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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Namensnennung</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Nicht bloß Spielerei: Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen haben rechtliche Konsequenzen</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Creative Commons, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein Lizenzmodell, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5312" title="creative-commons" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/11/creative-commons.png" alt="" width="493" height="278" /><strong></strong></p>
<p><strong><a title="Begriffserklärung bei Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_commons" target="_blank">Creative Commons</a></strong>, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein <strong>Lizenzmodell</strong>, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen.</p>
<p><strong>Gerichtliche Entscheidungen</strong> zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, die ihre Werke unter der Creative Commons-Lizenz verbreiten, die Schwelle relativ hoch ist, rechtlich gegen die lizenzwidrige Nutzung der Werke vorzugehen.</p>
<p>Nun hat sich das <strong>Landgericht Berlin</strong> vor einiger Zeit mit der Wirksamkeit der Creative Commons Lizenzen befasst (<a href="http://openjur.de/u/168250.html" target="_blank">Beschluss vom 8.10.2010 &#8211; 16 O 458/10</a>), die Entscheidung ist aber erst kürzlich veröffentlicht worden. Das Gericht untersagte die Verwendung eines Fotos unter einer Creative Commons-Lizenz, da entsprechende Angaben zu Urheber und Lizenz fehlten. <span id="more-5311"></span></p>
<h3>Sinn und Zweck von Creative Commons</h3>
<p>Creative Commons (abgekürzt &#8220;CC)&#8221; wurden entwickelt, um die <strong>Nutzung von kreativen Inhalten</strong> zu <strong>beschleunigen</strong> und zu <strong>vereinfachen</strong>. Als Teil des &#8220;Social Webs&#8221; ist es durchaus üblich, mit der Verwendung einer Creative Commons-Lizenz zu verdeutlichen, dass man sich für <strong>Open Access</strong> und damit für freien Zugang zu <strong>geistigem Eigentum</strong> einsetzt.</p>
<p>Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um <strong>standardisierte Lizenzverträge</strong>, die von der <a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons-Organisation</a> kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Diese Verträge ermöglichen es, beispielsweise eine Lizenz für die Nutzung des eigenen Fotos nach dem <strong>Baukastenprinzip</strong> zusammen zu stellen. Statt also mit jedem Interessenten, der das Foto nutzen möchte, einzeln zu verhandeln, kann sich der mögliche Nutzer die Lizenz anschauen und weiß, was er darf und was nicht.</p>
<p>Mein Kollege Thomas Schwenke hat ausführlich alle <strong>Fragen zur Nutzung von Creative Commons</strong> besprochen. Alle Beiträge zur Reihe <strong>&#8220;Creative Commons einfach erklärt&#8221; </strong>sind hier aufrufbar:</p>
<ul>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons">Teil 1 <strong>&#8220;Sinn und Zweck von Creative Commons&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz">Teil 2 <strong>&#8220;Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen">Teil 3 &#8220;<strong>Eigene Creative Commons-Lizenz erstellen&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links">Teil 4 &#8220;<strong>Vorteile, Gefahren &amp; weiterführende Links&#8221;</strong></a></li>
</ul>
<h3>Die Entscheidung des Landgericht Berlin</h3>
<p>Vor dem Berliner Gericht ging ein <strong>Fotograf</strong>, der eines seiner Bilder unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz &#8220;<a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">Attribution Share Alike 3.0 Unported</a>&#8221; freigegeben hat, gegen einen <strong>Nutzer</strong> vor, der das Foto ohne die erforderlichen Angaben veröffentlicht hat.</p>
<p>Das Gericht hat dem Fotografen einen <strong>Unterlassungsanspruch</strong> aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG aufgrund der <strong>unerlaubten Nutzung des Fotos</strong> gegen den Verwender zugestanden, da sich der Nutzer nicht an die Vorgaben der vom Fotografen <strong>vorgegebenen Lizenz</strong> gehalten hat.</p>
<p>In diesem Fall zeigt sich die Gefahr für den Nutzer bei der Verwendung mit Creative Commons lizensierten Inhalten: Die Lizenz <strong>endet automatisch</strong> wenn ein <strong>Lizenzverstoß</strong> vorliegt. Das bedeutet, sobald ein Werk nicht unter den genauen Vorgaben der Creative Commons-Lizenz verwendet wird, liegt eine <strong>widerrechtliche Nutzung</strong> vor, mit der Folge, dass der Urheber einen <strong>Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch</strong> gegen den Nutzer hat (sog. &#8220;Heimfall&#8221; der Rechte).</p>
<p>Die Verbreitung von Inhalten ohne Berücksichtigung der Creative Commons-Lizenz stellt damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann <strong>abgemahnt</strong> werden und Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Rückruf gegen den Nutzer auslösen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass man bei der Verbreitung seiner Inhalte unter CC-Lizenzen <strong>nicht auf seine Rechte</strong> aus dem Urheberrecht <strong>verzichtet</strong>. Es entsteht damit für die Urheber <strong>mehr Klarheit</strong> dahingehend, dass Creative Commons nicht bedeutet, dass sämtliche Rechte aus der Hand gegeben werden.</p>
<p>Auch für <strong>Nutzer von Creative Commons</strong>-Inhalten wird deutlich, dass die Vorgaben der Lizenzgeber ernst zu nehmen sind und der <strong>Verstoß</strong> gegen die Lizenzbedingungen <strong>rechtliche Konsequenzen</strong> haben kann. Daher sollte man sich strikt an die Vorgaben des Lizenzgebers halten und Creative Commons nicht als Einladung missverstehen, sich bei kreativen Inhalten wahllos bedienen zu können.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtmäßigkeit von Namensnennungen in Online-Artikeln von Zeitungsarchiven</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/namensnennung-online-artikeln-zeitungen</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 08:34:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Blick in die Zeitung zeigt, dass es zur journalistischen Arbeit gehört, Personen im Rahmen der Berichterstattung durch eine Namensnennung zu identifizieren. Hierfür gibt es gewissen rechtliche Vorgaben, die Journalisten und Verlange beachten müssen. Nicht selten kommt es zu Überschreitungen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/namensnennung-online-artikeln-zeitungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Ein Blick in die Zeitung zeigt, dass es zur journalistischen Arbeit gehört, Personen im Rahmen der Berichterstattung durch eine <strong>Namensnennung</strong> zu identifizieren. Hierfür gibt es gewissen rechtliche Vorgaben, die Journalisten und Verlange beachten müssen.</p>
<p>Nicht selten kommt es zu Überschreitungen dieser rechtlichen Grenzen. Dies wird dann für die Betroffenen umso ärgerlicher, wenn der entsprechende Artikel noch <strong>online abrufbar</strong> ist. Denn  <strong>Verfügbarkeit</strong> und <strong>Suchmöglichkeiten</strong> in den digitalen Archiven führen zu einer <strong>schnelleren</strong> und <strong>dauerhaften</strong> <strong>Identifizierung</strong> als bei Printerzeugnissen, die oft nur wenige Tage verfügbar sind.<span id="more-5203"></span></p>
<h3>Voraussetzungen der Namensnennung</h3>
<p>Das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> ist in unserer Verfassung verankert und schützt, so wie es das Bundesverfassungsgericht ausdrückt, die &#8220;Sicherung eines <strong>autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung</strong>, in dem der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann&#8221;. Darunter fällt also auch das <strong>Recht auf Darstellung</strong> der eigenen Person.</p>
<p>Natürlich wird dieses Grundrecht nicht grenzenlos gewährt und kann beispielsweise durch die <strong>Freiheit der Berichterstattung</strong> oder der <strong>Meinungsäußerung</strong> sowie durch die<strong> Informationsfreiheit</strong> eingeschränkt werden.</p>
<p>Das führt dazu, dass man bei der Frage nach der Zulässigkeit der Namensnennung stets zwischen diesen Rechten abwägen muss, ob die Identifizierbarkeit rechtens war oder nicht. Bei dieser Abwägung stehen im Wesentlichen diese beiden Fragen im Raum:</p>
<ul>
<li>Wird die <strong>Privatsphäre</strong> durch die Namensnennung <strong>beeinträchtigt</strong>?</li>
<li>Ist die Namensnennung <strong>erforderlich</strong> für die Berichterstattung?</li>
</ul>
<p>Der zweite  Punkt ist gerade für <strong>Online-Archive</strong> interessant: Denn wenn der Artikel ursprünglich rechtswidrig war, dann muss auch der Online-Artikel entfernt oder anonymisiert werden. Denn soweit eine Identifizierbarkeit für den eigentlichen Hintergrund der Berichterstattung <strong>keine Bedeutung </strong>hat, liegt darin für den Betroffenen meist eine Rechtsverletzung. Aber auch hier kommt es natürlich auf den Zusammenhang der Berichterstattung an.</p>
<p>Aber auch ein <strong>ursprünglich rechtmäßiger</strong> Artikel kann aufgrund seiner zeitlich <strong>unbegrenzten Abrufbarkeit</strong> irgendwann das <strong>Persönlichkeitsrecht verletzen</strong>. Die klassische Fallkonstellation für diesen Bereich ist die permanente Veröffentlichung von Berichterstattung mit der Identifizierbarkeit von <strong>Straftätern</strong>. Aufgrund der <strong>&#8220;fortlaufenden Stigmatisierung&#8221;</strong> und der damit verbundenen Gefahr für die Resozialisierung bejahen einige Gerichte in diesen Fällen ein <strong>Recht auf Unterlassung</strong> der Namensnennung.</p>
<h3>Rechtsfolge</h3>
<p>Die Folge einer Rechtsverletzung ist ein möglicher <strong>Unterlassungsanspruch</strong> gegen den Betreiber des Online-Archivs aufgrund der Identifizierbarkeit. Ob den Betroffenen Personen ein solcher Anspruch zusteht, ist stets eine Frage des <strong>Einzelfalls</strong>. War bereits der ursprüngliche Artikel persönlichkeitsverletzend, dann besteht auch ein Anspruch gegen die Namensnennung im Online-Archiv.</p>
<p>Entscheidend wird vor allem sein, wie massiv die Rechtsverletzung aufgrund der Auffindbarkeit des Artikels durch <strong>Suchmaschinen</strong> ist.</p>
<p>Nicht immer reicht übrigens <strong>Anonymisierung</strong> eines Artikels zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Denn wenn die Person auch ohne Namensnennung klar <strong>identifizierbar</strong> ist, kann die Persönlichkeitsrechtsverletzung fortdauern und der Artikel muss nicht nur in Bezug auf den Namen geändert werden.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Bereitstellung von Online-Zeitungsarchiven, als zeitlich und örtlich unabhängige <strong>Informationsquellen</strong>, sehen viele als Segen an, den die Digitalisierung mit sich bringt (ich auch). Zugleich steigt aber auch die Gefahr von<strong> dauerhaften Persönlichkeitsrechtsverletzungen</strong>, die gerade dann zunimmt, wenn die Archive auch für gängige <strong>Internetsuchmaschinen</strong> zugänglich und optimiert sind.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/62693815@N03/">NS Newsflash</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Presserecht sowie Äußerungsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Fotografenvertrag und was hierbei zu beachten ist</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 07:09:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Erstellung von professionellen Fotos ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a rel="attachment wp-att-4462" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag/attachment/olympus-digital-camera"><img class="aligncenter size-full wp-image-4462" title="OLYMPUS DIGITAL CAMERA" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/2445039228_e90544aae1_z.jpg" alt="" width="640" height="468" /></a>Die <strong>Erstellung von professionellen Fotos</strong> ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu <a title="Der Arbeitsplatz und das Recht am eigenen Bild" href="http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/der-arbeitsplatz-und-das-recht-am-eigenen-bild" target="_blank">Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite</a>. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus.</p>
<p>Werden von einer Agentur oder direkt vom Unternehmen <strong>Aufträge an externe Fotografen</strong> gegeben, dann muss ein Vertrag vorhanden sein, der die erforderlichen Punkte regelt. Die wesentlichen Inhalte eines solchen Vertrages sollen hier angesprochen werden. Denn fehlen vertragliche Grundlagen, dann merkt man dies meistens erst, wenn es später Streitigkeiten gibt. So einige<strong> ermüdende Rechtsstreitigkeiten </strong>hätten durch einen soliden Vertrag vermieden werden können. Das ist leider auch die <strong>Erfahrung einiger unserer Mandanten</strong>, die sich im Nachhinein aufgrund des fehlenden Vertrages ärgern mussten.</p>
<p><span id="more-4461"></span></p>
<h3>Vertragsgegenstand</h3>
<p>Bevor der Fotograf mit seiner Arbeit anfängt, wird in der Regel ausführlich über das Vorhaben geredet und es werden die Wünsche des Auftraggebers klargestellt.</p>
<p>Oft wird aber nicht daran gedacht, eine <strong>möglichst ausführliche Beschreibung</strong> dessen in den Vertrag aufzunehmen, was sich der Auftraggeber als Ergebnis vorstellt. Diese Beschreibung sollte in <strong>eigenen Worten und ohne Juristensprech</strong> erfolgen. Denn sollten sich die Vertragspartner wegen des Umfangs des Auftrags uneinig sein und deswegen streiten, dann kommt es auf den Auftragsgegenstand an, welcher in der <strong>Präambel des Vertrages</strong> stehen sollte.</p>
<h3>Rechteeinräumung</h3>
<p>Die Regelung über die Rechteeinräumung ist der <strong>Kern eines jeden Vertrages mit Urheberrechtsbezug</strong>.</p>
<p>Die Vereinbarung zur Rechteeinräumung sollte <strong>alle geplanten Verwertungsformen </strong>erfassen. Es muss geregelt werden, welche Art von Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich) übertragen werden und ob es zeitliche, örtliche oder mediale Einschränkungen geben soll.</p>
<p><strong>Fehlt </strong>es an einer Regelung zur Rechteübertragung in dem Vertrag, dann gilt das Gesetz. Einschlägig ist <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html">§ 31 Abs.5 UrhG</a> und damit die sogenannte <strong>Zweckübertragungslehre. </strong>Danach muss bei einer fehlenden Regelung der Fotograf nur die Rechte übertragen, die der Auftraggeber für sein Vorhaben benötigt. Dies kann für den Auftraggeber <strong>wesentliche Folgen</strong> haben, was aus folgendem Beispiel deutlich wird:</p>
<p>Wird der Fotograf beauftragt, Produktfotos für die Unternehmenswebseite zu erstellen, dann darf das Unternehmen diese Fotos später nicht für eine Facebook-Kampagne oder eine Printanzeige verwenden, wenn es an einer Regelung über die Rechteübertragung fehlt. Das heißt es kommt darauf an, <strong>was der Auftraggeber braucht</strong> und <strong>dies auch vertraglich regelt.</strong> Was der Auftraggeber sich <strong>im Geiste wünscht</strong>, ist unerheblich.</p>
<h3>Namensnennung &amp; Bearbeitung</h3>
<p>Der Fotograf hat nach <a title="§ 13 Anerkennung der Urheberschaft" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html" target="_blank">§ 13 UrhG</a> ein <strong>Recht auf Namensnennung</strong>.  Danach ist der Grundsatz, dass die Fotos nur mit einer namentlichen Nennung des Urhebers, also des Fotografen, veröffentlicht werden dürfen. Falls auf dieses Recht nicht im Rahmen eines Vertrages verzichtet wird, dann kann der Fotograf gegen die <strong>Veröffentlichung ohne Namensnennung</strong> vorgehen.</p>
<p>Vor allem die Bearbeitung des späteren Fotos ist für den Auftraggeber besonders wichtig. Gerade wenn das Foto für mehrere Kampagnen oder verschieden Einsatzzwecke angedacht ist, dann wird das Foto hierfür<strong> oftmals bearbeitet werden müssen</strong>. Nach <a title="§ 14 Entstellung des Werkes" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html" target="_blank">§ 14 UrhG</a> bedarf die &#8220;Entstellung des Werkes&#8221; aber eine <strong>Einwilligung des Fotografen</strong>, so dass dieser Punkt vertraglich geregelt werden sollte.</p>
<h3>Urheberrechtsstreitigkeiten</h3>
<p>Im Vertrag sollte auch nicht die Klausel fehlen, wonach der Fotograf den Auftraggeber bei urheberrechtlichen Streitigkeiten <strong>unterstützten muss</strong>. Der Hintergrund ist hier ein denkbares Szenario, wobei der Auftraggeber sich bei der Nutzung des Bildes urheberrechtlichen Streitigkeiten stellen muss (z.B. wenn ein Dritter behauptet, er sei Urheber des Fotos). Mit einer entsprechenden Klausel kann der Auftraggeber den Fotografen auffordern, ihm <strong>bei dem Rechtsstreit zur Seite zu stehen</strong>, um die Behauptungen des Dritter so leichter ausräumen zu können.</p>
<h3>Sonstige Punkte</h3>
<p>Weitere Vertragsbestandteile sind regelmäßig die folgenden Punkte.</p>
<ul>
<li>Vergütung</li>
<li>Pflichten des Fotografen</li>
<li>Haftung/Gewährleistung</li>
<li>Verhalten bei Urheberrechtsstreitigkeiten</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Der Beitrag zeigt, dass ein Vertrag mit dem Fotografen stets vorhanden sein sollte, um <strong>anfängliche Unklarheiten</strong> und <strong>spätere Streitigkeiten</strong> zu vermeiden.</p>
<p>Gerade auch <strong>für den Fotografen </strong>ist ein Vertrag<strong> von Vorteil</strong>. Denn oft ist dieser als Selbstständiger alleine an den Vertragsverhandlungen beteiligt und hätte daher ohne Vertrag <strong>Beweisprobleme</strong>, wenn es Streitigkeiten wegen des Leistungsumfangs geben sollte.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Namensnennung" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/chrizzle/">Christopher Robin Roberts</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		<title>Namentliche Nennung von Personen im Internet</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 09:38:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Nennung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht München (35 O 9639/09) hatte zu entscheiden, ob die namentliche Nennung einer Sozialarbeiterin im Internet rechtmäßig ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Nennung, die im Rahmen einer Streitigkeit über das Sorgerecht erfolgte, unzulässig war. Dem sorgerechtlich betroffenen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-01/namentliche-nennung-von-personen-im-internet">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht München (35 O 9639/09) hatte zu entscheiden, ob die namentliche Nennung einer Sozialarbeiterin im Internet rechtmäßig ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Nennung, die im Rahmen einer Streitigkeit über das Sorgerecht erfolgte, unzulässig war. Dem sorgerechtlich betroffenen Elternteil ist es nicht erlaubt, Texte oder Presseberichte unter Namensnennung der zuständigen Funktionsträger ins Internet zu stellen. Das betroffene Elternteil hatte argumentiert, dass die Veröffentlichung von der Meinungsfreiheit im Grundgesetz gedeckt sei. Dazu hat das Gericht ausgeführt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG beruft und in der namentlichen Nennung der Verfügungsklägerin bereits eine Meinung erblickt, ist festzuhalten, daß dieses Grundrecht nicht einschränkungslos gewährt wird, sondern gemäß Art. 5 II GG seine Schranken findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Auch das in Art. 2 I GG verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit besteht nur insoweit, als nicht die Rechte anderer verletzt werden oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung zeigt, dass die Namensnennung im Internet nicht hingenommen werden muss und gegen das Namens- sowie Persönlichkeitsrecht verstoßen kann. Über die Ansprüche als Betroffener wird <a title="Unerlaubte Namensnennung im Internet" href="http://dramburg.eu/blog/abmahnung/2009-03/unerlaubte-namensnennung-im-internet">hier </a>etwas erläutert.</p>
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		<title>Unerlaubte Namensnennung im Internet</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 14:19:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wird der Name einer Person im Internet genannt, so kann dies eine Beeinträchtigung ihres Namensrechts darstellen. So kann z.B. durch den unbefugten Gebrauch eines fremden Namens oder Namensbestandteils ein Zusammenhang zwischen dem Namensträger und einer fremden Einrichtungen oder eines Produktes &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-03/unerlaubte-namensnennung-im-internet">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Wird der Name einer Person im Internet genannt, so kann dies eine Beeinträchtigung ihres Namensrechts darstellen. So kann z.B. durch den unbefugten Gebrauch eines fremden Namens oder Namensbestandteils ein Zusammenhang zwischen dem Namensträger und einer fremden Einrichtungen oder eines Produktes eine Rechtsverletzung darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Viele Namensrechtsverletzungen im Internet entstehen durch die Registrierung von Domains. Denn bereits die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name stellt eine Namensanmaßung dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber auch die Nennung von Personen in Internetforen oder sonstigen Texten im Internet kann das Namensrecht oder das Persönlichkeitsrecht verletzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Stellt sich die Frage, wann genau eine Namensrechtverletzung vorliegt. Wird der Namen einer Person genannt und führt die Nennung dazu, dass eine bestimmte Person damit in Verbindung gebracht werden kann,  kann die <strong>Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrecht</strong> gegeben sein (§ 12 BGB). Vor allem, wenn keine Einwilligung der Person vorliegt. Es hängt aber auch davon ab, on der Urheber der Äußerung, ein Recht anführen kann, dass die Namensnennung begründen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus kann es bei der Namensnennung zu herabsetzenden Beiträgen gegen Privatpersonen kommen. In diesem Fall richtet sich die Prüfung in erster Line am Strafgesetzbuch. Tatbestände wie <strong>Beleidigung</strong> (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) stehen im Vordergrund und können einen Anspruch auf Löschung (§§ 823, 1004 BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">Liegt tatsächliche eine Rechtsverletzung vor, hat der Verletzte Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Als Vorgehen gegen einen berechtigten Beseitigungsanspruch empfiehlt sich zunächst eine außergerichtliche Auseinandersetzung. Der <strong>Anspruch auf Unterlassung</strong>, die durch einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden kann, besteht auch bei Erstbegehungsgefahr. Erst wenn die Gegenseite weder der Aufforderung zur Löschung nachkommt, noch die Unterlassungserklärung unterzeichnet, sollte der Weg über die Gerichte einbezogen werden. Da in derartigen Fällen aber Eilverfahren möglich sind, sollte selbst bei gerichtlicher Auseinandersetzung das gewünschte Ergebnis zeitig erreichbar sein.</p>
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