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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Filesharing</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Weiteren Schaden vermeiden: Richtiges Verhalten nach der Tauschbörsenabmahnung</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-11/weiteren-schaden-vermeiden-richtiges-verhalten-nach-der-tauschboersenabmahnung</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 06:53:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Teilnahme an sog. Tauschbörsen und dem damit verbundenen Upload von Dateien werden von den einschlägigen Kanzleien immer noch im großen Stil abgemahnt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Spielfilme, Pornos, Musikalben bzw. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-11/weiteren-schaden-vermeiden-richtiges-verhalten-nach-der-tauschboersenabmahnung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a title="biotorrents.rss.deluge.label" href="http://www.flickr.com/photos/31831582@N08/4526912801/" target="_blank"><img src="http://farm5.static.flickr.com/4038/4526912801_ef7fe27d31.jpg" border="0" alt="biotorrents.rss.deluge.label" /></a></p>
<p>Die Verletzung von Urheberrechten aufgrund der <strong>Teilnahme an sog. Tauschbörsen</strong> und dem damit verbundenen Upload von Dateien werden von den einschlägigen Kanzleien immer noch im großen Stil abgemahnt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um <strong>Spielfilme, Pornos, Musikalben bzw. einzelne Songs, Hörbücher oder Software</strong> handelt.</p>
<p>Wenn die Abmahnung erst mal im Briefkasten gelandet ist, lassen sich viele Anschlussinhaber von einer Anwaltskanzlei vertreten. Im Fokus der Beratung sind dann der <strong>Unterlassungsanspruch</strong> und der <strong>Zahlungsanspruch</strong> der Gegenseite. Soweit die Abgemahnten dann eine <a title="Die modifizierte Unterlassungserklärung" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-07/die-modifizierte-unterlassungserklarung">(modifizierte) Unterlassungserklärung</a> abgeben, ist aber oft nicht ganz klar, welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind.</p>
<h3>Folgen einer Unterlassungserklärung</h3>
<p>Zunächst einmal sollte klar sein, dass die Unterlassungserklärung mindestens<strong> 30 Jahre </strong>gültig ist. Das bedeutet, wenn derjenige, der die Erklärung unterschrieben hat (sog. Unterlassungsschuldner) gegen die Erklärung verstößt, eine <strong>Vertragsstrafe</strong> an den Unterlassungsgläubiger zahlen muss. Die Höhe der Vertragsstrafe wird je nach Ausmaß der Rechtsverletzung <strong>mehrere tausend Euro </strong>betragen.</p>
<p><span id="more-2058"></span>In welchem Fall genau gegen die Erklärung verstoßen wird, ist jeweils von dem Inhalt der Unterlassungserklärung abhängig. Wird z.B. zugesichert, das Album „Greatest Hits“ von Elvis nicht mehr im Internet zu verbreiten, dann ist eine Vertragsstrafe an die Plattenfirma zu zahlen, wenn der Unterlassungsschuldner dieses Album entgegen seiner Zusicherung doch wieder verbreitet hat.</p>
<p>Zwar hat man sein eigenes Verhalten meistens ganz gut unter Kontrolle, aber das Problem ist, dass die Vertragsstrafe auch fällig ist, wenn jemand anderes, z.B. <strong>Haushaltsangehörige oder Besucher</strong> den Internetzugang benutzt und das Album in einer Tauschbörse anbietet.</p>
<h3>Zukünftige Abmahnungen vermeiden</h3>
<p>Anschlussinhaber, die einmal eine Abmahnung bekommen haben, merken schnell, wie „verwundbar“ sie doch sind, obwohl sie sich im vermeidlich <strong>anonymen Internet</strong> bewegen. Inwieweit man weitere Abmahnungen aufgrund bisheriger Tauschbörsenaktivitäten einschränken kann, wird Ihnen Ihr Anwalt sagen, den Sie mit der Abwehr der Abmahnung beauftragt haben. Sehr wichtig ist aber auch, dass in <strong>Zukunft die Gefahr weiterer Abmahnungen</strong> ausgeschlossen wird. Problematisch ist dies, wenn mehrere Personen einen Anschluss nutzen, wie in einer Familie oder Wohngemeinschaft.</p>
<h3>Checkliste zur Vermeidung weiterer Abmahnungen und Vertragsstrafen</h3>
<ul>
<li>Sicherheitshalber alle Tauschbörsenprogramme <strong>deinstallieren</strong>. Denn bei Tauschbörsennutzung führt schon der Download (das Herunterladen) einer Datei zum automatischem Upload (Verbreiten) der Datei.</li>
</ul>
<ul>
<li>Alle Personen im Haushalt über die Gefahren der Tauschbörsennutzung <strong>aufklären</strong> und die Teilnahme<strong> verbieten</strong>. Behalten Sie immer einen Überblick, wer über Ihren Internetanschluss im Netzt surft, denn auch auf dem Laptop von Freunden der Kinder kann sich z.B. Tauschbörsensoftware befinden.</li>
</ul>
<ul>
<li>Soweit möglich, sollten Sie die Internetnutzung Ihrer Haushaltsangehörigen <strong>überwachen</strong>.</li>
</ul>
<ul>
<li>Vorhandenes<strong> WLAN </strong>nach dem neusten Stand <strong>verschlüsseln</strong>, damit nicht der Nachbar heimlich mitsurft. Ein ausgeschalteter Computer bedeutet nicht, dass das WLAN auch ausgeschaltet ist. Wird das WLAN nicht genutzt sollte es am Router <strong>ausgeschaltet</strong> werden.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das <strong>Passwort des Routers</strong> ändern, wenn dieses noch im Lieferzustand ist.</li>
</ul>
<p><a title="Filesharing am Arbeitsplatz: Haftet der Arbeitgeber bei Abmahnungen?" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-05/filesharing-am-arbeitsplatz-haftet-der-arbeitgeber-bei-abmahnungen">Soweit ein <strong>Unternehmen</strong> eine Abmahnung bekommen hat</a>, sollte neben diesen Punkten auch eine sog. „<a title="Internet am Arbeitsplatz" href="http://spreerecht.de/datenschutz/2010-11/internet-arbeitsplatz">Vereinbarung zur Internetnutzung am Arbeitsplatz</a>“ mit den Arbeitnehmern abgeschlossen werden.</p>
<p>Haben Sie <strong>Beratungsbedarf</strong> zu diesem Thema? Dann können Sie gerne <strong><a title="Kontakt zu SCHWENKE &amp; DRAMBURG" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Kontakt</a></strong> zu mir aufnehmen.</p>
<h6>Bildernachweis <small><a title="Attribution License" href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/" target="_blank"><img src="../wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="mchelen" href="http://www.flickr.com/photos/31831582@N08/4526912801/" target="_blank">mchelen</a></small></h6>
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		<item>
		<title>Internetverbot f&#252;r wiederholte Urheberrechtsverletzungen?</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2010-02/internetverbot-fuer-wiederholte-urheberrechtsverletzungen</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 09:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ACTA]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<description><![CDATA[Beim Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) verhandeln die USA, Kanada, die EU, Schweiz, Japan, Korea, Singapur, Australien, Neuseeland, Mexiko, Jordanien, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate über ein gemeinsames Abkommen, mit dem Ziel Produktpiraterie zu bekämpfen. Bei diesen Verhandlungen, die auch &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2010-02/internetverbot-fuer-wiederholte-urheberrechtsverletzungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Beim <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Anti-Counterfeiting_Trade_Agreement">Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)</a> verhandeln die USA, Kanada, die EU, Schweiz, Japan, Korea, Singapur, Australien, Neuseeland, Mexiko, Jordanien, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate über ein gemeinsames Abkommen, mit dem Ziel Produktpiraterie zu bekämpfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei diesen Verhandlungen, die auch Urheberrechtsverletzungen im Internet (z.B. rechtswidriges Filesharing) zum Gegenstand haben, <a title="Nächste Verhandlungsrunde zum Urheberrechtsabkommen ACTA steht an" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Naechste-Verhandlungsrunde-zum-Urheberrechtsabkommen-ACTA-steht-an-913256.html">wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen</a>. Bekannt ist insoweit nur, dass in Bezug auf rechtswidrige Internetaktivitäten die Anbieter von Internetzugängen (Internet Service Provider) verstärkt in Verantwortung genommen werden sollen. Dies würde dann soweit gehen, dass die Internet Service Provider für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden als Störer haftbar gemacht werden können. Dieser Haftung könnten sich die Provider nach dem ACTA-Entwurf nur entziehen, wenn sie den Datenverkehr ihrer Kunden überwachen und ihnen nach dem sogenannten <em>Three Strikes-Prinzip</em> den Internetzugang sperren.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach diesem Prinzip wendet sich ein Inhaber von Urheberrechten (z.B. ein Musik-Label) wenn ein Urheberrechtsverstoß (z.B. illegales Filesharing) festgestellt wurde an den Internet Provider (Intenetanbieter). Dieser schickt dann eine Warnung an seinen Kunden und teilt ihm mit, dass eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde. Nach drei Warnungen wird dem Kunden dann der Internetzugang gesperrt. Das <em>Three-Strikes-Prinzip</em> hat der Kollege Thomas Schwenke mit dem Beispiel Neuseeland <a title="Neuseeland: „Three strikes and you are out“ ist Gesetz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2009-02/neuseeland-three-strikes-and-you-are-out-ist-gesetz">anschaulich beschrieben</a>. Dort sollte diese Regelung als Gesetz verabschiedet werden. Erst nach <a title="Copyrightverletzer werden in Neuseeland (vorerst) nun doch nicht vom Internet getrennt" href="http://spreerecht.de/allgemein/2009-03/copyrightverletzer-werden-in-neuseeland-vorerst-nun-doch-nicht-vom-internet-getrennt">massiven Protesten</a> wurde das Gesetz zurück gezogen.</p>
<p style="text-align: justify;">Während das <em>Three-Strikes-Prinzip</em> in Frankreich bereits Anwendung findet und dort auch gerichtlich bestätigt wurde, bleibt abzuwarten, ob die Haftung der Internet Provider und die damit verbundene <em>Three-Strikes-Regel</em> in Deutsches Recht  umgesetzt wird.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der einmalige Download eines Musikalbums ist keine Rechtsverletzung &quot;in gewerblichem Ausma&#223;&quot; im Sinne des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/der-einmalige-download-eines-musikalbums-ist-keine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmass-im-sinne-des-101-abs-1-und-2-urhg</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/der-einmalige-download-eines-musikalbums-ist-keine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmass-im-sinne-des-101-abs-1-und-2-urhg#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 22:04:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Kiel (Beschluss vom 02.09.2009 &#8211; Az. 2 O 221/09) hat beschlossen, dass die Verbreitung eines Musikalbums in einer Tauschbörse für sich genommen nicht das Merkmal eines gewerblichen Ausmaßes (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG) erfüllt. Hintergrund: Soweit &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/der-einmalige-download-eines-musikalbums-ist-keine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmass-im-sinne-des-101-abs-1-und-2-urhg">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Kiel (Beschluss vom 02.09.2009 &#8211; Az. 2 O 221/09) hat beschlossen, dass die Verbreitung eines Musikalbums in einer Tauschbörse für sich genommen nicht das Merkmal eines gewerblichen Ausmaßes (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG) erfüllt.</p>
<p style="text-align: justify;">Hintergrund: Soweit die Musikindustrie gegen die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Liedern in Musiktauschbörsen (P2P) vorgeht, wird zwischen den Abmahnenden und den Abgemahnten stets gestritten, ob die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß angenommen hat oder nicht. Denn nicht zuletzt bei der Frage gewerblich ja oder nein richtet sich die Höhe der Abmahngebühren.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier die interessanten Passagen des Urteils:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Anzahl der Rechtsverletzungen können vorliegend die Annahme eines  Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ nicht rechtfertigen. In welchem  Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel,  an denen der Antragsteller Rechte besitzt, auf ihre Computer geladen  oder an andere Internet-Nutzer übermittelt haben, ergibt sich aus seinem  Vortrag nicht. Er hat zu der Anzahl der „Down“- und/oder „Uploads“ der  einzelnen Anschlussinhaber nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen  kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass unter den aufgeführten  IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten nur einzelne Bruchteile des  geschützten Musikalbums geladen &#8211; und damit auch allenfalls in diesem  Umfange angeboten &#8211; worden sind. Für eine Planmäßigkeit oder  Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber sind keinerlei  Anhaltspunkte erkennbar. Damit bleibt offen, ob es sich jeweils um ein  einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges  Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem  Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches  Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer  Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht &#8211; wovon die Kammer aus  eigener Sachkunde Kenntnis hat &#8211; jedenfalls bei einigen  Softwareprodukten die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des  Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine  entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu  unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in  „gewerblichem Ausmaß“ ausschlösse.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend  nicht aus, um ein „gewerbliches Ausmaß“ anzunehmen. In „gewerblichem  Ausmaß“ begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch  aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren  wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden.  Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden,  fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb  einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von  erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist  zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im  Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das  hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen  Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008,  Aktenzeichen 3 W 184/08; Beschluss vom 2.2.2009, Aktenzeichen 3 W  195/08). Vorliegend spricht nichts für eine Einnahmeerzielungsabsicht  oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am  Erwerbsleben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Schwere der behaupteten Rechtsverletzung ergibt sich vorliegend  auch nicht aus dem Wert des geschützten Albums, dessen Wert etwa 20,- €  betragen mag. Auch nach der Legaldefinition des gewerblichen Ausmaßes (§  101 Abs. 1 S. 2 UrhG) fällt es schwer, einen einmaligen Download eines  derartigen Albums als derart schwere Rechtsverletzung zu bewerten, dass  von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden könnte (OLG Oldenburg,  Beschluss vom 1.12.2008, Aktenzeichen 1 W 76/08). Das Oberlandesgericht  Oldenburg hat dabei ausdrücklich nicht verkannt, dass der  Rechtsausschuss des Bundestages offenbar die Vorstellung hatte, dass  dies bereits eine besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen  könne. Zu Recht weist das Gericht aber darauf hin, dass damit der  äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sei und der  einmalige Download eines Musikalbums nicht als schwere Rechtsverletzung  mit gewerblichem Ausmaß anzusehen sei (so auch OLG Zweibrücken,  Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08).</p>
<p style="text-align: justify;">Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (u. a.  Beschluss vom 21.10.2008, Aktenzeichen 6 Wx 2/08), dass derjenige, der  ein gesamtes Musikalbum in der „relevanten Verkaufsphase“ der  Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, grundsätzlich wie ein gewerblicher  Anbieter auftrete und seine Tätigkeit damit ein „gewerbliches Ausmaß“  habe, teilt die Kammer nicht. Sie teilt auch nicht die Auffassung des  Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluss vom 13.8.2009,  Aktenzeichen 6 W 15/09), das darauf abstellt, aus den Folgen des  Herunterladens eines Musiktitels ergebe sich, dass der Anschlussinhaber  als gewerblicher Anbieter zu behandeln sei. Die Auffassung dieser  Gerichte erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil &#8211; wie bereits  ausgeführt &#8211; es dem Anschlussinhaber jedenfalls bei Verwendung  bestimmter Torrent-Programme möglich ist, das Hochladen von Daten und  damit das Anbieten des geschützten Werkes gänzlich durch eine  entsprechende Softwarekonfiguration zu unterbinden. Soweit das  Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zudem ausführt, dass jemand,  der an einer Tauschbörse teilnimmt, nicht altruistisch handele, trifft  dies sicherlich zu. Gerade dies aber widerspricht der Annahme, der  Teilnehmer nehme faktisch die Stellung eines gewerblichen Anbieters ein.  Interesse des Teilnehmers ist in der Regel gerade nicht, anderen  Teilnehmern Daten zur Verfügung zu stellen, sondern in erster Linie,  Daten zur eigenen Verwendung zu erlangen. Die Weitergabe erlangter Daten  an Dritte ist eine rein technisch vorgehaltene, aber zumindest bei  einem Teil der Software abschaltbare Funktion der Client-Software.</p>
</blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung des Anschlussinhabers bei Abmahnungen wegen Musikdownloads</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 15:16:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer haftet zum Beispiel, wenn die Kinder unerlaubt Songs aus dem Internet laden, aber der Anschluss auf die Eltern angemeldet ist? Aktuell hatte das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 889/08) zu entscheiden, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen anderer &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2010-01/haftung-des-anschlussinhabers-bei-abmahnungen-wegen-musikdownloads">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: justify;">Wer haftet zum Beispiel, wenn die Kinder unerlaubt Songs aus dem Internet laden, aber der Anschluss auf die Eltern angemeldet ist?</p>
<p style="text-align: justify;">Aktuell hatte das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 889/08) zu entscheiden, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen anderer verantwortlich ist. Hintergrund ist oftmals das Downloaden von Musik, Filmen, Hörbüchern, PC-Spielen oder anderer Software.</p>
<p style="text-align: justify;">In manchen Fällen hat derjenige, auf den der DSL-Anschluss angemeldet keine Ahnung von den Filesharing-Aktivitäten, z.B. wenn Familienmitglieder oder andere den Anschluss mit nutzen. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, ob der Anschlussinhaber die Abmahnkosten und den Schadensersatz zahlen muss. Zu dem Kern dieser ganzen Problematik, der sogenannten Sorgfaltspflichten des Anschlussinhabers, hat das OLG Köln leider wenig gesagt, da die Abgemahnte nicht genau sagen konnte, welche anderen Personen den Anschluss noch genutzt haben konnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Vom Grundsatz her ist es so, dass der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist für die Rechtsverletzungen, die über den Anschluss laufen. Unter bestimmten Umständen kann sich der Anschlussinhaber aber von der Haftung freistellen. So z.B. wenn die Eltern ihren Kindern klar machen, was im Internet erlaubt ist und was nicht und dies auch in gewissem Umfang kontrollieren.</p>
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		<item>
		<title>Die modifizierte Unterlassungserkl&#228;rung</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-07/die-modifizierte-unterlassungserklarung</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-07/die-modifizierte-unterlassungserklarung#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 11:32:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Modifizierung]]></category>
		<category><![CDATA[P2P]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Erhält jemand eine Abmahnung, dann wird diese Person regelmäßig aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, das abgemahnte Verhalten (z.B. Urheberrechtsverletzung bei P2P, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) in der Zukunft zu unterlassen. Häufig wird die Unterlassungserklärung dann &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-07/die-modifizierte-unterlassungserklarung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p style="text-align: justify;">Erhält jemand eine Abmahnung, dann wird diese Person regelmäßig aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, das abgemahnte Verhalten (z.B. Urheberrechtsverletzung bei P2P, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) in der Zukunft zu unterlassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Häufig wird die Unterlassungserklärung dann noch dahingehend ergänzt, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, die anwaltlichen Kosten der Abmahnung zu übernehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann sollte natürlich auch nicht die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ist die Rechtsverletzung aber tatsächlich gegeben, dann liegt die Abgabe der Unterlassungserklärung nahe.</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hier steckt der Abgemahnte jetzt in einer Zwickmühle: </span></p>
<p style="text-align: justify;">Unterschreibt er die Unterlassungserklärung nicht, droht ein Gerichtsverfahren auf Unterlassung.</p>
<p style="text-align: justify;">Unterschreibt der Abgemahnte die Erklärung, dann muss er auch die Kosten der Abmahnung zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Als Lösung kann die vorformulierte Unterlassungserklärung durchaus in abgeänderter Form (z.B. die Ziffer mit der Übernahmeverpflichtung der Abmahnkosten wird gestrichen) oder komplett neu formuliert abgegeben werden. Im Ergebnis wird also der eigentliche Umfang der Erklärung auf die Unterlassungsverpflichtung (z.B. keine urheberrechtlich geschützten Musikstücke mehr im Internet anzubieten) reduziert.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung selbst neu formuliert, bietet sich noch die Ergänzung an, wonach die Erklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemeinen verbindlichen, also auf Gesetz oder Rechtssprechung beruhenden Erklärung des zu unterlassenen Verhaltens als rechtmäßig steht.</p>
<p style="text-align: justify;">Natürlich heißt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht, dass man die Abmahnkosten nicht tragen muss. Man kann nun aber mit der Gegenseite in Verhandlungen treten und versuchen, die Kostenlast zu verringern. Dazu wird die Gegenseite eher bereit sein, wenn die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung ausgeräumt ist. Man nimmt der Gegenseite durch die modifizierte Erklärung also etwas Wind aus den Segeln.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der neuen Formulierung der Erklärung ist aber unter Umständen Vorsicht geboten, um der Gegenseite nicht mehr einzuräumen als ihr zusteht.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1113&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Filesharing am Arbeitsplatz: Haftet der Arbeitgeber bei Abmahnungen?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-05/filesharing-am-arbeitsplatz-haftet-der-arbeitgeber-bei-abmahnungen</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-05/filesharing-am-arbeitsplatz-haftet-der-arbeitgeber-bei-abmahnungen#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 May 2009 14:22:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[P2P]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Szenario sieht wie folgt aus: Ein Unternehmen erhält eine Abmahnung, da von dem Anschluss des Unternehmens aus Filesharing (P2P) betrieben wurde. Nun stellt sich die Frage, wer für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden kann. Vom Grundsatz her ist der &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-05/filesharing-am-arbeitsplatz-haftet-der-arbeitgeber-bei-abmahnungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p style="text-align: justify;">Das Szenario sieht wie folgt aus: Ein Unternehmen erhält eine <strong>Abmahnung</strong>, da von dem Anschluss des Unternehmens aus Filesharing (P2P) betrieben wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Nun stellt sich die Frage, wer für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden kann. Vom Grundsatz her ist der Inhaber des Anschlusses, also das Unternehmen, haftbar für Rechtsverstöße, die über diesen Anschluss begangen werden. Denn das Unternehmen schafft mit der Bereitstellung der Internetnutzung für die Arbeiter eine Risikoquelle, die das Unternehmen als <strong>Anschlussinhaber </strong>überwachen muss.</p>
<p style="text-align: justify;">Natürlich kann der Arbeitgeber aber nicht hinter jedem Mitarbeiter stehen und das Surf-Verhalten überwachen. Daher ging zuletzt das Landgericht München I (Az. 7 O 2827/07) davon aus, dass unter bestimmten Voraussetzung der Arbeitgeber für das Verhalten seiner Arbeiter im Internet nicht haftbar gemacht werden kann. Danach muss der Arbeitgeber bestimmte Vorkehrungen schaffen, um einer <strong>Störerhaftung</strong> (also die Haftung als Anschlussinhaber) zu entgehen.</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Gibt es Anhaltspunkte, dass einzelne      Mitarbeiter ihre Nutzungsrechte überdehnen (also z.B. Musik aus      Tauschbörsen herunter lädt), <strong>muss der Arbeitgeber umgehend einschreiten</strong>,      sonst kann dem Unternehmen das Verhalten des Mitarbeiters nach § 99UrhG      zugerechnet werden.</li>
<li>Das Unternehmen sollte eine <strong>arbeitsvertragliche      Anweisungen</strong> herausgeben und kenntlich machen, in welcher die Nutzung      des Internetzugangs für die Arbeitnehmer geregelt ist.</li>
<li>Gegebenenfalls sind technische      Einrichtungen, wie <strong>Filterprogramme und Firewalls</strong>, erforderlich.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Erhält ein Unternehmen gleichwohl eine Abmahnung, so sind die darin enthaltenen Vorwürfe zu prüfen, bevor die <strong>Forderung</strong> (Schadensersatz für die Rechtsverletzung und Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung) beglichen wird und eine mögliche <strong>Unterlassungserklärung</strong> abgegeben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Rechtssprechung hinsichtlich der Haftung für den Anschlussinhaber ist aber alles andere als eindeutig. Es lassen sich die Risiken nur minimieren, nie gänzlich ausschließen. Bei einer tatsächlichen Abmahnung ist rechtlicher Rat empfehlenswert.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1108&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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