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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; ebay</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Versprochen ist versprochen: Garantieangaben in der Werbung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jun 2011 07:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Angaben zu Garantien sind in der Werbung besonders beliebt, da sie oft als verbindliche Qualitätszusage aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung. Aber weil die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-4386" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung/attachment/5393093451_e63c00707d_z"><img class="aligncenter size-large wp-image-4386" title="5393093451_e63c00707d_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/5393093451_e63c00707d_z-592x590.jpg" alt="" width="355" height="354" /></a></p>
<p>Angaben zu Garantien sind in der Werbung <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/04/21/warum-der-erste-blick-entscheidet/">besonders beliebt</a>, da sie oft als <strong>verbindliche Qualitätszusage</strong> aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung.</p>
<p>Aber weil die Werbung mit Garantien oft auf potentielle Kunden <strong>sehr attraktiv</strong> ist, werden sämtliche Werbeaussagen und Garantieversprechen von der Konkurrenz beäugt und es wird versucht, diese mit <strong>kostenpflichtige Abmahnungen</strong> zu stoppen.</p>
<p><span id="more-4383"></span></p>
<h3>Wann liegt eine Werbung mit Garantie vor?</h3>
<p>Natürlich ist für das Eingreifen der gesetzlichen Schranken und Anforderungen erforderlich, dass der E-Commerce-Anbieter tatsächlich mit einer Garantie wirbt. Und dies ist erst gegeben, wenn der angesprochene Verbraucher die <strong>Verwendung des Begriffs</strong> „Garantie“ oder „garantiert“ auch als <strong>nachprüfbare Tatsachenbehauptung</strong> versteht. Das Gegenteil eines Garantieversprechens ist bei einer bloßen <strong>werbenden Selbstanpreisung</strong> des Anbieters gegeben.</p>
<p>Das heißt, nur weil das Wort „garantiert“ in der Werbung auftaucht, muss es sich dabei noch nicht um eine Werbung mit Garantien handeln.</p>
<h3>BGH entscheidet im Interesse der E-Commerce-Anbieter</h3>
<p>Bis jetzt haben aber viele Händler auf konkrete Angaben vor allem von Herstellerangaben verzichtet, um Mitbewerbern keine Angriffsfläche für <strong>wettbewerbsrechtliche Abmahnungen</strong> zu bieten. Denn bis jetzt haben es einige Gerichte als notwendig angesehen, dass bereits in der Werbung <strong>sämtliche Details der Garantie</strong> genannt werden.</p>
<p>Nun hat der Bundesgerichtshof zu dieser Unklarheit <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2330">Stellung genommen</a> und damit <strong>einige Irrungen und Wirrungen</strong> geklärt, die sich aus widersprüchlichen Urteil niederer Gerichte ergeben haben. (Das Urteil des BGH liegt nunmehr im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=0845c258ca4cca8cc4455921f739a75a&amp;amp;nr=56328&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 ">Volltext</a> vor.)</p>
<p>Gestritten wurde über eine Werbeaussage zu einer Druckerpatrone, die mit „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“ beworben wurde. Ein Konkurrent, der diese Werbung angegriffen hat, war der Ansicht, dass der Werbende nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>Der BGH hat die Beanstandung des Mitbewerbers zurück gewiesen und entschieden, dass die Werbung nicht rechtswidrig war, denn <strong>die Informationspflichten für Garantien</strong>, wie sie <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html">§ 477 BGB</a> vorsieht, hat seine Grenzen: Eine ausführliche Garantieerklärung ist laut BGH damit <strong>kein zwingender Bestandteil</strong> <strong>der Werbung.</strong></p>
<p>Damit trennt der BGH klar zwischen der <strong>eigentlichen Garantieerklärung</strong>, die Bestandteil des Garantievertrages wird, und der <strong>Werbung mit Garantien</strong>.</p>
<blockquote><p>Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.</p></blockquote>
<p>Das Urteil bedeutet damit eine <strong>Erleichterung für den E-Commerce</strong>, da die Werbung mit Garantieangaben nun erleichtert wird. Denn die Werbung mit einer Garantie und die Garantieerklärung müssen nicht mehr übereinstimmend sein: Es ist zu trennen zwischen der <strong>bloßen Werbung </strong>und der späteren <strong>Garantieerklärung</strong> bei Vertragsschluss.</p>
<h3>Anforderung an die Garantieerklärung</h3>
<p>Die <strong>Garantieerklärung</strong> selbst ist erst die <strong>entscheidende Willenserklärung</strong>, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führt. Der BGH dazu:</p>
<blockquote><p>Eine [Garantieerklärung] liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender  Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache  übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des  Fehlens einstehen will.</p></blockquote>
<p>In dieser Erklärung, die also mit einer Werbeaussage nicht gleichzusetzen ist, müssen dann spätestens alle<strong> erforderlichen Hinweise auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers </strong>enthalten sein.</p>
<p>Dazu gehört der Hinweis</p>
<ul>
<li>auf die<strong> gesetzlichen Rechte </strong>des Verbrauchers, sowie dass</li>
</ul>
<ul>
<li> diese Rechte durch die Garantie <strong>nicht eingeschränkt </strong>werden.</li>
</ul>
<p>Ferner muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen <strong>Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie </strong>enthalten, insbesondere</p>
<ul>
<li>die Dauer und</li>
</ul>
<ul>
<li>den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie</li>
</ul>
<ul>
<li>Namen und Anschrift des Garantiegebers.</li>
</ul>
<p>Für <strong>Händler bei eBay</strong> hat das Urteil allerdings <strong>keine Auswirkungen</strong>!  Denn bei eBay stellen alle Auktionen als rechtliche Angebote auch eine  verbindliche Willenserklärung dar, auf die durch Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag  geschlossen wird. Das bedeutet, die Garantieerklärung mit den o.g. Pflichtangaben muss bereits in der Artikelbeschreibung enthalten sein.</p>
<p>Dies ist anders als bei den meisten <strong>Webshops</strong>, bei denen meist erst durch eine Email des Händlers oder der Zusendung der Ware der Vertrag zustande kommt. Hier reichen es aus, wenn die Pflichtangaben zur Garantieerklärung mit der Vertragsannahme des Händlers zusammenfällt.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Urteil des BGH bedeutet also, dass die Werbung mit Garantien erleichtert wurde, aber die <strong>strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> nach wie vor beachtet werden müssen.</p>
<p>Auch wenn das BGH-Urteil etwas Erleichterung bringen mag: Es muss klar sein, dass die <strong>konkrete Werbeaussage</strong> und der <strong>Inhalt der Garantie</strong> nach wie vor den <strong>Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> unterliegen! Damit wäre z.B. eine Tiefpreis-Garantie-Werbung irreführend,  wenn für Waren geworben wird, die nur vom Werbenden selbst geführt werden. Garantieversprechen dürfen auch nicht schwammig formuliert sein oder den Kunden mit wesentlichen Ausnahmen überraschen.</p>
<p>Eine weitere Folge trifft auch Händler, die wegen einer Werbung mit Garantien abgemahnt worden sind und aufgrund dessen eine <strong>Unterlassungserklärung </strong>abgegeben haben. Falls diese Händler die Werbeaussagen an das BGH-Urteil anpassen, kann dies unter Umständen die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung auslösen. Hier wäre vorab zu prüfen, ob <strong>die Unterlassungserklärung gekündigt werden kann</strong>, um die Vertragsstrafe zu vermeiden.</p>
<p>
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							Falls Sie Beratung zu <strong>Werbung, Marketing und Wettbewerbsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<p>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Attribution" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/vectorportal/">Vectorportal</a></p>
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		<title>Verschleiert, viral und illegal – Zur Rechtswidrigkeit von Schleichwerbung</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Jan 2011 09:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><a style="font-size: small; line-height: 19px;" title="Day 281 / 365 - Happiness is that way" href="http://www.flickr.com/photos/16316293@N00/5068973340/" target="_blank"><img class="aligncenter" style="border: 0px initial initial;" src="http://farm5.static.flickr.com/4108/5068973340_93de789450.jpg" border="0" alt="Day 281 / 365 - Happiness is that way" width="592" /></a></p>
<p>Das Internet und insbesondere <strong>Social Media Plattformen</strong> sind ein idealer Nährboden für Schleichwerbung. Allerdings ist es rechtswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, dass sie aus neutraler Sicht <strong>nicht als Werbung erkennbar</strong> ist.</p>
<p>Doch ist diese Art der Werbung sehr <strong>effektiv </strong>und daher verlockend. Zudem ist den Werbenden oft gar <strong>nicht bewuss</strong>t, dass sie Schleichwerbung betreiben.</p>
<p>Unser Beitrag zeigt, die <strong>prominentesten Beispiele von Schleichwerbung und deren Folgen</strong>. Prüfen Sie, ob <strong>Ihre Werbemaßnahmen</strong> dazu gehören.</p>
<h3>Was ist Schleichwerbung?</h3>
<p>Geregelt ist die Schelichwerbung im Wettbewerbsrecht, genauer §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__6.html">6 Abs.1 Nr.1 TMG</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">4 Nr. 3 UWG</a>. Dazu kommen auch Regelungen der Onlineportale, die wahre Angaben fordern und verbieten kommerzielle Tätigkeit zu verschleiern (z.B. <a href="http://www.facebook.com/terms.php">Facebook-Nutzungsbedingungen 4.4</a>)</p>
<p>Der Grundsatz, der <strong>legale virale Werbung von rechtswidriger Schleichwerbung</strong> trennt ist, dass der <strong>Werbecharakter einer Maßnahme stets erkennbar</strong> sein muss. Der Gedanke dahinter ist der Schutz des Konsumenten, der nicht unbewusst und unter Vorspiegelung falscher Informationen zum Vertragsabschluss gedrängt werden soll.</p>
<p>Voraussetzung ist freilich stets, dass die Art der verschleierten Werbung tatsächlich geeignet ist, den <strong>durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher</strong> zu <strong>täuschen</strong>. Das bedeutet nicht, dass z.B. bei einem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virales_Marketing">viralen Werbevideo</a> ständig ein Logo oder ähnliches <a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/102-Virales-Marketing-Recht-Dos-and-Donts-fuer-rechtssichere-Werbung-im-Web-2.0-Teil-1.html">erkennbar </a>sein muss. Mindestens erforderlich wäre aber z.B. eine Einblendung am Ende des Videos, die die Werbeabsicht klarstellt.</p>
<p>Um ein Gefühl für die Trennung von haben wir eine Übersicht für die <strong>rechtswidrigen Fallgruppen der verschleierten Werbung</strong> zusammengestellt:<span id="more-2567"></span></p>
<h3>Fallgruppe 1: Schleichwerbung in Social Media</h3>
<ul>
<li><strong>Anlegen fiktiver Personen:</strong><br />
Werbebotschaften aus dem Mund eines Freundes oder einer Freundin haben einen viel höheren Glaubwürdigkeitswert, als die Werbung eines Unternehmens. Um das auszunutzen ist es ein leichtes eine fiktive Person zu kreieren, um sie zur Verbreitung von Werbebotschaften zu nutzen. Zum Beispiel können andere Mitglieder einer Plattform &#8220;befreundet&#8221; werden, um sie zu Zielobjekten von Werbung zu machen. Ähnliches wurde mit fiktiven Bloggern für die Parfüm-Kampagne &#8220;<a href="So wurden z.B. für eine Calvin Klein-Parfum-Kampagne fiktive Individuen erschaffen, die sich als echte Blogger ausgaben und dabei den für das Parfüm kreierten Begriff „Technosexuell“ verbreiten sollten. ">Technosexuell</a>&#8221; bezweckt.</li>
<li><strong>Werbung in &#8220;privaten&#8221; Profilen:</strong><br />
Viele online aktive Unternehmer sind gewohnt, das Privatleben mit der Arbeit zu vermischen. So werden in privaten Profilen bei Facebook oder Twitter regelmäßig Angebote des eigenen Unternehmens angepreisen. Dabei ist jedoch große Vorsicht geboten, wenn ein Dritter nicht erkennen kann, dass der Unternehmer Werbung betreibt. Hier empfiehlt es sich zum Beispiel einen Hinweis in der Profilbeschreibung aufzunehmen. Ferner <a href="http://facebookmarketing.de/pages/rechtliche-stolperfallen-teil-2">verbieten </a>manche Plattformen, wie Facebook, kommerzielle Nutzung von Profilen.</p>
<p><div id="attachment_2581" class="wp-caption aligncenter" style="width: 289px"><img class="size-full wp-image-2581" title="Ein Hinweis auf Gemischte Profilnutzung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_03.jpg" alt="Ein Hinweis auf Gemischte Profilnutzung" width="279" height="105" /><p class="wp-caption-text">Ein Hinweis auf gemischte Profilnutzung</p></div></li>
<li><strong>Bewertungsportale: </strong><br />
Ähnliches Prinzip gilt für die positive Bewertung eigener Produkte und Dienstleistungen in Bewertungsportalen oder Versandhäusern (&#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/astroturfing-rechtliche-probleme-bei-gefalschten-kundenbewertungen-im-internet/">Astroturfing</a>&#8221; genannt). Oft wird hier damit argumentiert, dass die Bewertung als Privatperson abgegeben ist. Doch ist die Gefahr groß, dass Richter dies als &#8220;Schutzbehauptung&#8221; abweisen werden. Ein bekannter Fall waren die &#8220;privaten&#8221; Bewertungen des WeTabs durch den Geschäftsführer des Herstellerunternehmens <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,721229,00.html">bei Amazon</a>.</p>
<p><div id="attachment_2578" class="wp-caption aligncenter" style="width: 485px"><img class="size-large wp-image-2578 " title="Getarnte &quot;Privatbewertung&quot; des Unternehmers" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_02-592x315.jpg" alt="Getarnte &quot;Privatbewertung&quot; des Unternehmers" width="475" /><p class="wp-caption-text">Getarnte &quot;Privatbewertung&quot; des Unternehmers</p></div></li>
<li><strong>Tarnung von Werbung als objektive wissenschaftliche, journalistische oder fachliche Äußerung:<br />
</strong>Rechtswidrig handelt, wessen Blog den Anschein erweckt, es handelt sich um einen objektiven und unabhängigen Beitrag, obwohl dieser tatsächlich gesponsert ist und dazu dient für ein bestimmtes Unternehmen zu werben. In diesem Fall muss ein Hinweis auf dieses Sponsoring erfolgen. Das besagt das so genannte &#8220;Trennungsgebot&#8221;, nach dem redaktionelle Inhalte klar von gesponserten und Werbeinhalten getrennt sein müssen.<strong><br />
</strong></li>
<li><strong>Tarnung von Werbelinks:<br />
</strong>Wer für das Setzen von Links entlohnt wird, <a href="http://www.damm-legal.de/olg-munchen-redaktionelle-werbung-im-internet-muss-als-solche-erkennbar-sein">muss dies angeben</a>. Entweder deutlich vor dem Text (&#8220;Dieser Text enthält bezahlte Werbelinks&#8221;) oder als Hinweise, wenn der Mauszeiger über dem Link schwebt.</p>
<p><div id="attachment_2575" class="wp-caption aligncenter" style="width: 485px"><img class="size-full wp-image-2575" title="Richtig gekennzeichnete Werbelinks bei chip.de" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_01.jpg" alt="" width="475" height="224" /><p class="wp-caption-text">Richtig gekennzeichnete Werbelinks bei chip.de</p></div></li>
<li><strong>Werbeanzeigen:</strong><br />
Anzeigen die auf einer Website wiedergegeben werden, müssen klar als Werbung erkennbar (z.B. Werbebanner) oder als solche gekennzeichnet sein. Inhalte und Werbung dürfen sich nicht vermischen. Dies wird in der Regel durch eine optische Trennung von Werbung und den anderen Inhalten vermieden. Ist eine optische Trennung nicht ausreichend, muss ein textlicher Hinweis auf die Werbung erfolgen (&#8220;Anzeige&#8221;, &#8220;Werbung&#8221;, etc.).</p>
<p><div id="attachment_2583" class="wp-caption aligncenter" style="width: 540px"><img class="size-full wp-image-2583" title="Die Adsense-Anzeigen müssen vom Inhalt abgegrenzt sein" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_04.jpg" alt="Die Adsense-Anzeigen müssen vom Inhalt abgegrenzt sein" width="530" height="185" /><p class="wp-caption-text">Die Adsense-Anzeigen müssen vom Inhalt abgegrenzt sein</p></div></li>
</ul>
<h3>Fallgruppe 2: Verschleierung eines werblichen Kontakts</h3>
<ul>
<li><strong>Verschleierung der Kontaktaufnahme:</strong><br />
Dazu gehört der Fall, in dem um eine E-Mail-Adresse gebeten wird (z.B. „Unterschriftenliste“ im Internet) und verschleiert wird, dass tatsächlich der Versand eines Newsletters folgt.</li>
<li><strong>Verschleierung von Meinungsumfragen oder Gewinnspielen:</strong><br />
Rechtswidrig ist es, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer unter dem Vorwand einer Meinungsumfrage oder eines Gewinnspiels zur Überlassung ihrer Adressen oder sonstiger Informationen zu veranlassen, wenn nicht gleichzeitig der geschäftliche Zweck deutlich gemacht wird<span style="color: #ff0000;">.</span></li>
<li><strong>Verschleierung einer Veranstaltung:</strong><br />
Durchaus auch für das Internet relevant ist das Verbot,  Verbraucher zur Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen zu veranlassen, ohne deren Werbecharakter ausreichend deutlich zu machen. Hierzu gehören z.B. die Fälle der sog. Kaffeefahrten,  die auch im Internet als Ausflugsfahrt angekündigtwerden, aber nur als Verkaufsveranstaltung geplant sind.</li>
</ul>
<h3>Fallgruppe 3: Sonstige Formen der Verschleierung einer geschäftlichen Handlung</h3>
<ul>
<li><strong>Verschleierung beim Absatz von Waren oder      Dienstleistungen: </strong><br />
Täuscht ein Unternehmer über seine      Unternehmereigenschaft und gibt vor <strong>als      Privatperson zu verkaufen, </strong>so ist dies rechtswidrig. Dies kann auch      unfreiwillig passieren: Selbst wenn eine Privatperson seine Auktionen als      “privat” bezeichnet, kann es schnell passieren, dass der Handel bei <strong>eBay</strong> <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/als-unfreiwilliger-unternehmer-bei-ebay">als gewerblich einstuft</a> wird.</li>
<li><strong>Verschleierung beim Bezug von Waren oder      Dienstleistungen: </strong><br />
Wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen nur an Verbraucher      abgibt, dann täuscht der Käufer, wenn er <strong>vorgibt, als Privatperson zu handeln</strong>.</li>
<li><strong>Tarnung von Werbematerial:<br />
</strong>Verbindliche Warenbestellungen als &#8220;Anforderung von Informationsmaterial&#8221; zu kennzeichnen, ist ebenfalls ein Fall von Verschleierung der kommerziellen Tätigkeit.</li>
</ul>
<h3>Rechtsfolgen</h3>
<p>Wer Schleichwerbung betreibt, riskiert:</p>
<ul>
<li>einen Imageverlust,</li>
<li>von Mitbewerbern oder Wettbewerbszentralen <strong>abgemahnt </strong>zu werden,</li>
<li>von Onlineplattformen die es untersagen <strong>gesperrt </strong>zu werden und</li>
<li>im Fall untergeschobener Verträge, deren <strong>Anfechtung</strong>.</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Folge der Darstellung zur Schleichwerbung sollte nicht sein, dass auf virale oder kreative  Werbemaßnahmen komplett verzichtet wird. In manchen Fällen, wie zum Beispiel dem <a href="http://www.medienhandbuch.de/news/horst-schlaemmer-bislang-generierte-der-vw-blog-ueber-1150000-videoviews-exklusiv-10672.html">Schlämmer-Blog</a>, in dem Hape Kerkeling ohne es deutlich zu machen (und daher nicht unbedingt im Einklang mit den hier besprochenen Regeln) für VW warb, können sie sogar viel Spaß machen.</p>
<p>Doch sollten sie vorher rechtlich geprüft werden, damit sie die fließende Grenze zu unerlaubter Schleichwerbung nicht überschreiten.</p>
<p>Falls Sie weitere Fragen zur Schleichwerbung haben oder eine Überprüfung Ihrer Werbemaßnahmen wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.</p>
<h3>*Update 28.01.2010*</h3>
<p>Wie aktuell diese Problematik ist, zeigte der &#8220;<a href="http://www.netbooknews.de/32977/basicthinking-onlinekosten-gmbh-und-der-keyword-spam/">Bloggergate-Skandal</a>&#8220;, der just am Erscheinungstag dieses Artikels bekannt wurde. Diesen löste Sascha Pallenberg aus, indem er über gekaufte Links in Blogs berichtete. Weitere Details finden sich auch in der <a href="http://www.taz.de/1/netz/netzoekonomie/artikel/1/keyword-spammer-kaufen-beitraege/">TAZ</a> und im t3n-Magazin: <a href="http://t3n.de/news/bloggergate-keyword-spam-blogs-basic-thinking-zentrum-294758/">„Bloggergate“: Keyword-Spam in Blogs, Basic Thinking im Zentrum</a>.</p>
<h6>Foto: <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><img src="http://spreerecht.de/wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="anitakhart" href="http://www.flickr.com/photos/16316293@N00/5068973340/" target="_blank">anitakhart</a></h6>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverh&#228;ltnis vor?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/voraussetzungen-wettbewerbsverhaeltnis</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/voraussetzungen-wettbewerbsverhaeltnis#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 08:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Abmahnungen im Internet haben einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund. Es geht – einfach gesagt – darum, dass z.B. ein Internethändler aufgrund einer Regelung in seinen AGB oder aufgrund einer irreführenden Werbeaussage einen Wettbewerbsvorteil hat. Nun kann ein Internethändler seinen Konkurrenten im &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/voraussetzungen-wettbewerbsverhaeltnis">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Viele Abmahnungen im Internet haben einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund. Es geht – einfach gesagt – darum, dass z.B. ein Internethändler aufgrund einer Regelung in seinen AGB oder aufgrund einer <a title=" Werbung mit Selbstverständlichkeiten" href="http://dramburg.eu/blog/wettbewerbsrecht/werbung-mit-selbstverstandlichkeiten">irreführenden Werbeaussage </a> einen Wettbewerbsvorteil hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Nun kann ein Internethändler seinen Konkurrenten im Wege einer Abmahnung auffordern, sein Angebot rechtmäßig zu gestalten und den Wettbewerbsverstoß einzustellen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Abmahnung ist daher ein Wettbewerbsverhältnis. Nach Rechtsprechung der Gerichte liegt ein solches Wettbewerbsverhältnis vor, <em>„wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann“.</em> So ist klar, dass zwei Webshops die Computerhardware verkaufen gegenseitig Mitbewerber sind. Aber es gibt viele Fälle, bei denen es nicht auf den ersten Blick klar ist, dass ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Wettbewerbsverhältnis setzt zum einen voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Es ist aber nicht notwendig, dass zwei Wettbewerber beide im Internet aktiv sein müssen. Ein Wettbewerbsverhältnis nämlich auch dann bestehen, wenn ein Verkäufer (z.B. für Computer-Hardware) selbst gar nicht im Internet verkauft. Wenn gleichartige Produkte zum einen im Internet und zum anderen im Ladengeschäft an Endkunden verkauft werden, ist ein Wettbewerbsverhältnisses unproblematisch gegeben. Denn der Internethändler kann dieselben Kunden (Verkehrskreis) erreichen, die auch das Ladengeschäft betreten können.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum anderen ist neben demselben Kundenkreis auch erforderlich, dass sich das Angebot der Waren (oder Dienstleistungen) decken. Es ist dabei bereits ausreichend, wenn sich das Warenangebot nur in wenigen Punkten überschneidet.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Oberlandesgericht Braunschweig (vom 27.1.2010 &#8211; 2 U 225/09) hat nun in einem Urteil aufgezeigt, dass stets genau geprüft werden muss, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. In dieser Entscheidung haben die Richter ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Internethändlern abgelehnt, obwohl beide Textilien verkauft haben. Die Besonderheit war hier, dass der eine Händler nur Herrenunterwäsche und Herrenbadebekleidung und der andere Händler nur Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung verkauft hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Aufgrund dieses unterschiedlichen Sortiments hat das Gericht angenommen, dass sich die Kundenkreise beider Händler nicht überschneiden und damit kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>&#8220;Die hiernach erforderliche Austauschbarkeit der Waren kann nicht angenommen werden. Händler A hat Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung angeboten, während der Händler B Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach sucht, greift nicht alternativ zu der von dem Händler A angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung, sodass das Angebot des Händlers A den Händler B nicht im Absatz behindern oder stören kann.&#8221;</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;"><strong> ▶ Fazit:</strong> Gerade bei Abmahnungen zwischen Gewerbetreibenden im Internet sollte man sich zuerst stets fragen, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, wenn die Abmahnung sich auf das Wettbewerbsrecht stützt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Als unfreiwilliger Unternehmer bei eBay</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/als-unfreiwilliger-unternehmer-bei-ebay</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 14:58:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[gewerblich]]></category>
		<category><![CDATA[Powerseller]]></category>
		<category><![CDATA[privat]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer bei eBay unterwegs ist, sollte klar sein, dass zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden wird. Den gewerblichen Händler treffen vielerlei Rechtspflichten, die er erfüllen muss, wenn er sich der Gefahr von Abmahnungen nicht aussetzen will. So müssen gewerbliche Verkäufer &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/als-unfreiwilliger-unternehmer-bei-ebay">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Wer bei eBay unterwegs ist, sollte klar sein, dass zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden wird. Den gewerblichen Händler treffen vielerlei Rechtspflichten, die er erfüllen muss, wenn er sich der Gefahr von Abmahnungen nicht aussetzen will. So müssen gewerbliche Verkäufer das Widerrufsrecht beachten und eine entsprechende Belehrung mitteilen. Es bestehen Pflichten bei der Gewährleistung von Neuwaren, sowie Pflichten aus dem Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Rundum: Gewerbliche Verkäufer sind einem erheblich erhöhten Abmahnrisiko ausgesetzt, als Verkäufer, die nur privat handeln.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Das Problem:</span> Selbst wenn eine Privatperson seine Auktionen als &#8220;privat&#8221; bezeichnet, kann es schnell passieren, dass der Handel bei eBay als gewerblich einstuft wird. Und da eine Privatperson bei eBay nicht die Pflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen wird, droht hier eine teure Abmahnung: Dem Verkäufer wird dann vorgeworfen, nicht über das Widerrufsrecht belehrt zu haben oder andere unternehmerische Pflichten (z.B. Anbieterkennzeichnung) nicht erfüllt zu haben.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Der Hintergrund:</span> Werden z.B. regelmäßig neue Markenartikel verkauft, so ist ab einer bestimmten Anzahl von Transaktionen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Aus dem Privatverkäufer wird dann ein Unternehmer. Und als solcher muss er z.B. seine Käufer über das Widerrufsrecht aufklären. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Verkäufer nach außen auftritt. Das bedeutet, auch bei einer ausdrücklichen Kennzeichnung der Auktion als &#8220;privat&#8221;, kann eine gewerbliche Handlung gegeben sein.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Die Gerichte:</span> Allerdings gibt es keine klare Grenze, wo die Schwelle von privat auf gewerblich gegeben ist. Bereits bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) in kurzer Zeit kann eine unternehmerische Handlung angenommen werden (LG   Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07, Beschluss vom 08.10.2007). Aber auch wenn ausschließlich gebrauchte Artikel verkauft werden, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen (80 Artikel gebrauchter Kleidung in einem  Monat; LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06).</p>
<p>Kriterien für die Abgrenzung privat ./. gewerblich sind in erster Linie folgende:<br />
▶ Anzahl der verkauften Artikel;<br />
▶ Wertigkeit der verkauften Artikel;<br />
▶ Zeitraum der Verkäufe;<br />
▶ Anzahl der Bewertungen;<br />
▶ Art des eBay-Accounts (Powersellerstatus).</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span> Dieses Risiko kann natürlich für den privaten Verkäufer ärgerlich sein. Andererseits ist der Gedanke dahinter, dass gewerbliche Händler sich nicht ihren Pflichten entziehen dürfen und sich als Privatverkäufer tarnen. Soweit also ein Händler den Verdacht hat, dass ein Konkurrent verdeckt über ein Privat-Account verkauft, sollte eine genaue rechtliche Prüfung erfolgen. Aber auch ein Privatverkäufer, der Zweifel daran hat, ob er bereits die Voraussetzung eines Unternehmers erfüllt, sollte rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Lieferzeitangaben: &quot;in der Regel&quot; ist nicht gleich &quot;circa&quot;</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/lieferzeitangaben-in-der-regel-ist-nicht-gleich-circa</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:38:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[agb]]></category>
		<category><![CDATA[ca]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[in der Regel]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferzeitangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Webshop]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei dem Handel im Internet &#8211; gleich ob in einem Webshop oder bei eBay &#8211; ist Vorsicht geboten, bei der Angabe der Lieferzeiten. Nach überwiegender Ansicht besteht eine Pflicht des Verkäufers, die Dauer der Lieferzeit anzugeben. Der Verkäufer kann aber &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/lieferzeitangaben-in-der-regel-ist-nicht-gleich-circa">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Bei dem Handel im Internet &#8211; gleich ob in einem Webshop oder bei eBay &#8211; ist <a title="Lieferzeiten im Internethandel" href="http://dramburg.eu/blog/agb/lieferzeitangaben-in-agb-von-internetshops">Vorsicht geboten, bei der Angabe der Lieferzeiten</a>. Nach überwiegender Ansicht besteht eine Pflicht des Verkäufers, die Dauer der Lieferzeit anzugeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verkäufer kann aber oft nicht auf den Tag genau sagen, wann die Lieferung erfolgt. Wird hier ein konkreter Zeitpunkt benannt, dann kommt der Verkäufer schnell in Lieferverzug, wenn das konkrete Datum doch nicht eingehalten werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Um das Verzugsrisiko zu minimieren wird gerne ein Zeitraum für die Lieferung angegeben. Hier ist jedoch auf die genaue Formulierung zu achten. Während <em>&#8220;in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand&#8221;</em> für unzulässig erklärt wurde (OLG Bremen, Beschluss v. 08.09.2009, Az: 2 W 55/09), hat das selbe Gericht die Angabe <em>&#8220;die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche  nach Zahlungseingang&#8221;</em> für zulässig erachtet (Beschluss vom 18.05.2009 &#8211; Az. 2 U 42/09).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Hintergrund ist folgender: &#8220;in der Regel&#8221; gibt dem Kunden keine genaue Angabe wann der letzte Tag der Lieferfrist abläuft. Der Kunde weiß also nicht, wann er seine Verzugsrechte geltend machen kann. Zudem war diese Lieferzeitangabe nur auf DHL-Lieferungen bezogen. Bei einer ca.-Angabe sei dies nicht der Fall, zumal die Lieferangabe nicht mit einem konkreten Lieferanten verknüpft wurde.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wenn eine Bewertung bei eBay das eigene Unternehmen besch&#228;digt</title>
		<link>http://spreerecht.de/haftung/2010-02/wenn-eine-bewertung-bei-ebay-das-eigene-unternehmen-beschaedigt</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 08:58:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[behauptung]]></category>
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		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[negative Bewertung]]></category>
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		<description><![CDATA[Für Händler, die über eBay ihre Waren verkaufen, sind die Bewertungen des eigenen Shops von großer Bedeutung. Viele potentielle Kunden machen sich über die Bewertung einen Eindruck von dem Händler. Die Bewertungen können also entscheidend zum Kauf beitragen. Gerade, wenn &#8230; <a href="http://spreerecht.de/haftung/2010-02/wenn-eine-bewertung-bei-ebay-das-eigene-unternehmen-beschaedigt">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Für Händler, die über eBay ihre Waren verkaufen, sind die Bewertungen des eigenen Shops von großer Bedeutung. Viele potentielle Kunden machen sich über die Bewertung einen Eindruck von dem Händler. Die Bewertungen können also entscheidend zum Kauf beitragen. Gerade, wenn der Händler mit anderen Verkäufern in direkter Konkurrenz steht.</p>
<p id="subtitel" style="text-align: justify;">Von daher stellt sich für einen Händler oft die Frage, ob er gegen schlechte Bewertungen vorgehen kann, wenn diese bewusst falsch oder beleidigend sind. Das Landgericht Bonn (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2125">Urteil vom 20.11.2009 &#8211; Az. 1 O 360/09</a>) hat entschieden, dass bei der Angabe &#8220;Gefälscht!&#8221; im Rahmen  einer eBay-Verkäufer-Bewertung ein Unterlassungsanspruch des Händlers besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Äußerungen im Internet ist stets im Rahmen der Meinungsfreiheit abzuwägen, ob es sich um ein zulässiges Werturteil oder eine falsche Tatsachenbehauptung handelt (vgl. Beitrag: <a href="http://dramburg.eu/blog/wettbewerbsrecht/schadigende-kritik-in-internetforen-gegen-unternehmen-produkte-oder-personen">Schädigende Kritik in Internetforen  gegen Unternehmen, Produkte oder Personen</a>). In diesem Fall hatte der Händler aufgrund der Bewertung &#8220;Gefälscht!&#8221; einen Unterlassungsanspruch, da es sich um eine Tatsachenbehauptung handelte, die den Händler in den Bereich der Markenpiraterie gebracht hat. Der Käufer hatte zudem keinerlei Beweise vorgebracht, die seine Behauptung untermauert haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus dem Urteil folgt, dass ein Händler eine schlechte Bewertung nicht anstandslos hinnehmen sollte. Allerdings kann natürlich nicht gegen jeder Kritik vorgegangen werden. Es kommt darauf an, wie die Äußerung formuliert ist und welchen Eindruck sie erweckt.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1135&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Widerrufsbelehrungen für Onlineshops</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/bgh-zur-widerrufbelehrungen-fuer-onlineshops</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/bgh-zur-widerrufbelehrungen-fuer-onlineshops#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 09:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln, die in einem eBay-Shop verwendet wurden, für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 219/08). Der Grund dafür ist, dass der BGH der Ansicht ist, dass die Klauseln gegen Transparenzgebot verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen. Konkret hat &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/bgh-zur-widerrufbelehrungen-fuer-onlineshops">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln, die in einem eBay-Shop verwendet wurden, für unwirksam erklärt (<a href="http://lexetius.com/2009,3940">Az. VIII ZR 219/08</a>). Der Grund dafür ist, dass der BGH der Ansicht ist, dass die Klauseln gegen Transparenzgebot verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen.</p>
<p style="text-align: justify;">Konkret hat der BGH folgende Klausel für unwirksam erklärt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen  innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die  Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Klausel sei unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist  enthält. Nach § 356 Absatz 2, § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt nämlich die Rückgabefrist mit  dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete  Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf  den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Hier kann aber der Eindruck erweckt werden, dass es nicht auf den Erhalt der Belehrung in Textform ankommt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ebenfalls für unwirksam wurde von dem BGH folgende Klausel erklärt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen  Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B.  Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.  Bei einer Verschlechterung der Ware  kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die  Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem  Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen  ist.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Begründung ist hier folgende: Diese Klausel unterrichtet einen Verbraucher nicht ausreichend über die Regelungen des Wertersatzes. Nach § 357 Absatz  3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines  Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße  Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies  aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf  diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu  vermeiden. Die Klausel sei irreführend, da sie keinen Hinweis  darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße  Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz  zu leisten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Betreiber eines Webshops oder eBay-Shops sollten Ihre Klauseln entsprechend anpassen, um Abmahnungen der Konkurrenten zu vermeiden.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1134&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Warum verschiedene AGB-Versionen für eBay und Onlineshops wichtig sind</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-10/warum-verschiedene-agb-versionen-fur-ebay-und-onlineshops-wichtig-sind</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-10/warum-verschiedene-agb-versionen-fur-ebay-und-onlineshops-wichtig-sind#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 17:35:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[agb]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[eBay-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Internetshop]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Webshop]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Onlinhändler haben sowohl einen Internetshop als auch einen eBay-Shop. Nur weil beide Shops im Internet betrieben werden, heißt dies aber nicht, dass Onlinehändler auf beiden Plattformen dieselben AGB oder Widerrufsbelehrungen verwenden sollten. Nutzt man beispielsweise seine AGB des Internetshops &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-10/warum-verschiedene-agb-versionen-fur-ebay-und-onlineshops-wichtig-sind">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Viele Onlinhändler haben sowohl einen <strong>Internetshop</strong> als auch einen <strong>eBay-Shop</strong>. Nur weil beide Shops im Internet betrieben werden, heißt dies aber nicht, dass Onlinehändler auf beiden Plattformen dieselben AGB oder Widerrufsbelehrungen verwenden sollten.</p>
<p style="text-align: justify;">Nutzt man beispielsweise seine AGB des Internetshops auch für den eBay-Shop kann dies zu <strong>Abmahnungen von Konkurrenten</strong> führen. Der Grund dafür ist folgender: Bei eBay kommt der Vertrag zwischen dem Händler und dem Kunden nach einem festen Ablauf zusammen. Außerdem sind die Angebote, die der Händler bei eBay einstellt, verbindlich. Anders kann dies beim Onlineshop geregelt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein weiterer Unterschied zwischen Internetshop und eBay liegt bei der leidigen <strong>Widerrufsbelehrung</strong>. Hier gibt es unterschiedliche Bestimmungen, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Bei einem Onlineshop kann die Frist auf 2 Wochen verkürzt werden, bei eBay beträgt sie einen Monat.</p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt noch einige weitere Punkte, die es erforderlich machen für die jeweilige Vertriebsplattform verschiedene AGB und Widerrufsbelehrungen zu verwenden. Nutzt der Händler rechtswidrige Klauseln und Bestimmungen, dann bringt dies nicht nur Probleme mit den Kunden mit sich. Viel gravierender sind die Abmahnungen durch die Mitbewerber.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar ist es anders herum (der Händler verwendet seine eBay-AGB im Internetshop) weniger gefährlich was Abmahnungen betrifft, aber aufgrund der <strong>vielseitigen Gestaltungesmöglichkeiten</strong> bei den AGB bringt es Vorteile die AGB anzupassen und davon zu profitieren.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1115&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>„Freie“ Fotos sind nicht immer frei nutzbar &#8211; Teil 2</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-07/freie-fotos-sind-nicht-immer-frei-nutzbar-teil-2</link>
		<comments>http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-07/freie-fotos-sind-nicht-immer-frei-nutzbar-teil-2#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Jul 2007 21:18:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bilder]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[fotos]]></category>
		<category><![CDATA[fottografien]]></category>
		<category><![CDATA[freie]]></category>
		<category><![CDATA[gebrauchsmuster]]></category>
		<category><![CDATA[Geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[rechte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.advisign.de/urheberrecht/2007-07/freie-fotos-sind-nicht-immer-frei-nutzbar-teil-2</guid>
		<description><![CDATA[Im zweiten Teil werden die etwas exotischeren Fälle von Rechten Dritter behandelt. Oder besser gesagt Rechte, an die man selten denkt. Bauten und Kunstwerke Was im KunstUrhG für Personen gilt, gilt im Urhebergesetz für Werke. Geschützte Werke, wie z.B. Bildmalereien &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-07/freie-fotos-sind-nicht-immer-frei-nutzbar-teil-2">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Im zweiten Teil werden die etwas exotischeren Fälle von Rechten Dritter behandelt. Oder besser gesagt Rechte, an die man selten denkt.</p>
<h2>Bauten und Kunstwerke</h2>
<p>Was im KunstUrhG für Personen gilt, gilt im Urhebergesetz für Werke. Geschützte Werke, wie  z.B. <strong>Bildmalereien </strong>dürfen nicht auf Fotos vervielfältigt werden. Aber auch <strong>plastische Kunstwerke</strong> wie Skulpturen oder <strong>Werke der Baukunst</strong> genießen Urheberschutz (§ 2 I Nr.4 UrhG) und dürfen nicht ohne Weiteres abgebildet werden.</p>
<p class="lesehilfeaus" style="text-align: center"><img src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/kunstundbauwerke.jpg" alt="Kunst- und Bauwerke" /><span class="smalltext"><br />
Jürgen Karp (links)/ Skulptur: Carl von Ossietzky, <a title="http://www.flickr.com/photos/garibaldi/153874661/" href="http://www.flickr.com/photos/garibaldi/153874661/">Foto</a>: <a title="Flickr" href="http://www.flickr.com/photos/garibaldi/">gari.baldi</a>,<a title="Lizenzbedingungen" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de">CC </a>(mitte)/<a title="http://www.flickr.com/photos/garlik/215334374/" href="http://www.flickr.com/photos/garlik/215334374/">Foto</a>: <a title="foTomo" href="http://www.flickr.com/photos/garlik/215334374/">foTomo</a>,<a title="Lizenzbedingungen" href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC </a>(rechts)</span></p>
<p>Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:</p>
<p><span id="more-87"></span></p>
<ul>
<li>Fotos von wirklich alten Kunstwerke &amp; Bauten, deren <strong>Schöpfer vor über 70 Jahren verstorben</strong> sind, dürfen frei verwendet werden.</li>
</ul>
<ul>
<li>Die Veröffentlichung des Fotos als so genanntes <strong>kleines Großzitat</strong> gem. § 51 UrhG ist zulässig. Ein solches Zitat setzt jedoch voraus, dass er im Zusammenhang mit einer „geistigen Auseinandersetzung&#8221; veröffentlicht wird. Z.B. einer journalistischen oder wissenschaftlichen Abhandlung über eine Skulptur. Das kann auch in einem Blog geschehen. Was jedoch nicht ausreicht, ist neben dem Foto bloß ein paar Zeilen zu schreiben. Z.B. um zu sagen wie toll die Skulptur ist.</li>
</ul>
<ul>
<li>Die <a title="Panoramafreiheit auf Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit">„<strong>Panoramafreiheit</strong>&#8221; </a>im § 59 UrhG. Danach darf man bleibende Bauten und Kunstwerke bildlich wieder geben, die von der Straße aus zu sehen sind. Die Veröffentlichung von Aufnahmen aus dem abgeschotteten Garten oder vom ersten Stockwerk des Gebäudes gegenüber ist dagegen nicht mehr erlaubt. Und das Wort „bleibend&#8221; ist zu beachten. Z.B. durften Fotos des verhüllten Reichstags nicht veröffentlicht werden, da er kein „bleibendes&#8221;, sondern nur vorübergehendes Kunstwerk war.</li>
</ul>
<ul>
<li>Eine Ausnahme scheint noch zu fehlen. Nämlich die Vervielfältigung für private Zwecke gem. § 53 UrhG. Denn Fotos von Kunst- &amp; und Bauwerken für den privaten Gebrauch sind erlaubt. Das ist zwar richtig, aber <strong>eine Veröffentlichung im Internet ist keine private Nutzung mehr</strong>!</li>
</ul>
<h2>Abbildungen von Markenprodukten</h2>
<p>Symbole wie der Mercedesstern oder die Adidasstreifen sind als Marken geschützt. Und sie dürfen nach § 14 MarkenG nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Das bedeutet dass <strong>diese Einschränkung Privatpersonen und Ihre Websites nicht betrifft</strong>.</p>
<p class="lesehilfeaus" align="center"><img src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/marke1.jpg" alt="Marke Mercedes" /><br />
<a class="smalltext" title="http://www.flickr.com/photos/cicciopizzettaro/344275371/" href="http://www.flickr.com/photos/cicciopizzettaro/344275371/">Foto</a><span class="smalltext">: </span><a class="smalltext" title="Ciccio Pizzettaro" href="http://www.flickr.com/photos/cicciopizzettaro/">Ciccio Pizzettaro,</a><span class="smalltext"> </span><a class="smalltext" title="Lizenzbedingungen" href="http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/deed.de">CC<br />
</a></p>
<p>Wer jedoch eine Website gewerblich betreibt, sollte von Fotos mit Abbildungen von Markensymbolen besser Abstand nehmen oder zumindest vorsichtig sein. Absolut verboten ist die Nutzung von Markensymbolen im Zusammenhang mit identischen ähnlichen Produkten. So haben auf der Website eines Ersatzteilhändler, der keine Orignalteile vertreibt, Fotos von Mercedesautos nichts zu suchen.</p>
<p>Aber auch ohne Warenähnlichkeit kann es bei Rufausbeutung oder Rufschädigung problematisch werden. Bildet ein Webdesigner einen Porsche ab, um zu zeigen wie schnell er ist, begeht er einen unzulässigen Imagetransfer. Oder er begeht Rufschädigung, wenn er eine andere Marke abbildet, um zu zeigen wie altbacken ein Design ohne moderne Technik wirkt.</p>
<h2>Abbildungen von Geschmacksmustern</h2>
<p>Geschmacksmuster sind das, was man unter praktischem Design versteht. So wird eine toll gestaltete Kaffeekanne oder ein ausgefallenes Farbmuster auf der Ikeagardine als Geschmacksmuster geschützt sein. Ebenso ist das Design der ICE-Züge geschützt.</p>
<p class="lesehilfeaus" align="center"><img src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/ice.jpg" alt="ICE" /><br />
<a class="smalltext" title="http://www.flickr.com/photos/svendowideit/391815218/" href="http://www.flickr.com/photos/svendowideit/391815218/">Foto:</a><span class="smalltext"> </span><a class="smalltext" title="svendowideit" href="http://www.flickr.com/photos/svendowideit/391815218/">Svendowideit</a><span class="smalltext">, </span><a class="smalltext" title="Lizenzbedingungen" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de">CC<br />
</a></p>
<p>Die Veröffentlichung dieser Produkte auf Fotos ist daher grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen bilden auch hier das Zitatrecht und die Benutzung für private Zwecke.</p>
<p>In den meisten Fällen wird auch kein Geschmacksmusterinhaber gegen Privatpersonen vorgehen. Gewerbliche Seiten sollten jedoch keine Fotos mit Geschmacksmustern veröffentlichen. Z.B. eine Website mit Modellbahnzubehör sollte ohne Erlaubnis keine Bilder vom ICE (vom echten, nicht von der Modellbahn, die lizensiert sein wird) veröffentlichen. Ein anderer Fehler wäre es ein ausgefallenes Gardinendesign als Hintergrundbild zu nutzen.</p>
<h2>Abbildungen vom Eigentum Dritter Personen</h2>
<p>Neben dem Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG wird auch ein Recht am Bild des Eigentums angenommen. Das gilt natürlich nicht für jedes Eigentum. Sonst könnte man nichts mehr fotografieren. Aber wenn ich ein Hausrecht habe, darf ich bestimmen was fotografiert werden kann. Das gilt für mein Wohnzimmer, Museen oder Bahnhöfe. Die Bahn erlaubt z.B. nur Fotos von Bahnhöfen zu privaten Zwecken.</p>
<p class="lesehilfeaus" align="center"><img src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/eigentum.jpg" alt="Fremdes Eigentum" /></p>
<p>Zugegeben, diese Regelung ist exotisch. Aber angenommen ich lade bei Flickr das Bild eines toll eingerichteten Wohnzimmers herunter und verwende es für ein Möbelmesseplakat. Wenn der Zimmerinhaber das sieht und die Veröffentlichung dem Fotografen nicht erlaubt hat, kann ich mich auf Schadensersatzstreitigkeiten gefasst machen.</p>
<p>Zur Vertiefung dieses Themas (sammt einer Checkliste für Hobby- und Profifotografen) lade ich zum Lesen meines Gastbeitrags im Upload-Magazin <a title="Dauerhafter Link zu Was darf ich fotografieren? Der Fall Preußische Schlossanlagen und seine Konsequenzen" rel="bookmark" href="http://upload-magazin.de/?p=1889">&#8220;Was darf ich fotografieren? Der Fall Preußische Schlossanlagen und seine Konsequenzen&#8221;</a> ein.</p>
<h2>Fazit:</h2>
<p>Auch bei Fotografien, die frei im Internet verfügbar sind, ist Vorsicht geboten. Die meisten Hobbyfotografen denken nicht an Rechte Dritter, wenn sie freie Lizenzen verwenden. Zudem sagen die &#8220;freien&#8221; Lizenzen ausdrücklich, dass <a title="Creative Commons" href="http://wiki.creativecommons.org/">weiterhin Rechte Dritter bestehen können</a>. Ebenso ist zu beachten, dass z.B. die &#8220;Creative Commons&#8221;-Lizenzgeber keine Garantien übernehmen. Ist an sich logisch. Wer kein Geld verlangt, der will auch keine Haftung übernehmen.</p>
<p>Daher empfiehlt es sich ganz besonders bei Abbildungen von Personen beim Fotografen <strong>nachzufragen, ob die fotografierte Person mit der geplanten Nutzung einverstanden ist</strong>. Oder besser nach der Email der Person zu fragen und sie selbst zu kontaktieren.</p>
<p><strong>Ganz besonders Acht sollten die Gewerbetreibenden geben</strong>. Zum einem haben sie mit den Markenrechten eine zusätzliche Prüfungspflicht und zum anderen wird bei Ihnen ein höherer Sorgfaltsmaßstab gefordert.</p>
<p>Das heißt keineswegs, dass &#8220;freie&#8221; Lizenzen schlecht sind. Ganz im Gegenteil! Nur sollte man sie eben nicht gedanken&#8221;frei&#8221; benutzen.</p>
<p><a title="Freie Fotos sind nicht immer frei nutzbar - Teil 1" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-07/freie-fotos-sind-nicht-immer-frei-nutzbar-teil-1">Zum Teil 1 </a></p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=87&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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