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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Bild im Bild &#8211; Zur Zulässigkeit von Bildzitaten</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 11:12:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dass man fremde Fotografien nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten Bildzitates zu umgehen. Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2012-01/bild-im-bild-zur-zulaessigkeit-von-bildzitaten">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-large wp-image-5446" title="2888154876_a6f7aa9314_zseb" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2012/01/2888154876_a6f7aa9314_zseb-592x473.jpg" alt="" width="592" height="473" /></p>
<p>Dass man <strong>fremde Fotografien</strong> nicht ungefragt nutzen und veröffentlichen kann, ergibt sich schon aus dem eigenen Rechtsgefühl. Oft wird daher versucht, die Nutzungserlaubnis des Urhebers im Rahmen des sogenannten <strong>Bildzitates</strong> zu umgehen.</p>
<p>Dieser Beitrag wird anhand eines Gerichtsverfahrens auf die <strong>Voraussetzungen des Bildzitates</strong> eingehen und die Verantwortlichkeit bei Fehlen dieser Voraussetzungen klären.</p>
<p><span id="more-5422"></span></p>
<h3>Der Fall: Matthias-Reim-Foto</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 35/08) musste die Frage beurteilen, ob die Verwendung eines <strong>&#8220;Lichtbildes im Lichtbild&#8221;</strong> im Rahmen eines Zeitungsartikels eine <strong>Urheberrechtsverletzung</strong> darstellt. Ganz konkret ging es um ein Foto von Matthias Reim, der ein weitere <strong>Foto in die Kamera hielt</strong>. Der Zeitungsausschnitt ist bei der Urteilsveröffentlichung auf <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/1099-KG-Berlin-Az-5-U-3508-Matthias-Reim-Foto-Lichtbild-im-Lichtbild.html" target="_blank">Telemedicus </a>einsehbar.</p>
<p>Wer genau gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, aber es ging um die Frage, ob diese &#8220;<strong>Bild-im-Bild&#8221;-Nutzung</strong> im Rahmen der Abbildung in einer Illustrierten <strong>gegen das Urheberrecht verstößt</strong>.</p>
<h3>Die Entscheidung</h3>
<p>Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass die Verwendung des kleinen Fotos in einem großen Foto eine <strong>urheberrechtlich relevante Handlung</strong> darstellt: Das Foto ist über <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" target="_blank">§ 72 UrhG</a> urheberrechtlich geschützt und dass auch Mini-Bilder oder Thumbnails geschützt sind, hat bereits der BGH im Rahmen der <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2177" target="_blank">Google-Bildersuche</a> entschieden.</p>
<p>Die Nutzer des Fotos argumentierten, dass das kleinere <strong>Foto als Zitat verwendet</strong> wurde und damit eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht erforderlich gewesen sei.</p>
<p>Das Gericht entschied dazu, dass hier ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist, denn <strong>ein Bildzitat habe nicht vorgelegen</strong> (dazu gleich mehr). Damit hat der Rechteinhaber des Fotos einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitschrift aufgrund der rechtswidrigen Nutzung des (kleinen) Fotos.</p>
<h3>Voraussetzung für Bildzitat</h3>
<p>Zwar ist es möglich, im Rahmen des <strong>Zitatrechts</strong> ein fremdes <strong>Foto ohne Einwilligung zu nutzen</strong>, allerdings sind die <strong>Anforderungen sehr streng</strong>. Soweit es um <strong>Textzitate</strong> geht, verweise ich auf den Beitrag von meinem <a title="Rechtsanwalt Thomas Schwenke" href="http://spreerecht.de/kanzlei/rechtsanwalt-schwenke" target="_blank">Kollegen Thomas Schwenke</a>: <strong><a title="Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-02/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste" target="_blank">Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)</a></strong>.</p>
<p>Für das <strong>Bildzitat</strong> hat das Kammergericht im Rahmen der oben genannten Entscheidung schon die Voraussetzung präzise zusammen gefasst. Danach kommt eine Zitierfreiheit<br />
hier dem Verwender des Fotos nicht zugute, da es in diesem Fall&#8230;</p>
<blockquote><p>[...] an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck [...] fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete &#8220;Auseinandersetzung&#8221; mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.</p></blockquote>
<p>Ein <strong>Bildzitat</strong> ist damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" target="_blank">§ 51 UrhG</a> unter den <strong>folgenden Voraussetzungen</strong> möglich:</p>
<ul>
<li>Erforderlich ist eine &#8220;<strong>geistigen Auseinandersetzung</strong>&#8221; mit dem Bild. Das bedeutet, das Bild muss zur Erläuterung der eigenen textlichen und wissenschaftlichen Aussage geeignet sein und darf die eigenen Aussage nicht ersetzen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Zitat ist nur auf <strong>einzelne Werke</strong> beschränkt. Das Zitieren eines Werkverzeichnisses ist damit nicht möglich.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Werk muss <strong>als Zitat erkennbar</strong> sein und muss daher mit einer Quellenangabe versehen werden, damit das Bild zugeordnet werden kann.</li>
</ul>
<p>Liegt keine Einwilligung des Urhebers vor und ist die Bildernutzung nicht vom Zitatzweck umfasst, dann muss sich letztendlich der Verwender des Fotos der Verantwortung stellen. In der oben genannten Gerichtsentscheidung kann sich die Zeitschrift nicht damit rechtfertigen, dass sie ja das Recht habe, das &#8220;<strong>Hauptbild</strong>&#8221; zu verbreiten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Voraussetzungen des Bildzitates sind sehr eng und damit ist diese Möglichkeit der Bildernutzung im Wesentlichen den <strong>wissenschaftlichen Auseinandersetzungen</strong> vorbehalten. Durch die Entscheidung wird klar, dass man die <strong>notwendige Einwilligung</strong> für eine Bildernutzung nicht einfach umgehen kann, in dem man ein &#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Foto nutzt oder ein fremdes Foto einfach abfotografiert.</p>
<p>Für die Nutzung von <strong>&#8220;Bild-im-Bild&#8221;-Situationen</strong> ergibt sich damit, dass bei der Verwendung eines Fotos, auf dem weitere Fotos abgebildet sind, der Verwender des &#8220;Hauptfotos&#8221; immer auch die <strong>Rechte</strong> hinsichtlich der anderen abgebildeten Fotos <strong>klären</strong> muss.</p>
<h6>Foto: <a href="http://www.flickr.com/photos/dariuszman86/2888154876/" target="_blank">dariuszman86</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht bloß Spielerei: Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen haben rechtliche Konsequenzen</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 08:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160; Creative Commons, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein Lizenzmodell, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-11/nicht-bloss-spielerei-verstoesse-gegen-creative-commons-lizenzen-haben-rechtliche-konsequenzen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5312" title="creative-commons" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/11/creative-commons.png" alt="" width="493" height="278" /><strong></strong></p>
<p><strong><a title="Begriffserklärung bei Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Creative_commons" target="_blank">Creative Commons</a></strong>, was so viel heißt wie &#8220;kreatives Gemeinschaftsgut&#8221; ist ein <strong>Lizenzmodell</strong>, welches das Ziel verfolgt, kreative Werke auf eine einfache sowie schnelle Art und Weise auszutauschen.</p>
<p><strong>Gerichtliche Entscheidungen</strong> zu dieser Thematik sind selten, da vermutlich bei den Urhebern, die ihre Werke unter der Creative Commons-Lizenz verbreiten, die Schwelle relativ hoch ist, rechtlich gegen die lizenzwidrige Nutzung der Werke vorzugehen.</p>
<p>Nun hat sich das <strong>Landgericht Berlin</strong> vor einiger Zeit mit der Wirksamkeit der Creative Commons Lizenzen befasst (<a href="http://openjur.de/u/168250.html" target="_blank">Beschluss vom 8.10.2010 &#8211; 16 O 458/10</a>), die Entscheidung ist aber erst kürzlich veröffentlicht worden. Das Gericht untersagte die Verwendung eines Fotos unter einer Creative Commons-Lizenz, da entsprechende Angaben zu Urheber und Lizenz fehlten. <span id="more-5311"></span></p>
<h3>Sinn und Zweck von Creative Commons</h3>
<p>Creative Commons (abgekürzt &#8220;CC)&#8221; wurden entwickelt, um die <strong>Nutzung von kreativen Inhalten</strong> zu <strong>beschleunigen</strong> und zu <strong>vereinfachen</strong>. Als Teil des &#8220;Social Webs&#8221; ist es durchaus üblich, mit der Verwendung einer Creative Commons-Lizenz zu verdeutlichen, dass man sich für <strong>Open Access</strong> und damit für freien Zugang zu <strong>geistigem Eigentum</strong> einsetzt.</p>
<p>Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um <strong>standardisierte Lizenzverträge</strong>, die von der <a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons-Organisation</a> kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Diese Verträge ermöglichen es, beispielsweise eine Lizenz für die Nutzung des eigenen Fotos nach dem <strong>Baukastenprinzip</strong> zusammen zu stellen. Statt also mit jedem Interessenten, der das Foto nutzen möchte, einzeln zu verhandeln, kann sich der mögliche Nutzer die Lizenz anschauen und weiß, was er darf und was nicht.</p>
<p>Mein Kollege Thomas Schwenke hat ausführlich alle <strong>Fragen zur Nutzung von Creative Commons</strong> besprochen. Alle Beiträge zur Reihe <strong>&#8220;Creative Commons einfach erklärt&#8221; </strong>sind hier aufrufbar:</p>
<ul>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-1-sinn-und-zweck-von-creative-commons">Teil 1 <strong>&#8220;Sinn und Zweck von Creative Commons&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-2-wie-funktioniert-eine-creative-commons-lizenz">Teil 2 <strong>&#8220;Wie funktioniert eine Creative Commons – Lizenz?&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-3-eigene-creative-commons-lizenz-erstellen">Teil 3 &#8220;<strong>Eigene Creative Commons-Lizenz erstellen&#8221;</strong></a></li>
<li><a title="http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links" href="../urheberrecht/2007-09/creative-commons-einfach-erklaert-teil-4-vorteile-gefahren-weiterfuehrende-links">Teil 4 &#8220;<strong>Vorteile, Gefahren &amp; weiterführende Links&#8221;</strong></a></li>
</ul>
<h3>Die Entscheidung des Landgericht Berlin</h3>
<p>Vor dem Berliner Gericht ging ein <strong>Fotograf</strong>, der eines seiner Bilder unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz &#8220;<a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">Attribution Share Alike 3.0 Unported</a>&#8221; freigegeben hat, gegen einen <strong>Nutzer</strong> vor, der das Foto ohne die erforderlichen Angaben veröffentlicht hat.</p>
<p>Das Gericht hat dem Fotografen einen <strong>Unterlassungsanspruch</strong> aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG aufgrund der <strong>unerlaubten Nutzung des Fotos</strong> gegen den Verwender zugestanden, da sich der Nutzer nicht an die Vorgaben der vom Fotografen <strong>vorgegebenen Lizenz</strong> gehalten hat.</p>
<p>In diesem Fall zeigt sich die Gefahr für den Nutzer bei der Verwendung mit Creative Commons lizensierten Inhalten: Die Lizenz <strong>endet automatisch</strong> wenn ein <strong>Lizenzverstoß</strong> vorliegt. Das bedeutet, sobald ein Werk nicht unter den genauen Vorgaben der Creative Commons-Lizenz verwendet wird, liegt eine <strong>widerrechtliche Nutzung</strong> vor, mit der Folge, dass der Urheber einen <strong>Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch</strong> gegen den Nutzer hat (sog. &#8220;Heimfall&#8221; der Rechte).</p>
<p>Die Verbreitung von Inhalten ohne Berücksichtigung der Creative Commons-Lizenz stellt damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann <strong>abgemahnt</strong> werden und Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Rückruf gegen den Nutzer auslösen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass man bei der Verbreitung seiner Inhalte unter CC-Lizenzen <strong>nicht auf seine Rechte</strong> aus dem Urheberrecht <strong>verzichtet</strong>. Es entsteht damit für die Urheber <strong>mehr Klarheit</strong> dahingehend, dass Creative Commons nicht bedeutet, dass sämtliche Rechte aus der Hand gegeben werden.</p>
<p>Auch für <strong>Nutzer von Creative Commons</strong>-Inhalten wird deutlich, dass die Vorgaben der Lizenzgeber ernst zu nehmen sind und der <strong>Verstoß</strong> gegen die Lizenzbedingungen <strong>rechtliche Konsequenzen</strong> haben kann. Daher sollte man sich strikt an die Vorgaben des Lizenzgebers halten und Creative Commons nicht als Einladung missverstehen, sich bei kreativen Inhalten wahllos bedienen zu können.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Überblick zum Werktitelschutz</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/werktitelschutz</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 07:08:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Begriffe wie &#8220;(Werk)Titelschutz&#8221; oder &#8220;Titelschutzanzeige&#8221; begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern. Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/werktitelschutz">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="alignleft size-full wp-image-5087" title="4005538813_e1ce28c9e0_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/09/4005538813_e1ce28c9e0_z.jpg" alt="" width="640" height="425" /></p>
<p>Begriffe wie &#8220;<strong>(Werk)Titelschutz</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Titelschutzanzeige</strong>&#8221; begegnen einem öfter außerhalb des juristischen Lebens, aber eine konkrete Vorstellung hat man meist nicht. Dies soll dieser Beitrag ändern.</p>
<p>Das Thema ist für alle interessant, die sich schon mal gefragt haben, ob und wie eigentlich der <strong>Titel eines kreatives Produktes</strong> (z.B. Song, Buch, Zeitschrift) geschützt ist.<span id="more-5085"></span></p>
<h3>Sinn &amp; Zweck eines Werktitels</h3>
<p>Bücher-, Zeitschriften- oder Filmtitel sind nicht in der Regel <strong>nicht durch das Markenrecht</strong> geschützt. So wäre beispielsweise der Buchtitel &#8220;Heinz Strunk in Afrika&#8221; nicht als Marke eintragungsfähig, da der Begriff zu beschreibend ist. Auch das Urheberrecht schützt die meisten Buch- und Zeitschriftentitel nicht, da diese meist zu banal sind.</p>
<p>An dieser Stelle springt der <strong>Werktitelschutz</strong> ein und sorgt dafür, dass auch beispielsweise auch einfache Serientitel (bspw. &#8220;Gute Zeiten, schlechte Zeiten&#8221;) geschützt sind. Geregelt ist dies in <a title="§ 5 MarkenG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__5.html" target="_blank">§ 5 Absatz 3 MarkenG</a>, wonach die &#8220;Namen oder besonderen Bezeichnungen von <strong>Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken </strong>oder<strong> sonstigen vergleichbaren Werken</strong>&#8221; geschützt werden. Als &#8220;sonstige vergleichbare Werke&#8221; können übrigens auch <strong>Internetdomains</strong>, die Titel von <strong>Computerprogrammen</strong> oder <strong>Datenbanken</strong> fallen.</p>
<h3>Unterschied zum Urheberrecht</h3>
<p>Man darf den Titelschutz aber <strong>nicht</strong> mit dem Schutz durch das Urheberrecht <strong>verwechseln</strong>: Der Titelschutz dient dazu, verschiedene Werktitel (z.B. Zeitschriften) voneinander <strong>abzugrenzen</strong>. Der Schutz bezieht sich damit <strong>nur auf den Titel</strong> eines Werkes.</p>
<p>Das Urheberrecht hingegen <strong>schützt den Inhalt</strong> des Werkes, also beispielsweise die einzelnen Artikel und Fotos einer Zeitschrift.</p>
<h3>Entstehung eines Werktitels</h3>
<p>Für die <strong>Entstehung eines Werktitels</strong> ist zunächst erforderlich, dass der Titel überhaupt <strong>schutzfähig</strong> ist. Dies ist der Fall, wenn ein Werk <strong>unterscheidungskräftig genug</strong> ist. Eine Tageszeitung mit dem Werktitel &#8220;Zeitung&#8221; wird hier nicht ausreichen, wohingegen &#8220;Berliner Zeitung&#8221; genügt.</p>
<p>Die <strong>nötige Schwelle</strong> der Unterscheidungskraft ist abhängig von der <strong>Branche</strong>. Bei Rundfunkprogrammen, Zeitschriften und Zeitungen wird die Schwelle relativ niedrig angesetzt.  Daraus folgt: Es bestehen geringere Anforderungen an Unterscheidungskraft von Werktiteln.</p>
<p>Ist der Titel schutzfähig, dann schreibt das Gesetz keine besondere Handlung vor, um einen Werktitel entstehen zu lassen. Der Titelschutz entsteht bereits durch die bloße <strong>Benutzungsaufnahme</strong> im geschäftlichen Verkehr, also beispielsweise die Veröffentlichung einer Software zum Verkauf unter einer bestimmten Bezeichnung (bspw. &#8220;PowerPoint&#8221;). Ein <strong>Registrierungsverfahren</strong>, wie man es bei Marken gewohnt ist, sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<h3>Umfang des Schutzes</h3>
<p>Besteht für ein Werk ein Titelschutz, dann ist es anderen <strong>untersagt</strong>, diese Bezeichnung in einer Art und Weise <strong>zu verwenden</strong>, die zu einer Verwechselung der beiden Werke führen kann. Eine <strong>Verwechslungsgefahr</strong> ist meist dann zu bejahen, wenn die Werke der gleichen Produktgruppe angehören (z.B. Bücher) und die Titel identisch oder ähnlich sind.</p>
<p>Die <strong>Anforderungen an die Verwechslungsgefahr</strong> sind zum Teil sehr streng und auch abhängig von der jeweiligen Branche. Bei einer bloßer mittelbaren Verwechslungsgefahr wird man meistens also nicht von einem Anspruch auf Unterlassung ausgehen können.</p>
<h3>Fazit &amp; Handlungsempfehlung</h3>
<p>Die Titel sind neben dem Inhalt eines Werkes ein <strong>wesentlicher Bestandteil für seinen Erfolg</strong>. Ohne einen vernünftigen Titel hat es auch der beste Inhalt schwer, wirtschaftlich erfolgreich zu sein.</p>
<p>Daher ist es ähnlich wie beim Markenrecht wichtig, dem Schutz des Werktitels <strong>besondere Aufmerksamkeit</strong> zu widmen. Das bedeutet: Sobald der Titel z.B. für ein zu erscheinendes Buch feststeht, sollte dieser geschützt werden. Und hier kommt die eingangs angesprochene <strong>Titelschutzanzeige</strong> ins Spiel: Zwar entsteht der Schutz eines Werktitels automatisch, wenn das Werk in Verkehr gebracht wird, aber dann kann es meist schon <strong>zu spät</strong> sein. Aus diesem Grund wird heutzutage die <strong>Schaltung einer Titelschutzanzeige</strong> in entsprechenden Medien (bspw. <a title="Der Titelschutzanzeiger" href="http://www.titelschutzanzeiger.de/" target="_blank">Titelschutzanzeiger</a> oder <a title="Börsenblatt des Deutschen Buchhandels" href="http://www.boersenblatt.net/" target="_blank">Börsenblatt des Deutschen Buchhandels</a>) durchgeführt. Eine solche Titelschutzanzeige enthält dann die Erklärung, dass ein bestimmter Titel für bestimmte Medien genutzt werden soll.</p>
<p>Durch diese Veröffentlichung können bereits im <strong>Vorfeld</strong> Rechte Dritter <strong>geklärt</strong> werden und zwar meist dann, wenn eine <strong>Änderung des Titels</strong> noch keine <strong>kostspieligen Auswirkungen</strong> hat.</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/uitdragerij/">uitdragerij</a></h6>
<p>
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							Falls Sie eine Beratung zum Thema <strong>Werktitel</strong> oder dem <strong>Schutz von Titeln </strong>wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schadensersatz im Urheberrecht am Beispiel von Pippi Langstrumpf</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/schadensersatz-im-urheberrecht</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 07:32:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fiktiver Schaden]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines Urhebers zu seinem Werk, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugnissen. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, wann eine kreative Arbeit überhaupt durch das Gesetz geschützt wird: Kraweel! – Oder die Entstehung von &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-09/schadensersatz-im-urheberrecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines <strong>Urhebers</strong> zu seinem <strong>Werk</strong>, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugnissen. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, wann eine kreative Arbeit überhaupt <strong>durch das Gesetz geschützt</strong> wird: <a title="Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz" target="_blank">Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz</a>.</p>
<p>In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, was einer der Konsequenzen ist, wenn das <strong>Urheberrecht verletzt</strong> wird. Denn wenn eine <strong>rechtswidrige Nutzung</strong> eines geschützten Werkes festgestellt wird, dann kommt es dem Verletzten neben weiteren Ansprüchen (wie z.B. dem Unterlassungsanspruch) oft auch auf <strong>Schadensersatz</strong> an.<span id="more-4974"></span></p>
<p>Um zu erklären, nach welchen Grundlagen der Schadensersatzanspruch im Urheberrecht beziffert werden kann, soll ein Urteil des Landgericht Köln als roter Faden dienen. Auf die Entscheidung hat <a href="http://www.graef.eu/" target="_blank">Rechtsanwalt Dr. Graef</a> hingewiesen (Landgericht Köln, Urteil vom 10.08.2011; Az: 28 O 117/11; nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt). Die Richter aus Köln haben einen großen deutschen Discounter für den einwöchigen Verkauf von <strong>Pippi</strong> <strong>Langstrumpf Kostümen</strong> und die Bewerbung dieser Kostüme mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf zur Zahlung einer fiktiven <strong>Lizenzgebühr von  50.000 EUR</strong> verurteilt. Aber der Reihe nach.</p>
<h3>Rechtsgrundlage für Schadensersatz</h3>
<p>Nach § 97 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG) ist es verboten, die Rechte des Urhebers<strong> ohne dessen Einverständnis</strong> zu verwenden. Das bedeutet, dass man ungefragt ein geschütztes Werk <strong>nicht verwerten</strong> (vervielfältigen, verbreiten, usw.) darf. Um diesen Schutz zu gewährleisten enthält das Urheberrechtsgesetz eine Reihe von Ansprüchen, die dem Urheber im<strong> Verletzungsfall</strong> zustehen. Ist eine Verletzung des Urheberrechts erst mal festgestellt, kommt schnell die Frage, was man als <strong>Schadensersatz</strong> verlangen kann.</p>
<p>Auch wenn die Verletzung des Urheberrechts nur fahrlässig (also ohne böse Absichten) geschieht, dann ist der Täter trotzdem zur <strong>Zahlung von Schadensersatz </strong>verpflichtet. Allerdings gibt das Urheberrecht keine klare Regelung her, die eine konkrete Berechnungsgrundlage enthält. Von daher gibt es <strong>verschiedene Berechnungsmethoden</strong>, die abhängig von der Art des Werkes herangezogen werden können.</p>
<p>In dem erwähnten Fall mit Pippi Langstrumpf hat das Gericht der<strong> fiktiven literarischen Figur</strong> auch losgelöst von den Geschichten einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz zugesprochen. Die Figur &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221; sei als literarische Gestalt &#8220;schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig&#8221;. Daraus habe sie auch losgelöst von ihrer charakterlichen Darstellung urheberrechtlichen Schutz. Das hatte für den Discounter zur Folge, dass bereits die <strong>Übernahme äußerlicher Merkmale</strong> wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung ausgereicht hat, um eine Verletzung zu bejahen. Demnach haben die Verletzten (vermutlich die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens sowie die Verlagsgruppe) einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Discounter aus § 97 Absatz 1 UrhG.</p>
<h3>Höhe des Schadensersatzes</h3>
<p>Für derartige Fälle von Urheberrechtsverletzung gibt es drei Arten der <strong>Schadensberechnung</strong>:</p>
<ul>
<li><strong>konkrete</strong> Schadensberechnung (§ 249 ff. BGB)</li>
<li><strong>fiktive</strong> Schadensberechnung (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG)</li>
<li>Herausgabe des <strong>Verletzergewinns</strong> (§ 97 Absatz 2 UrhG)</li>
</ul>
<p>Die Berechnung der Forderung anhand des <strong>konkreten Schadens</strong> ist am einleuchtendsten, aber zugleich am schwersten zu beweisen. Denn diesen kann man nur geltend machen, wenn z.B. nachweisbar ist, dass jeder Käufer eines gefälschten Produktes ansonsten das Originalprodukt gekauft hätte: Vor Gericht ist dies nur in seltenen Fällen möglich.</p>
<p>Daher behilft man sich mit einer<strong> fiktiven Schadensberechnung</strong> im Rahmen der sog. <strong>Lizenzanalogie</strong>. Bei dieser Schadensberechnung ist darauf abzustellen, was der Verletzer gezahlt hätte, wenn er die Lizenz ordnungsgemäß erworben hätte. Das heißt, es kommt auf den objektiven, sachlich angemessen Wert einer vertraglich eingeräumten Benutzung an. Bei der Lizenzanalogie kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. D.h. in dem Rechtstreit mussten die Kläger nicht beweisen, dass durch die unerlaubte Nutzung von &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221; ein konkreter Schaden entstanden ist. Vielmehr ist das Gericht hier wohl davon ausgegangen, dass bei einer ordnungsgemäßen Lizensierung der Rechte mindestens ein Betrag von 50.000 EUR entstanden wäre.</p>
<p>Weiter besteht je nach Einzelfall auch ein Anspruch auf <strong>Herausgabe des Verletzergewinns</strong>. Danach hat der Verletzer den Gewinn herauszugeben, der auf die verletzende Handlung zurück geht. So ist beispielsweise denkbar, dass in dem &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221;-Fall die Verletzten den Gewinn der verkauften unlizensierten Ware nach Abzug (Herstellerkosten,etc.) verlangt hätten.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Bei der <strong>Berechnung der Schadenshöhe</strong> gibt es im Urheberrecht verschiedene Wege, die von der Art des Werkes und der Art der Verletzung abhängig sind. Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zu, welchen Schaden er für die Urheberrechtsverletzung verlangt. Meist, so wie in diesem Fall, <strong>fällt die Entscheidung auf die Lizenzanalogie</strong>, da hier der aussichtsreichste Weg liegt, einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten.</p>
<p>Der Schadensersatzanspruch ist aber nur einer von drei wichtigen Punkten, die man im Urheberrecht bei der Verletzung der eigenen Rechte beachten muss: Daneben kommt z.B. noch der <strong>Anspruch auf Unterlassung</strong> der Verletzungen (zum Beispiel Entfernung aller &#8220;Pippi Langstrumpf&#8221;-Kostüme aus den Discountern sowie Unterlassung dieses Verhaltens für die Zukunft) in Betracht.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/horiavarlan/">Horia Varlan</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was darf Satire? &#8211; der “geheime” Clooney-Spot, den Nespresso angeblich verbieten will…</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 07:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beiträge auswärts]]></category>
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		<category><![CDATA[thomas hutter]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Blog des Social Media Experten Thomas Hutter erkläre ich anhand der aktuellen Anti-Nestlé-Kampagne der Solidar Suisse die Grenzen der Satire. Im Rahmen dieser Social Media-Kampagne wird ein Werbeclip für Nespresso mit George Clooney in der Hauptrolle parodiert. Dabei setzten sich &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2011-09/was-darf-satire-der-geheime-clooney-spot-den-nespresso-angeblich-verbieten-will">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4938" title="Clooney-Doppelgänger in der Nescaffee-Spot-Parodie von Solidar Suisse" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/09/nescafee_clooney_satire_solidar_suisse-592x330.jpg" alt="Clooney-Doppelgänger in der Nescaffee-Spot-Parodie von Solidar Suisse" width="592" height="330" /><a href="http://www.thomashutter.com/index.php/2011/09/social-media-rechtliche-zulassigkeit-des-geheimen-clooney-spots-den-nespresso-angeblich-verbeiten-will/">Im Blog</a> des Social Media Experten <a href="http://www.thomashutter.com">Thomas Hutter</a> erkläre ich anhand der aktuellen Anti-<em>Nestlé</em>-Kampagne der <a href="http://www.solidar.ch/" target="_blank">Solidar Suisse</a> die Grenzen der Satire. Im Rahmen dieser Social Media-Kampagne wird ein Werbeclip für <em>Nespresso</em> mit George Clooney in der Hauptrolle parodiert. Dabei setzten sich die Macher über fremde Marken-, Urheber und Persönlichkeitsrechte hinweg. Das ist zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen beachtet werden:</p>
<ol>
<li>Erkennbarkeit der Satire</li>
<li>Ereignis oder Umstand vom öffentlichen Interesse</li>
<li>Die Satire darf nicht neben der Werbung untergehen</li>
<li>Satire im Wettbewerbsverhältnis vermeiden</li>
<li>Keine Behauptung falscher Tatsachen</li>
<li>Keine Schmähung und Beleidigung</li>
<li>Keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzen</li>
</ol>
<p>Wie diese Punkte praktisch zu prüfen sind, ob Sie im vorliegenden Fall erfüllt werden und wie groß die Risiken sind, ist na<span>chzulesen in:</span></p>
<p>&#8220;<a href="http://www.thomashutter.com/index.php/2011/09/social-media-rechtliche-zulassigkeit-des-geheimen-clooney-spots-den-nespresso-angeblich-verbeiten-will/">Social Media: rechtliche Zulässigkeit des “geheimen” Clooney-Spots, den Nespresso angeblich verbieten will…</a>&#8221;</p>
<h3>Weitere Informationen zum Thema:</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://spreerecht.de/allgemein/2009-07/anleitung-zur-werbung-mit-prominenten-geld-sparen-wie-sixt" target="_blank">Anleitung zur Werbung mit Prominenten – Geld sparen wie Sixt?</a></li>
<li><a href="http://spreerecht.de/fotorecht/2011-03/werbung-mit-prominenten-darf-mit-guttenberg-geworben-werden" target="_blank">Werbung mit Prominenten – Darf mit Guttenberg geworben werden?</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Kraweel! &#8211; Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz</link>
		<comments>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 07:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Regelmäßig kommt es bei der Thematik &#8220;Urheberrecht&#8221; zu Fragen, die den Schutz eines Werkes betreffen. Es besteht Unsicherheit, welche Arbeit und wenn ja, wann überhaupt diese durch das Urheberrecht geschützt wird. Dieser Beitrag soll die wesentlichen Punkte aufführen, die für &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-4903" title="Melusinediscovered" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/08/Melusinediscovered.jpg" alt="" width="598" height="301" /></p>
<p>Regelmäßig kommt es bei der Thematik &#8220;Urheberrecht&#8221; zu Fragen, die den <strong>Schutz eines Werkes</strong> betreffen. Es besteht Unsicherheit, welche Arbeit und wenn ja, wann überhaupt diese durch das Urheberrecht geschützt wird.<span id="more-4900"></span></p>
<p>Dieser Beitrag soll die wesentlichen Punkte aufführen, die für eine Arbeit erforderlich sind, damit sie durch das Urheberrecht geschützt ist.</p>
<h3>Das Werk</h3>
<p>Damit eine Leistung unter den <strong>Schutzmantel des Urheberrechts</strong> schlüpfen kann, muss es sich unter die Kategorien Literatur, Wissenschaft, Kunst oder allgemeiner unter &#8220;<strong>persönliche geistige Schöpfung&#8221;</strong> fallen.</p>
<p>Dazu ist die erste Voraussetzung, dass es sich um eine <strong>menschliche Arbeit</strong> handeln muss. Eine kreative Steinlaus muss daher leider auf urheberrechtlichen Schutz verzichten. Egal ist dem Gesetz dagegen, ob der Urheber im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist (Stichwort: Vollrausch).</p>
<p>Abschließend kommt hinzu, dass das Werk <strong>für Dritte wahrnehmbar</strong> sein muss (z.B. eine Skizze, Niederschrift, etc.).</p>
<h3>Die Schöpfungshöhe</h3>
<p>Die Schöpfungs- oder auch <strong>Gestaltungshöhe eines Werkes</strong> als weitere Voraussetzung soll bewirken, dass nicht alle geistigen Arbeiten urheberrechtlichen Schutz genießen können. Bei dem Erzeugnis muss die schöpferische Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommen. Dies ist z.B. bei der<strong> nüchternen Aufzählung von Fakten</strong> (z.B. Pressemitteilung) oder einem Anwaltsschriftsatz, der sich nur mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt, selten der Fall.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Kreation <strong>ausreichend individuell</strong> sein muss. Individualität ist nicht gleichbedeutend mit &#8220;Neuheit&#8221;, sondern erfordert vielmehr, dass das Geschaffene Ausdruck der eigenen schöpferischen Persönlichkeit des Künstlers ist.</p>
<p>So hat zwar Loriot bei seinem Gedicht auf eine mythische <a title="Melusine" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Melusine" target="_blank">Sagengestalt des Mittelalters</a>  zurückgegriffen und sich bei Gedichten von Georg Trakl (1887-1914) inspirieren lassen, dennoch ist folgendes Glanzstück ausreichend individuell um unter den urheberrechtlichen Werksbegriff zu fallen:</p>
<blockquote><p><strong>Melusine!</strong><br />
<strong> Kraweel, Kraweel!</strong><br />
<strong> Taubtrüber Ginst am Musenhain!</strong><br />
<strong> Trübtauber Hain am Musenginst!</strong><br />
<strong> Kraweel, Kraweel!</strong></p>
<h6>(Loriot in &#8220;Pappa ante Portas&#8221;, 1991)</h6>
</blockquote>
<p>Nicht entscheidend für die Erfüllung des Merkmals &#8220;Schöpfungshöhe&#8221; ist z.B. die<strong> Länge</strong> eines Werkes oder der <strong>Aufwand der Herstellung</strong>. Ein in 2 Minuten niedergeschriebener Fünfzeiler kann sowohl aufgrund seiner besonderen sprachlichen Form, als auch wegen seines individuellen Inhalts urheberrechtlich geschützt sein.</p>
<p>Das bedeutet, dass z.B. ein Wanderführer, der mehr bietet als die nüchterne Beschreibung der Routen, durch das Urheberrecht geschützt sein, eine 20-seitige <strong>Gebrauchsanweisung</strong> für einen Mixer der Modellreihe &#8220;<strong>Mini Pifi 4</strong>&#8221; in der Regel nicht.</p>
<h3>Zeitpunkt der Entstehung des Schutzes</h3>
<p>An dieser Stelle besteht oft Unsicherheit, was nicht zuletzt an dem bekannten <strong>Copyright-Zeichen „©”</strong> liegt. Nach dem deutschen Urheberrecht entsteht der Schutz an einer kreativen Leistung im<strong> Zeitpunkt mit seiner Werkschöpfung</strong>, also mit dem wahrnehmbaren Ergebnis einer ausreichend kreativen Leistung, wie eben z.B. der Niederschrift eines Gedichtes über eine mythische Sagengestalt des Mittelalters.</p>
<p>Die <strong>Anbringung des „©”-Zeichens</strong> ist damit nach deutschem Recht nicht erforderlich. Warum es aber dennoch manchmal empfehlenswert sein kann, hat mein Kollege Schwenke in dieser dreiteiligen Beitragsreihe erläutert: <a href="../urheberrecht/2007-08/der-copyright-hinweis-seine-bedeutung-seine-notwendigkeit-und-praxistipps-teil-1"> </a><a title="Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps" href="Der%20Copyright-Hinweis:%20Seine%20Bedeutung,%20seine%20Notwendigkeit%20und%20Praxistipps%20%E2%80%93%20Teil%201%20http://spreerecht.de/urheberrecht/2007-08/der-copyright-hinweis-seine-bedeutung-seine-notwendigkeit-und-praxistipps-teil-1" target="_blank">Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps.</a></p>
<h3>Ach ja&#8230;</h3>
<p><strong>Danke</strong>, Loriot.</p>
<h6>Abbildung: <a href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Melusinediscovered.jpg&amp;filetimestamp=20060602110831" target="_blank">Melusine&#8217;s secret discovered, from Le Roman de Mélusine. One of sixteen paintings by Guillebert de Mets.</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum &#8220;Fairnessausgleich&#8221; im Urheberrecht am Beispiel von Jack Sparrow</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-08/zum-fairnessausgleich-im-urheberrecht-am-beispiel-von-jack-sparrow</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 07:39:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestsellerparagraf]]></category>
		<category><![CDATA[Fairnessausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Fluch der Karibik]]></category>
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		<category><![CDATA[kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kreative]]></category>
		<category><![CDATA[Nachvergütungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Synchronsprecher]]></category>
		<category><![CDATA[urhg]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vergütung für kreative Leistungen ist stets ein Kernthema bei Vertragsverhandlungen zwischen Urheber und dem Verwerter der Leistung. Es kommt neben weiteren Faktoren auch auf den Aufwand der Arbeit und den Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte an. Das Gesetz spricht &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-08/zum-fairnessausgleich-im-urheberrecht-am-beispiel-von-jack-sparrow">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Die <strong>Vergütung für kreative Leistungen</strong> ist stets ein Kernthema bei Vertragsverhandlungen zwischen Urheber und dem Verwerter der Leistung. Es kommt neben weiteren Faktoren auch auf den <strong>Aufwand der Arbeit</strong> und den Umfang der zu übertragenden <strong>Nutzungsrechte</strong> an. Das <a title="§ 32 UrhG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html" target="_blank">Gesetz</a> spricht an dieser Stelle von einer &#8220;<strong>angemessenen Vergütung des Urhebers</strong>&#8220;, die zu zahlen ist.</p>
<p>Ist der Vertrag geschlossen und die Arbeit des Urhebers erledigt, dann kann es aber vorkommen, dass sich die Vertragspartner später aufgrund des sog. &#8220;<strong>Fairnessausgleiches</strong>&#8221; streiten. In diesem Beitrag soll dieser Anspruch anhand eines aktuellen Falles näher erläutert werden</p>
<p><span id="more-4873"></span></p>
<h3>Der Fairnessausgleich</h3>
<p>Dieser Anspruch, der auch als &#8220;<strong>Bestseller-Paragraph</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Nachvergütungsanspruch</strong>&#8221; bekannt ist, regelt in Ausnahmefällen ein Nachvergütungsrecht des Urhebers. Die Voraussetzung dieses Ausgleichs sind in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html" target="_blank">§ 32 a UrhG</a> festgelegt.</p>
<p>Danach kann ein Anspruch des Urhebers bestehen, wenn zwischen <strong>Leistung und Gegenleistung</strong> ein <strong>Missverhältnis </strong>aufgrund einem später eintretenden Erfolg des Werkes entstanden ist. Bei der Prüfung, ob wirklich ein Missverhältnis vorliegt, spielen folgende Faktoren eine Rolle:</p>
<ul>
<li>Leistungen des Urhebers für die Rechteeinräumung</li>
<li>ursprünglich vereinbarte Vergütung</li>
<li>Erträge und wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung des Werkes (z.B. eines Filmes)</li>
</ul>
<p>Stellt man diese gesamten Umstände aus dem Vertragsverhältnis und dem späteren Erfolg eines Werkes gegenüber, dann besteht bei einem <strong>auffälligem Missverhältnis</strong> ein <strong>Anspruch des Urhebers</strong> auf Fairnessausgleich. Insgesamt ist diese Gegenüberstellung durchaus komplex, so wäre beispielsweise zu berücksichtigen, wenn ein Verleger mit den ersten Werken eines unbekannten Autors erst Verluste hingenommen hat.</p>
<h3> Fairnessausgleich für Jack Sparrow?</h3>
<p>Diesen Anspruch auf Fairnessausgleich nimmt nun der deutsche Synchronsprecher für Johnny Depp für die ersten drei Filme der Reihe &#8220;<strong>Fluch der Karibik</strong>&#8221; wahr. Er argumentiert, dass er aufgrund des Erfolg des Filme einen Anspruch auf eine höhere, als die ursprünglich vereinbarte Vergütung habe.</p>
<p>Das Landgericht <span style="text-decoration: line-through;">Tortuga</span> Berlin hat den Anspruch des Synchronsprechers zum Teil bestätigt. Das Kammergericht Berlin hat das Begehren auf Nachvergütung aber in der zweiten Instanz abgewiesen (<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1hu9/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE219192011%3Ajuris-r02&amp;documentnumber=8&amp;numberofresults=3554&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank">Az. 24 U 2/10</a>).</p>
<p>Dies begründeten die Richter damit, dass der Synchronsprecher keinen wesentlichen Beitrag zur Popularität der Filme beigetragen hat:</p>
<blockquote><p><em>Unstreitig hat der Kläger jeweils im Sinne von § 32 Abs.2 UrhG angemessene Vergütungen erhalten. Seine Beiträge zu den drei Filmen als Synchronsprecher des Hauptdarstellers J&#8230; D&#8230; als „J&#8230; S&#8230; “ sind jedoch im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber und Leistungsschutzberechtigten zu den Gesamtwerken in den deutschen Sprachfassungen, um die es hier allein geht, als untergeordnet einzustufen. [...]Hinzu tritt, dass – anders als etwa in kammerspielartigen Filmwerken – die wortbestimmten Sequenzen unter Beteiligung der Figur des „J&#8230; S&#8230; “ in den hier in Rede stehenden F&#8230; -Filmen, die &#8211; gerichts- wie allgemeinbekannt &#8211; einen sehr aufwändigen Genremix unter Einsatz von technischen Tricks und Effekten, zahlreichen Nebendarstellern und Komparsen neben den Hauptdarstellern darstellen, immer wieder von längeren Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen abgelöst und unterbrochen werden, in denen „J&#8230; S&#8230; “ entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung tritt oder – soweit er in diesen Szenen prominent beteiligt ist – das nonverbale Geschehen, teils auch unterlegt durch längere Filmmusiken, dominiert. Auch dies drängt die Bedeutung der deutschen Synchronstimme dieses Hauptdarstellers für das Gesamtwerk der deutschsprachigen Filmfassungen erheblich zurück.</em></p></blockquote>
<p>Apropos &#8220;Klamauk&#8221;: Das Gericht hat sich übrigens selbst als äußert versiert in Sachen Cineastentum dargestellt:</p>
<blockquote><p><em>Zu vorstehender Beurteilung ist der ständig mit Urheberrechtssachen befasste Senat ohne sachverständige Hilfe in der Lage. Seine Mitglieder gehören zu dem an den streitgegenständlichen wie auch sonstigen Filmwerken interessierten Publikum.</em></p></blockquote>
<p>Natürlich ist die Entscheidung über die Frage, ob eine Synchrontätigkeit nur ein &#8220;untergeordneter Beitrag&#8221; ist, durchaus komplex. Dazu muss aber auch gesagt werden, dass ein Film mit einer entsprechenden Synchronleistung steht oder fällt. Denn richtiger Weise hat das Kammergericht folgendes erkannt:</p>
<blockquote><p><em>[Die] Leistung beschränkte sich nicht auf das bloße Ablesen eines Textes. Vielmehr musste er die einzelnen Filmszenen stimmlich nachspielen und dabei die Persönlichkeit des Filmschauspielers und der dargestellten Figur durch seine Stimme zum Ausdruck bringen.</em></p></blockquote>
<p>In dem aktuell laufenden vierten Teil der Filmreihe ist der Synchronsprecher übrigens &#8211; wenig überraschend &#8211; durch einen anderen Kollegen ersetzt worden&#8230;</p>
<h3> Ausblick &amp; Fazit</h3>
<p>Der Synchronsprecher hat angekündigt, in <strong>Revision</strong> gehen zu wollen. Das heißt, in dieser Sache wird abschließend der <strong>Bundesgerichtshof</strong> (BGH) über die Frage entscheiden, ob hier ein Anspruch auf Fairnessausgleich besteht oder nicht.</p>
<p>Da der BGH in diesem Jahr bereits klargestellt hat, dass vom Grundsatz her auch <strong>Übersetzer</strong> eines Buches einen Nachvergütungsanspruch haben können, kann man dem Synchonsprecher hier durchaus Chancen zusprechen.</p>
<p>Zum Fairnessausgleich ist abschließend zu sagen, dass ein Urheber bei <strong>begründeten Anhaltspunkten</strong>, wonach ein Missverhältnis zwischen Vergütung und Erfolg vorliegt, die Voraussetzungen einer Nachvergütung prüfen sollte. Zur Konkretisierung dieser Anhaltspunkte steht dem Urheber aber unter bestimmten Voraussetzungen ein <strong>Auskunftsanspruch</strong> gegen den Nutzer des Werkes zu, um den Ausgleich nähre beziffern zu können.</p>
<h3>Weiterführende Links</h3>
<ul>
<li><a title="Honorierung und Nachvergütung von freien Kreativen" href="http://www.dfjv.de/home/news_einzelansicht/article/2/rechts-news-honorierung-und-nachverguetung-von-freien-kreativen.html?cHash=ce34163b2e" target="_blank">Beitrag des DFJV zur Nachvergütung von &#8220;Kreativen&#8221; </a></li>
<li><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=KORE219192011%3Ajuris-r02&amp;documentnumber=6&amp;numberofresults=7512&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true" target="_blank">Urteil des Kammergerichts Berlin</a></li>
<li><a href="http://www.lbr-law.de/lbr-blog/fluch-des-urheberrechts-deutsche-stimme-von-jack-sparrow-ist-geschutzt" target="_blank">Beitrag zur Entscheidung des Kammergerichts von der Kanzlei Lampmann, Behn &amp; Rosenbaum</a></li>
</ul>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<h6 title="Attribution-ShareAlike License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> <a href="http://www.flickr.com/photos/felixmarcus/">Marcus Jeffrey</a></h6>
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		</item>
		<item>
		<title>Veröffentlichte Fotos: Kann man etwas gegen bestehende Einwilligungen machen?</title>
		<link>http://spreerecht.de/fotorecht/2011-07/veroeffentlichte-fotos-kann-man-etwas-gegen-bestehende-einwilligungen-machen</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 07:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Aufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernen]]></category>
		<category><![CDATA[Foto]]></category>
		<category><![CDATA[KUG]]></category>
		<category><![CDATA[Löschen]]></category>
		<category><![CDATA[video]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter dem Begriff &#8220;Jugendsünde&#8221; kann man die Fallkonstellation dieses Beitrags zusammen fassen: In früheren Jahren hat man sich bereit erklärt Fotos von sich machen zu lassen, damit diese dann veröffentlicht werden. Später entsteht dann mitunter der Wunsch, dass diese Fotos &#8230; <a href="http://spreerecht.de/fotorecht/2011-07/veroeffentlichte-fotos-kann-man-etwas-gegen-bestehende-einwilligungen-machen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-4568" title="4483533096_d9dc8c240c_b" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/07/4483533096_d9dc8c240c_b.jpg" alt="" width="655" height="436" /></p>
<p>Unter dem Begriff &#8220;Jugendsünde&#8221; kann man die Fallkonstellation dieses Beitrags zusammen fassen: In früheren Jahren hat man sich bereit erklärt <strong>Fotos von sich machen zu lassen</strong>, damit diese dann veröffentlicht werden.</p>
<p>Später entsteht dann mitunter der Wunsch, dass diese Fotos nicht mehr verwendet werden. Dies betrifft vor allem <strong>Fotos im Internet</strong>, die meist von jedermann gefunden werden können.</p>
<p>Dieser Beitrag soll klären, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung für die Verbreitung von Fotos wieder zurück genommen werden kann.</p>
<p><span id="more-4546"></span></p>
<h3>Rechtlicher Grundsatz: Eine Einwilligung ist erforderlich</h3>
<p>Das <strong>Persönlichkeitsrecht</strong> sichert jeder Person zu, dass sie bestimmen kann ob und wenn ja welche Fotos von ihr veröffentlicht werden. Geregelt ist dies im Kunsturhebergesetz (<a title="Kunsturhebergesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html">KunstUrhG</a>). Die wichtigen <strong>Ausnahmen dieser Grundregel </strong>liegen vor,</p>
<ul>
<li>bei <strong>Personen der Zeitgeschichte</strong> (z.B. Prominente, Polikitker, etc.),</li>
<li>wenn ein höheres <strong>Interesse der Kunst</strong> an der Veröffentlichung vorliegt,</li>
<li>wenn eine Person<strong> nur als Beiwerk</strong> auf einem Foto erscheint , sowie</li>
<li>bei Fotos von <strong>Versammlungen</strong> und<strong> Aufzügen</strong> (z.B. Fanmeile).</li>
</ul>
<p>Auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts kann sich derjenige nicht berufen, wer als fotografierte Person <strong>in die Veröffentlichung einwilligt</strong>. Bei professionell erstellten Fotos wird diese Einwilligung oft <strong>schriftlich</strong> erteilt, z.B. im Rahmen eines <strong>Modelvertrages</strong>. Die schriftliche Regelung ist aber nicht zwingend. So kann eine Einwilligung auch <strong>mündlich</strong> oder durch <strong>schlüssiges Verhalten</strong> erteilt werden. Bekommt der Fotografierte Geld für das Shooting oder posiert die Person vor der Kamera und weiß über den Zweck der Fotos Bescheid, dann liegt meist eine wirksame Erlaubnis vor.</p>
<p>Allerdings hat die Erlaubnis auch ihre <strong>Grenzen</strong>. So darf ein Bildnis, für das die eine Erlaubnis im Rahmen einer Charity-Aktion erteilt wurde, nicht auch für eine kommerzielle Werbung genutzt werden.</p>
<h3>Anfechtung der Einwilligung</h3>
<p>Unter gewissen Voraussetzungen kann eine bereits erteilte Einwilligung angefochten werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Abgebildete arglistig über den <strong>Verwendungszweck </strong>der Bilder <strong>getäuscht</strong> wurde. Die Anfechtung ist auch bei einer schriftlich erteilten Einwilligung möglich.</p>
<p><strong>Täuscht</strong> z.B. ein Fotograf einem Prominenten vor, Fotos für eine wohltätige Aktion zu erstellen und willigt die prominente Person darin ein, dann kann diese Einwilligung angefochten werden, wenn der Fotograf von Anfang an vor hatte, die Fotos an eine Boulevardzeitung zu verkaufen.</p>
<p>Die Folge der Anfechtung ist, dass die Einwilligung <strong>rückwirkend</strong> als nicht erteilt zu werten ist. Das Problem ist für die Anfechtung aber, dass der Anfechtende beweisen muss, dass er über den Verwendungszweck getäuscht wurde.</p>
<h3>Widerruf der Einwilligung</h3>
<p>Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist nur <strong>unter bestimmten Umständen</strong> möglich. Und anders als die Anfechtung gilt der Widerruf nicht rückwirkend sondern erst ab Erklärung eines wirksamen Widerrufes.</p>
<p>Denkbar ist z.B. ein Widerruf in <strong>unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang</strong> mit der Erteilung der Einwilligung. So kann ein Widerruf z.B. bei einem Fernsehinterview in Betracht kommen, wenn andere Fragen gestellt werden als angekündigt oder wenn die Antworten aus dem Zusammenhang gerissen sind und so verwendet werden. Ein Widerruf sollte dann unmittelbar im Anschluss erklärt werden, damit die Aufnahme wiederholt werden kann.</p>
<p>Allgemein wird angenommen, dass auch ein Widerruf auch <strong>nach längerer Zeit </strong>erfolgen kann, wenn die Nutzung der Bildnisse aufgrund einer <strong>veränderten Persönlichkeit</strong> rechtsverletzend wäre. Dies ist z.B. der Fall<em>, </em>wenn sich seit der erteilten Einwilligung die Einstellung des Fotografierten grundlegend geändert hat. Die Gerichte setzen hier aber eine hohe Hürde und fordern Gründe für den Widerruf von <strong>einigem Gewicht</strong>.</p>
<p>Ob dem Betroffenen ein Recht zum Widerrufs zusteht ist also stets eine <strong>Frage der Interessenabwägung</strong>. Eine wesentliche Rolle spielen dabei</p>
<ul>
<li>der eigentliche <strong>Widerrufsgrund</strong> (persönlichkeitsrechtliche Komponente),</li>
<li>ob der Betroffene <strong>finanziell entlohnt</strong> wurde für die Aufnahmen, sowie</li>
<li>inwieweit der Verwender der Aufnahmen auf die ursprünglich ereilte Einwilligung <strong>vertrauen</strong> durfte.</li>
</ul>
<p>Die <strong>Folgen eines Widerrufes</strong> können aber sein, dass beispielsweise der Fotograf eine Entschädigung für die entstandenen <strong>Aufwendungen fordert</strong>, wenn er nicht annehmen konnte, dass der Betroffene seine Einwilligung widerruft.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Auch wenn die Widerrufsbarkeit einer erteilten Einwilligung <strong>unter Juristen umstritten</strong> ist, so erachten sie die Gerichte bei einer strengen <strong>Abwägung der Interessenlage</strong> als möglich. Die Hürden sind hierfür aber hoch, schließlich muss auch das Vertrauen in eine einmal erteilte Einwilligung geschützt werden. Hinzukommt, dass der Betroffene die Gründe für den Widerruf auch <strong>beweisen muss</strong>. So sollte beispielsweise ein Wandel der inneren Einstellung ausführlich glaubhaft gemacht und bewiesen werden, wenn dies die Begründung für den Widerruf ist.</p>
<p>Falls ein <strong>Minderjähriger </strong>den Widerruf einer Einwilligung erklären will, dann muss dies  durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/alanant/">Illusive Photography</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Fotografenvertrag und was hierbei zu beachten ist</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag</link>
		<comments>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 07:09:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ausschließliches Nutzungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Erstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Foto]]></category>
		<category><![CDATA[fotograf]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografenvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Namensnennung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechteübertragung]]></category>
		<category><![CDATA[urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Erstellung von professionellen Fotos ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><a rel="attachment wp-att-4462" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-06/fotografenvertrag/attachment/olympus-digital-camera"><img class="aligncenter size-full wp-image-4462" title="OLYMPUS DIGITAL CAMERA" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/2445039228_e90544aae1_z.jpg" alt="" width="640" height="468" /></a>Die <strong>Erstellung von professionellen Fotos</strong> ist auch in der Onlinewelt ein alltäglicher Vorgang. Von Social-Media-Kampagnen über Produktfotos für den Webshop bis hin zu <a title="Der Arbeitsplatz und das Recht am eigenen Bild" href="http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/der-arbeitsplatz-und-das-recht-am-eigenen-bild" target="_blank">Arbeitnehmerfotos auf der Unternehmensseite</a>. Ohne professionelle Fotos kommt kaum eine Marketingmaßnahme oder ein unternehmerischer Internetauftritt heutzutage aus.</p>
<p>Werden von einer Agentur oder direkt vom Unternehmen <strong>Aufträge an externe Fotografen</strong> gegeben, dann muss ein Vertrag vorhanden sein, der die erforderlichen Punkte regelt. Die wesentlichen Inhalte eines solchen Vertrages sollen hier angesprochen werden. Denn fehlen vertragliche Grundlagen, dann merkt man dies meistens erst, wenn es später Streitigkeiten gibt. So einige<strong> ermüdende Rechtsstreitigkeiten </strong>hätten durch einen soliden Vertrag vermieden werden können. Das ist leider auch die <strong>Erfahrung einiger unserer Mandanten</strong>, die sich im Nachhinein aufgrund des fehlenden Vertrages ärgern mussten.</p>
<p><span id="more-4461"></span></p>
<h3>Vertragsgegenstand</h3>
<p>Bevor der Fotograf mit seiner Arbeit anfängt, wird in der Regel ausführlich über das Vorhaben geredet und es werden die Wünsche des Auftraggebers klargestellt.</p>
<p>Oft wird aber nicht daran gedacht, eine <strong>möglichst ausführliche Beschreibung</strong> dessen in den Vertrag aufzunehmen, was sich der Auftraggeber als Ergebnis vorstellt. Diese Beschreibung sollte in <strong>eigenen Worten und ohne Juristensprech</strong> erfolgen. Denn sollten sich die Vertragspartner wegen des Umfangs des Auftrags uneinig sein und deswegen streiten, dann kommt es auf den Auftragsgegenstand an, welcher in der <strong>Präambel des Vertrages</strong> stehen sollte.</p>
<h3>Rechteeinräumung</h3>
<p>Die Regelung über die Rechteeinräumung ist der <strong>Kern eines jeden Vertrages mit Urheberrechtsbezug</strong>.</p>
<p>Die Vereinbarung zur Rechteeinräumung sollte <strong>alle geplanten Verwertungsformen </strong>erfassen. Es muss geregelt werden, welche Art von Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich) übertragen werden und ob es zeitliche, örtliche oder mediale Einschränkungen geben soll.</p>
<p><strong>Fehlt </strong>es an einer Regelung zur Rechteübertragung in dem Vertrag, dann gilt das Gesetz. Einschlägig ist <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html">§ 31 Abs.5 UrhG</a> und damit die sogenannte <strong>Zweckübertragungslehre. </strong>Danach muss bei einer fehlenden Regelung der Fotograf nur die Rechte übertragen, die der Auftraggeber für sein Vorhaben benötigt. Dies kann für den Auftraggeber <strong>wesentliche Folgen</strong> haben, was aus folgendem Beispiel deutlich wird:</p>
<p>Wird der Fotograf beauftragt, Produktfotos für die Unternehmenswebseite zu erstellen, dann darf das Unternehmen diese Fotos später nicht für eine Facebook-Kampagne oder eine Printanzeige verwenden, wenn es an einer Regelung über die Rechteübertragung fehlt. Das heißt es kommt darauf an, <strong>was der Auftraggeber braucht</strong> und <strong>dies auch vertraglich regelt.</strong> Was der Auftraggeber sich <strong>im Geiste wünscht</strong>, ist unerheblich.</p>
<h3>Namensnennung &amp; Bearbeitung</h3>
<p>Der Fotograf hat nach <a title="§ 13 Anerkennung der Urheberschaft" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html" target="_blank">§ 13 UrhG</a> ein <strong>Recht auf Namensnennung</strong>.  Danach ist der Grundsatz, dass die Fotos nur mit einer namentlichen Nennung des Urhebers, also des Fotografen, veröffentlicht werden dürfen. Falls auf dieses Recht nicht im Rahmen eines Vertrages verzichtet wird, dann kann der Fotograf gegen die <strong>Veröffentlichung ohne Namensnennung</strong> vorgehen.</p>
<p>Vor allem die Bearbeitung des späteren Fotos ist für den Auftraggeber besonders wichtig. Gerade wenn das Foto für mehrere Kampagnen oder verschieden Einsatzzwecke angedacht ist, dann wird das Foto hierfür<strong> oftmals bearbeitet werden müssen</strong>. Nach <a title="§ 14 Entstellung des Werkes" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html" target="_blank">§ 14 UrhG</a> bedarf die &#8220;Entstellung des Werkes&#8221; aber eine <strong>Einwilligung des Fotografen</strong>, so dass dieser Punkt vertraglich geregelt werden sollte.</p>
<h3>Urheberrechtsstreitigkeiten</h3>
<p>Im Vertrag sollte auch nicht die Klausel fehlen, wonach der Fotograf den Auftraggeber bei urheberrechtlichen Streitigkeiten <strong>unterstützten muss</strong>. Der Hintergrund ist hier ein denkbares Szenario, wobei der Auftraggeber sich bei der Nutzung des Bildes urheberrechtlichen Streitigkeiten stellen muss (z.B. wenn ein Dritter behauptet, er sei Urheber des Fotos). Mit einer entsprechenden Klausel kann der Auftraggeber den Fotografen auffordern, ihm <strong>bei dem Rechtsstreit zur Seite zu stehen</strong>, um die Behauptungen des Dritter so leichter ausräumen zu können.</p>
<h3>Sonstige Punkte</h3>
<p>Weitere Vertragsbestandteile sind regelmäßig die folgenden Punkte.</p>
<ul>
<li>Vergütung</li>
<li>Pflichten des Fotografen</li>
<li>Haftung/Gewährleistung</li>
<li>Verhalten bei Urheberrechtsstreitigkeiten</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Der Beitrag zeigt, dass ein Vertrag mit dem Fotografen stets vorhanden sein sollte, um <strong>anfängliche Unklarheiten</strong> und <strong>spätere Streitigkeiten</strong> zu vermeiden.</p>
<p>Gerade auch <strong>für den Fotografen </strong>ist ein Vertrag<strong> von Vorteil</strong>. Denn oft ist dieser als Selbstständiger alleine an den Vertragsverhandlungen beteiligt und hätte daher ohne Vertrag <strong>Beweisprobleme</strong>, wenn es Streitigkeiten wegen des Leistungsumfangs geben sollte.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Namensnennung" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/chrizzle/">Christopher Robin Roberts</a></h6>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine Frage zum <strong>Urhebervertragsrecht</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kino.to und Hulu.com – legal oder illegal? Was kann mir passieren?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/kino-to-und-hulu-com-legal-oder-illegal-was-kann-mir-passieren</link>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 11:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[antwort]]></category>
		<category><![CDATA[beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[cache puffer]]></category>
		<category><![CDATA[download]]></category>
		<category><![CDATA[erlaubt]]></category>
		<category><![CDATA[frage]]></category>
		<category><![CDATA[gerichtsentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[hulu]]></category>
		<category><![CDATA[illegal]]></category>
		<category><![CDATA[inev]]></category>
		<category><![CDATA[Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen]]></category>
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		<category><![CDATA[österreich]]></category>
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		<category><![CDATA[rechtlicher Graubereich]]></category>
		<category><![CDATA[rechtmäßig]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[serien]]></category>
		<category><![CDATA[server]]></category>
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		<category><![CDATA[sperrverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[stream]]></category>
		<category><![CDATA[UPC]]></category>
		<category><![CDATA[urhg]]></category>
		<category><![CDATA[verboten]]></category>
		<category><![CDATA[Verein für Antipiraterie]]></category>
		<category><![CDATA[§ 44a UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass Downloads von Serien und Filmen über P2P-File-Sharing-Netzwerke illegal sind und man dabei sehr einfach aufgespürt werden kann, sollte mittlerweile jedem bekannt sein. Viele Nutzer greifen daher zu Alternativen. Auf Portalen wie kino.to kann man aktuelle Filmen oder Serien gucken, &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/kino-to-und-hulu-com-legal-oder-illegal-was-kann-mir-passieren">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4063" title="Kino.to und Hulu.com – rechtmäßig, rechtswidrig und was kann mir passieren?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/kino_to_legal_oder_illegal-592x278.jpg" alt="Kino.to und Hulu.com – rechtmäßig, rechtswidrig und was kann mir passieren?" width="592" height="278" />Dass Downloads von Serien und Filmen über <strong>P2P-File-Sharing-Netzwerke illegal </strong>sind und man dabei sehr einfach aufgespürt werden kann, sollte mittlerweile jedem bekannt sein.</p>
<p>Viele Nutzer greifen daher zu Alternativen. Auf Portalen wie <strong>kino.to</strong> kann man aktuelle Filmen oder Serien gucken, sobald sie ins Kino kommen. Daneben gibt es legale Anbieter, wie <a href="http://www.hulu.com/">Hulu.com</a>, die jedoch <strong>für Zugriffe aus Deutschland gesperrt </strong>sind und nur durch Umgehungsmaßnahmen erreicht werden können.</p>
<p>Weil wir sehr häufig gefragt werden, ob das erlaubt ist, folgen nun die Antworten auf folgende Fragen:</p>
<ul>
<li><strong>Ist das Angebot von kino.to illegal?</strong></li>
<li><strong>Ist das Betrachten der Filme auf kino.to illegal?</strong></li>
<li><strong>Und falls es illegal ist, drohen rechtliche Folgen?</strong></li>
<li><strong>Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen illegal (um z.B . Serien auf Hulu.com zu schauen, was nur US-Amerikanern vorbehalten ist)?</strong></li>
<li><strong>Welche Folgen drohen, wenn das Umgehen von Landesbeschränkungen für Videostreams doch illegal wäre?</strong></li>
</ul>
<p>Diejenigen, die das „Warum“ interessiert, lesen weiter, wem dagegen nur das Ergebnis wichtig ist, kann <a href="#kino_to_fazit">direkt zu den Antworten</a> springen.<span id="more-4044"></span></p>
<h3>Ist das Angebot von kino.to illegal?</h3>
<p>Ja, es ist<strong> illegal</strong>. Das Anbieten von Videos im Internet ohne Erlaubnis der Rechteinhaber ist rechtswidrig. Die Seite Kino.to bietet zwar die Videos selbst nicht an, sondern verlinkt nur andere Anbieter. Jedoch <strong>ist auch das Verlinken von erkennbar rechtswidrigen Angeboten rechtswidrig</strong>.</p>
<h3>Ist das Betrachten der Filme auf kino.to illegal?</h3>
<p>Das ist derzeit <strong>ungeklärt</strong>.</p>
<div id="attachment_4067" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-4067" title="Das Betrachten von Filmen über kino.to ist zwar legal, deren Zwischenpuffern im Computerspeicher dagegen rechtlich ungeklärt" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/kino_to_legal_oder_illegal2-592x444.jpg" alt="Das Betrachten von Filmen über kino.to ist zwar legal, deren Zwischenpuffern im Computerspeicher dagegen rechtlich ungeklärt" width="592" height="444" /><p class="wp-caption-text">Das Betrachten von Filmen ist zwar selbst legal, deren Zwischenpuffern im Computerspeicher dagegen rechtlich ungeklärt</p></div>
<p>Das <strong>Betrachten </strong>von illegalen Angeboten selbst ist nicht rechtswidrig. Sie zu <strong>kopieren </strong>dagegen schon. Zwar sind die Angebote auf kino.to keine Downloads (ganz klar eine Kopie) sondern <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streaming_Media">Streams</a>, aber auch das <strong>Betrachten einen Streams erzeugt eine Kopie</strong>. Beim Betrachten eines Streams werden Daten im Computer gepuffert, wodurch im Speicher eine Kopie entsteht.</p>
<p>Doch im Gesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html">§ 44a</a> UrhG) gibt es eine Ausnahme, nach der das Puffern dann erlaubt ist, wenn es<strong> einer „rechtmäßigen Nutzung“ dient</strong> und selbst keine „wirtschaftliche Bedeutung hat“. Ob das bei Streams der Fall ist, da sind sich die Juristen nicht einig.</p>
<p>Einige sagen, dass das Zwischenspeichern dem Betrachten der Videos dient, was wie anfangs gesagt, selbst legal ist. Andere meinen, dass eine solche Gesetzeslücke vom Gesetzgeber nicht gewollt war und die Vorschrift daher nicht einschlägig ist. Wer sich in diese und noch weitere Ansichten vertiefen möchte, dem werden die weiterführenden Links am Ende des Beitrags empfohlen.</p>
<p>Auf jeden Fall existiert noch <strong>keine Gerichtsentscheidung dazu</strong>, so dass es bis dahin ein so genannter „<strong>rechtlicher Graubereich</strong>“ ist.</p>
<h3>Welche Folgen drohen, wenn das Betrachten von Filmen auf kino.to doch rechtswidrig wäre.</h3>
<p>Nach derzeitigen Erkenntnissen <strong>keine</strong>.</p>
<p>Angenommen ein Gericht entscheidet, dass die Nutzung von Kino.to rechtswidrig ist. <strong>Sind dann Abmahnungen wie beim Filesharing zu erwarten?</strong></p>
<p>Nein. Denn beim Filesharing</p>
<ol>
<li>lässt sich das <strong>Filesharingnetzwerk nach IP-Adressen der Teilnehmer scannen</strong>;</li>
<li>kann aufgrund der gleichzeitigen Uploads des heruntergeladenen Dateien ein Handeln „<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html">gewerblichen Ausmaßes</a>“ angenommen werden, bei dem die Internet-Provider unter Vorlage der IP-Adressen zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet sind;</li>
<li>können die <strong>Schadensersatzforderungen</strong> wegen der gleichzeitigen Uploads der Dateien für eine große Anzahl von Nutzern ein paar hundert Euro betragen.</li>
</ol>
<p>Bei den Streams über kino.to sieht es dagegen anders aus:</p>
<ol>
<li>Um an die IP-Adressen zu kommen, müsste kino.to diese erstens speichern und zweites herausgeben. Das ist jedoch <strong>unwahrscheinlich</strong>, denn wären die Betreiber der Plattform aufzutreiben, würde kino.to nicht mehr existieren. Aber auch mit den IP-Adressen kämen die Rechteinhaber kaum weiter.</li>
<li>Denn die Streams werden nicht gleichzeitig für anderen Nutzer hoch geladen, so dass <strong>kein Handeln „gewerblichen Ausmaßes“</strong> vorliegt und die Provider nicht zur Auskunft verpflichtet wären.</li>
<li>Ferner wären die <strong>Schadensersatzforderungen sehr gering</strong>. Beim Betrachten eines Streams betrüge der Schadensersatz den Gegenwert einer Kinokarte.</li>
</ol>
<p>Das bezieht sich natürlich auf die rechtlichen Folgen. Denn die <strong>Gefahr  von Abofallen und  Schadsoftware</strong> besteht weiterhin.</p>
<h3>Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen für Videostreams illegal?</h3>
<p>Das ist derzeit <strong>ungeklärt</strong>.</p>
<p>Die Plattform <a href="http://www.hulu.com">Hulu.com</a> bietet den US-Nutzern die Möglichkeit sich unkompliziert US-Serien anzuschauen. Wer dagegen versucht aus Deutschland darauf zuzugreifen, wird mit einem Hinweis „<em>Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar</em>“ abgewiesen. Das liegt daran, dass Hulu.com<strong> keine Lizenzen für Deutschland</strong> hat.</p>
<div id="attachment_4055" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-full wp-image-4055" title="Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen für Videostreams illegal? - hier Hulu.com" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/hulu_recht_legal.jpg" alt="Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen für Videostreams illegal? - hier Hulu.com" width="592" height="355" /><p class="wp-caption-text">So präsentiert sich Hulu.com den Besuchern von außerhalb der USA</p></div>
<p>Doch es ist nicht schwer diese Schranke zu umgehen, wenn man den Hulu-Servern mit einer <strong>amerikanischen IP-Adresse vortäuscht</strong> aus den USA zuzugreifen. Ob das illegal ist, ist rechtlich nicht einfach zu beantworten.</p>
<ol>
<li><strong>Vertragsverstoß</strong><br />
Die <a href="http://www.hulu.com/terms">Nutzungsbedingungen </a>von Hulu.com verbieten die Nutzung außerhalb des US-Bereichs. Doch die muss man vor der Nutzung des Dienstes nicht akzeptieren (kein „<em>ich bin einverstanden</em>“-Häkchen), so dass man hier nicht von einem Vertragsverstoß ausgehen kann.</li>
<li><strong>Urheberrechtsverstoß</strong><br />
Hulu.com hat nur das Recht die Serien in den USA zu streamen. Der Empfang der Streams in Europa ist daher nicht durch die Erlaubnis gedeckt. Das heißt, im Prinzip gilt dasselbe wie oben zu kino.to gesagte, weil auch hier ein Stream ohne Einwilligung der Rechteinhaber betrachtet wird. Das bedeutet, es geht wieder um die ungeklärte Frage, ob das Puffern im Speicher eine Urheberrechtsverletzung ist oder nicht.</li>
</ol>
<h3>Welche Folgen drohen, wenn das Umgehen von Landesbeschränkungen für Videostreams doch illegal wäre?</h3>
<p>Nach derzeitigen Erkenntnissen <strong>keine</strong>.</p>
<p>Auch hier kann auf die Aussagen zu kino.to verwiesen werden. Da die Umgehung mit Hilfe von Proxyservern erfolgt, welche die eigene IP-Adresse durch eine andere ersetzen, wird auch Hulu.com nicht erfahren, wer die Umgehung beging. Und dass die IP-Adressen seitens der Proxybetreiber herausgegeben werden, ist unwahrscheinlich.</p>
<h3 id="kino_to_fazit">Antworten &amp; Fazit</h3>
<p>Zuerst die Antworten für diejenigen, die den mittleren Teil übersprungen haben:</p>
<ul>
<li><strong>Ist das Angebot von kino.to illegal?</strong> &#8211; Ja, es ist illegal.</li>
<li><strong>Ist das Betrachten der Filme auf kino.to illegal? </strong>– Das ist derzeit ungeklärt.</li>
<li><strong>Und falls es illegal ist, drohen rechtliche Folgen?</strong> &#8211; Nach derzeitigen Erkenntnissen nicht.</li>
<li><strong>Ist die Umgehung von Landesbeschränkungen illegal (um z.B . Serien auf Hulu.com zu schauen, was nur US-Amerikanern vorbehalten ist)?</strong> – Das ist derzeit ungeklärt.</li>
<li><strong>Welche Folgen drohen, wenn das Umgehen von Landesbeschränkungen für Videostreams doch illegal wäre?</strong> &#8211; Nach derzeitigen Erkenntnissen keine.</li>
</ul>
<p>Man kann also verstehen, warum kino.to &amp; Co ein Dorn im Augen der Rechteinhaber sind. Denn diese scheitern bisher daran, die Anbieter hinter den Portalen zu finden und haben keine Handhabe gegen einzelne Nutzer wie beim Filesharing vorzugehen.</p>
<p>Der <strong>negative Effekt</strong> des Ganzen ist, dass die Rechteinhaber auf der Suche nach einem Ausweg versuchen die <strong>Kontrolle des Internets</strong> voran zu treiben. Das nicht nur durch politische Lobbyarbeit, sondern auch durch Versuche die Zugangsprovider gerichtlich zur Überwachung der Datenströme zu verpflichten.</p>
<p>Den ersten Erfolg haben Sie in Österreich mit einer <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Telekabel-Wien-Kino-to-seit-Mitternacht-gesperrt-1251899.html">Sperrverfügung des &#8220;Vereins für Antipiraterie&#8221; gegen den Provider UPC</a> bereits erreicht.</p>
<h3 id="update">Update</h3>
<p>08. Juni 2011: Wie der Pressemitteilung der <a href="http://gvu-online.de/media/pdf/768.pdf">GVU</a> und dem Bericht bei <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/kino-to-Polizeiaktion-gegen-Filmpiraten-1257486.html">heise.de</a> zu entnehmen ist, wurden nach europaweiten Razzien Server sowie die Domain kino.to beschlagnahmt, Personen festgenommen und der Dienst hiermit ausgeschaltet. Nutzer des Dienstes brauchen sich nach meiner Einschätzung aufgrund der oben beschriebenen Gründe (unklare Rechtslage und Geringfügkeit möglicher Verstoße) jedoch keine Sorgen zu machen.</p>
<p>Eine ausführliche Analyse ist bei telemedicus.info zu finden: &#8220;<a href="http://www.telemedicus.info/article/2023-Schlag-gegen-kino.to-Wer-hat-was-zu-befuerchten.html">Schlag gegen kino.to: Wer hat was zu befürchten?</a>&#8221;</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zum <strong>Urheberrecht</strong> wünschen oder eine <strong>Abmahnung erhalten</strong> haben, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<p><small><a href="http://www.flickr.com/photos/serpicolugnut/5518179154/sizes/o/in/photostream/">Fotogrundlage &#8220;Macbook&#8221;</a>: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC </a>von <a href="http://www.flickr.com/photos/serpicolugnut/">TheodoreWLee</a></small></p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li>Informationen zu kino.to in der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kino.to">Wikipedia</a></li>
<li>&#8220;<a href="http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/08-03-2010-kino-to.html">Kann das bloße Anschauen eines Films im Internet bereits illegal sein? – Rechtliches Vorgehen gegen Filmportale wie Kino.to</a>&#8221; bei der Kanzlei Hild &amp; Kollegen</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.paloubis.com/2010/03/kino-to-streaming-illegal/">Kino.to &amp; Co.: Videoinhalte kostenlos per Streaming ansehen – zulässig oder nicht?</a>&#8221; bei Internetrecht München</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.damm-legal.de/filesharing-verstossen-die-kostenlosen-kinofilme-auf-kino-to-gegen-das-urheberrecht">Filesharing: Verstößt das Betrachten der kostenlosen Kinofilme auf kino.to gegen das Urheberrecht?</a>&#8221; von Dr. Damm &amp; Partner</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/kino-to-legal-oder-illegal">Kino.to – Legal oder illegal?</a>&#8221; bei K&amp;W Legal</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.behrmannhaertel.de/2010/02/22/grauzone-des-urheberrechts-%E2%80%93-gibt-es-im-schatten-des-%C2%A7-44a-urhg-%E2%80%9Eka-sund%E2%80%98%E2%80%9C/">Grauzone des Urheberrechts – gibt es im Schatten des § 44a UrhG &#8216;ka Sünd&#8217;</a>&#8220;? bei Dr.Behrmann und Härtel</li>
<li>&#8220;<a href="http://www.ip-notiz.de/hulu-sling-co-%E2%80%93-rechtliche-beurteilung-der-umgehung-einer-landersperre-durch-benutzung-eines-auslandischen-proxyservers/2009/01/27/">HULU, Sling &amp; Co – Rechtliche Beurteilung der Umgehung einer Ländersperre durch Benutzung eines ausländischen Proxyservers</a>&#8221; &#8211; bei IP Notiz</li>
</ul>
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