Interessen</strong>. Zum einen das <strong>private Surfen</strong> des Arbeitnehmers während der Arbeit. Andererseits besteht oftmals ein Wunsch des Arbeitgebers nach <strong>Kontrolle</strong> der Internetnutzung der Angestellten am Arbeitsplatz. Um diese beiden Interessen auszugleichen und das juristische Problem zu entschärfen, sollten Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern sogenannte <em>„<strong>Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Internets am Arbeitsplatz</strong>“</em> vereinbaren. Sinn einer solchen Vereinbarung ist die Balance zwischen dem Wunsch nach privater Internetnutzung auf der einen und Kontrolle durch das Unternehmen auf der anderen Seite.</p>
<p>Besteht überhaupt keine Regelung und wird das private Surfen zumindest geduldet, dann hat der Arbeitgeber ein <strong>rechtliches Problem</strong>. Beispielsweise wenn es darum geht, die Inhalte und Verbindungsdaten der E-Mail-Kommunikation zu überwachen (z.B. bei eMails mit strafbaren Inhalten, unberechtigter Weitergabe von Betriebs- und <strong>Unternehmensgeheimnissen</strong>, Schutz der firmeneigenen Dateien vor Viren, etc.).</p>
<h2>Arbeitgeber haftet für Arbeitnehmer</h2>
<p>Ein weiteres Problem bei dem Fehlen einer konkreten Regelung ist die Haftung des Arbeitgebers. Denn für Rechtsverstöße die über den Anschluss des Unternehmens begangen werden<strong>, haftet in erster Linie der Anschlussinhaber</strong>. Juristisch wird dies als Störerhaftung bezeichnet. Wenn also ein Mitarbeiter beispielsweise urheberrechtlich geschützte Musik in Tauschbörsen verbreitet, dann muss das Unternehmen konkrete Vorkehrungen nachweisen, um der Haftung als Anschlussinhaber zu entgehen. So hat das Landgericht München I (Az. 7 O 2827/07) entschieden, dass ein <strong>Unternehmen die Internetnutzung im Betrieb konkret regeln muss, sowie technische Maßnahmen nutzen sollte</strong> (Filterprogramme, Firewalls), um der Verantwortung als Anschlussinhaber gerecht zu werden. Zudem muss der Arbeitgeber umgehend einschreiten, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer seine Nutzungsrechte für das Internet überdehnt (also z.B. <strong>Musik aus Tauschbörsen</strong> herunter lädt). Unternimmt der Arbeitgeber keine derartigen Vorkehrungen, dann haftet er für rechtswidrige Handlungen der Angestellten, die über das Internet begangen werden.</p>
<h2>Datenschutzverstöße drohen</h2>
<p>Ein weiteres Problem einer fehlenden Regelung liegt in der <strong>Archivierungspflicht</strong> des Arbeitgebers. Denn ein Unternehmen hat konkrete Aufbewahrungspflichten von Handels- und Geschäftspost zu erfüllen (vgl. § 147 AO, § 257 HGB). Aufgrund dieser Pflichten wird die elektronische Post meist komplett archiviert. Eine Sortierung nach bestimmten Bereichen findet nicht statt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen <strong>darf der Arbeitgeber aber die Privatpost nicht archivieren</strong>. Auch kann er nicht eine manuelle Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Inhalten durchführen, da er dazu ja die Privatmails lesen würde, was wiederum gegen das <strong>Fernmeldegeheimnis </strong>verstößt.</p>
<p>Lediglich wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung von eMail und Internet ausdrücklich und vollständig untersagt, kann hat er <strong>Kontrollmöglichkeiten</strong> der Post womit er Verbindungsdaten  speichern und überwachen kann.</p>
<p>Eine <strong>Betriebsvereinbarung</strong>, mit der der Arbeitnehmer es erlaubt auch die Privatemails mit zu archivieren, <strong>spart daher Geld und Zeit</strong> ohne dass Bußgelder für Datenschutzverletzungen drohen.</p>
<h2>Unbedingt Internetnutzung am Arbeitsplatz regeln</h2>
<p>Will der Arbeitgeber aber die Privatnutzung in einem gewissen Umfang gestatten, dann ist eine <strong>Vereinbarung nötig</strong>, damit er nicht die oben genannten Überwachungs- und Archivierungsprobleme hat. Zum anderen <strong>entschärft eine Regelung die Haftung</strong> des Arbeitgebers für rechtswidrige Nutzung des Internets durch die Angestellten.</p>
<p>Erforderlich ist eine vertragliche Regelung, denn ein <strong>bloßer Aushang am schwarzen Brett reicht nicht aus</strong>. Kern der Punkte die dort bestimmt werden regeln die Privatnutzung des Internet am Arbeitsplatz, die Sanktionierung bei Missbrauch und eine Kontrollerlaubnis privater Mails. Letzteres ist erforderlich, damit der Arbeitgeber beispielsweise den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie den Virenschutz kontrollieren kann. Wird eine solche Vereinbarung schriftlich geschlossen, dann stellt diese eine <strong>Ergänzung zum eigentlichen Arbeitsvertrag </strong>dar, kann aber auch Teil des Arbeitsvertrages sein.</p>
<p>Folgende Punkte sollten u.a. in der Vereinbarung geklärt werden.</p>
<ul>
<li><strong>Grenzen der Privatnutzung am Arbeitsplatz</strong> (bspw. im Rahmen eines      Zeitfensters)</li>
<li><strong>Regelung Nutzung an sich</strong> (bspw. klare Trennung von      privaten und beruflichen eMail-Accounts)</li>
<li><strong>Sanktionierung bei Missbrauch</strong> (von gezielter Auswertung der      Nutzung bis Kündigung</li>
<li><strong>Ausnahmeerlaubnis für die Kontrolle privater      eMails</strong> (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Vierenschutz, etc.)</li>
</ul>
<h2>Fazit: Nicht ohne Betriebsvereinbarung</h2>
<p>Eine Vereinbarung mit diesen Inhalten <strong>sollte als zwingende Ergänzung zum Arbeitsvertrag</strong> zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Es ist aber darauf zu achten, dass dies aber auch wie ein <strong>Vertrag mit Unterschrift</strong> behandelt werden sollte. Ein Aushang über die Regelung der Internetnutzung der am schwarzen Brett hängt reicht dabei nicht.</p>
<p>Falls Sie Beratung zur Erstellung einer Betriebsvereinbarung benötigen, rufen Sie mich an oder nutzen unser Kontaktformular.</p>
<p><a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><small></small></a><small><a title="Attribution-NoDerivs License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/" target="_blank"><img src="../wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="Gamma-Ray Productions" href="http://www.flickr.com/photos/29143375@N05/3930258518/" target="_blank">Gamma-Ray Productions</a></small></p>
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		<item>
		<title>Der Arbeitsplatz und das Recht am eigenen Bild</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 11:53:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis tauchen immer wieder Fragen auf, die im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild stehen. Es geht oftmals um die Frage, was der Arbeitgeber darf, wenn es um die Veröffentlichung des eigenen Fotos im Zusammenhang &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/der-arbeitsplatz-und-das-recht-am-eigenen-bild">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis tauchen immer wieder Fragen auf, die im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild stehen. Es geht oftmals um die Frage, was der Arbeitgeber darf, wenn es um die Veröffentlichung des eigenen Fotos im Zusammenhang mit der Arbeit geht. Folgende zwei Fragen sind relevant:</p>
<h3 style="text-align: justify;"><span id="more-398"></span>Muss ich ein Foto von mir machen lassen für die Internetseite des Unternehmens?</h3>
<p style="text-align: justify;">Oft werden Mitarbeiter auf der Homepage des Arbeitgebers abgebildet. Dazu besteht aber keine Pflicht des Arbeitnehmers. Aufgrund des Persönlichkeitsrechts, darf der Arbeitgeber auch nicht ungefragt ein Foto veröffentlichen: Ohne eine Einwilligung wäre die Veröffentlichung Ihres Bildes unzulässig, § 22 Kunsturhebergesetz. Wenn sich der Arbeitgeber daran nicht hält und trotzdem gegen den Willen ein Foto veröffentlicht, dann kann der Arbeitnehmer Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen geltend machen. Ein Arbeitnehmer muss daher nicht ungefragt eine Veröffentlichung dulden. Wenn aber ein Foto von dem Angestellten gemacht wird und diesem klar ist, dass das Foto für Repräsentationszwecke bestimmt ist (und nicht z.B. nur für die Personalakte), dann ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer, wenn er ein Foto von sich machen lässt, auch der Veröffentlichung zustimmt.</p>
<h3>Darf mein Arbeitgeber mein Foto nach meiner Kündigung weiter verwenden?</h3>
<p style="text-align: justify;">Wenn ein Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet, dann wird oft gefragt, was mit dem Foto auf der Webseite ist. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das Foto entfernen, wenn sie abgebildet Person nicht mehr für den Betrieb arbeitet. Es gibt aber unterschiedliche Pflichten für den Arbeitgeber, die davon abhängen, in welchem Kontext das Foto stand.  Denn man muss unterscheiden, ob es sich um ein allgemeines Foto zu Werbe- oder Repräsentationszwecken für das Unternehmen ist oder ganz konkret auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">Handelt es sich um ein Foto, dass als Dekoration auf der Homepage gedacht ist, dann muss der Arbeitgeber nicht sofort das Bild entfernen. Erst wenn die abgebildete Person den ehemaligen Arbeitgeber auffordert, das Bild zu entfernen und der dieser darauf hin nicht tätig wird, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Anders sieht die Rechtslage aus, wenn das Foto in einem individualisierbaren Kontext zu dem ehemaligen Arbeitnehmer steht, also ganz konkret auf die Person Bezug genommen wird (Bsp.: es wird auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt). In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Foto mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfernt werden muss (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.07.2009 &#8211; 7 Ta 126/09). Dem auf dem Foto abgebildeten stehen dann Unterlassungs- und unter Umständen auch Schadensersatzansprüche zu.</p>
<p style="text-align: justify;">
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Leitfaden: Rechtsfragen beim Twittern</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2009-09/leitfaden-rechtsfragen-beim-twittern</link>
		<comments>http://spreerecht.de/urheberrecht/2009-09/leitfaden-rechtsfragen-beim-twittern#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 13:16:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dieser Artikel basiert auf und ergänzt den Vortrag &#8220;Rechtsfragen beim Twittereinsatz in Unternehmen&#8221; , den ich mit Kollegen Dramburg beim Twittwoch in Berlin hielt. Bildgrundlage Aravind Ajith Und obwohl der Schwerpunkt auf dem Unternehmenseinsatz liegt, werden viele &#8220;Privattwitterer&#8221; herausfinden, dass &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2009-09/leitfaden-rechtsfragen-beim-twittern">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Dieser Artikel basiert auf und ergänzt den Vortrag <strong><a href="http://www.twittwoch.de/blog/2009/08/27/das-programm-fuer-den-kommenden-berliner-twittwoch-am-292009">&#8220;Rechtsfragen beim Twittereinsatz in Unternehmen&#8221;</a></strong> , den ich mit <a href="http://www.dramburg.eu/">Kollegen Dramburg</a> beim <a href="http://www.twittwoch.de/">Twittwoch</a> in Berlin hielt.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="alignnone size-full wp-image-707" title="twiter_bird" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twiter_bird.jpg" alt="twiter_bird" width="400" height="267" /><br />
<small><a href="http://thedesignsuperhero.com/2008/10/free-psds-give-away-high-resolution-twitter-bird-icons/">Bildgrundlage</a> <a href="http://thedesignsuperhero.com">Aravind Ajith</a></small></p>
<p>Und obwohl der Schwerpunkt auf dem Unternehmenseinsatz liegt, werden viele &#8220;Privattwitterer&#8221; herausfinden, dass</p>
<ol>
<li style="list-style-type:lower-alpha">viele Punkte auch für sie gelten und</li>
<li style="list-style-type:lower-alpha">sie gar nicht privat twittern.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag ist umfangreich, aber ich habe versucht ihn soweit es ging <strong>frei von Fachwörtern </strong>und zu vielen Gesetzeszitaten zu halten. Dafür gibt es die weiterführenden Links.</p>
<p>Zunächst eine kurze <strong>Übersicht</strong>, der behandelten Themen:</p>
<ol>
<li>Twitter in aller Kürze erklärt</li>
<li>Geschäftliche Twitternutzung birgt Gefahren</li>
<li>Geschäftliche Twitternutzung liegt öfter vor als man denkt!</li>
<li> Unzulässige Twitternamen</li>
<li>Aufpassen bei der Wahl des Avatars</li>
<li> Wem gehören Tweets?</li>
<li>Tweets, die kürzesten Urheberrechtsverletzungen</li>
<li>Meinungen und Behauptungen &#8211; gekonnte Kritik in 140 Zeichen</li>
<li>Wettbewerbsrecht vs. Twitterkultur</li>
<li>Wer geschäftlich twittert, braucht ein Impressum</li>
<li>Die solidarische Linkhaftung</li>
<li>Privatsphäre &#8211; für manche mehr für manche weniger</li>
<li>Grenzen setzen für Arbeitnehmer und andere Twitterbeauftragte</li>
<li>Volle Haftung beim ReTweeting</li>
<li>Keine Twitterwalls ohne Aufpasser</li>
<li>Fazit</li>
</ol>
<p>Falls Ihr noch etwas vermisst, teilt es mir bitte  in den Kommentarfeld unten mit.</p>
<h2 id="tw1">1. Twitter in aller Kürze erklärt</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-674   aligncenter" title="twitter_recht_ichtwitterdutwitterst" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_ichtwitterdutwitterst.jpg" alt="twitter_recht_ichtwitterdutwitterst" width="500" /><a href="http://twitter.com/Ischdo"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://twitter.com/Ischdo">@Ischdo</a></p>
<p>Ich gehe davon aus, dass diejenigen, die der Artikel interessiert sich bereits mit Twitter auskennen. Falls nicht, in aller Kürze:</p>
<p><a href="http://www.twitter.com">Twitter</a> ist eine Plattform, die den Nutzern erlaubt <strong>kurze Nachrichten von maximal 140 Zeichen</strong> (<strong>Tweets</strong>) zu schreiben. Dieser Nachrichtenstrom kann von anderen Nutzern (<strong>Followern</strong>) abonniert werden. Die Inhalte der Tweets reichen von Freunden, die vom Tagesablauf berichten über  berufliche Informationen bis zu Werbebotschaften.</p>
<p><strong>Weiterführende Links:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Twitter">Twitter in der Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://t3n.yeebase.com/magazin/twitter-unternehmen-microblogging-strategien-221458/2/">&#8220;Microblogging-Strategien für den geschäftlichen Alltag</a>&#8221; auf t3n</li>
<li><a title="Link to Was ist Twitter?" rel="bookmark" href="http://www.schoofscheiss.de/was-ist-twitter/">Was ist Twitter?</a> bei <a href="http://www.schoofscheiss.de/">schoofscheiss.de</a></li>
<li><a href="http://erster-eindruck.eu/allgemein/twitter-bedienungs-anleitung/">Twitter Bedienungsanleitung</a> auf erster-eindruck.de</li>
</ul>
<h2 id="tw2">2. Geschäftliche Twitternutzung birgt Gefahren!</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-677   aligncenter" title="twitter_recht_geschaeftlich" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_geschaeftlich.jpg" alt="twitter_recht_geschaeftlich" width="500" /></p>
<p><strong>Als Privatperson lebt man im Internet rechtlich relativ sicher</strong>. Natürlich, man kann Urheberrechte oder die Ehre anderer verletzen. Aber nur die verletzten Personen/Unternehmen können einen abmahnen oder verklagen. Und vorher müssen sie von der Rechtsverletzung überhaupt erfahren.</p>
<p>Für Unternehmer sieht es ganz anders aus. <strong>Unternehmer können wegen (fast) jeder Rechtsverletzung von Mitbewerbern abgemahnt werden!</strong> Zwar muss es sich um eine Rechtsverletzung handeln, die ihnen Wettbewerbsvorteile bringt,  aber das ist schnell gegeben. Impressum vergessen, Preisangaben nicht richtig, Urheberrechte verletzt &#8211; all diese Rechtsverletzungen fallen  unter den so genannten &#8220;Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch&#8221; im  <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">§4 Nr.11</a> Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Und anders als Privatpersonen sollten Unternehmer immer davon ausgehen, dass <strong>Mitbewerber ihre Onlineaktivitäten im Auge haben</strong>.</p>
<h2 id="tw3">3. Geschäftliche Twitternutzung liegt öfter vor als man denkt!</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-679 aligncenter" title="twitter_recht_nichtprivat" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_nichtprivat.jpg" alt="twitter_recht_nichtprivat" width="500" /></p>
<ul>
<li><strong>Eindeutige geschäftliche Nutzung</strong> liegt vor, wenn der Account alleine dazu dient Kunden anzuwerben und Produkte zu bewerben (<a href="http://twitter.com/DB_News">@DB_NEWS</a> ).</li>
<li>Genauso eindeutig wird ein <strong>Twitteraccount privat</strong> genutzt, wenn Twitterer wie zum Beispiel <a href="http://www.twitter.com/muserine">@Muserine</a> nur aus ihrem Privatleben berichten.</li>
</ul>
<p>Aber was ist mit den vielen Accounts, die das <a href="http://www.tecchannel.de/news/themen/business/2021659/unternehmen_twittern_vorwiegend_anonym/">geschäftliche und Private mischen</a>? Wie <a href="http://twitter.com/SaftTante">@saftTante</a> von der Kelterei Walther, die ihre Art zu twittern selbst als eine <strong>&#8220;&#8216;privatgeschäftliche” Mischung</strong> <a href="http://blog.susuh.de/twitternde-unternehmen-10-kelterei-walther">beschreibt</a>. Haftet man dann mehr für die geschäftlichen tweets und weniger für die privaten? Mitnichten. <strong>Man haftet für alle Tweets dieses Accounts so, als ob alle geschäftlich wären.</strong></p>
<p><span id="more-632"></span>Es ist mittlerweile gesichert, dass das Schalten von Bannerwerbung zur Erwerbszwecken auf die gesamte Website &#8220;<strong>abfärbt</strong>&#8221; und ein &#8220;Handeln im Geschäftsverkehr&#8221; vorliegt. Genauso sieht es bei einem Twitteraccount aus. Wenn ich ihn &#8211; auch &#8211; für geschäftliche Zwecke nutze, ist er insgesamt geschäftlich.</p>
<p>Die <strong>Grenze zwischen privat und geschäftlich </strong> ist fließend:</p>
<ul>
<li>Wer die privaten Tweets  nur dazu nutzt, um seinen geschäftlichen Twitteraccount eine private und direkte Note zu geben, handelt insgesamt geschäftlich.</li>
<li>Das wird auch auf jemanden zutreffen, der &#8220;eigentlich&#8221; privat twittert, aber regelmäßig sein Unternehmen, seine Waren oder Leistungen anpreist.</li>
<li>Wer dagegen ohne offiziellen Auftrag seines Arbeitgebers über seine Arbeit berichtet, wird aller Wahrscheinlichkeit nach als Privattwitterer angesehen.</li>
<li>Ebenso kann ein Unternehmer privat twittern, der ab und an etwas über sein Unternehmen fallen lässt.</li>
<li>Indizien für einen geschäftlichen Account sind zudem ein Link auf die Unternehmenswebsite im Twitter-Profil oder das Firmenlogo als dortiges Hintergrundbild.</li>
</ul>
<p><strong>Zur Vertiefung:</strong></p>
<ul>
<li>&#8220;<a href="http://www.linksandlaw.de/linkingundframing30.htm">Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs</a>&#8221; bei links &amp; law</li>
<li>Zum Handeln im Geschäftsverkehr bei Bannern &#8211;  <a href="http://www.akte-abmahnung.de/lg-munchen-az-1hk-o-2240806/">Urteil des LG München I</a> v. vom 28. November 2007 (Az. 1HK O 22408/06)</li>
</ul>
<h2 id="tw4">4. Unzulässige Twitternamen</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-680   aligncenter" title="twitter_recht_namen" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_namen.jpg" alt="twitter_recht_namen" width="500" /></p>
<p>Jede Neuanmeldung bei Twitter beginnt mit der Wahl des Twitternamens. Und der sollte nicht nur marketingtechnisch, sondern auch rechtlich gut bedacht sein. Denn <strong>hier gilt dasselbe wie bei der Wahl von Domainnamen</strong> (Twitternamen werden mittlerweile auch wie Domainnamen <a href="http://tweexchange.com/">gehandelt</a>):</p>
<ul>
<li>Wer zuerst kommt mahlt zuerst</li>
<li>Doch wer danach kommt und ein besseres Recht hat, bekommt letztendlich die Domain.</li>
</ul>
<p>Daher <strong>scheiden als Twitternamen aus</strong>:</p>
<ol>
<li>Marken</li>
<li>Namen von Unternehmen</li>
<li>Namen von <a href="http://faz-community.faz.net/blogs/netzkonom/archive/2009/08/31/unternehmen-tasten-sich-langsam-an-das-web-2-0-heran.aspx">Prominenten</a><strong><br />
</strong></li>
<li>Titeln von Zeitschriften, Firmen und Software</li>
<li>Städtenamen und Kfz-Kennzeichen</li>
<li>staatliche Einrichtungen</li>
</ol>
<p><strong> </strong>Wer über ein Unternehmen/Marke twittern möchte, der muss dieses &#8220;<strong>über</strong>&#8221;  zum Ausdruck bringen. So darf man nicht als  &#8220;@ALDItwitterer&#8221; auftreten, aber &#8220;@ALDIKritiker&#8221; wäre erlaubt. Und bevor Phantasienamen genutzt werden, sollte man recherchieren, ob diese nicht schon als Marke registriert sind.</p>
<p>Ausnahmsweise darf man gegen die obigen Regeln verstoßen, wenn<strong> erkennbar Kritik/Satire an prominenten Personen oder Unternehmen</strong> betrieben wird (<a href="http://twitter.com/ursula_leyen">@ursula_leyen</a>), weil hier die Meinungs- und Kunstfreiheit das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte überwiegen. Das gilt zumindest wenn Twitter privat genutzt wird. <strong>Im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit rate ich jedoch davon ab</strong> (siehe: &#8220;<a href="../persoenlichkeitsrechte/2009-07/anleitung-zur-werbung-mit-prominenten-geld-sparen-wie-sixt">Anleitung zur Werbung mit Prominenten – Geld sparen wie Sixt?</a>&#8220;).</p>
<p><strong>Zur Vertiefung:</strong></p>
<ul>
<li>Die <a href="http://www.domain-recht.de/recht/index.php">sieben goldenen Domain-Regeln</a> bei <a href="http://www.domain-recht.de">domain-recht.de</a></li>
<li>Das kostenlose Script <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_September2007.pdf">Internetrecht</a> von Prof. Hoeren ab Seite 44 (Stand September 20007).</li>
<li>&#8220;<a href="http://spreerecht.de/beitraege-auswaerts/2007-11/marken-fur-startups-session-barcamp-berlin-2">Marken für Startups</a>&#8221; führt in das Markerecht und Markenverletzungen ein und hält Links zu Markenrecherchemöglichkeiten parat.</li>
</ul>
<h2 id="tw5">5. Aufpassen bei der Wahl des Avatars</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-667 aligncenter" title="twitter_recht_avatare" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_avatare.jpg" alt="twitter_recht_avatare" width="500" height="220" /></p>
<p>Bei der Wahl des Avatars sollten Twitterer folgende Punkte beachten:</p>
<ul>
<li><strong>Keine fremden Fotografien</strong> ohne Erlaubnis des Fotografen nutzen.</li>
<li><strong>Keine fremden Grafiken</strong>, wie zum Beispiel Cartoons ohne Erlaubnis nutzen.</li>
<li>Keine <strong>Abbildungen anderer Personen</strong></li>
<li>Keine <strong>Markenzeichen oder Unternehmenslogos</strong> nutzen.</li>
</ul>
<p>All diese Beispiele werden regelmäßig die Urheberrechte verletzen oder die Persönlichkeitsrechte anderer Personen. Wie bei der Wahl des Namens oben, kann eine Ausnahme bei Kritik/Satire vorliegen.</p>
<h2 id="tw6">6. Wem gehören Tweets?</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-659 aligncenter" title="twitter_recht_urh_schutz" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_urh_schutz.jpg" alt="twitter_recht_urh_schutz" width="500" height="248" /></p>
<p>Diese Frage kann man getrost mit &#8220;<strong>in den meisten Fällen niemandem</strong>&#8221; beantworten. Der Verfasser eines Tweets könnte nur dann Rechte an seinem Tweet geltend machen, wenn dieser ein &#8220;Schriftwerk&#8221; nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__2.html">§2 Abs.1 Nr. 1</a> des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wäre. Das wiederum setzt voraus, dass der Tweet eine <strong><strong>außergewöhnliche und individuelle </strong>geistige Leistung</strong> ist.</p>
<ul>
<li>Ein <strong>Indiz gegen eine solche Leistung ist die Kürze eines Textes</strong>. Daher sind die meisten <a href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbeslogan-werbung.html">Werbeslogans</a> (zum Beispiel &#8220;<em>Wollt Ihr X? Nein! Wollt Ihr Y? Nein! Was wollt Ihr dann? Twittern!&#8221; </em>;) )nicht urheberrechtlich geschützt.</li>
<li>Auch <strong>Fakten sind nicht geschützt</strong> (Zum Beispiel durfte jeder einen exklusiven Tweet wie &#8220;<em>Neben mir ist ein Flugzeug in den Hudson River gestürzt</em>&#8221; ohne nachzufragen benutzen.).</li>
</ul>
<p>Und daher sind im Ergebnis <strong>in 99,99% aller Tweets Gemeingut </strong>und dürfen (auch ohne Namensnennung) verwendet werden.</p>
<p>Daran ändert auch der folgende Passus in den <a href="http://twitter.com/tos">Twitter-AGB</a> nichts: &#8220;<strong><em>Your profile and materials uploaded remain yours</em></strong>&#8220;. Twitter hat nicht das Recht zu bestimmen was urheberrechtlich geschützt ist und was nicht. Das darf nur ein Gesetz. Diese Klausel ist daher auf Tweets bezogen so zu lesen: &#8220;<em>Wenn Ihre Tweets urheberrechtlich geschützt sind, dann gehören sie Ihnen</em>&#8220;.</p>
<p>Die wenigen Tweets die <strong>doch urheberrechtlichen Schutz genießen</strong>, sind:<strong><br />
</strong></p>
<ul>
<li><strong>Gedichte</strong><br />
Auf <a href="http://www.twitter-lyrik.de/jurybegruendung-das-beste-twitter-gedicht/">Twitter-Lyrik.de</a> finden sich viele Kurzgedichte in 140 Zeichen, die durchaus hinreichende Schöpfungshöhe erreichen und daher urheberrechtlich geschützt sein können.</li>
<li><strong>Gesamtheit von Tweets als ein Werk<br />
</strong>Auch wenn der einzelne Tweet selbst nicht geschützt sein, kann eine Reihe zusammenhängender Tweets urheberrechtlichen Schutz erlangen. Zum Beispiel, wenn ein Buch in einzelnen Tweets veröffentlicht wird, wie &#8220;<a href="http://www.thefrenchrev.com/">The French Revolution</a>&#8221; von Matt Steward.</li>
<li><strong>Gesamtheit von Tweets als eine </strong><strong>Datenbank</strong><br />
Eine systematische Sammlung von Datensätzen, die eine wesentliche Investition ( Zeit, Mühe oder Geld) erfordert, <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__87a.html">kann als Datenbank geschützt</a> sein. Zum Beispiel kann auch eine Linkliste eine Datenbank sein. Und so ließe sich vertreten, dass die Gesamtheit der vom Kollegen <a href="http://twitter.com/MichaelSeidlitz">@MichaelSeidlitz</a> getweeteten Gerichtsurteile als Datenbank geschützt ist. Allerdings ist nur die Übernahme eines <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/__87b.html">wesentlichen Teils</a> der Datenbank verboten (wenn man z.B. die Hälfte seiner Tweets auf der eigenen Website veröffentlicht). Einzelne Tweets dürfen weiter ungefragt verwendet werden.</li>
</ul>
<p><strong>Zur Vertiefung:</strong></p>
<ul>
<li>&#8220;<a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/94-Twitter-und-Recht-Sind-Tweets-urheberrechtlich-geschuetzt.html">Twitter und Recht – Sind Tweets urheberrechtlich geschützt ?</a>&#8221; auf Web2.0 und Recht von Carsten Ulbricht</li>
<li>&#8220;<a href="http://canyoucopyrightatweet.com/">Twitterlogical: The Misunderstandings of Ownership</a>&#8221; von Brock Shinen</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.wipo.int/wipo_magazine/en/2009/04/article_0005.html">Are Tweets Copyright-Protected?</a>&#8221; im WIPO-Magazine</li>
</ul>
<h2 id="tw7">7. Tweets, die kürzesten Urheberrechtsverletzungen</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-673   aligncenter" title="twitter_recht_urh_verletzung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_urh_verletzung.jpg" alt="twitter_recht_urh_verletzung" width="500" /></p>
<p>Es gibt <strong>keine Richtwerte in Worten/Zahlen/Prozenten </strong>ab wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Es reicht, dass eine <strong>kurze Passage</strong> entnommen wird, die gerade <strong>die individuelle geistige Leistung des Urhebers ausmacht</strong>.</p>
<p>Zum Beispiel die Refrainzeile eines Liedes:</p>
<blockquote><p>Und der Mensch heißt Mensch, Weil er vergisst, weil er verdrängt, Und weil er schwärmt und glaubt, sich anlehnt und vertraut<em>.<br />
Herbert Grönemeier, Mensch, 2002 (124 Zeichen)</em></p></blockquote>
<h2 id="tw8">8. Meinungen und Behauptungen &#8211; Gekonnte Kritik in 140 Zeichen</h2>
<p style="text-align: center; "><img class="size-full wp-image-686 aligncenter" title="twitter_recht_meinungentatsachen" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_meinungentatsachen.jpg" alt="twitter_recht_meinungentatsachen" width="500" /></p>
<p>Was beim Twittern <strong>immer vermieden</strong> werden sollte, sind <strong>ungeprüfte Tatsachen</strong>. Denn behauptet der Kritisierte, dass eine Tatsache falsch ist, muss man deren Echtheit nachweisen. Und weil sich das oft als schwer bis unmöglich herausstellt, bewegt man sich auf diese Wiese nah an den Straftatbeständen der <a href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__186.html">üblen Nachrede</a> und der <a href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__187.html">Verleumdung</a>.</p>
<p>Daher <strong>empfehle ich</strong> schon beim leisesten Zweifel an der Echtheit der Tatsache, die <strong>Kritik als Meinung</strong> auszudrücken. Denn anders als Tatsachen <strong>kann eine Meinung nie falsch/oder richtig sein</strong>. &#8220;<em>Ich meine ..</em>.&#8221; ist eben eine persönliche Einstellung, die einem nicht verboten werden kann.</p>
<p>Zumindest fast, denn</p>
<ul>
<li>die <strong>Grenze zur Schmähung von Unternehmen oder Beleidigung von Personen darf nicht überschritten werden</strong>. Beleidigung und Schmähung liegen vor, wenn die Meinung <strong>auf eine Ehrverletzung gerichtet, oft pauschal und unsachlich ist</strong>. Es gilt, &#8220;je schärfer die Meinung, desto mehr muss sie begründet werden&#8221;. Und das ist natürlich ein Problem, wenn man keine geprüften Tatsachen zu Hand hat.</li>
<li>bei geschäftlicher Twitternutzung muss man zudem <strong>besondere Vorsicht bei Aussagen gegenüber Mitbewerbern und deren Leistungen</strong> walten lassen. Man darf sie nicht verunglimpfen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">§4 Nr.7</a> UWG). Und als Verunglimpfung kann schon eine negative und unbegründete Meinung gesehen werden. Hier empfiehlt es sich für Unternehmer <strong>ohne erwiesene Tatsachen in der Hand gar keine Kritik über Twitter</strong> zu üben.</li>
</ul>
<p>Beispiele: Nehmen wir an, wir waren gerade &#8220;Bei Tony&#8221; eine Pizza essen und die schmeckte sehr schlecht. Das muss natürlich getwittert werden. Doch wie kann das Update lauten, damit Tony (der alle Tweets über seine Pizzeria verfolgt) dagegen nicht mit einer Unterlassungsklage vorgehen kann?</p>
<ul>
<li>&#8220;<em>Tonys verkauft verdorbene Pizza</em>&#8221; &#8211; ist eine Tatsache, die man vor Gericht nachweisen müsste.</li>
<li>&#8220;<em>Nach meiner Meinung, schmeckt Tonys Pizza wie verdorben</em>&#8221; &#8211; ist eine Meinung, die man sich als Privatmensch leisten kann.</li>
<li>&#8220;<em>Meiner Meinung nach nutzt Tony Erbrochenes als Pizzabelag</em>&#8221; wäre eine auf Ehrverletzung gerichtete, unsachliche Schmähung. Sie schießt auch für eine Privattwitterer über das Ziel, den Pizzageschmack zu kritisieren, hinaus.</li>
<li>&#8220;80% aller durch ein unabhängiges Institut (genaue Angaben welches, wann, wo, wie untersucht) befragten Kunden fanden den Geschmack unserer Pizza ansprechender als den Geschmack der Pizza von Tony&#8221;. So in etwas müsste es sich anhören, wenn man einen Konkurenten rechtssicher kritisieren will. Ansonsten twittert man besser nichts.</li>
</ul>
<h2 id="tw9">9. Wettbewerbsrecht vs. Twitterkultur</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-687 aligncenter" title="twitter_recht_uwg" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_uwg1.jpg" alt="twitter_recht_uwg" width="500" /></p>
<p>Aus der Sicht des Wettbewerbsrechts, ist <strong>Twitter ebenso ein Werbekanal</strong>, wie es Print-, TV-, Radio- oder sonstige Onlinewerbung auch sind. Das heißt wiederum, dass für geschäftliche Tweets <strong>dieselben strengen Voraussetzungen wie für die anderen Werbearten</strong> gelten. Da es den Artikel sprengen würde, diese  Voraussetzungen hier aufzuführen, steht unten eine Quelle zur Vertiefung.</p>
<p>Das eigentliche Problem an dieser Stelle sind die <strong>gemischten geschäftlich-privaten Accounts</strong>. Hier muss man dran denken, dass auch die persönlichen Tweets dem Wettbewerbsrecht unterliegen! Zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>Wer abends in ausgelassener Laune und vermeintlich &#8220;privat&#8221; einen Link zu einem Video postet, das den Konkurrenten durch den Kakao zieht, muss sich unter Umständen den Vorwurf der Mitbewerberverunglimpfung gefallen lassen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">§4 Nr.7</a> UWG).</li>
<li>Wer mal schnell &#8220;<em>Ah schön, morgen kommen die 100 € XY-Monitore rein. Darf ich eigentl. noch nicht posten, aber als Follower verdient Ihr es zu wissen!</em><em>&#8220;</em> twittert, der hat eine Abmahneinladung ausgesprochen, weil er den &#8220;<em>inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten (Link)</em>&#8221; Teil vergessen hat.</li>
</ul>
<p>An dieser Stelle beißt sich der Sinn von Twitter &#8220;spontan, persönlich und ungezwungen&#8221;  mit den rechtlichen Anforderungen. Dennoch wird diese Twitterkultur nicht als Rechtfertigung bei Wettbewerbsverstößen zugelassen. Zumindest vorerst, denn wenn sich unsere Kommunikationskultur ändert, so wird dies sicherlich auch in einiger Zeit (hier würde ich eher an Jahrzehnte denken) auch das Recht beeinflussen.</p>
<p><strong>Zur Vertiefung empfehle ich</strong>:</p>
<ul>
<li>Leitfaden <a href="http://www.prs-law.de/index.php?id=84">&#8220;Rechtssicher Werben&#8221;</a> von Thomas Seifried</li>
</ul>
<h2 id="tw10"><strong><span style="font-weight: normal; ">10. Wer geschäftlich twittert, braucht ein Impressum</span></strong></h2>
<p style="text-align: center; "><strong><img class="size-full wp-image-665 aligncenter" style="border-top-width: 0px; border-right-width: 0px; border-bottom-width: 0px; border-left-width: 0px; border-style: initial; border-color: initial; " title="twitter_recht_impressum" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_impressum.jpg" alt="twitter_recht_impressum" width="500" height="248" /></strong></p>
<p>Die Impressumspflicht kann auch für einen Twitteraccount bestehen. Mit dieser von vielen <a href="http://www.computerwoche.de/netzwerke/web/1892437/">unerwarteten Aussage</a> überraschte Kollege <a href="http://www.kriegs-recht.de/">Henning Krieg</a> viele Twitterer. Ich stimme seiner Ansicht zu, dass bei geschäftlichen Accounts die Informationspflichten nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html">§ 5</a> Telemediengesetz und <a href="http://www.lfk.de/fileadmin/media/recht/12_RStV_Juni09.pdf">§§ 54, 55</a> des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt werden müssen.</p>
<p>Das bedeutet:</p>
<ul>
<li>Wer <strong>geschäftlich twittert</strong> (oder gemischt privat-geschäftlich), sollte ein Impressum haben. Hier besteht sonst eine <strong>Abmahnungsgefahr</strong> von Mitbewerbern.</li>
<li>Dagegen ist die <strong>Abmahnungsgefahr bei privaten Twitterern sehr <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-4-warum-die-impressumspflicht-haufig-uberschatzt-wird/">gering</a> </strong>und daher wird ein <strong>fehlendes Impressum kaum Risiken</strong> mit sich bringen. Dennoch empfehle ich denjenigen, deren Tweets<strong> journalistisch-redaktionellen Charakter </strong>haben, entsprechend <a href="http://www.lfk.de/fileadmin/media/recht/12_RStV_Juni09.pdf">§§ 55</a> Rundfunkstaatsvertrag ein Impressum anzubieten. Zum einen wegen journalistischer Professionalität, zum anderen weil die Grenze zur geschäftlichen Tätigkeit nahe liegt (insbesondere, wenn man beruflich als Journalist tätig ist).</li>
</ul>
<p>Es bleibt die Frage wie ein Impressum, das laut Gesetz &#8220;<em>leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar</em>&#8221; sein muss,  zu gestalten ist. Hier <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-3-die-umsetzung/">schlägt Krieg mehrere Möglichkeiten vor</a>:</p>
<ol>
<li>Ein <strong>&#8220;sprechender Link&#8221; (Es ist erkennbar, dass der Link zum Impressum führt) im Feld &#8220;Bio&#8221;</strong>, z.B.: &#8220;Impressum: http://www.meineseite.de/impressum&#8221; ist der beste Weg. Da das Feld Bio nur 160 Zeichen hat, kann man den Impressumslink mit einem <a href="http://mashable.com/2008/01/08/url-shortening-services/">URL-Abkürzungsservice</a> kürzen. Jedoch könnte gegen eine unmittelbare Erreichbarkeit sprechen, dass man den Link kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen muss.</li>
<li>Ein <strong>Link zum Impressum im Feld &#8220;Web&#8221;</strong> wird dagegen eher nicht &#8220;leicht erkennbar sein&#8221;, da er weder als &#8220;Kontakt&#8221; noch als &#8220;Impressum&#8221; gekennzeichnet ist. Allerdings ist es der einzige anklickbare Link im Twitterprofil und es ist zu erwarten, dass er zuerst geklickt wird. Optimal ist dann eine Landing-Page hinter dem Link im Feld web, welche einen deutlichen Link auf das Feld Impressum enthält</li>
<li><strong>Angaben in der Hintergrundgrafik</strong>. Dieser Weg ist ebenfalls keine perfekte Lösung, da nach manchen Ansichten eine Grafik nicht &#8220;ständig verfügbar&#8221; ist. So zum Beispiel, wenn der Browser keine Grafiken unterstützt.</li>
</ol>
<p>Selbstverständlich fährt derjenige am Besten, der alle drei Möglichkeiten nützt. Falls nicht, ist der beste Weg laut Krieg die 2. Alternative. Meines Erachtens ist es auch ausreichend alternativ die Möglichkeiten 1 und 3 zusammen zu nutzen. Bei beiden Wegen stehen die Chancen gut, dass die Richter die jeweiligen Impressumsvarianten anerkennen werden.</p>
<p>Bei dem Twittwoch kamen ein paar sehr gute Fragen dazu, deren Antworten ich hier anführen will:</p>
<ul>
<li>Auch wenn der <strong>Twitter-Server in den USA</strong> steht, haftet man in Deutschland, wenn sich das Twitterangebot an deutsche Empfänger richtet.</li>
<li>Ein Twitteraccount der als Kanal/Stream abonniert wird und den Follower regelmäßig mit Nachrichten aus einem Unternehmen versorgt, ist<strong> rechtlich nicht anders zu werten als ein Blog</strong>. Es ist ein in sich geschlossenes Angebot und keine lose Abfolge von Nachrichten.</li>
<li>Die <strong>fehlende Möglichkeit bei Twitter ein ordentliches Impressum einzugeben </strong>befreit nicht von der deutschen Impressumspflicht.</li>
<li>Ja, wenn man <strong>anonym twittert</strong>, wird es schwer rauszufinden sein, wer hinter dem Account steckt. Allenfalls bei groben Rechtsverletzungen und Namensstreitigkeiten wird sich die Gegenseite an Twitter in den USA wenden. Nutzt man noch sichere Emailadresse kann man mit aller Wahrschenlichkeit nicht gefunden werden. Aber wer so vorgeht, der wird wahrscheinlich diesen Leitfaden nicht lesen. ;)</li>
</ul>
<p><strong>Zur Vertiefung:</strong></p>
<ul>
<li>&#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile?</a>&#8221; Teil <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">1</a>, <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-2/">2</a>, <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-3-die-umsetzung/">3</a>, <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-4-warum-die-impressumspflicht-haufig-uberschatzt-wird/">4</a> auf <a href="http://www.kriegs-recht.de/">kriegs-recht.de</a></li>
<li><a href="http://anbieterkennung.de/">Praktische Tipps zur Erstellung eines Impressums</a> auf anbieterkennung.de.</li>
</ul>
<h2 id="tw11">11. Die solidarische Linkhaftung</h2>
<p><span style="font-weight: normal; font-size: 13px; "> </span></p>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-719 aligncenter" title="twitter_recht_links" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_links.jpg" alt="twitter_recht_links" width="500" /></p>
<p>Twitter ist eine &#8220;Lnkschleuder&#8221;. Das bedeutet, dass ein großer Anteil von Tweets aus Links zu lustigen, interessanten oder aktuellen Inhalten besteht. Aber auch mit Links können Gesetze verletzt werden.</p>
<p><strong>Grundsätzlich haftet man zwar nicht für Links auf rechtswidrige Inhalte, die ein anderer geschaffen hat.</strong></p>
<p>Das <strong>gilt aber nicht, wenn man sich mit dem verlinkten Inhalt solidarisiert</strong> und so die <strong>Gefahr der Rechtsverletzung verstärkt oder begründet</strong>. Dabei kommt es auf den Kontext der Linksetzung an. Es ist was anderes, ob man schreibt</p>
<ul>
<li>&#8220;<em>Achtung, klickt nicht die Spam mit dem Link zur Seite xyz.to, weil dort Viren ohne Ende lauern</em>&#8221; oder</li>
<li>&#8220;Auf <em>xyz.to gibt es den neuesten Batman-DVDRip zum Download. Passt aber auf die Viren auf&#8221;</em></li>
</ul>
<p>Im ersten Fall solidarisiert sich der Verfasser nicht mit dem rechtswidrigen Inhalt der Seite <em>xyz.to<span style="font-style: normal; ">, im zweiten macht er geradezu Werbung dafür. Wenn die Inhalte besonders gefährlich sind (Menschenverachtende Inhalte, Bombenbauanleitungen) kann <strong>sogar eine umfangreiche Distanzierung </strong>oder <strong>Begründung der Erforderlichkeit diesen Link setzen zu müssen</strong> notwendig sein. Und weil Twitter nicht viel Raum für Distanzierungen bietet, sollte man von zweifelhaften Links die Finger lassen. Egal, ob man privat oder geschäftlich twittert.</span></em></p>
<p><span style="font-weight: normal; font-size: 13px; "> </span></p>
<p><strong>Zur Vertiefung:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.linksandlaw.de/index2.html">Sammlung von Beispielen und Erklärungen auf Links &amp; Law</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_für_Hyperlinks">Haftung für Hyperlinks in der Wikipedia</a></li>
</ul>
<h2 id="tw12">12. Privatsphäre &#8211; für manche mehr für manche weniger</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-705 aligncenter" title="twitter_recht_privatsphaere" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_privatsphaere.jpg" alt="twitter_recht_privatsphaere" width="500" /></p>
<p>Twitterer berichten gerne über Vorgänge, die in ihrer Umwelt passieren. Da passiert es schnell, dass die Privatsphäre anderer Personen verletzt wird.</p>
<p>Dabei sollte beachtet werden, dass</p>
<ul>
<li>nur <strong>prominente Personen</strong> des Zeitgeschehens (Schauspieler, Monarchen, wer &#8220;gerade in den Medien ist&#8221; und an dem ein Öffentliches Interesse besteht) <strong>müssen im gewissen Rahmen dulden</strong>, dass Ihr Leben in Wort und Bild dokumentiert wird (<a href="http://upload-magazin.de/blog/715-basiswissen-journalismus-presserecht-fur-journalisten-und-blogger/">mehr dazu hier unter “Bilder und Fotografien”</a>). Aber auch sie müssen sich nicht gefallen lassen, zum Beispiel im Urlaub fotografiert zu werden.</li>
<li>&#8220;<strong>Normale Menschen</strong>&#8221; haben dagegen <strong>grundsätzlich überall ein nicht antastbares Recht auf Privatsphäre</strong>. Informationen über sie müssen anonymisiert werden und sie dürfen allenfalls als Teil einer öffentlichen Menschenversammlung fotografiert werden.</li>
</ul>
<p>Beispiele:</p>
<ul>
<li>&#8220;<em>Heidi Klum ist gerade auf der Kö in Düsseldorf unterwegs</em>&#8221; ist als Tweet in Ordnung. Denn Frau Klum muss als Person der Zeitgeschichte diese Befriedigung des öffentlichen Interesses an Ihrer Person dulden.</li>
<li>&#8220;(Bild) <em>Die Meike von World of Fitness in Wuppertal</em><em> kauft gerade neben mir eine Übergewichtsjeans</em>&#8221; ist dagegen ein krasses Gegenbeispiel. Und wenn die Dame es erfährt, kann der Fall wegen Verletzung ihrer Privatsphäre sehr heikel werden.</li>
</ul>
<h2 id="tw13"><strong>13. Grenzen setzen für Arbeitnehmer und andere Twitterbeauftragte</strong></h2>
<p style="text-align: center;"><strong><img class="size-full wp-image-702 aligncenter" title="twitter_recht_aghaftung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_aghaftung.jpg" alt="twitter_recht_aghaftung" width="500" /></strong></p>
<p>Nicht nur Arbeitgeber haften für die Tweets ihrer Arbeitnehmer, sondern alle die andere damit beauftragen für Ihr Unternehmen zu twittern.</p>
<p><strong>Dabei ist es egal, ob vom</strong></p>
<ul>
<li>Unternehmensaccount getwittert wird</li>
<li>die Arbeitnehmer vom eigenen Twitteraccount mit Erlaubnis oder Duldung des Arbeitgebers  für ihn Twittern und zum Beispiel Werbung betreiben.</li>
</ul>
<p><strong>Dabei können zwei Problemfelder auftauchen</strong></p>
<ul>
<li>die beauftragte Person verletzt Rechte anderer oder</li>
<li>sie gibt Internas nach außen preis.</li>
</ul>
<p><strong>Der Auftraggeber wird sich je mach Umständen sich folgendes fragen:</strong></p>
<ul>
<li>kann ich diese Person kündigen?</li>
<li>kann ich von ihr Schadensersatz verlangen?</li>
<li>kann ich jegliche Verantwortung von mir weisen?</li>
</ul>
<p><strong>In allen Fällen wird die Antwort davon abhängen, ob</strong></p>
<ol>
<li>der Rahmen für Inhalte, die getwittert werden dürfen festgelegt worden ist,</li>
<li>die beauftragte Person hinreichend in das Twittern (und vor allem die rechtlichen Probleme) eingewiesen worden ist,</li>
<li>zumindest stichprobenartige Überwachung der Tweets statt fand.</li>
</ol>
<p>Ohne diese Punkte kann es im Zweifelsfall schwer fallen gegen solche Twitterer vorzugehen. Es wird dann wahrscheinlich heißen &#8220;<em>Es hieß ja, ich soll locker alles twittern und dabei menschlich Wirken. Ich hatte ja auch keine Ahnung von dem Rechtlichen. Sie hätten aber auch eher was sagen können.</em>&#8221;</p>
<p>Dagegen hilft nur eins: <strong>Ein Twitter-Codex, also <span style="font-weight: normal;"><strong>eine interne Richtlinie für Arbeitnehmer/beauftragte Twitterer</strong>. Es muss kein zigseitiges Werk sein. Oft reichen zwei Din-A4-Seiten oder noch weniger. <strong>Im solchen Codex sollte stehen</strong>:</span></strong></p>
<ul>
<li>Was der Mitarbeiter twittern darf (Werbung, über Kollegen, über interne Abläufe, etc.)</li>
<li>Was der Arbeitnehmer nicht twittern darf (Internas, persönliches Befinden, etc.)</li>
<li>Rechtliche Hinweise (wie sie z.B. in diesem Beitrag stehen)</li>
<li>Art und Weise des Schreibstils (offiziell, persönlich, umgangssprachlich, etc.)</li>
</ul>
<p>Ferner muss ein Vorgesetzter zumindest Stichprobenartig die Tweets überwachen. Die Überwachung kann geringer werden, nachdem ein Twitterer über einen gewissen Zeitraum gezeigt hat, dass er sich an die Vorgaben im Twitter-Codex hält.</p>
<h2 id="tw14">14. Volle Haftung beim ReTweeting</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="alignnone size-full wp-image-660" title="twitter_recht_retweets" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_retweets.jpg" alt="twitter_recht_retweets" width="500" height="248" /><br />
<a href="http://twitter.com/enypsilon">@enypsilon</a></p>
<p>Als Retweeting bezeichnet man die Wiederholung eines Tweets unter eigenem Account. Zum Beispiel, weil man ihn besonders gut findet oder dem Twitterer helfen möchte mehr Personen zu erreichen.</p>
<p>Dabei stellen sich zwei Fragen:</p>
<ul>
<li><strong>Darf ich einfach die Tweets anderer unter eigenem Account verschicken?<br />
<span style="font-weight: normal;">Da wir oben festgestellt haben, dass Tweets grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sind, wird es nur in den oben genannten Ausnahmefällen (Gedichte) notwendig sein, den Tweetverfasser vorher zu fragen. Übrigens hilft das Zitatrecht im solchen Fall selten weiter, da man Teile aus fremden Werken nur dann übernehmen darf, wenn auch das eigene Werk urheberrechtlich geschützt ist. Wer also was dagegen hat, das andere seite tweets nutzen, muss seinen Account mit einem Kennwort schützen.</span></strong></li>
<li><strong>Hafte ich für den Inhalt im ReTweet?<br />
<span style="font-weight: normal;">Ja, denn durch das Retweeten macht man sich den Inhalt des kopierten Tweets zueigen. Etwaige Beleidigungen, rechtswidrige Links und ähnliches </span><span style="font-weight: normal;">muss man sich daher genauso entgegen halten lassen, als wenn man sie selbst verfasst hätte</span><span style="font-weight: normal;">. Hier müssen Geschäftstreibende ganz besonders aufpassen, dass sie nichts retweeten, was gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.</span></strong></li>
</ul>
<h2 id="tw15">15. Keine Twitterwalls ohne Aufpasser</h2>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-669 aligncenter" title="twitter_recht_mashup" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/twitter_recht_mashup.jpg" alt="twitter_recht_mashup" width="500" /></p>
<p>Die einzelnen Tweets lassen sich wunderbar remixen. Es existieren vielfältige Applikationen, mit denen man zum Beispiel alle Tweets zu einem bestimmten Thema auf seiner Homepage darstellen kann. Beliebt sind die so genannten <a href="http://twittbee.com/">Tweeterwalls</a>, die auf vielen Veranstaltungen zu finden sind und die Veranstaltungsrelevanten Tweets anzeigen. Die Nutzer müssen lediglich einen so genannten Hashtag (zum Beispiel #twb für Twittwoch Berlin) in ihren Tweet einfügen, um auf diesen Twitterwalls aufzutauchen.</p>
<p>Und auch hier stellen sich die beiden Fragen:</p>
<ul>
<li><strong>Dürfen Tweets anderer in einer Twitterwall oder anderen Mashups verwendet werden?<br />
<span style="font-weight: normal;">Hier gilt dasselbe was oben zu den Retweets gesagt wurde. Also </span><span style="font-weight: normal;">grundsätzlich ja</span><span style="font-weight: normal;">. Außer eine der obigen Ausnahmen trifft zu. Wobei die Chance, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt bei einem Mashup deswegen größer ist, weil mehrere Tweets erscheinen, die zusammen hängen können. Dennoch wird es eher selten sein, dass man per Zufall etwa ein Buch streamt.<br />
</span></strong></li>
<li><strong><span style="font-weight: normal;"><strong>Hafte ich für den Inhalt auf der Tweeterwall?<br />
<span style="font-weight: normal;">Anders als beim retweeten, werden die Inhalte bei einem Twitter-Mashup automatisch eingebunden und nicht per Hand ausgewählt. Hier dürften daher die Grundsätze des Telemediengesetzes gelten (§§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__7.html">7 Abs.2</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__10.html">10</a> TMG). Danach haftet man für die Inhalte nicht, außer</span></strong></span></strong></p>
<ul>
<li>Man hat<strong> Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt</strong> oder</li>
<li><strong>Mit Rechtsverstößen war zu rechnen</strong>. Zum Beispiel, wenn man Inhalte mit dem Hashtags &#8220;#nsdap&#8221; oder &#8220;#kinderpornographie&#8221; streamt.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<div>Das bedeutet, man darf Twitterwalls nicht komplett aus den Augen lassen und sollte nur Tools nutzen, die eine Filterfunktion haben, um notfalls unerwünschte Begriffe/Personen rausfiltern zu können.</div>
<h2 id="tw16">16. Fazit</h2>
<div>Im Endergebnis kann man sagen, dass zumindest im Unternehmenseinsatz das Recht Twitters Ansinnen ein spontanes und einfaches Medium zu sein oft torpediert. Der Unternehmer ist deswegen in einem Dilemma. Er kann sein Risiko minimieren, indem er</div>
<div>
<ul>
<li><strong>seine Tweets per Passwort</strong> schützt und nur ausgewählte Personen als Follower zulässt</li>
<li>oder er arbeitet mit <strong>zwei Accounts, einem rein privaten und einem streng geschäftlichen.</strong></li>
</ul>
</div>
<p>Bei beiden Möglichkeiten fragt man sich, ob Twitter als Kundenkanal dann noch Sinn macht. Denn der direkte und spontane Charakter, also was auch die Kunden an Twitter schätzen, entfällt. Daher bleibt als letzte Lösung die <strong>Tweets sorgfältig zu überdenken, aber sie dennoch spontan wirken lassen</strong>. Was ich wiederum für eine hohe Kunst halte und allen Anerkennung zolle, die es schaffen.</p>
<p>Ich möchte noch auf eine<strong> interessante Frage</strong> zurückkommen, die mir gestern gestellt wurde:  <strong>Ob es schon viele Twitterabmahnungen gab</strong> und ob welche drohen. Über eine Abmahnwell habe ich noch nichts gehört. Dafür ist das Medium noch sehr frisch und viele Rechtsprobleme auch für Abmahnfälle noch zu unsicher. <strong>Es wird mich aber keineswegs wundern, wenn demnächst verstärkt Abmahnungen wegen fehlenden Impressums oder Wettbewerbsverstößen auftauchen werden</strong>. Zumal alle Tweets gespeichert sind und nachträglich auf Rechtmäßigkeit abgeklopft werden können. Und sollte jemand von einer Twitterabmahnung erfahren, wäre ich über eine Mitteilung sehr froh.</p>
<p>Falls noch weitere Fragen bestehen, freue ich mich über <strong>Kommentare</strong> zum Beitrag. Und bei Wunsch nach <strong>Beratung</strong> zum Thema Twitter (und natürlich anderen Themen) über eine Nachricht per <a href="http://spreerecht.de/kontakt">Kontaktformular</a>.</p>
<h2>*Update 03.09.2009*</h2>
<p>Heute scheint ein Hochtag für Twitter &amp; Recht zu sein. Kollege <a href="http://www.kriegs-recht.de/">Henning Krieg</a>, hat die Folien seiner PDF-Präsentation zum Thema &#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/twitter-und-recht-eine-kleine-prasentation/">Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern</a>&#8221; veröffentlicht. In jedem Fall eine Empfehlung, da die Folien mit (zusätzlichen) Informationen zum Thema gefüllt sind.</p>
<p>(der Autor twittert (eher privat) unter <a href="http://www.twitter.com/thsch">@thsch</a>)</p>
<p><strong>Sie wünschen Rechtsberatung zum Thema Twitter? &#8211; besuchen Sie unsere Website <a href="http://twittlaw.de">twittlaw.de</a></strong></p>
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