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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; twitter</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Deutschlandweites Verbot von +1/Like-Buttons und Facebookseiten? &#8211; FAQ</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 08:15:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kontroverse um Facebook und die wirtschaftliche Nutzung der Plattform bleibt weiterhin spannend. Bereits im August hat der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte die Verwendung des Like-Buttons und den Betrieb von Facebook-Fanseiten für datenschutzwidrig erklärt und dessen Nutzern Bußgelder angedroht. Nunmehr haben sich alle &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-12/deutschlandweites-verbot-von-1like-buttons-und-facebookseiten-faq">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_5368" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5368" title="Datenschutz in sozialen Netzwerken" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/datenschutz-soziale-netzwerke-592x411.jpg" alt="Datenschutz in sozialen Netzwerken" width="592" height="411" /><p class="wp-caption-text">Der Beschluss der deutschen Datenschutzbeauftragten bringt viel Verunsicherung mit sich</p></div>
<p style="text-align: left;">Die Kontroverse um Facebook und die wirtschaftliche Nutzung der Plattform bleibt weiterhin spannend. Bereits im August hat der <strong>schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte</strong> die Verwendung des Like-Buttons und den Betrieb von Facebook-Fanseiten <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm">für datenschutzwidrig erklärt</a> und dessen Nutzern <strong>Bußgelder angedroht</strong>. Nunmehr haben sich <strong>alle deutschen Datenschutzbeauftragten </strong>übereinstimmend dieser Ansicht angeschlossen. Ihren Standpunkt haben sie in dem Beschluss &#8220;<a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf;jsessionid=A5C3570B13B4ABA171F0633ECF10FC0B.1_cid134?__blob=publicationFile">Datenschutz in sozialen Netzwerken</a>&#8220; des Düsseldorfer Kreises klar gemacht.</p>
<p>Damit weitet sich das bisher in Schleswig-Holstein schwelende Problem und die damit einhergehende Verunsicherung auf ganz Deutschland aus. Der folgende Beitrag soll diese <strong>Verunsicherung mindern</strong>, die häufigsten Fragen beantworten und gibt<strong> Tipps zum richtigen Verhalten</strong>.</p>
<h3><span id="more-5359"></span>Wer ist der Düsseldorfer Kreis?</h3>
<p>Als Düsseldorfer Kreis wird der <strong>Zusammenschluss der Datenschutzbeauftragten der Bundesländer </strong>bezeichnet. Die Aufsicht über den Datenschutz wird nicht einheitlich durch den Bund, sondern durch die Bundesländer auf deren Gebiet ausgeübt. Wenn die Landesdatenschutzbeauftragten jedoch ein Anliegen für besonders wichtig halten und einer Meinung sind, erlassen Sie einen Beschluss, in dem sie ihre Ansichten darlegen. Der Name kommt von der Stadt &#8220;Düsseldorf&#8221;, wo sich die Datenschutzbeauftragten 1977 das erste Mal getroffen haben.</p>
<h3>Was steht in dem Beschluss &#8220;Datenschutz in sozialen Netzwerken&#8221;?</h3>
<p><a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf;jsessionid=A5C3570B13B4ABA171F0633ECF10FC0B.1_cid134?__blob=publicationFile">Der Beschluss</a> enthält mehrere Punkte die sich nicht nur an die Betreiber von sozialen Netzwerken, sondern auch an deren Verwender richten:</p>
<ul>
<li><strong>Anwendung deutschen Datenschutzrechts</strong> &#8211; Auch ausländische Anbieter müssen das deutsche Datenschutzrecht beachten, wenn Sie hier Kunden ansprechen und deren Daten erheben. Sie können sich allenfalls auf die Gesetze eines anderen EU-Landes berufen, wenn sie dort eine Niederlassung haben, welche die Datenschutzverarbeitung vornimmt. Dieser Punkt nimmt Bezug auf den Streit mit Facebook. Facebook beansprucht für sich die Anwendung des irischen Datenschutzrechts, weil das Unternehmen dort eine Niederlassung hat. Nach Ansicht deutscher Datenschützer handelt es sich dort jedoch um keine Datenverarbeitungs- sondern eine Verwaltungs-, Auskunfts- und Beschwerdestelle.</li>
<li><strong>Transparenz und Einwilligung</strong> &#8211; Die sozialen Netzwerke müssen die Nutzer genau aufklären welche derer Daten zu welchen Zwecken erhoben werden. Sie sollen die Nutzer um Einwilligung vor der Verwendung derer Daten und bei neuen Funktionen fragen. Es ist nicht ausreichend standardmäßig Daten zu erheben und lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit anzubieten. Auch hier stand Facebook Pate, als der Dienst zum Beispiel die Basisinformationen der Nutzer (Name, Profilbild) jedermann zugänglich machte, aber die Abschaltung dieser Funktion zuließ.</li>
<li><span style="color: #000000;"><strong>Gesichtserkennung</strong> </span>- Die Verwertung von Fotos für Gesichtserkennung und das Speichern und Verarbeiten so gewonnener biometrischer Merkmale soll nur mit Einwilligung der Nutzer erfolgen.</li>
<li><strong>Profilbildung und Datenlöschung</strong> - Es soll möglich sein, soziale Netzwerke mit Pseudonymen zu nutzen. Ebenfalls dürfen ohne Einwilligung der Nutzer keine individuellen Nutzerprofile erstellt werden. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche Mitgliederdaten zu löschen.</li>
<li><strong>Minderjährigenschutz</strong> &#8211; Die Informationen und Einwilligungen sind so auszugestalten, dass die Minderjährigen diese leicht verstehen können.</li>
<li><strong>Kontaktmöglichkeit</strong> &#8211; Nutzer müssen eine einfache Möglichkeit haben bei den Plattformanbietern eine Auskunft über deren Daten einzuholen, sie zu ändern oder zu löschen.</li>
<li><strong>Organisatorische Maßnahamen</strong> &#8211; Die Netzwerkbetreiber sollen nachweisen, dass sie die nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen haben, um die Daten der Mitglieder zu schützen. Des Weiteren soll bei Sozialen Netzwerken, die außerhalb der EU betrieben werden ein inländischer Ansprechpartner bestellt werden.</li>
<li><strong>Social Plugins und Empfehlungsbuttons</strong> &#8211; Die deutschen Anbieter sind datenschutzrechtlich verantwortlich, wenn sie Plugins und Empfehlungsbuttons der sozialen Netzwerke in ihre Websites einbinden oder bei diesen Profile anlegen. Sie müssen zudem die Nutzer darüber informieren, welche Daten an die sozialen Netzwerke weiter geleitet werden. Das ist ihnen derzeit jedoch nicht möglich, da die Netzwerke nicht hinreichend über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung aufklären.</li>
</ul>
<div>
<h3>Ist der Beschluss des Düsseldorfer Kreises bindend?</h3>
<p>Der Beschluss der Datenschutzbeauftragten hat keine Gesetzeskraft. Es ist nur eine Interpretation des (in vielerleiweise interpretationsfähigen) Gesetzes. Sie wird zudem von vielen Stimmen in einigen Punkten angezweifelt, insbesondere was die weiter unten besprochen Verantwortung für Facebooks Datenschutzverstöße betrifft.</p>
<p>Jedoch haben die Datenschutzbeauftragten die Hoheitsgewalt in der Hand. Das heißt sie dürfen vor allem Bußgelder erlassen. Wer einer anderen Ansicht ist, muss diese vor Gericht durchsetzen. Damit hat die Meinung der Datenschutzbeauftragten <strong>trotz fehlender Gesetzeskraft viel Gewicht</strong>.</p>
<h3>Was ist an den Social Plugins, Buttons und Facebookseiten rechtswidrig?</h3>
<div id="attachment_5367" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5367" title="Facebook Insights-Statistik und Datenschutz" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/insights-592x462.jpg" alt="Auch wenn die Betreiber von Facebookseiten keine individuellen, sondern nur zusammengefasste, Nutzerstatistiken sehen, sollen sie dafür haften, dass Facebook sie selbst erfasst." width="592" height="462" /><p class="wp-caption-text">Auch wenn die Betreiber von Facebookseiten selbst keine individuellen, sondern nur zusammengefasste Nutzerstatistiken sehen, sollen sie dafür haften, dass Facebook individuelle Nutzerdaten erfasst.</p></div>
<p style="text-align: left;">Die Datenschützer <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/facebook-ap-20110819.pdf">bemängeln</a>, dass Informationen über die Nutzer widerrechtlich gesammelt werden. Bei eingeloggten Netzwerkmitgliedern werden <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Personenbezogene_Daten">personenbezogene</a> Profile erstellt, in denen das Verhalten und die Vorlieben der Mitglieder protokolliert werden. Bei nichteingeloggten Nutzern würden nach Meinung der Datenschützer <strong>zumindest pseudonyme Nutzungsprofile</strong> erstellt (ähnlich wie bei Trackingdiensten, wie Google Analytics). Dabei wird den Nutzern nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit gegeben, dieser Erfassung zu widersprechen. Ein solcher <strong>Widerspruch</strong> wäre zum Beispiel durch das Setzen eines Cookies oder per <a href="http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de">Browserplugin</a> wie bei Google Analytics möglich. Das ist jedoch weder neben der Empfehlungsschaltflächen noch auf Facebook-Fanseiten möglich.</p>
<h3>Bin ich für Facebooks Datenerfassung verantwortlich?</h3>
<p>Das ist möglich. Das Gesetz lässt im <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html">§ 3 Abs.7 Bundesdatenschutzgesetz</a> viel Interpretationsspielraum bei der Bestimmung von datenschutzrechtlich verantwortlichen Personen zu. Die Datenschutzbeauftragten sehen eine klare Verantwortung, da die Nutzer über den Einsatz der Plugins entscheiden. Nach anderen Meinungen ist die Verantwortlichkeit zumindest nicht eindeutig, da die Nutzer auf die Datenverarbeitung selbst keinen Einfluss haben.</p>
<p>Mehr dazu finden Sie in den Beiträgen:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/12/kein-datenschutz-in-sozialen-netzwerken.html">(Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken</a> von Thomas Stadler</li>
<li><a href="http://blawg.legalit.de/2011/08/26/warum-der-kreuzzug-des-uld-gegen-die-facebook-user-rechtswidrig-ist/">Warum der Kreuzzug des ULD gegen die Facebook-User rechtswidrig ist…</a> von der Kanzlei STRUNK DIRKS + PARTNER</li>
<li><a href="http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/2900/umdruck-17-2988.pdf">&#8216;Facebook-Kampagne&#8217; des UL</a>, Arbeitspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig Holsteinischen Landtags</li>
<li><a href="http://www.telemedicus.info/article/2057-Arbeitspapier-zu-Facebooks-Like-Button.html">Arbeitspapier zu Facebooks Like-Button</a> bei Telemedicus</li>
</ul>
<h3>Welche Social Plugins sowie Empfehlungsschaltflächen sind betroffen und wie erkenne ich sie?</h3>
<p>Das Problem an dem Beschluss liegt darin, dass es faktisch kaum Möglich ist zu erkennen, welche Dienste Dritter unter &#8220;Social Plugins&#8221; im Sinne des Beschlusses der Datenschutzbeauftragten fallen. Zuerst trifft das auf Einbindungen, die wie Facebooks Like-Button funktionieren. Dabei bindet der Websitebetreiber einen kurzen Code in die eigene Website ein. Beim Aufruf der Website wird der eigentliche Code des Buttons von Facebook Servern geladen und ausgeführt. Dabei werden die Daten des Nutzers erfasst. Ähnlich funktioniert der <a href="https://twitter.com/about/resources/buttons#tweet">Twitterbutton </a>oder der<a href="http://www.google.com/+1/button/"> Google +1 Button</a>. Auch die <a href="http://developers.facebook.com/docs/plugins/">Social Plugins</a> von Facebook, wie die Loginfunktion oder die Kommentare funktionieren nach demselben Prinzip.</p>
<div id="attachment_5364" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5364" title="Funktionsweise des Like Buttons" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/kap8_like_button-592x462.jpg" alt="Funktionsweise des Like Buttons" width="592" height="462" /><p class="wp-caption-text">Dier Code der „Gefällt-mir“ Schaltfläche wird bei Aufruf einer Website ohne Zutun des Websitebetreibers von Facebook geliefert. Dabei erhebt Facebook Nutzer-Daten.</p></div>
<p>Rein theoretisch kann aber bereits ein von einem fremden Server eingebundenes Bild oder Video dazu führen, dass ein Nutzerprofil erfasst wird. Denn mit jedem Aufruf des Bildes oder Videos im Browser eines Website-Besuchers, wird dessen IP-Adresse dem fremden Server mitgeteilt. Ist zum Beispiel jemand bei Youtube eingeloggt und ruft eine Website auf, in der ein Youtube-Video eingebunden ist, erfährt Youtube seine IP-Adresse (diese sehen die Datenschutzbeauftragten als ein personenbezogenes Datum an). Theoretisch könnte Youtube so die Bewegungen der Mitglieder im Netz verfolgen. Ebenso geht das mit eingebundenen Bildern von fremden Servern. Jedoch scheinen die Datenschützer nicht auf diese Einbindung von Inhalten zu beziehen. Zudem wird diese als erforderlich für den Betrieb einer Website und damit als gesetzlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html">§ 15 Abs.1 Telemediengesetz</a> erlaubt, angesehen. Hierzu sehr lesenswert:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.henning-tillmann.de/2011/10/der-facebook-like-button-oder-das-datenschutzproblem-seit-20-jahren-privacyimg/">Der Facebook-Like-Button oder: das Datenschutzproblem seit 20 Jahren (PrivacyImg)</a> von Henning Tillmann</li>
<li><a href="http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ist-das-einbinden-fremdgehosteter-bilder-auf-der-eigenen-website-datenschutzkonform-ja/">Ist das Einbinden fremdgehosteter Bilder auf der eigenen Website datenschutzkonform? JA!</a> bei Datenschutzbeauftragter.info</li>
</ul>
<div id="attachment_5371" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-5371" title="Social Plugins" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/social_plugins-592x427.jpg" alt="Auch Facebook Social Plugins wie die Kommentarbox oder der Login-Schaltfläche werden von den Datenschutzbeauftragten als rechtswidrig angesehen." width="592" height="427" /><p class="wp-caption-text">Auch Facebooks Social Plugins wie die Kommentarbox oder der Login-Schaltfläche, werden von den Datenschutzbeauftragten als rechtswidrig angesehen.</p></div>
<h3>Schützt mich die &#8220;2-Klick-Lösung&#8221;?</h3>
<p>Bei der „Zwei-Klick“-Lösung wird die „Gefällt mir“-Schaltfläche nicht sofort beim Aufruf der Website geladen. Stattdessen werden die Besucher zuvor über die Datenübermittlung an Facebook informiert und können frei entscheiden, ob die Empfehlungsschaltfläche geladen werden soll.</p>
<div id="attachment_5365" class="wp-caption aligncenter" style="width: 597px"><img class="size-full wp-image-5365" title="2-Klick-Lösung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/zweiklick.jpg" alt="2-Klick-Lösung" width="587" height="193" /><p class="wp-caption-text">Die &quot;2-Klick-Lösung&quot; schützt nach Ansicht der Datenschützer zwar nicht vor Rechtsverstößen, mindert aber das Risiko für sie belangt zu werden.</p></div>
<p>Diese (für Besucher) leicht umständliche Lösung bietet in jedem Fall mehr Sicherheit, da Daten der Besucher nicht automatisch erfasst werden. Jedoch ist werden die Besucher nur über die Datenübermittlung an Facebook informiert. Sie werden jedoch nicht informiert, zu genau welchen Zwecken und in welchem Umfang die Daten übermittel werden. Dies liegt darin, dass die Verwender der &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung schlichtweg die Details der Datenverarbeitung nicht kennen. Die Datenschutzbeauftragten sagen dazu:</p>
<blockquote><p>Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen.</p></blockquote>
<p>Jedoch denke ich, falls die Datenschutzbeauftragten sich gegen Websites richten sollten, werden sie die mit der &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung als Letztes wählen. Denn sie sind schon vom Gesetz wegen verpflichtet zuerst die &#8220;größeren Gefahrenherde&#8221; zu beseitigen. Die &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung <strong>mindert</strong> daher das<strong> Risiko erheblich</strong>.</p>
<p>Die &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung gibt es bei</p>
<ul>
<li><a href="http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html">heise.de</a>,</li>
<li>als<a href="http://wordpress.org/extend/plugins/xsd-socialshareprivacy/"> WordPress-Plugin</a>,</li>
<li>als<a href="http://blog.ppfeufer.de/wordpress-plugin-2-click-social-media-buttons/"> Wordpress-Plugin</a> von Peter Pfeufer,</li>
<li>als <a href="http://www.contao.org/erweiterungsliste/view/socialshareprivacy.de.html">Contao-Erweiterung</a>,</li>
<li>für <a href="http://extensions.joomla.org/extensions/social-web/republish/18734">Joomla</a> und</li>
<li>für <a href="http://drupal.org/project/secureshare">Drupal</a></li>
</ul>
<h3>Muss ich meine Datenschutzerklärung ergänzen?</h3>
<p>Ja, wenn Sie Empfehlungsschaltflächen und Social Plugins einsetzen, müssen Sie darauf in Ihrer Datenschutzerklärung hinweisen. Dies schützt Sie zwar nicht vor einem Datenschutzverstoß, falls Sie nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten für Datenschutzverstöße von Facebook &amp; Co verantwortlich sind. Jedoch würden Sie ohne gar keinen Hinweis auf die Datenschutzerhebung durch Facebook einen zusätzlichen Verstoß begehen. Also senken die Hinweise Ihr Risiko. Sie finden hierzu unsere Datenschutzmuster in Deutsch und Englisch für</p>
<ul>
<li><a title="Das rechtliche Risiko bei Googles +1 Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung" href="http://spreerecht.de/google-plus/2011-07/das-rechtliche-risiko-bei-googles-1-button-inkl-muster-fuer-die-datenschutzerklaerung">Googles +1 Empfehlungsschaltfläche</a> und</li>
<li><a title="Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung" href="http://spreerecht.de/datenschutz/2010-10/das-rechtliche-risiko-bei-facebooks-like-button-inkl-muster-fuer-die-datenschutzerklaerung">Facebooks Like-Button</a>.</li>
</ul>
<h3>Wie kann ich es vermeiden mit meiner Facebook-Fanseite Rechtsverstöße zu begehen?</h3>
<p>Derzeit gar nicht. Mit den &#8220;Insights&#8221; genannten Statistiken erhebt Facebook Daten der Seitenbesucher, ohne ihnen die gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsmöglichkeit zu bieten. Da Sie diese statistische Erfassung nicht abschalten können, können Sie den Forderungen der Datenschützer nicht genügen.</p>
<h3>Ist mit Bußgeldern zu rechnen?</h3>
<p>Nicht sofort. Die Datenschutzbeauftragten möchten primär gar nicht gegen die Nutzer vorgehen. Sie möchten viel mehr erreichen, dass die Betreiber sozialer Netzwerke sich deren Forderungen fügen. Weil sie gegen die im Ausland sitzenden Anbieter nicht vorgehen können, wenden sich die Datenschutzbeauftragten an die Nutzer. Diese Taktik wurde schon vor zwei Jahren durch den Hamburger Datenschutzbeauftragten <a href="http://spreerecht.de/datenschutz/2011-09/google-analytics-rechtssicher-nutzen-anleitung-fuer-webmaster">erfolgreich</a> gegen Google im Zusammenhang mit dem Dienst Analytics angewendet.</p>
<p>Ebenso <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20111104-facebook-abmahnungen.htm">wie in Schleswig Holstein</a>, ist daher zuerst nur mit Hinweisen und Beanstandungen zu rechnen, bevor ein Bußgeld erlassen wird. Kommt man den Forderungen der Datenschutzbeauftragten nach, passiert von dieser Seite nichts weiter. Finanzielle Folgen können jedoch zum Beispiel durch den Verlust einer mühsam aufgebauten Facebook-Fanseite entstehen. Da jedoch auf der anderen Seite die einzige Lösung wäre sie sofort abzuschalten, kann man genauso gut abwarten, ob sich die Datenschutzbehörde meldet.</p>
<h3>Ist mit Abmahnungen zu rechnen?</h3>
<p>Ausgehend von den bisherigen Entscheidungen der Gerichte ist mit Abmahnungen nicht zu rechnen. Diese besagen, dass Datenschutzverstöße einen Wettbewerber nicht zur Abmahnung berechtigen. Der Datenschutz dient danach alleine dem Schutz von Individuen und nicht dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs. Dazu lesenswert:</p>
<p><a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/15/abmahnung-datenschutz/">Kann man für Datenschutzverstöße abgemahnt werden?</a> im Shopbetreiber-Blog.</p>
<h3>Wollen die deutschen Datenschutzbeauftragten Social Media verbieten?</h3>
<p>Auch wenn das von vielen behauptet wird, gehe es den Datenschutzbeauftragten<strong> nicht darum Social Media zu verbieten</strong>. Vielmehr sitzen die Datenschutzbeauftragten selbst in einer <strong>Zwickmühle</strong>. Sie sind dazu angehalten die Datenschutzgesetze zu wahren. Diese sind jedoch nicht für die heutige technische Entwicklung nicht angepasst und auch von den Gerichten gibt es kaum Leitlinien. Entsprechend ihrem Auftrag legen die Datenschutzbeauftragten sie streng aus.</p>
<p>Des Weiteren können sie gegen ausländische Anbieter ohnehin nicht vorgehen. Der bloße Wink mit dem Zeigefinger würde sie unglaubwürdig machen und letztendlich zu zahnlosen Tigern degradieren. Das wiederum würde dem Datenschutzniveau auf Dauer nicht zuträglich sein. Das heißt sie müssen Präsenz zeigen und Drohungen aussprechen. Diese sind jedoch vor allen Dingen an die ausländischen Anbieter gerichtet, die den deutschen Markt verlieren könnten, wenn die deutschen Nutzer ihre Angebote nicht verwenden dürfen. Auf der anderen Seite laufen die Datenschutzbeauftragten aufgrund dieser &#8220;Erpressung&#8221; <strong>Gefahr auch von den Nutzern nicht akzeptiert zu werden</strong> und so letztendlich für diejenigen zu kämpfen, die es gar nicht wollen.</p>
<h3>Wird sich die Lage zuspitzen oder entspannen?</h3>
<p>Die Frage kann derzeit nicht beantwortet und könnte genauso gewürfelt werden. Man kann sich das ganze wie einen Showdown in Westernmanier vorstellen. Wenn die Datenschutzbeauftragten jetzt nachlassen, werden ihnen Facebook &amp; Co nicht entgegen kommen. Facebook will wiederum nicht als erster nachgeben, weil sie sich im Recht sehen und gerade das Sammeln und Teilen von Nutzerdaten deren Geschäftsmodell ausmacht. Hier kann man nur hoffen, dass beide Parteien <strong>aufeinander einen Schritt zugehen</strong> und Facebook zum Beispiel offen legt welche Daten es erhebt und Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Datenerfassung anbietet.</p>
<h3>Wie soll ich mich nun verhalten?</h3>
<ul>
<li><strong>Abhängigkeit vermeiden</strong> &#8211; Machen Sie sich nicht von Social Media Plattformen abhängig. Wenn Sie Ihre eigene Website aufgeben und komplett z.B. zu Facebook verlagern, machen Sie sich von dem Dienst datenschutzrechtlich abhängig.</li>
<li><strong>Plan B haben</strong> - Das Abschalten Ihres Social Media Profils oder die Entfernung des Like-Buttons sollte Ihr Angebot nicht existenziell gefährden.</li>
<li><strong>&#8220;2 Klick&#8221;-Lösung einsetzen</strong> &#8211; Mit dieser Lösung sinkt das Risiko rechtlich belangt zu werden, erheblich.</li>
<li><strong>Auf Kunden und Image achten</strong> &#8211; Achten Sie darauf, was Ihre Kunden von den Datenschutzproblemen halten. Insbesondere wenn Ihnen ein makelloses Ansehen wichtig ist oder Ihre Kunden sehr sensibel auf (potentielle) Datenschutzverstöße reagieren, sollten Sie entweder die &#8220;2 Klick&#8221;-Lösung einsetzen oder auf Empfehlungsschaltflächen verzichten.</li>
<li><strong>Risiko berechnen</strong> &#8211; Überlegen Sie sich wie das Verhältnis von Risiko von Bußgeldern oder unzufriedenen Kunden beim Einsatz der Social Plugins, Empfehlungsschaltflächen und Facebookseiten im Verhältnis zu den dadurch erzielten Vorteilen aussieht. Wenn Sie zum Beispiel bereits hunderte von Stunden in eine Facebook-Fanseite investiert haben, wäre es angesichts der geringen Bußgeldrisiken wirtschaftlich unsinnig sie sofort abzuschalten.</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Was wir derzeit beim Datenschutz erleben, ist ein <strong>Politikum</strong>, entstanden aus einem Zusammenstoß der strengen deutschen <strong>Datenschutzstandpunkte</strong> und der pragmatischen US-Einstellung, die sich am <strong>Profit und Nutzerkomfort</strong> richtet.</p>
<p>Aber auch wenn wir dazwischen stehen, besteht <strong>kein Grund zur Panik</strong>. Erst wenn die Datenschutzbehörde anklopft, wird es kritisch. Dann muss man entscheiden, ob man ihren Forderungen Folge leistet oder es auf ein Klageverfahren ankommen lässt. Die Gefahr dafür ist derzeit jedoch (noch) gering. Jedoch sollte die Entwicklung genau beobachtet werden, um auf die aktuelle Lage reagieren zu können. <strong>Wir halten Sie auf dem Laufenden.</strong></p>
<p>
							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf;jsessionid=A5C3570B13B4ABA171F0633ECF10FC0B.1_cid134?__blob=publicationFile">Datenschutz in sozialen Netzwerken</a>- Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 08. Dezember 2011)</li>
<li><a href="http://socialmediarecht.wordpress.com/2011/12/09/wichtig-beschluss-der-obersten-aufsichtsbehorden-fur-datenschutz-direkte-einbindung-von-social-plugins-grds-unzulassig/">WICHTIG: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz – Direkte Einbindung von Social PlugIns grds. unzulässig!</a> von Nina Diercks bei Social Media Recht</li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/12/kein-datenschutz-in-sozialen-netzwerken.html">(Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken</a> von Thomas Stadler</li>
<li><a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/191-Zusammenschluss-der-deutschen-Datenschutzbehoerden-zur-Un-zulaessigkeit-des-Facebook-Like-Buttons-und-anderer-Social-Plugins.html#extended">Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins</a> von Dr. Ulbricht bei rechtzweinull.de</li>
<li><a href="http://www.telemedicus.info/article/2057-Arbeitspapier-zu-Facebooks-Like-Button.html">Arbeitspapier zu Facebooks Like-Button</a> von Adrian Schneider bei Telemedicus</li>
<li><a href="http://blawg.legalit.de/2011/08/26/warum-der-kreuzzug-des-uld-gegen-die-facebook-user-rechtswidrig-ist/">Warum der Kreuzzug des ULD gegen die Facebook-User rechtswidrig ist…</a> von der Kanzlei STRUNK DIRKS + PARTNER</li>
<li><a href="http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/2900/umdruck-17-2988.pdf">&#8216;Facebook-Kampagne&#8217; des UL</a>, Arbeitspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig Holsteinischen Landtags</li>
<li><a href="http://allfacebook.de/policy/facebook-vs-datenschutz-wie-sich-fanseiten-betreiber-und-like-button-nutzer-derzeit-verhalten-sollten">Facebook vs. Datenschutz – Wie sich Fanseiten-Betreiber und Like-Button-Nutzer derzeit verhalten sollten</a> &#8211; Beitrag des Autors bei Allfacebook.de</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,799909,00.html">Umstrittener Identitäts-Cookie &#8211; Facebook rechtfertigt seine Datensammelei</a> bei Spiegel Online</li>
</ul>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Social Media Workshop für Juristen (mit Einstiegsrabatt)</title>
		<link>http://spreerecht.de/social-media-2/2011-09/social-media-workshop-fuer-juristen</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 07:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachdem vielen Workshops und Seminaren vor unterschiedlichsten Berufsgruppen, habe ich nun die Ehre die rechtlichen Aspekte von Social Media Kolleginnen und Kollegen zu präsentieren. Daneben werde ich den Workshop auch mit praktischen Erfahrungen zur Nutzung von Social Media als Rechtsanwalt &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2011-09/social-media-workshop-fuer-juristen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5075" title="Social Media Workshop für Juristen" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/09/social_media_juristen-592x360.jpg" alt="Social Media Workshop für Juristen" width="592" height="360" />Nachdem vielen Workshops und Seminaren vor unterschiedlichsten Berufsgruppen, habe ich nun die Ehre die rechtlichen Aspekte von Social Media Kolleginnen und Kollegen zu präsentieren. Daneben werde ich den Workshop auch mit praktischen Erfahrungen zur Nutzung von Social Media als Rechtsanwalt begleiten.</p>
<p>Veranstaltet wird der Workshop von der <a href="http://www.schaltzeit.de/">Schaltzeit GmbH</a>, die auf strategische Unternehmensplanung, Erstellung von Geschäftsmodellen und Workshops spezialisiert ist. Die TeilnemerInnen werden in dem <strong>Tages-Workshop</strong> Folgendes lernen:</p>
<ul>
<li>Grundwissen zu Social Media</li>
<li>Potential von Social Media</li>
<li>Vorstellung von unternehmensrelevanten Social Media Kanälen</li>
<li>Entwicklung einer eigenen Social Media Strategie</li>
<li>Rechtliche Tücken im Social Web</li>
<li>Einheitliche Kommunikationsstrategien</li>
<li>Organisation von Inhalten in Social Networks</li>
<li>Community Management Umgang mit potenziellen Kunden</li>
<li>Entwicklung einer Kommunikationsstrategie</li>
<li>Erfolgskontrolle Vorstellung von Monitoring Tools</li>
</ul>
<p>Diese und weitere Punkte werden in <strong>Vorträgen von Marketingexperten</strong> ausführlich erläutert und in <strong>Kleingruppenarbeit aktiv erarbeitet</strong>. Denn der Workshop soll nicht nur aus reiner Theorie und Vorträgen bestehen, sondern zeigen, wie man die Social-Media-Nutzung praktisch angeht.</p>
<p>Der erste Termin findet am <strong>29. September 2011</strong> statt. Als Einstiegsrabatt kostet er nur <strong>100 Euro pro Teilnehmer/in</strong>. Die Teilnehmerzahl ist auf 12 Personen begrenzt.</p>
<p>Der nächsten Termine finden jeweils am 28. Oktober 2011 und 10. November 2011 zum regulären Preis von 780,00 € statt. Der Veranstaltungsort ist <strong>Berlin</strong>.</p>
<ul>
<li>Zur <a href="http://www.schaltzeit.de/workshops/">Anmeldeseite</a></li>
<li>Zur <a href="http://www.firmenpresse.de/pressinfo482219.html">Pressemitteilung</a></li>
</ul>
<div>
<p>Es wird also eine spannende und praxisnahe Veranstaltung auf die und ihre Teilnehmer ich mich sehr freue!</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzliche Klarnamenpflicht für Blogs und Google+ einführen? Wozu? Die gibt es bereits!</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 13:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[google plus]]></category>
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		<category><![CDATA[anonym]]></category>
		<category><![CDATA[bundesinnenminister]]></category>
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		<description><![CDATA[Derzeit wird das Netz über ein Recht auf Pseudonyme diskutiert. Ausgelöst wurde der Streit durch den Bundesinnenminister Friedrich, der eine Klarnamenpflicht für Blogger fordert sowie durch die Sperrung pseudonymer Profile durch Google+. Bei dem Streit wird jedoch übersehen, dass es in &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2011-08/gesetzliche-klarnamenpflicht-fuer-blogs-und-google-einfuehren-wozu-die-gibt-es-bereits">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Fsocial-media-2%2F2011-08%2Fgesetzliche-klarnamenpflicht-fuer-blogs-und-google-einfuehren-wozu-die-gibt-es-bereits&amp;source=thsch&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4858" title="Recht auf Pseudonyme?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/08/pseudonym-592x394.jpg" alt="Recht auf Pseudonyme?" width="592" height="394" />Derzeit wird das Netz über ein Recht auf <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Pseudonym">Pseudonyme</a> diskutiert. Ausgelöst wurde der Streit durch den Bundesinnenminister Friedrich, der eine <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,778803,00.html">Klarnamenpflicht</a> für Blogger fordert sowie durch die Sperrung <a href="http://gpluseins.de/1819/google-plus-ein-hype-und-die-pseudonyme/">pseudonymer Profile</a> durch Google+.</p>
<p>Bei dem Streit wird jedoch übersehen, dass es <strong>in Deutschland bereits eine Klarnamenpflicht gibt</strong>. Diese existiert in einer Art Grauzone und trifft Blogger sowie viele Inhaber von Social Media Profilen.<span id="more-4850"></span></p>
<h3>Impressumspflicht = Klarnamenpflicht</h3>
<p>Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html">§ 5 des Telemediengesetzes</a> (TMG) werden Anbieter von &#8220;<em>geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien</em>&#8221; gezwungen ihren<strong> bürgerlichen Namen</strong> (d.h. wie er im Ausweis steht) anzugeben. Dasselbe wird für alle  &#8221;<em>nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken</em>&#8221; dienenden Telemedien nach <a href="http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/55-rstv-informationspflichten-und-informationsrechte">§ 55 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages</a>  (RStV) verlangt. Nach <a href="http://www.juraforum.de/gesetze/rstvni/55-rstv-informationspflichten-und-informationsrechte">§ 55 Abs.2 RStV</a> müssen bei &#8220;redaktionell-journalistischen&#8221; Telemedien zusätzlich <strong>Name und Anschrift der inhaltlich verantwortlichen Person</strong> angegeben werden.</p>
<p>Diese Vorschriften werden als &#8220;<strong>Impressumspflicht</strong>&#8221; bezeichnet und treffen die meisten Blogger und viele Social Media Nutzer.  Gegen die Impressumspflicht wird eingewandt, dass <strong>private</strong> Online-Angebote nicht von der Impressumspflicht umfasst sind. Das ist richtig, trifft aber auf die meisten Blogger nicht zu.</p>
<h3>Wer sich an die Öffentlichkeit richtet, handelt nicht privat</h3>
<p>In der Umgangssprache wird unter &#8220;Privat&#8221; alles verstanden, was nicht beruflich oder geschäftlich ist. Das Gesetz grenzt den privaten Kreis jedoch weiter ein. Der private Kreis wird verlassen, wenn die <strong>Öffentlichkeit</strong> einbezogen ist. Dabei geht es weniger um den örtlichen Bereich, als um den Kreis der Teilnehmer.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Beispiel: Wer Freunde und Verwandte zu einem Picknick im Park einlädt, handelt privat. Wer jedermann zu einem Picknick im Park einlädt, spricht die Öffentlichkeit an und handelt daher nicht mehr privat.</p>
<p>Genauso sieht es bei der Impressumspflicht aus. Wer zum Beispiel ein Reiseblog führt, in dem er sich nur an Freunde und Familie richtet, handelt privat und braucht kein Impressum. Sollen aber auch unbekannte Leser angesprochen werden,<strong> gilt das Blog als  öffentlich</strong> und muss ein Impressum haben.</p>
<p>Damit ist die Schwelle für die Impressumspflicht sehr gering. Sie wird besonders bei politischen Blogs, die sich gerade an die Öffentlichkeit richten, überschritten. Die Impressumspflicht macht aber nicht bei Blogs halt.</p>
<h3>Auch Google+, Facebook- und Twitter-Profile trifft die Impressumspflicht</h3>
<p>Die Diskussion, ob Social Media Profile auf Facebook, Twitter oder Google+ ein &#8220;Telemedium&#8221; sind, ist gerichtlich nicht entschieden. Jedoch haben die Gerichte eine Impressumspflicht für Teile einer Plattform im Fall von <a href="http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Urteil26-ebay.html">ebay-</a> und<a href="http://www.buende.com/sus/domainnews/domainnews_430.html"> mobile.de-Händlerprofilen</a> bejaht. Dabei haben sie darauf verwiesen, dass diese Bereiche von der Plattform <strong>abgegrenzt</strong> sind und die jeweiligen Mitglieder jeweils <strong>Einfluss auf die Inhalte</strong> haben.</p>
<p>Mit dieser Argumentation muss auch eine Impressumspflicht für Google+ Profile oder Facebook-Profile/Seiten bejaht werden. Sie sind <strong>abgegrenzte Bereiche, die der Kontrolle der jeweiligen Plattformmitglieder unterliegen</strong>. Und praktisch gefragt: Was unterscheidet ein Blog auf dem Bilder und Texte gepostet und kommentiert werden von diesen Profilen? Dass sie zu einer Plattform gehören, wird nach den bisherigen Gerichtsentscheidungen als Argument nicht helfen.</p>
<p>Natürlich sind keine provaten Social Media Profile betroffen, sondern nur solche, die</p>
<ul>
<li>geschäftlich genutzt werden oder</li>
<li>sich an die Öffentlichkeit richten.</li>
</ul>
<div><span style="font-size: small;"><span class="Apple-style-span" style="line-height: 24px;">Wer also auf einer Facebook-Seite das berufliches Image pflegt oder das Google+ Profil nutzt um nicht nur Freunde &amp; Verwandte anzusprechen, braucht demnach ein Impressum.</span></span></div>
<p>Für einen vertiefenden Einblick in diese Diskussion empfehle ich die Artikelreihe &#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile?</a>&#8221; von Henning Krieg.</p>
<h3>Rettung Künstlername?</h3>
<p>Die Impressumspflicht verlangt die Angabe eines Namens. Die Frage ist, ob es nicht auch ein Künstlername sein kann. So gibt es die Möglichkeit <strong>im Personalausweis einen Künstlernamen</strong> einzutragen, sofern dessen Benutzung und Bedeutung nachgewiesen worden ist (was nicht einfach ist).</p>
<p>Doch der Künstlername ersetzt nicht den bürgerlichen Namen. Er ist so zusagen ein &#8220;Bonus&#8221; um die Benutzung des Künstlernamens im täglichen Leben zu erleichtern. Auch hat er manche rechtliche Wirkung und ist z.B. als Unterschrift ausreichend. Die Impressumspflicht verlangt jedoch eine &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Ladungsf%C3%A4hige_Anschrift">ladungsfähige Anschrift</a>&#8220;, also einen Namen unter dem eine Klage zugestellt werden kann. Und das ist nur der bürgerliche Name.</p>
<h3>Rettung durch ausländische Plattformen und Server?</h3>
<p>Die Impressumspflicht trifft jeden, der in Deutschland niedergelassen ist. Damit sind Personen die <strong>in Deutschland einen Wohnsitz</strong> haben oder dauerhaft wohnen und Unternehmen, die in Deutschland ihren Sitz haben, gemeint. Es ist also irrelevant, wo der Anbieter einer Social Media Plattform seinen Sitz hat oder wo die Server stehen, auf denen ein Blog gehostet wird.</p>
<h3>Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Pseudonyme?</h3>
<p>Die Befürworter der Pseudonyme berufen sich vor allem auf die folgende Datenschutzvorschrift im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">§ 13 Abs.6</a> des TMG:</p>
<blockquote><p>Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.</p></blockquote>
<p>Diese Norm ist jedoch ein <strong>stumpfes Schwert</strong>. Denn zum einem ist bereits fraglich, ob die Nutzer einen persönlichen Anspruch aus dieser Vorschrift ableiten oder nur die Datenschutzbehörden bei Verstoß ein Bußgeld verhängen können. Zum anderen kann der Plattformbetreiber darauf verweisen, dass er sein Netzwerk eben auf Prinzipien des Vertrauens sowie der Erkennbarkeit von Nutzern aufbaut und daher die Verwendung von Pseudonymen nicht möglich ist. Dies entspricht auch der Argumentation von Google.</p>
<h3>Wie hoch ist das gesetzliche Risiko?</h3>
<p>Laut Gesetz droht bei Verstoß gegen die Impressumspflicht ein<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__16.html"> Bußgeld von maximal 50.000 Euro</a>. Doch praktisch wird es <a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-4-warum-die-impressumspflicht-haufig-uberschatzt-wird/">so gut wie nie</a> verhängt.</p>
<p>Als Risiko bleibt eine Abmahnung eines Wettbewerbers. Die ist jedoch nur <strong>im kommerziellen Bereich</strong>, vor allem wenn ein harter Wettbewerb herrscht, zu erwarten. Mir persönlich ist noch kein Fall bekannt, in dem ein Blogger wegen fehlenden Impressums abgemahnt wurde. Doch sobald im Blog Werbung geschaltet wird (z.B. Googel AdSense) wäre eine Abmahnung durch andere Blogger, die mit dem Blog Geld verdienen, möglich.</p>
<h3>Was verlangen die Social Media Plattformen?</h3>
<p>Die Plattformen gehen unterschiedlich vor.</p>
<p>Bei <strong>Google+</strong> wird unter dem Klarnamen nicht der bürgerliche Name wie im Impressum verlangt, sondern ein Name mit dem man „<em><a href="http://www.google.com/support/accounts/bin/answer.py?answer=107107">von Freunden, Familie und Kollegen</a>&#8220; </em>angesprochen wird. Das heißt Künstlernamen und geläufige Pseudonyme sind zulässig. Wann ein Pseudonym geläufig ist, ist schwer zu sagen. Es muss schon eine gewisse Ernsthaftigkeit und umfangreiche Nutzung vorliegen. Wer zum Beispiel wie der Nutzer „<a href="http://www.ennomane.de/2011/07/15/jetzt-wurde-auch-mein-googleplus-profil-gesperrt/">ennomane</a>“ über Jahre nur mit dem Pseudonym in der Netzöffentlichkeit auftritt sowie unter dem Pseudonym bloggt und kommuniziert, kann sich auf sein Pseudonym berufen. Entspricht das Pseudonym nicht dem Format &#8220;Vorname, Name&#8221; oder einem „gewöhnlichen“ Namen, kann es sein, dass Google den Nachweis des Namens oder Bestätigung des Profils verlangt.</p>
<p><strong>Facebook</strong> gebietet „Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen […]“ (<a href="https://www.facebook.com/terms.php">Nutzungsbedingungen </a>Punkt 4.2). Diese schwammige Formulierung erlaubt wie bei Google+ Künstlernamen oder Rufnamen.</p>
<p><strong>Xing</strong> dagegen verbietet in den <a href="https://www.xing.com/app/user?op=tandc">Nutzungsbedingungen </a>Künstlernamen und Pseudonyme. Damit müsste dem Wortlaut nach, immer der bürgerliche Name verwendet werden. Es ist fraglich, ob das auch für beruflich genutzte Künstlernamen gelten soll. Immerhin wäre der Sinn und Zweck eines Berufsnetzwerks verfehlt, wenn man keine Kontakte z.B. zu Künstlern herstellen könnte, weil man sie nur unter dem Künstlernamen kennt.</p>
<p><strong>Twitter</strong> und <strong>Youtube</strong> erlauben dagegen die Nutzung von Pseudonymen.</p>
<h3>Die Sicht der Rechtsinhaber</h3>
<p>Die Anzahl der <a href="http://geekfeminism.wikia.com/wiki/Who_is_harmed_by_a_%22Real_Names%22_policy%3F#cite_note-0">Argumente für ein Recht auf Pseudonyme</a> ist immens. Auf der anderen Seite ist sollten potentielle <strong>Opfer von Rechtsverletzungen</strong> nicht vergessen werden. Werden zum Beispiel falsche Tatsachen über ein Unternehmen in einem Blog behauptet oder wird eine Person beleidigt, müssen diese eine Möglichkeit haben, hiergegen schnell und effektiv vorzugehen. Das ist auch der<strong> Gedanke hinter der Impressumspflicht</strong>.</p>
<p>Das bedeutet, dass die Argumente pro Pseudonyme auch auf die Rechteinhaber Rücksicht nehmen müssten. Das wäre jedoch z.B. durch einen gesetzlichen oder richterlichen Verzicht auf die Impressumspflicht möglich, wo der Rechtsschutz über die Plattformbetreiber genauso schnell und effektiv wäre.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Blogger, die sich an die Öffentlichkeit richten, müssen im Impressum ihren richtigen, bürgerlichen Namen angeben. Dieselbe Pflicht trifft viele Social Media Profile, die sich ebenfalls an die Öffentlichkeit richten.</p>
<p>Die Gefahr wegen eines fehlenden Impressums Bußgelder zu erhalten oder abgemahnt zu werden ist für Blogger gering. Das zumindest, wenn das Blog oder Social Media Profil nicht zu einem kommerziellen Angebot gehört.</p>
<p>Für Social Media Profile besteht zusätzlich das Risiko der Profilsperrung wegen Verwendung von Pseudonymen, die von Klarnamen im Format &#8220;Vorname, Nachname&#8221; abweichen.</p>
<p>Damit befinden sich deutsche Blogger in einer Grauzone, in der es zwar eine Klarnamenpflicht gibt, die aber selten durchgesetzt wird. Der Kampf für Pseudonyme im Netz bedeutet daher weniger ein Vorgehen gegen eine Verschärfung, als eine Forderung der Lockerung und Klärung bisherigen Gesetzeslage.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Das <a href="http://gplus.to/schwenke">Google+ Profil des Autors</a> wird sowohl für berufliche Imagepflege, wie auch für an die Öffentlichkeit gerichtete Beiträge verwendet. Daher unterliegt es trotz der gelegentlichen privaten Beiträge der Impressumspflicht.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/pjb2332/3084325931/">Foto</a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/pjb2332/">-Bert23-</a> unter <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de">CC-BY</a></p>
<h3 class="sd-small">Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://gpluseins.de/1819/google-plus-ein-hype-und-die-pseudonyme/">Google Plus: Ein Hype und die Pseudonyme</a> bei gpluseins</li>
<li><a href="http://geekfeminism.wikia.com/wiki/Who_is_harmed_by_a_%22Real_Names%22_policy%3F#cite_note-0">Who is harmed by a &#8220;Real Names&#8221; policy?</a> bei Geek Feminism Wiki</li>
<li><a href="http://www.ennomane.de/2011/07/15/jetzt-wurde-auch-mein-googleplus-profil-gesperrt/">Jetzt wurde auch mein GooglePlus-Profil gesperrt (Update)</a> von die ennomane</li>
<li><a href="http://blog.zdf.de/hyperland/2011/08/anonymitaet-im-netz-schutz-gegen-die-tyrannei-der-mehrheit/">Anonymität im Netz: Schutz gegen die Tyrannei der Mehrheit</a> von Udo Vetter im Zdf-Blog</li>
<li><a href="http://ikim.at/2011/07/16/wenn-drittseiten-g-profil-daten-veroffentlichen/">Datensammler: Google+ Profile außer Kontrolle?</a> von iKim</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,778803,00.html">Innenminister Friedrich fordert Ende der Anonymität im Netz</a> bei Spiegel Online</li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,778988,00.html">Die Ignoranz der Mehrheit</a> bei Spiegel Online</li>
<li><a href="http://caterina.net/wp-archives/88">Anonymity and Pseudonyms in Social Software</a> von Caterina Fake</li>
<li><a href="http://t3n.de/news/deutsche-blogger-rebellieren-gegen-klarnamenzwang-googles-321694/">Deutsche Blogger rebellieren gegen Klarnamenzwang in Googles sozialem Netzwerk</a> bei t3n</li>
<li><a href="http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile/impressumspflicht_blogs.php">Impressumspflicht für Weblogs?</a> von Robert Stadler bei AFS-Rechtsanwälte</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile?</a>&#8221; von Henning Krieg</li>
</ul>
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		<item>
		<title>Die Impressumsfalle ist überall: Abmahnung wegen Google Places</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-06/die-impressumsfalle-ist-ueberall-abmahnung-wegen-google-places</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 07:27:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Impressum ist ein wichtiger rechtlicher Bestandteil im Internet. Das ist jedem Webseitenbetreiber mittlerweile klar. Auch ist klar, dass es wegen falscher Angaben im Impressum zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann. Das gilt nicht nur bei falschen, sondern bereits bei veralteten &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-06/die-impressumsfalle-ist-ueberall-abmahnung-wegen-google-places">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Das Impressum ist ein wichtiger rechtlicher Bestandteil im Internet. Das ist jedem Webseitenbetreiber mittlerweile klar. Auch ist klar, dass es <strong>wegen falscher Angaben im Impressum</strong> zu kostspieligen Abmahnungen kommen kann. Das gilt nicht nur bei falschen, sondern bereits bei <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-06/veraltetes-impressum-abmahnung">veralteten Angaben im Impressum</a>.</p>
<p>Mittlerweile sind Unternehmen aber nicht nur auf der eigenen Seite präsent, sondern auch auf vielerlei (Social Media-) <strong>Plattformen</strong> sowie <strong>Orts- und Branchenverzeichnissen</strong>. Eines dieser Dienste ist <a href="http://www.google.com/places/">&#8216;Google Places&#8217;</a>. Unternehmen können sich dort registrieren lassen, um leichter im Netz gefunden zu werden.<span id="more-4335"></span></p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Wie die Kollegen von <a href="http://blog-it-recht.de/2011/05/31/lg-munchen-falsche-impressumsangaben-im-google-places-profil-sind-abmahnbar/">Res Media</a> berichten, musste sich das Landgericht München (Az. 17 HK O 5636/11) sich mit der Frage beschäftigen, ob <strong>unrichtige Angaben bei &#8216;Google Places&#8217; ein Abmahngrund</strong> darstellen.</p>
<p>Konkret ging es um ein Unternehmen, dass in seinem Profil bei Google Places einen <strong>falschen Geschäftssitz</strong> angegeben hat.</p>
<p>Die Richter haben entschieden, dass eine fehlerhafte Ortsangabe bei Google Places <strong>wettbewerbswidrig</strong> ist. Dies ist der Fall, wenn wie hier potentielle Besucher des Profils durch falsche Ortsangaben <strong>irregeführt</strong> werden könnten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Für alle unternehmerischen Webseiten bestehen <strong>konkrete Informationspflichten</strong>; dazu gehört das sogenannte Impressum. Die dort zu machenden Angaben hängen von der Rechtsforum und/oder dem Beruf des Anbieters ab und folgen aus § 5 TMG und § 55 RStV.</p>
<p>Die aktuelle Entscheidung macht besonders deutlich, dass nicht nur das Impressum auf der Webseite<strong> ständig aktuell </strong>gehalten werden muss, sondern dass auch <strong>Unternehmensprofile bei Facebook, Twitter, XING, Branchenverzeichnissen und Preissuchmaschinen</strong> müssen beachtet werden.</p>
<p>Übrigens: Gerne wird auf Webseiten als Spamschutz eine <strong>Bilddatei als Impressum</strong> genutzt, aber auch <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/abmahnung-wegen-impressums-als-bilddatei">dies stellt einen Abmahngrund dar</a>.</p>
<p>
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							Falls Sie Beratung zu <strong>Werbung, Marketing und Wettbewerbsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<h6><a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Attribution" /><img title="Share Alike" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" border="0" alt="Share Alike" /></a> <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">Some rights reserved</a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/travelstar/">hirotomo</a></h6>
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		</item>
		<item>
		<title>Darf Twitpic die Bilder seiner Nutzer verkaufen?</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-05/darf-twitpic-die-bilder-seiner-nutzer-verkaufen</link>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[social-media]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Copyright]]></category>
		<category><![CDATA[deutsche]]></category>
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		<category><![CDATA[weitergabe]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut Spiegel Online hat sich der Dienst Twitpic entschlossen Bilder (prominenter) Nutzer an eine Fotoagentur zu verkaufen. Bei diesem beliebten Dienst, lassen sich Bilder einfach hochladen und werden anschließend automatisch getwittert. Das Recht zur Weitergabe habe sich Twitpic in den AGB vorbehalten: &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-05/darf-twitpic-die-bilder-seiner-nutzer-verkaufen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_3873" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://twitpic.com/3tjpl2"><img class="size-large wp-image-3873" title="Twitipic &amp; Recht" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/thomas_vortrag_thsch.jpg" alt="Twitipic &amp; Recht" width="592" height="418" /></a><p class="wp-caption-text">Foto des Verfassers auf Twitpic, fotografiert von @Anja_Beckmann</p></div>
<p>Laut <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,761721,00.html">Spiegel Onlin</a>e hat sich der Dienst <a href="http://twitpic.com/">Twitpic</a> entschlossen Bilder (prominenter) Nutzer an eine Fotoagentur zu verkaufen. Bei diesem <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/TwitPic">beliebten Dienst</a>, lassen sich Bilder einfach hochladen und werden anschließend automatisch getwittert.</p>
<p>Das Recht zur Weitergabe habe sich Twitpic in den <a href="http://twitpic.com/terms.do">AGB</a> vorbehalten:</p>
<blockquote><p>&#8230; by submitting Content to Twitpic, you hereby grant Twitpic a worldwide, non-exclusive, royalty-free, sublicenseable and transferable license to use, reproduce, distribute, prepare derivative works of, display, and perform the Content in connection with the Service and Twitpic&#8217;s (and its successors&#8217; and affiliates&#8217;) business, including without limitation for promoting and redistributing part or all of the Service (and derivative works thereof) in any media formats and through any media channels</p></blockquote>
<p>Dieses Vorgehen ist nach dem deutschen Recht nicht haltbar.<span id="more-3869"></span></p>
<h3>Unwirksamkeit der Twitpic-AGB</h3>
<ol>
<li>Zum einem könnte eine solche Klausel bereits als <strong>überraschend </strong>eingestuft werden und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html">unwirksam</a> sein.</li>
<li>Zum anderen beeinträchtigt diese Klausel die Nutzer des Dienstes <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html">unangemessen</a>, weil sie intransparent und mit dem Prinzip des Urheberrechts unvereinbar ist, wonach dem Urheber eine <strong>angemessene wirtschaftliche Beteiligung</strong> an seinen Werken zugesichert wird (§§ <a href="http://www.gesetze.juris.de/urhg/__11.html">11</a>, <a href="http://www.gesetze.juris.de/urhg/__32.html">32 </a>UrhG).</li>
</ol>
<p>Nun ist es aber ein US-Dienst, der US-AGB anwendet. Dennoch bin ich der Ansicht, dass sich deutsche Bürger <strong>auf eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland berufen </strong>könnten und ihnen zudem die o.a. Rechte nicht genommen werden dürfen. Sprich, wenn ein Unternehmen deutsche Kunden anspricht, dann muss es auch zwingendes deutsches Recht beachten.</p>
<p>Tiefer will ich in die sehr komplizierte Materie des internationalen Rechts nicht einsteigen, denn praktisch wird es sich kaum lohnen das in den USA sitzende Unternehmen zu verklagen. Anders würde es aussehen, wenn zum Beispiel eine <strong>deutsche Zeitung die Twitpicbilder nutzen würde</strong>. Hier würde ich gute Erfolgschancen sehen, ganz besonders weil auch noch Persönlichkeitsrechte der fotografierten Personen verletzt sein könnten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Vorgehen von Twitpic führt zu Recht zur entrüstenden Reaktionen, weil das Unternehmen sich Rechte heraus nimmt, die ihm nicht gehören. Bisher soll nur ein Vertrag mit einer britischen Agentur abgeschlossen worden sein und das nur über Fotos, die von Prominenten selbst eingestellt worden sind.</p>
<p>Sollte der Dienst auch <strong>mit deutschen Agenturen</strong> kooperieren, sollten diese nur im Bewusstsein des Risikos die Bilder der Twitpic-Nutze<span style="color: #000000;">r erwerben.</span> Denn die Nutzer  haben zumindest in Deutschland <strong>gute Chancen</strong>, gegen die Unternehmen vorzugehen, die ihre Bilder verwenden.</p>
<p>Ferner ist anzumerken, dass Twitpic diese Änderung der AGB <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,761721,00.html">laut SPON</a> wohl erst <strong>am 04. Mai 2011 eingeführt</strong> hat (zum Thema der Unwirksamkeit <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2009-02/facebook-danke-du-treibst-die-zukunft-voran">nachträgliche AGB-Änderungen bitte hier lesen</a>) und damit die bereits eingestellten Bilder nicht weiter gegeben werden dürften.</p>
<h3>Update</h3>
<p>Twitpic beschwichtigt die Nutzer <a href="http://blog.twitpic.com/2011/05/your-content-your-copyrights/">im eigenen Blog</a> und hat die AGB erneut geändert. Bei Netzpolitik.org traut man den Änderungen noch <a href="http://www.netzpolitik.org/2011/wenn-eure-twitpics-in-der-werbung-landen/">nicht so recht</a>.<br />

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							</div>
							</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,761721,00.html">Twitpic reicht Nutzer-Fotos an Vermarkter weiter</a> bei Spiegel Online</li>
<li><a href="http://irights.info/blog/arbeit2.0/2011/05/10/twitpic-twitter-und-konkludente-vertrage/">Twitpic, Twitter und “konkludente Verträge”</a> im irights.info-Blog</li>
<li><a href="http://www.netzpolitik.org/2011/wenn-eure-twitpics-in-der-werbung-landen/">Wenn eure TwitPics in der Werbung landen…</a> bei netzpolitik.org</li>
<li><a href="http://www.irights.info/index.php?q=node/761">Freiwild oder Artenschutz: Ausbeutung durch AGB</a> von Dr.Till Kreutzer bei irights.info</li>
<li><a href="http://blog.twitpic.com/2011/05/your-content-your-copyrights/">Your content, your copyrights</a> Beitrag im twitpic-Blog</li>
<li><a href="http://ckappes.posterous.com/twitpic-was-darf-twitpic-mit-euren-bildern">Twitpic &#8211; Was darf TwitPic mit Euren Bildern?</a> Christoph Kappes sieht in den AGB bereits keine Rechteeinräumung zwecks Weitergabe von Bildern</li>
<li><a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/170-Einraeumung-von-Nutzungsrechten-bei-Facebook,-Youtube-Co-Auswirkungen-fuer-Verbraucher-und-Unternehmen.html">Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &amp;Co – Auswirkungen für Verbraucher und Unternehmen</a> von Dr. Carsten Ulbricht</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Verträge per SMS &amp; Twitter trotz Schriftformklausel ändern</title>
		<link>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-04/vertraege-per-sms-twitter-trotz-schriftformklausel-aendern</link>
		<comments>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-04/vertraege-per-sms-twitter-trotz-schriftformklausel-aendern#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 07:08:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein aktuelles Urteil erinnert an eine Vertragsklausel, die genauso trügerisch wie beliebt ist. Es handelt sich um die beliebte &#8220;Doppelte Schriftformklausel&#8221;: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Ich erlebe es &#8230; <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-04/vertraege-per-sms-twitter-trotz-schriftformklausel-aendern">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="size-full wp-image-3475 aligncenter" title="Doppelte Schriftformklausel" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/04/writing.jpg" alt="Doppelte Schriftformklausel" width="592" height="444" /></p>
<p>Ein aktuelles <a href="http://blog.ericgoldman.org/archives/2011/03/court_rules_tha.htm">Urteil</a> erinnert an eine Vertragsklausel, die <strong>genauso trügerisch wie beliebt</strong> ist. Es handelt sich um die beliebte &#8220;Doppelte Schriftformklausel&#8221;:</p>
<blockquote><p>Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.</p></blockquote>
<p>Ich erlebe es regelmäßig, dass viele sich tatsächlich auf diese Klausel verlassen. Dabei ist diese Klausel in den meisten Fällen <strong>unwirksam</strong>.<span id="more-3407"></span></p>
<h3>Das Urteil: Eine Vertragsänderung per SMS ist wirksam</h3>
<p>Das Urteil vom 23.März 2011 (<a href="http://www.scribd.com/CX-Digital-Media-Inc-v-Smoking-Everywhere-Inc-S-D-Fla-Mar-23-2011/d/51834407">CX Digital Media, Inc. v. Smoking Everywhere, Inc.</a>, 09-62020-CIV-Altonga (S.D. Fl.; Mar. 23, 2011) kommt zwar aus den USA, würde bei uns aber genauso entschieden werden.</p>
<p>In dieser Entscheidung fragte ein Affiliate per SMS beim Affiliate-Network an, ob er von dem vereinbarten Vermittlungslimit abweichen kann. Der Sachbearbeiter beim Network <strong>stimmte dem mit knappen Worten per SMS</strong> zu. Als der Affiliate aufgrund der Änderung $25.000 geltend machte, berief sich das Network darauf, dass Vertragsänderungen nur in Schriftform zulässig waren. Das Gericht fand, dass diese Klausel unwirksam ist und die Änderungen auch per SMS, aber auch mündlich erfolgen können.</p>
<h3>Auch in Deutschland hält die Schriftformklausel nicht, was sie verspricht</h3>
<p>In Deutschland wurde ebenfalls entschieden, dass die doppelte Schriftformklausel unwirksam ist (<a href="http://www.dnoti.de/DOC/2009/3u16_09.pdf">OLG Rostock Beschluss v. 19.05.2009</a> &#8211; Az. 3 U 16/09; <a href="http://blog.beck.de/2008/05/20/agb-kontrolle-einer-doppelten-schriftformklauseln">Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.5.2008</a> &#8211; 9 AZR 383/07).</p>
<p>Da die meisten Verträge von einer der Vertragsparteien vorformuliert werden, handelt es sich bei ihnen um <strong>AGB</strong>. Und AGB müssen immer <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html">per Individualabsprachen egal in welcher Form zu ändern</a> sein. Die Schriftformklausel verbietet jedoch alle anderen als schriftliche Individualabreden und ist daher insgesamt unwirksam.</p>
<h3>Folge: Unbedachte Äußerungen mit fatalen Folgen</h3>
<p>Vor dem Abschluss eines Vertrages wird jede Klausel gründlich durchdacht, weil sie erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Und wegen der doppelten Schriftformklausel wird darauf vertraut, dass diese Klauseln wie in Stein gemeißelt sind.</p>
<p>Doch das Gegenteil ist der Fall. Eine kurze und <strong>unbedachte Äußerung</strong> am Telefon, ein schnell abgesandter Tweet oder SMS und schon kann der Vertrag geändert sein.</p>
<h3>Lösung: Individualvereinbarung</h3>
<p>Nur wenn die Schriftformklausel<strong> individuell ausgehandelt</strong> wird, also keine AGB ist, kann sie wirksam werden (s. BGH, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2132">Urteil vom 17.09.2009</a> &#8211; I ZR 43/07). Dabei muss man nachweisen, dass über die Klausel verhandelt wurde. Also z.B. ein Emailverkehr vorliegt, in dem die eine Vertragspartei die andere fragte, ob sie mit einer Schriftformklausel so einverstanden ist und die andere Partei das ausdrücklich bestätigt hat.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Da eine Schriftformklausel wohl selten individuell ausgehandelt wird, sollte man immer daran denken, dass die doppelte Schriftformklausel keinen Schutz bietet und einer <strong>Abweichung vom Vertrag nur mit Bedacht zustimmen</strong>.</p>
<p>Auf der anderen Seite bietet dieses Wissen die Möglichkeit einen unliebsamen Vertrag schnell, unkompliziert und doch wirksam abzuändern. Dabei sollte immer daran gedacht werden, diese Änderung <strong>nachweisen </strong>zu können. Bei SMS und Tweets geht das einfach, bei mündlichen Abreden nur mit Zeugen.</p>
<p><small><a href="http://www.flickr.com/photos/matsuyuki/2328829160/">Foto</a>: <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><img style="border: 0px initial initial;" src="http://spreerecht.de/wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> photo credit: <strong id="yui_3_3_0_1_1298647876781724"><a href="http://www.flickr.com/photos/matsuyuki/">matsuyuki</a></strong></small><br />

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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verschleiert, viral und illegal – Zur Rechtswidrigkeit von Schleichwerbung</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-01/verschleiert-viral-und-illegal-zur-rechtswidrigkeit-von-schleichwerbung</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Jan 2011 09:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Internet und insbesondere Social Media Plattformen sind ein idealer Nährboden für Schleichwerbung. Allerdings ist es rechtswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, dass sie aus neutraler Sicht nicht als Werbung erkennbar ist. Doch ist diese Art der Werbung sehr effektiv &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-01/verschleiert-viral-und-illegal-zur-rechtswidrigkeit-von-schleichwerbung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><a style="font-size: small; line-height: 19px;" title="Day 281 / 365 - Happiness is that way" href="http://www.flickr.com/photos/16316293@N00/5068973340/" target="_blank"><img class="aligncenter" style="border: 0px initial initial;" src="http://farm5.static.flickr.com/4108/5068973340_93de789450.jpg" border="0" alt="Day 281 / 365 - Happiness is that way" width="592" /></a></p>
<p>Das Internet und insbesondere <strong>Social Media Plattformen</strong> sind ein idealer Nährboden für Schleichwerbung. Allerdings ist es rechtswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, dass sie aus neutraler Sicht <strong>nicht als Werbung erkennbar</strong> ist.</p>
<p>Doch ist diese Art der Werbung sehr <strong>effektiv </strong>und daher verlockend. Zudem ist den Werbenden oft gar <strong>nicht bewuss</strong>t, dass sie Schleichwerbung betreiben.</p>
<p>Unser Beitrag zeigt, die <strong>prominentesten Beispiele von Schleichwerbung und deren Folgen</strong>. Prüfen Sie, ob <strong>Ihre Werbemaßnahmen</strong> dazu gehören.</p>
<h3>Was ist Schleichwerbung?</h3>
<p>Geregelt ist die Schelichwerbung im Wettbewerbsrecht, genauer §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__6.html">6 Abs.1 Nr.1 TMG</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">4 Nr. 3 UWG</a>. Dazu kommen auch Regelungen der Onlineportale, die wahre Angaben fordern und verbieten kommerzielle Tätigkeit zu verschleiern (z.B. <a href="http://www.facebook.com/terms.php">Facebook-Nutzungsbedingungen 4.4</a>)</p>
<p>Der Grundsatz, der <strong>legale virale Werbung von rechtswidriger Schleichwerbung</strong> trennt ist, dass der <strong>Werbecharakter einer Maßnahme stets erkennbar</strong> sein muss. Der Gedanke dahinter ist der Schutz des Konsumenten, der nicht unbewusst und unter Vorspiegelung falscher Informationen zum Vertragsabschluss gedrängt werden soll.</p>
<p>Voraussetzung ist freilich stets, dass die Art der verschleierten Werbung tatsächlich geeignet ist, den <strong>durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher</strong> zu <strong>täuschen</strong>. Das bedeutet nicht, dass z.B. bei einem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virales_Marketing">viralen Werbevideo</a> ständig ein Logo oder ähnliches <a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/102-Virales-Marketing-Recht-Dos-and-Donts-fuer-rechtssichere-Werbung-im-Web-2.0-Teil-1.html">erkennbar </a>sein muss. Mindestens erforderlich wäre aber z.B. eine Einblendung am Ende des Videos, die die Werbeabsicht klarstellt.</p>
<p>Um ein Gefühl für die Trennung von haben wir eine Übersicht für die <strong>rechtswidrigen Fallgruppen der verschleierten Werbung</strong> zusammengestellt:<span id="more-2567"></span></p>
<h3>Fallgruppe 1: Schleichwerbung in Social Media</h3>
<ul>
<li><strong>Anlegen fiktiver Personen:</strong><br />
Werbebotschaften aus dem Mund eines Freundes oder einer Freundin haben einen viel höheren Glaubwürdigkeitswert, als die Werbung eines Unternehmens. Um das auszunutzen ist es ein leichtes eine fiktive Person zu kreieren, um sie zur Verbreitung von Werbebotschaften zu nutzen. Zum Beispiel können andere Mitglieder einer Plattform &#8220;befreundet&#8221; werden, um sie zu Zielobjekten von Werbung zu machen. Ähnliches wurde mit fiktiven Bloggern für die Parfüm-Kampagne &#8220;<a href="So wurden z.B. für eine Calvin Klein-Parfum-Kampagne fiktive Individuen erschaffen, die sich als echte Blogger ausgaben und dabei den für das Parfüm kreierten Begriff „Technosexuell“ verbreiten sollten. ">Technosexuell</a>&#8221; bezweckt.</li>
<li><strong>Werbung in &#8220;privaten&#8221; Profilen:</strong><br />
Viele online aktive Unternehmer sind gewohnt, das Privatleben mit der Arbeit zu vermischen. So werden in privaten Profilen bei Facebook oder Twitter regelmäßig Angebote des eigenen Unternehmens angepreisen. Dabei ist jedoch große Vorsicht geboten, wenn ein Dritter nicht erkennen kann, dass der Unternehmer Werbung betreibt. Hier empfiehlt es sich zum Beispiel einen Hinweis in der Profilbeschreibung aufzunehmen. Ferner <a href="http://facebookmarketing.de/pages/rechtliche-stolperfallen-teil-2">verbieten </a>manche Plattformen, wie Facebook, kommerzielle Nutzung von Profilen.</p>
<p><div id="attachment_2581" class="wp-caption aligncenter" style="width: 289px"><img class="size-full wp-image-2581" title="Ein Hinweis auf Gemischte Profilnutzung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_03.jpg" alt="Ein Hinweis auf Gemischte Profilnutzung" width="279" height="105" /><p class="wp-caption-text">Ein Hinweis auf gemischte Profilnutzung</p></div></li>
<li><strong>Bewertungsportale: </strong><br />
Ähnliches Prinzip gilt für die positive Bewertung eigener Produkte und Dienstleistungen in Bewertungsportalen oder Versandhäusern (&#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/astroturfing-rechtliche-probleme-bei-gefalschten-kundenbewertungen-im-internet/">Astroturfing</a>&#8221; genannt). Oft wird hier damit argumentiert, dass die Bewertung als Privatperson abgegeben ist. Doch ist die Gefahr groß, dass Richter dies als &#8220;Schutzbehauptung&#8221; abweisen werden. Ein bekannter Fall waren die &#8220;privaten&#8221; Bewertungen des WeTabs durch den Geschäftsführer des Herstellerunternehmens <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,721229,00.html">bei Amazon</a>.</p>
<p><div id="attachment_2578" class="wp-caption aligncenter" style="width: 485px"><img class="size-large wp-image-2578 " title="Getarnte &quot;Privatbewertung&quot; des Unternehmers" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_02-592x315.jpg" alt="Getarnte &quot;Privatbewertung&quot; des Unternehmers" width="475" /><p class="wp-caption-text">Getarnte &quot;Privatbewertung&quot; des Unternehmers</p></div></li>
<li><strong>Tarnung von Werbung als objektive wissenschaftliche, journalistische oder fachliche Äußerung:<br />
</strong>Rechtswidrig handelt, wessen Blog den Anschein erweckt, es handelt sich um einen objektiven und unabhängigen Beitrag, obwohl dieser tatsächlich gesponsert ist und dazu dient für ein bestimmtes Unternehmen zu werben. In diesem Fall muss ein Hinweis auf dieses Sponsoring erfolgen. Das besagt das so genannte &#8220;Trennungsgebot&#8221;, nach dem redaktionelle Inhalte klar von gesponserten und Werbeinhalten getrennt sein müssen.<strong><br />
</strong></li>
<li><strong>Tarnung von Werbelinks:<br />
</strong>Wer für das Setzen von Links entlohnt wird, <a href="http://www.damm-legal.de/olg-munchen-redaktionelle-werbung-im-internet-muss-als-solche-erkennbar-sein">muss dies angeben</a>. Entweder deutlich vor dem Text (&#8220;Dieser Text enthält bezahlte Werbelinks&#8221;) oder als Hinweise, wenn der Mauszeiger über dem Link schwebt.</p>
<p><div id="attachment_2575" class="wp-caption aligncenter" style="width: 485px"><img class="size-full wp-image-2575" title="Richtig gekennzeichnete Werbelinks bei chip.de" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_01.jpg" alt="" width="475" height="224" /><p class="wp-caption-text">Richtig gekennzeichnete Werbelinks bei chip.de</p></div></li>
<li><strong>Werbeanzeigen:</strong><br />
Anzeigen die auf einer Website wiedergegeben werden, müssen klar als Werbung erkennbar (z.B. Werbebanner) oder als solche gekennzeichnet sein. Inhalte und Werbung dürfen sich nicht vermischen. Dies wird in der Regel durch eine optische Trennung von Werbung und den anderen Inhalten vermieden. Ist eine optische Trennung nicht ausreichend, muss ein textlicher Hinweis auf die Werbung erfolgen (&#8220;Anzeige&#8221;, &#8220;Werbung&#8221;, etc.).</p>
<p><div id="attachment_2583" class="wp-caption aligncenter" style="width: 540px"><img class="size-full wp-image-2583" title="Die Adsense-Anzeigen müssen vom Inhalt abgegrenzt sein" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/01/swrb_04.jpg" alt="Die Adsense-Anzeigen müssen vom Inhalt abgegrenzt sein" width="530" height="185" /><p class="wp-caption-text">Die Adsense-Anzeigen müssen vom Inhalt abgegrenzt sein</p></div></li>
</ul>
<h3>Fallgruppe 2: Verschleierung eines werblichen Kontakts</h3>
<ul>
<li><strong>Verschleierung der Kontaktaufnahme:</strong><br />
Dazu gehört der Fall, in dem um eine E-Mail-Adresse gebeten wird (z.B. „Unterschriftenliste“ im Internet) und verschleiert wird, dass tatsächlich der Versand eines Newsletters folgt.</li>
<li><strong>Verschleierung von Meinungsumfragen oder Gewinnspielen:</strong><br />
Rechtswidrig ist es, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer unter dem Vorwand einer Meinungsumfrage oder eines Gewinnspiels zur Überlassung ihrer Adressen oder sonstiger Informationen zu veranlassen, wenn nicht gleichzeitig der geschäftliche Zweck deutlich gemacht wird<span style="color: #ff0000;">.</span></li>
<li><strong>Verschleierung einer Veranstaltung:</strong><br />
Durchaus auch für das Internet relevant ist das Verbot,  Verbraucher zur Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen zu veranlassen, ohne deren Werbecharakter ausreichend deutlich zu machen. Hierzu gehören z.B. die Fälle der sog. Kaffeefahrten,  die auch im Internet als Ausflugsfahrt angekündigtwerden, aber nur als Verkaufsveranstaltung geplant sind.</li>
</ul>
<h3>Fallgruppe 3: Sonstige Formen der Verschleierung einer geschäftlichen Handlung</h3>
<ul>
<li><strong>Verschleierung beim Absatz von Waren oder      Dienstleistungen: </strong><br />
Täuscht ein Unternehmer über seine      Unternehmereigenschaft und gibt vor <strong>als      Privatperson zu verkaufen, </strong>so ist dies rechtswidrig. Dies kann auch      unfreiwillig passieren: Selbst wenn eine Privatperson seine Auktionen als      “privat” bezeichnet, kann es schnell passieren, dass der Handel bei <strong>eBay</strong> <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/als-unfreiwilliger-unternehmer-bei-ebay">als gewerblich einstuft</a> wird.</li>
<li><strong>Verschleierung beim Bezug von Waren oder      Dienstleistungen: </strong><br />
Wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen nur an Verbraucher      abgibt, dann täuscht der Käufer, wenn er <strong>vorgibt, als Privatperson zu handeln</strong>.</li>
<li><strong>Tarnung von Werbematerial:<br />
</strong>Verbindliche Warenbestellungen als &#8220;Anforderung von Informationsmaterial&#8221; zu kennzeichnen, ist ebenfalls ein Fall von Verschleierung der kommerziellen Tätigkeit.</li>
</ul>
<h3>Rechtsfolgen</h3>
<p>Wer Schleichwerbung betreibt, riskiert:</p>
<ul>
<li>einen Imageverlust,</li>
<li>von Mitbewerbern oder Wettbewerbszentralen <strong>abgemahnt </strong>zu werden,</li>
<li>von Onlineplattformen die es untersagen <strong>gesperrt </strong>zu werden und</li>
<li>im Fall untergeschobener Verträge, deren <strong>Anfechtung</strong>.</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Folge der Darstellung zur Schleichwerbung sollte nicht sein, dass auf virale oder kreative  Werbemaßnahmen komplett verzichtet wird. In manchen Fällen, wie zum Beispiel dem <a href="http://www.medienhandbuch.de/news/horst-schlaemmer-bislang-generierte-der-vw-blog-ueber-1150000-videoviews-exklusiv-10672.html">Schlämmer-Blog</a>, in dem Hape Kerkeling ohne es deutlich zu machen (und daher nicht unbedingt im Einklang mit den hier besprochenen Regeln) für VW warb, können sie sogar viel Spaß machen.</p>
<p>Doch sollten sie vorher rechtlich geprüft werden, damit sie die fließende Grenze zu unerlaubter Schleichwerbung nicht überschreiten.</p>
<p>Falls Sie weitere Fragen zur Schleichwerbung haben oder eine Überprüfung Ihrer Werbemaßnahmen wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.</p>
<h3>*Update 28.01.2010*</h3>
<p>Wie aktuell diese Problematik ist, zeigte der &#8220;<a href="http://www.netbooknews.de/32977/basicthinking-onlinekosten-gmbh-und-der-keyword-spam/">Bloggergate-Skandal</a>&#8220;, der just am Erscheinungstag dieses Artikels bekannt wurde. Diesen löste Sascha Pallenberg aus, indem er über gekaufte Links in Blogs berichtete. Weitere Details finden sich auch in der <a href="http://www.taz.de/1/netz/netzoekonomie/artikel/1/keyword-spammer-kaufen-beitraege/">TAZ</a> und im t3n-Magazin: <a href="http://t3n.de/news/bloggergate-keyword-spam-blogs-basic-thinking-zentrum-294758/">„Bloggergate“: Keyword-Spam in Blogs, Basic Thinking im Zentrum</a>.</p>
<h6>Foto: <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><img src="http://spreerecht.de/wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> <a href="http://www.photodropper.com/photos/" target="_blank">photo</a> credit: <a title="anitakhart" href="http://www.flickr.com/photos/16316293@N00/5068973340/" target="_blank">anitakhart</a></h6>
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		<item>
		<title>Eine Frage der Zeit: Abmahnungen wegen unerlaubter Werbung bei XING</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-12/eine-frage-der-zeit-abmahnungen-wegen-unerlaubter-werbung-bei-xing</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Dec 2010 09:03:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Thema Spam bei Twitter wurde an dieser Stelle schon einmal angesprochen. In letzter Zeit habe ich aber das Gefühl, vermehrt Spam bei XING zu erhalten. Es geht hier nicht um Einladungen zu Gruppen oder Nachrichten meiner Kontakte, sondern um &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-12/eine-frage-der-zeit-abmahnungen-wegen-unerlaubter-werbung-bei-xing">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a rel="attachment wp-att-2257" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-12/eine-frage-der-zeit-abmahnungen-wegen-unerlaubter-werbung-bei-xing/attachment/xingspam"><img class="aligncenter size-large wp-image-2257" title="Spam XING" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2010/12/xingspam-592x497.jpg" alt="Abmahngefahr - Spamming bei Xing" width="592" height="497" /></a></p>
<p>Das Thema <a title="Spam bei Twitter" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/abmahnung-spam-twitter">Spam bei Twitter </a>wurde an dieser Stelle schon einmal angesprochen. In letzter Zeit habe ich aber das Gefühl, vermehrt <strong>Spam bei XING</strong> zu erhalten. Es geht hier nicht um Einladungen zu Gruppen oder Nachrichten meiner Kontakte, sondern um klare Werbenachrichten von mir <strong>völlig unbekannten Personen</strong>, die ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten.</p>
<p>Klar ist, dass nicht jede Nachricht, die man bei XING bekommt, ein Fall von unerlaubter Werbung ist. Schließlich ist ja der Zweck dieses Netzwerkes, dass man <strong>geschäftliche Kontakte</strong> knüpft. Und oft schreibt man eben auch Personen an und bittet um eine Verknüpfung, ohne dass man eine bereits bestehende Geschäftsbeziehungen hat.</p>
<p>Gerade wegen dieser Problematik sind die Grenzen der unerlaubten Werbung in Social Media Netzwerken nicht immer klar zu ziehen. Im Rahmen eines <strong><a title="Spam bei XING" href="http://www.gruenderszene.de/recht/spamming-direktmarketing-abmahngefahr">Artikels bei GRÜNDERSZENE</a></strong> habe ich die Grenzen der unerlaubten Werbung bei XING dargestellt.</p>
<p>Bei Rückfragen zu diesem Thema, können Sie gerne <a title="Kontakt zu SCHWENKE &amp; DRAMBURG" href="http://spreerecht.de/service/kontakt"><strong>Kontakt</strong></a> zu mir aufnehmen.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=2256&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Folien zum Vortrag &#8220;Rechtliche Risiken im Onlinemarketing und Social Media Marketing&#8221;</title>
		<link>http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2010-11/folien-zum-vortrag-rechtliche-risiken-im-onlinemarketing-und-social-media-marketing</link>
		<comments>http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2010-11/folien-zum-vortrag-rechtliche-risiken-im-onlinemarketing-und-social-media-marketing#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Nov 2010 15:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[direkt marketing]]></category>
		<category><![CDATA[facebook]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Folien zum Vortrag bei Marketing on Tour 2010 in Berlin vom 11. November 2010. Also die Tendenz geht dahin, dass je unterhaltsamer die Zuhörer meine Folien finden, desto weniger Mehrwert haben sie für diejenigen, die nicht dabei waren. Vielleicht sollte &#8230; <a href="http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2010-11/folien-zum-vortrag-rechtliche-risiken-im-onlinemarketing-und-social-media-marketing">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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			</a>
		</div>
<p><img class="alignnone size-thumbnail wp-image-1935" style="display: none;" title="startscreen_1" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2010/11/startscreen_1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Folien zum Vortrag bei <a href="http://www.marketing-on-tour.de">Marketing on Tour</a> 2010 in Berlin vom 11. November 2010.</p>
<p>Also die Tendenz geht dahin, dass je unterhaltsamer die Zuhörer meine  Folien finden, desto weniger Mehrwert haben sie für diejenigen, die  nicht dabei waren. Vielleicht sollte ich Alternativversionen mit Bulletpoints machen.</p>
<p>&#8220;<a href="http://www.marketing-on-tour.de/">Marketing on Tour</a>&#8221; war auf jeden Fall eine lohnende Konferenz mit tollem Publikum. &#8220;<strong>Darf  man Katzen fotografieren</strong>&#8221; &#8211; war meine Lieblingsfrage! :) Obwohl ich bei vielen Teinehmern das Gefühl hatte, dass sie</p>
<p>Und vielen Dank  für Reaktionen wie diese, da freu ich mich sehr!</p>
<blockquote><p><a href="http://twitter.com/joachimschmidt/statuses/2753745284763648">Toller Vortrag von  @thsch bei #mot zum Thema Recht in Social Media. Endlich mal ein RA, der  Ahnung vom Thema hat!</a></p></blockquote>
<div id="__ss_5742032" style="width: 425px;"><strong style="display: block; margin: 12px 0 4px;"><a title="Rechtliche Risiken im Onlinemarketing und Social Media Marketing" href="http://www.slideshare.net/tschwenke/rechtliche-risiken-im-onlinemarketing-und-social-media-marketing">Rechtliche Risiken im Onlinemarketing und Social Media Marketing</a></strong><object id="__sse5742032" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="425" height="355" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowScriptAccess" value="always" /><param name="src" value="http://static.slidesharecdn.com/swf/ssplayer2.swf?doc=mot2011schwenkev1-0-101111075653-phpapp02&amp;stripped_title=rechtliche-risiken-im-onlinemarketing-und-social-media-marketing&amp;userName=tschwenke" /><param name="name" value="__sse5742032" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed id="__sse5742032" type="application/x-shockwave-flash" width="425" height="355" src="http://static.slidesharecdn.com/swf/ssplayer2.swf?doc=mot2011schwenkev1-0-101111075653-phpapp02&amp;stripped_title=rechtliche-risiken-im-onlinemarketing-und-social-media-marketing&amp;userName=tschwenke" name="__sse5742032" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<div style="padding: 5px 0 12px;">View more <a href="http://www.slideshare.net/">presentations</a> from <a href="http://www.slideshare.net/tschwenke">Schwenke &amp; Dramburg</a>.</div>
<div style="padding: 5px 0 12px;">Und hier die erwähnte <a href="http://spreerecht.de/facebook/2010-10/rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing-15-teilige-reihe-bei-facebookmarketing-de">Reihe zu rechtlichen Problemen bei Facebook</a>.</div>
</div>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1927&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2010-11/folien-zum-vortrag-rechtliche-risiken-im-onlinemarketing-und-social-media-marketing/feed</wfw:commentRss>
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		<item>
		<title>Jetzt anmelden: Workshop &#8220;Facebook, Twitter und Recht – Vermeidung von rechtlichen Fehlern im Social Media Marketing&#8221; am 20. Oktober 2010</title>
		<link>http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2010-09/jetzt-anmelden-workshop-facebook-twitter-und-recht-vermeidung-von-rechtlichen-fehlern-im-social-media-marketing-am-20-oktober-2010</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Sep 2010 09:22:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[berlin]]></category>
		<category><![CDATA[recht]]></category>
		<category><![CDATA[seminar]]></category>
		<category><![CDATA[social media]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[twitter]]></category>
		<category><![CDATA[werbung]]></category>
		<category><![CDATA[workshop]]></category>

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		<description><![CDATA[In dem Workshop werden wir den Teilnehmer die rechtlichen Grundprinzipien kommerzieller Kommunikation beibringen, sie über rechtlichen Stolpersteine aufklären und ihnen anhand von Beispielen und Übungen die praktische Umsetzung dieser Kenntnisse vermitteln.
 <a href="http://spreerecht.de/in-eigener-sache/2010-09/jetzt-anmelden-workshop-facebook-twitter-und-recht-vermeidung-von-rechtlichen-fehlern-im-social-media-marketing-am-20-oktober-2010">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<!-- using Like-Button-Plugin-For-Wordpress [v4.5.2] | by Stefan Natter (http://www.gb-world.net) -->
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				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Fin-eigener-sache%2F2010-09%2Fjetzt-anmelden-workshop-facebook-twitter-und-recht-vermeidung-von-rechtlichen-fehlern-im-social-media-marketing-am-20-oktober-2010&amp;source=thsch&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.twittwoch.de/facebook-twitter-und-recht-vermeidung-von-rechtlichen-fehlern-im-social-media-marketing-twittwoch-workshop/"><img class="size-full wp-image-1653 aligncenter" title="twittwoch" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2010/09/twittwoch.png" alt="" width="300" height="83" /></a></p>
<p>Marketing ohne Einsatz von <strong>Social Media</strong>, wie z.B.  Facebook, Twitter oder Youtube ist heutzutage kaum vorstellbar. Der Vorteil der direkten und schnellen  Erreichbarkeit der Zielgruppen birgt zugleich eine <strong>große Gefahr:</strong> Spontanes, zeitnahes Vermitteln von aktuellen Inhalten führt schnell zu <strong>u</strong><strong>nbemerkten und verhängnisvollen Rechtsfehlern</strong> sowie zu <strong>plattforminternen Regelverstössen</strong>.</p>
<p>Daher können ein unbedachtes Update auf Facebook oder oder ein falscher Link auf Twitter schnell zu einer <strong>Abmahnung </strong>oder noch viel schlimmer, zum <strong>Verlust des mühsam erarbeiteten Accounts samt des daran gebundenen Kundenkreises</strong> führen. Deshalb ist die Kenntnis der rechtlichen Anforderungen beim  Einsatz von Social Media eine zwingende Voraussetzung für erfolgreiches  Marketing, und zwar bei jedem Mitarbeiter, der sich in diesen  Publikationsmedien bewegt.</p>
<p>Diese Kenntnis werden die Teilnehmer unseres, zusammen mit dem renommierten <a href="http://www.twittwoch.de/wp-content/themes/mimbo/images/twittwoch.png"><strong>Twittwoch e.V.</strong></a> veranstalteten, Workshops erlangen. Wir werden den Teilnehmern</p>
<ul>
<li>die rechtlichen Grundprinzipien kommerzieller Kommunikation beibringen,</li>
<li>sie über rechtlichen Stolpersteine aufklären und</li>
<li>ihnen anhand von Beispielen und Übungen die praktische Umsetzung dieser Kenntnisse vermitteln.</li>
</ul>
<p><a href="http://www.twittwoch.de/facebook-twitter-und-recht-vermeidung-von-rechtlichen-fehlern-im-social-media-marketing-twittwoch-workshop/"><strong>Hier </strong><strong>geht es zu einer ausführlichen Auflistung der Workshopinhalte und zur<br />
Anmeldung.</strong></a></p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=1648&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
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