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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Persönlichkeitsrecht</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Zur Rechtm&#228;&#223;igkeit von heimlichen Videoaufnahmen</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 09:37:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Soweit jemand eine Einwilligung erteilt, wenn Filmaufnahmen gemacht werden, ist dieses Anfertigen von Videoaufnahmen rechtlich zulässig. Zur Veröffentlichung dieser Aufnahme muss die gefilmte Person der Veröffentlichung noch zustimmen (§ 23 Absatz 1 KUG). Problematisch wird es, wenn heimlich angefertigte Videoaufnahmen &#8230; <a href="http://spreerecht.de/haftung/2010-06/heimliche-videoaufnahmen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: justify;">Soweit jemand eine Einwilligung erteilt, wenn Filmaufnahmen gemacht werden, ist dieses Anfertigen von Videoaufnahmen rechtlich zulässig. Zur Veröffentlichung dieser Aufnahme muss die gefilmte Person der Veröffentlichung noch zustimmen (§ 23 Absatz 1 KUG). Problematisch wird es, wenn heimlich angefertigte Videoaufnahmen veröffentlicht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Der Fall:</strong> Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 188/09) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um heimliche Filmaufnahmen in einer Arztpraxis ging. Die Videoaufnahmen wurden ohne Erlaubnis des Arztes von einem Rundfunkunternehmen durchgeführt worden. Dabei ging es um eine Reportage über Doping am Arbeitsplatz. Die Videoaufnahme wurde heimlich bei einem Beratungsgespräch gefertigt. Zwar hat das Rundfunktunternehmen erklärt, dass es keine Aufnahmen veröffentlichen werde, in denen der Arzt zu erkennen sei. Dennoch verlangte der Arzt eine gerichtlich durchgesetzte Unterlassung der Fertigung von heimlichen Ton- und Filmaufnahmen.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Das Urteil:</strong> Das Oberlandesgericht hat das Anliegen des Arztes zurück gewiesen. Denn nach Ansicht der Richter habe der Arzt nicht ausreichend erklärt, warum er wieder mit einer Aufnahme rechnen müsse.</p>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren lehnte das Gericht einen Anspruch des Arztes auch wegen eines möglichen überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der Veröffentlichung ab.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Fazit:</strong> Stets kommt es für die rechtliche Beurteilung von Film- und Fotoaufnahmen sowie deren Veröffentlichung auf eine Abwägung an. Bei heimlichen Film- und Tonaufnahmen ist zum einen zwischen Aufnahmen im privaten und im beruflichen Umfeld zu unterscheiden. So sah das Gericht in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Arztes aufgrund seines beruflichen Wirkens nur am äußersten Bereich als verletzt an. Zudem spielte auch hier die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz eine Rolle bei der Beurteilung.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn sich also jemand gegen heimlich angefertigte Ton- oder Videoaufnahmen zur Wehr setzt, dann kommt es auf eine Gesamtabwägung beider Seiten an. Das Urteil zeigt, dass es kein pauschales Verbot derartiger Aufnahmen gibt.</p>
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		<title>Unerlaubte Namensnennung im Internet</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-03/unerlaubte-namensnennung-im-internet</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 14:19:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wird der Name einer Person im Internet genannt, so kann dies eine Beeinträchtigung ihres Namensrechts darstellen. So kann z.B. durch den unbefugten Gebrauch eines fremden Namens oder Namensbestandteils ein Zusammenhang zwischen dem Namensträger und einer fremden Einrichtungen oder eines Produktes &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-03/unerlaubte-namensnennung-im-internet">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: justify;">Wird der Name einer Person im Internet genannt, so kann dies eine Beeinträchtigung ihres Namensrechts darstellen. So kann z.B. durch den unbefugten Gebrauch eines fremden Namens oder Namensbestandteils ein Zusammenhang zwischen dem Namensträger und einer fremden Einrichtungen oder eines Produktes eine Rechtsverletzung darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Viele Namensrechtsverletzungen im Internet entstehen durch die Registrierung von Domains. Denn bereits die Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name stellt eine Namensanmaßung dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber auch die Nennung von Personen in Internetforen oder sonstigen Texten im Internet kann das Namensrecht oder das Persönlichkeitsrecht verletzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Stellt sich die Frage, wann genau eine Namensrechtverletzung vorliegt. Wird der Namen einer Person genannt und führt die Nennung dazu, dass eine bestimmte Person damit in Verbindung gebracht werden kann,  kann die <strong>Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrecht</strong> gegeben sein (§ 12 BGB). Vor allem, wenn keine Einwilligung der Person vorliegt. Es hängt aber auch davon ab, on der Urheber der Äußerung, ein Recht anführen kann, dass die Namensnennung begründen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus kann es bei der Namensnennung zu herabsetzenden Beiträgen gegen Privatpersonen kommen. In diesem Fall richtet sich die Prüfung in erster Line am Strafgesetzbuch. Tatbestände wie <strong>Beleidigung</strong> (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) stehen im Vordergrund und können einen Anspruch auf Löschung (§§ 823, 1004 BGB).</p>
<p style="text-align: justify;">Liegt tatsächliche eine Rechtsverletzung vor, hat der Verletzte Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Als Vorgehen gegen einen berechtigten Beseitigungsanspruch empfiehlt sich zunächst eine außergerichtliche Auseinandersetzung. Der <strong>Anspruch auf Unterlassung</strong>, die durch einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden kann, besteht auch bei Erstbegehungsgefahr. Erst wenn die Gegenseite weder der Aufforderung zur Löschung nachkommt, noch die Unterlassungserklärung unterzeichnet, sollte der Weg über die Gerichte einbezogen werden. Da in derartigen Fällen aber Eilverfahren möglich sind, sollte selbst bei gerichtlicher Auseinandersetzung das gewünschte Ergebnis zeitig erreichbar sein.</p>
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