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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; uwg</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Adressen für Direktmarketing mit Gewinnspielkarten wirksam generieren</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 07:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Email-Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Marketing]]></category>
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		<description><![CDATA[Gewinnspielkarten und Online-Marketing? Das klingt zunächst nach zwei verschiedenen Welten. Doch im Direktmarketing werden Adressen für Emailwerbung oft online und offline erhoben. Es gelten in beiden Fällen dieselben strengen gesetzlichen Voraussetzungen, wie ich sie bereits in dem Beitrag Rechtliche Fallstricke &#8230; <a href="http://spreerecht.de/email-marketing/2011-10/adressen-fuer-direktmarketing-mit-gewinnspielpostkarten-wirksam-generieren">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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Gewinnspielkarten und Online-Marketing? Das klingt zunächst nach zwei verschiedenen Welten. Doch im Direktmarketing werden Adressen für Emailwerbung oft online und offline erhoben.</p>
<p>Es gelten in beiden Fällen dieselben strengen gesetzlichen Voraussetzungen, wie ich sie bereits in dem Beitrag <a title="Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing" href="http://spreerecht.de/email-marketing/2009-04/rechtliche-fallstricke-im-email-marketing">Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing</a> beschrieben habe. Der wichtigste Punkt ist die Pflicht, eine ausdrückliche und informierte Einwilligung für den Empfang der Werbung einzuholen.</p>
<p>In diesem Beitrag erfahren Sie anhand von Beispielen, wie diese Anforderungen bei Gewinnspielpostkarten umgesetzt werden können.<span id="more-5148"></span></p>
<h3>Ausdrückliche Einwilligung</h3>
<p>Die Einwilligung muss &#8220;ausdrücklich&#8221;, das heißt aktiv abgegeben werden. Ferner muss sie alleine und nicht im Zusammenhang mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Damit sind Einwilligungen in den folgenden Fällen unwirksam:</p>
<ul>
<li><strong>Einwilligung in den Teilnahmebedingungen </strong>- Die Einwilligung darf nicht in den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels &#8220;versteckt&#8221; werden. Auch wenn auf der Gewinnspielkarte steht, dass die Teilnehmer sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären, fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung.</li>
<li><strong>Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen</strong> &#8211; Die Einwilligung in den Empfang von Werbung muss separat erfolgen. Lautet die Erklärung &#8220;<em>Ich erkläre mich mit den Teilnahmebedingungen und dem Empfang des Newsletters von X einverstanden</em>&#8221; ist die Einwilligung unwirksam. Die Einverständniserklärung mit dem Newsletter muss separat erfolgen.</li>
<li><strong>Einwilligung zusammen für mehrere Werbekanäle</strong> &#8211; Das Gebot die Einwilligungen zu trennen geht sogar soweit, dass eine Einwilligung in den Empfang von Emailwerbung von der Einwilligung in den Empfang von <a href="http://socialmediarecht.wordpress.com/2011/07/28/update-der-bgh-zur-beweispflicht-beim-double-opt-in-verfahren-einwilligung-zur-telefonwerbung/">Telefonwerbung</a> getrennt sein muss.</li>
<li><strong>Vorangehaktes Kontrollkästchen</strong> &#8211; Das Kontrollkästchen mit dem der Nutzer sich mit dem Empfang der Werbung einverstanden erklärt, darf nicht vorangehakt sein, da es sonst an einer ausdrücklichen , das heißt aktiven Einwilligung fehlt.</li>
</ul>
<h3>Konkrete Einwilligung</h3>
<p>Die Einwilligung muss &#8220;konkret&#8221; sein, das heißt, derjenige der sie abgibt muss darüber informiert werden, womit er sich eigentlich einverstanden erklärt. Unzulässig wären damit die folgenden häufig vorkommenden Formulierungen:</p>
<ul>
<li>&#8220;<em>Ich erkläre mich mit dem Empfang von Werbung einverstanden</em>&#8220;</li>
<li>&#8220;<em>Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine Email für Marketingzwecke eingesetzt wird</em>&#8220;</li>
<li>&#8220;<em>Ich erkläre mich damit einverstanden Produktinformationen vom Veranstalter und dessen Partnerunternehmen zu empfangen</em>&#8220;</li>
</ul>
<p><span>All diese Einwilligungserklärungen haben einen Fehler. Man weiß weder mit welcher Art der Werbung zu</span><span> rechnen ist, noch von wem man diese erhält. Eine wirksame Einwilligungserklärung muss daher die folgenden Punkte nennen:</span></p>
<div>
<ul>
<li><strong>Art der Werbung </strong>- Dem Teilnehmer muss klar sein, mit welcher Art der Werbung er rechnen muss. Zulässig wäre zum Beispiel &#8220;<em>Ich erkläre mich damit einverstanden Produktinformationen zu erhalten</em>&#8221; oder &#8220;<em>&#8230; neueste Angebote &#8230;</em>&#8221; oder &#8220;<em>&#8230; Infos rund um das Unternehmen &#8230;</em>&#8220;. Bei der Aussage &#8220;Ich bin einverstanden den <em>Newsletter zu empfangen</em>&#8221; könnte man zweifeln, ob das konkret genug ist. Aber zum einem könnte man sagen, dass ein Newsletter typischerweise Produktinformationen mit sich bringt. Zudem sind mir weder Fälle noch Abmahnungen wegen der Verwendung dieses Ausdrucks bekannt.</li>
<li><strong>Absender der Werbung</strong> &#8211; Der Teilnehmer muss wissen von wem die Werbung versendet wird. Daher ist es nicht ausreichend auf &#8220;<em>Partnerunternehmen</em>&#8221; zu verweisen. Soll die Einwilligung auch für andere Versender gelten, müssen diese benannt werden &#8220;<em>&#8230; von uns und unseren Partner Musterunternehmen X und und Musterunternehmen Y&#8230;</em>&#8220;.</li>
</ul>
<h3>Beispiele</h3>
<div id="attachment_5184" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_vorangehakt1.png"><img class="size-large wp-image-5184" title="Fehlerhafte, da vorangehakte Einwilligungserklärung." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_vorangehakt1-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da vorangehakte Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da vorangehakte Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5158" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_nicht_separat.png"><img class="size-large wp-image-5158" title="Fehlerhafte, da nicht separate Einwilligungserklärung. " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_nicht_separat-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da nicht separate Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da nicht separate Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5157" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_in_AGB.png"><img class="size-large wp-image-5157" title="Fehlerhafte, da versteckte Einwilligungserklärung. " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_in_AGB-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da versteckte Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da versteckte Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5161" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_unklar.png"><img class="size-large wp-image-5161" title="Fehlerhafte, da unklare Einwilligungserklärung. " src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_falsch_unklar-592x372.png" alt="Fehlerhafte, da unklare Einwilligungserklärung." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">Fehlerhafte, da unklare Einwilligungserklärung.</p></div>
<div id="attachment_5182" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_richtig1.png"><img class="size-large wp-image-5182" title="So sollte eine Einwilligungserklärung auf einer Gewinnspielkarte aussehen." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/gewinnspielkarte_richtig1-592x372.png" alt="So sollte eine Einwilligungserklärung auf einer Gewinnspielkarte aussehen." width="592" height="372" /></a><p class="wp-caption-text">So sollte eine Einwilligungserklärung auf einer Gewinnspielkarte aussehen.</p></div>
<h3>Double-Opt-In</h3>
<p>Einwilligungen werden online in einem so genanntem &#8220;Double-Opt-In&#8221;-Verfahren eingeholt (auf deutsch &#8220;Doppelanmeldung&#8221;). Dabei wird dem Email-Inhaber eine (werbefreie) Bestätigungsemail mit der Bitte um Zustimmung zugeschickt. Nur so kann man vor Gericht nachweisen, dass der Emailinhaber der Nutzung der Email für Werbezwecke zugestimmt hat.</p>
<p>Dies bedeutet wiederum, dass auch bei Gewinnspielkarten eine solche Bestätigungsemail verschickt werden muss. Die meisten Newslettersysteme haben beim Import von Adressen eine Option zur Versendung der Bestätigungsemail.</p>
<p>Das Risiko, dass jemand eine falsche Email-Adresse bei Gewinnspielen angegeben hat, ist insoweit geringer als derjenige an dem Gewinn interessiert ist und der Benachrichtigung interessiert ist. Sollte jedoch doch eine falsche Email-Adresse angegeben worden sein, sei es aus Versehen oder durch einen Konkurrenten aus Bosheit, werden Sie sich ohne Double-Opt-In gegen eine Abmahnung nicht verteidigen können.</p>
<h3>Abmahnungen bei Verstößen</h3>
<p>Verwenden Sie Gewinnspielkarten, die eine rechtswidrige Einwilligungserklärung enthalten, sind folgende Folgen möglich:</p>
<ul>
<li>Abmahnung durch Mitbewerber wegen Wettbewerbsvorteilen durch Rechtsverletzung. Kosten ca. 600-1.200 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.</li>
<li>Abmahnung durch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzzentralen. Kostenpauschale 200 Euro.</li>
<li>Abmahnung durch Empfänger der Email-Werbung. Kosten ca. 400 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.</li>
</ul>
<h3> Fazit und Praxisempfehlung</h3>
<p>Die gesetzlichen Regeln sind sehr streng und wer sie beachtet, muss damit rechnen weniger potentielle Empfänger für die Emailwerbung zu erhalten. Auf der anderen Seite stehen bei Verstößen mögliche Abmahnungen ins Haus.</p>
<p>In der Praxis wird an dieser Stelle oft zwischen den potentiellen Kosten und den potentiellen Gewinnen abgewogen. Diese Abwägung kann nur im Einzelfall erfolgen, weil das Ergebnis von vielen Faktoren, wie der Zielgruppe, Art der Werbung, Größe des Unternehmens, Wirkungsgrad der Werbung, möglichen Alternativen abhängig ist.</p>
<p>Meine Empfehlung kann an dieser Stelle aber nur lauten, die gesetzlichen Normen zu beachten und so keine Abmahnungen befürchten zu müssen.</p>
<p><em>Hinweis zum Titelbild: Unsere Kanzlei betreut die rechtlichen Aspekte des <a href="http://gewinnspiel-des-todes.de/">Toaster-des-Todes-Gewinnspiel</a></em></p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zur <strong>rechtssicheren Gestaltung von Gewinnspielen und Wettbewerben</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 07:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Email-Marketing]]></category>
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		<description><![CDATA[Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-4607" title="5095950637_81d947cfa9_b" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/07/5095950637_81d947cfa9_b.jpg" alt="" width="717" height="293" /></p>
<p>Wird wegen<strong> unverlangter Email-Werbung</strong> gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die <strong>Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich </strong>halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der <a title="Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens" target="_blank">Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails</a> unter den Lesen <a title="Antworten auf Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens#comments" target="_blank">diskutiert</a>.<span id="more-4603"></span></p>
<h3>Rechtlicher Hintergrund</h3>
<p>Wenn sich ein Empfänger aufgrund einer <strong>unerlaubter Werbemail </strong>wehrt, dann wird von dem Versender der Email regelmäßig ein <strong>Unterlassungsanspruch </strong>geltend gemacht. Ist dieser Anspruch begründet, dann hat der Empfänger der unerlaubten Werbemail Anspruch auf eine <strong>Unterlassungserklärung</strong>, in der sich das werbende Unternehmen bereit erklärt, keine weiteren Werbemails mehr zu versenden und im Falle eines Verstoßes dagegen, sogar noch eine <strong>Vertragsstrafe </strong>zu zahlen.</p>
<p>In diesem Fall sind sich die Unternehmen aber oft nicht sicher,<strong> in welchem Umfang</strong> sie verpflichtet sind, diese Erklärung abzugeben. Theoretisch bestehen vier Optionen:</p>
<ul>
<li>das Unternehmen sichert nur zu, an die bereits <strong>bekannte Email-Adresse</strong> keine Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an <strong>alle Email-Adressen</strong> die der Empfänger mitgeteilt hat, keine unerlaubte Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, <strong>keine E-Mails ohne Einwilligung an eine Person</strong> zu versenden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an<strong> gar keinen Empfänger </strong>mehr ohne Einwilligung Werbemails zu versenden.</li>
</ul>
<p>Aus Sicht der abgemahnten (oder im weiteren Verlauf: verklagten) Unternehmen wären die ersten beiden Option noch hinnehmbar, da hier die Möglichkeit besteht, mit Filtern und Sperrlisten einen weiteren Versand zu verhindern. Die letzten beiden Optionen bringen ein erhebliches Risiko mit sich, die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt zahlen zu müssen.</p>
<p>Die <strong>Auffassungen der Gerichte</strong> zu dieser Frage sind nicht absolut einheitlich. Es muss vor allem unterschieden werden, wer das unerlaubt werbende Unternehmen zur Abgabe der Unterlassungserklärung auffordert.</p>
<h3>Abmahnung durch Empfänger der Email</h3>
<p>Beispielshaft soll eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2056 " target="_blank">Az. 15 T 7/09</a><em></em>) zitiert werden. Aus ihr wird klar, dass die Gerichte meist eine<strong> für Unternehmen nachteilige Linie</strong> verfolgen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des [Empfängers der Werbemail] beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (BGH, Az. I ZR 81/01): „Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagten bislang bereits E-Mails versandt hat. Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Landgericht Berlin sagt damit sinngemäß: &#8220;Dieser weitgehende Unterlassungsanspruch ist zwar ein erhebliches Risiko für das Unternehmen, aber dies ist selbst schuld, wenn es unzulässiger Weise unerbetene E-Mail-Werbung versendet.&#8221;</p>
<p>Damit geht das Landgericht, wie übrigens eine Vielzahl anderer Gerichte in Deutschland, davon aus, dass eine Unterlassungserklärung an den Empfänger einer unerlaubten Werbemail wie folgt lautet:</p>
<blockquote><p>„es zu unterlassen, an den Anspruchsteller E-Mails ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden”</p></blockquote>
<p>Einen anderen Weg geht das Amtsgericht Flensburg in (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2337" target="_blank">Az. 64 C 4/11</a><em></em>) einer aktuellen Entscheidung. Die Richter urteilten, dass  es für den Unterlassungsanspruch ausreichend ist, wenn dieser auf eine konkrete Email-Adresse Bezug nimmt:</p>
<blockquote><p>&#8220;[Dass die] Unterlassungserklärung auf die vom Kläger benutzte Emailadresse &#8220;&#8230;@&#8230;.de&#8221; beschränkt ist, ist auch ausreichend. Eine auf mehrere Emailadressen des Klägers bezogene Unterlassung muss von der Be klagten nicht erklärt werden. Das Risiko, dass der Kläger unter einer der Beklagten unbekannten Emailadresse bei dieser einkauft und den AGBs nicht ausdrücklich widerspricht, muss die Beklagte nicht tragen. Die Beklagte hat dem Kläger überdies auch angeboten, die Unterlassungserklärung auf mehrere Emailadressen zu erweitern. Sie hat ihm dafür die Gelegenheit gegeben, weitere Emailadressen aufzulisten, die diese in die Unterlassungserklärung aufnehmen wollte. Diesem Angebot ist der Kläger nicht nachgekommen. Er musste dies auch nicht. Der Kläger kann dann von der Beklagten eine solch allgemein gefasste Erklärung jedoch nicht verlangen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist interessant, dass die Richter das Begehren des Empfängers der Werbemail auf eine weitreichende Unterlassungserklärung abgelehnt wird, weil dieser weite Rahmen ein zu <strong>großes Risiko </strong>für ein Unternehmen darstellen würde. Die weitgehende Unterlassungserklärung sei damit nicht mehr von dem Unterlassungsanspruch gedeckt.</p>
<h3>Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Mitbewerber</h3>
<p>Etwas anders sieht die Lange aus, wenn <strong>Dritte </strong>sich in das Verhältnis Unternehmen &#8211; Email-Empfänger einmischen und von dem Unternehmen die <strong>Unterlassung verlangen</strong>. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen von einer Verbraucherzentrale oder einem Mitbewerber wegen einer rechtswidrigen Werbemail abgemahnt wird. Anders als in dem Bereich, wenn sich der Empfänger direkt wehrt, geht es hier um <strong>den allgemeinen Schutz der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer</strong>.</p>
<p>So hat das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines Verfahrens durch einen Verbraucherschutzverband (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2028" target="_blank">Az. 4 U 192/08</a>) entschieden, dass das Unternehmen</p>
<blockquote><p>&#8220;es zu unterlassen [hat], zukünftig an Verbraucher E-Mails ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden&#8221;.</p></blockquote>
<p>Die Gerichte sind der Ansicht, dass es einer <strong>inhaltlichen Einschränkung </strong>auf den genauen Unterlassungsgläubiger (also einen konkreten Empfänger) <strong>nicht bedarf</strong>. Als Begründung dient den Richtern hier der <strong>effektiver Verbraucherschutz</strong>. Danach muss es in einem Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Email-Werbung gewährleistet sein, dass zukünftig  kein Verbraucher mehr mit den unerwünschten Spam-Mails belästigt wird.<em> </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Wie man selbst zu Email-Marketing steht, muss jedem Unternehmen selbst überlassen sein. Diejenigen, die dies als Werbemittel verwenden, müssen besonderen Wert auf einen guten <strong>Email-Bestand</strong> legen, bei dem sich die erforderliche <strong>Einwilligung ausreichend nachweisen</strong> lässt. Denn die Folgen einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens wegen rechtswidriger Werbemails können mit der Vertragsstrafe zu einer <strong>finanziellen Zeitbombe</strong> für das Unternehmen werden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob sich die pragmatische Entscheidung der Flensburger Richter durchsetzt, oder ob weiterhin im Sinne eines <strong>umfassenden Werbeschutzes</strong> eine Beschränkung des Unterlassungsanspruches auf konkrete Email-Adressen nicht gefordert werden kann.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/tomitapio/">Tomi Tapio</a></h6>
<p>
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							</div>
							</p>
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		<title>Google+: Zulässigkeit von Unternehmensprofilen und Impressumspflicht</title>
		<link>http://spreerecht.de/google-plus/2011-07/google-zulaessigkeit-von-unternehmensprofilen-und-impressumspflicht</link>
		<comments>http://spreerecht.de/google-plus/2011-07/google-zulaessigkeit-von-unternehmensprofilen-und-impressumspflicht#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 07:30:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Anders als Facebook bietet Google+ derzeit keine Profile für Unternehmen an. Die vorhandenen Profile sind nur für Personen vorgesehen. Trotz dessen nutzen viele Unternehmen diese Profile für ihren Unternehmensauftritt. Und während die Unternehmensnutzung persönlicher Profile bei Facebook eindeutig verboten ist, wird &#8230; <a href="http://spreerecht.de/google-plus/2011-07/google-zulaessigkeit-von-unternehmensprofilen-und-impressumspflicht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<div id="attachment_4655" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="https://plus.google.com/112962895826077749063/"><img class="size-large wp-image-4655 " title="Google Plus Profil des t3n-Magazins" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/07/gplusprofil_t3n-592x356.jpg" alt="Google Plus Profil des t3n-Magazins" width="592" height="356" /></a><p class="wp-caption-text">Google Plus Profil des t3n-Magazins. Das &quot;Über mich&quot; passt nicht recht zu einer Unternehmensseite.</p></div>
<p>Anders als Facebook bietet Google+ derzeit <strong>keine Profile für Unternehmen </strong>an. Die vorhandenen Profile sind nur für Personen vorgesehen. Trotz dessen nutzen viele Unternehmen diese Profile für ihren Unternehmensauftritt. Und während die Unternehmensnutzung persönlicher Profile <strong>bei Facebook eindeutig verboten</strong> ist, wird gerade diskutiert, ob das auch bei Google+ der Fall ist.</p>
<p>Kurz gesagt, es liegt ein Verstoß gegen Googles Regeln vor, der jedoch wohl <strong>keine Folgen</strong> haben wird. Dagegen könnte es Folgen in Form von Abmahnungen haben wenn die Unternehmen vergessen, dass auch Ihre Google+ Präsenz ein <strong>Impressum </strong>benötigt. Mehr dazu im folgenden Beitrag.</p>
<p><span style="color: #ff0000;">* Update: So wie es aussieht, scheint Google doch Unternehmensprofile zu sperren. Bitte weiter unten lesen *</span></p>
<p><span id="more-4644"></span></p>
<h3>Sind Unternehmensprofile bei Google+ erlaubt oder verboten?</h3>
<p>Bei Facebook sind die Regeln klar. Kommerzielle Aktivitäten dürfen nur auf Seiten stattfinden und persönliche Profile sind für die private Nutzung reserviert (s. <a title="Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing" href="http://www.scribd.com/doc/55165980/Rechtliche-Stolperfallen-beim-Facebook-Marketing-E-Book">Kapitel 2 in unserem E-Book</a>).</p>
<p>Bei Google ist das nicht so klar geregelt. In den Nutzungsbedingungen finden sich zumindest <strong>keine direkten Verbote. </strong>Doch es gibt eine genauere Aussage auf der <a href="http://www.google.com/support/+/bin/answer.py?answer=1228271">Hilfeseite</a>:</p>
<blockquote><p><strong>Your profile and name must represent one person.</strong><br />
Google Profiles doesn’t support profiles for couples or groups of  people. Additionally, you can’t create a profile for a non-person entity  such as a pet or business. Google may continue to allow existing  profiles that don’t meet these criteria, as long as the profile names  are unchanged.</p></blockquote>
<p>Das heißt, Google sagt, ein Profil &#8220;muss&#8221; von einer Person genutzt werden und Unternehmensprofile &#8220;können&#8221; nicht erstellt werden. Aber es &#8220;könnte sein&#8221;, dass Google die Nutzung von Personenprofilen für Unternehmen toleriert. Eindeutige Verbote klingen anders.</p>
<p>Auch die Aussagen von Googles Mitarbeitern in den in den Kommentaren zu <a href="https://plus.google.com/113217924531763968801/posts/ZkRArjQtF6K">diesem Beitrag</a> klingen ähnlich:</p>
<blockquote><p>Let me be clear &#8211; and I&#8217;m sorry if this wasn&#8217;t obvious &#8211; we are <strong>not</strong> currently supporting brands, organizations, and non-human entities in the Google+ field trial.<br />
<a href="https://plus.google.com/113116318008017777871/about">Bradley Horowitz</a>, Vice President und Produkt Manager</p>
<p>For now we are actively discouraging businesses to adopt consumer profiles [...]<br />
<a rel="nofollow" href="https://plus.google.com/105923173045049725307">Christian Oestlien</a>, Google Group Product Manager</p></blockquote>
<p>Was heißt das ganze nun? Ist das ein Verbot oder eine Bitte?</p>
<h3>Unternehmensprofile müssen vorerst mit keinen Konsequenzen rechnen</h3>
<p>Ich würde Googles Aussagen wie folgt zusammenfassen:</p>
<blockquote><p>Wir bieten keine Businessprofile an und fänden es gut, wenn die Unternehmen abwarten würden. Wir haben jedoch gegenwärtig nicht vor, etwas dagegen zu unternehmen.</p></blockquote>
<p>Das heißt, <strong>rechtlich spricht nichts dagegen </strong>Google+ Profile für Unternehmen anzulegen. Jedoch sollten die Unternehmen im Hinterkopf behalten, dass sie später gegebenenfalls zu einem Unternehmensprofil werden <strong>umziehen </strong>müssen.</p>
<p><strong>Freiberufler</strong>, die sich nicht als ein &#8220;Unternehmen&#8221; sondern als eine Person präsentieren, betrifft das ganze ohnehin nicht. Denn Google unterscheidet bisher nicht zwischen &#8220;geschäftlich&#8221; und &#8220;privat&#8221;, sondern zwischen &#8220;Person&#8221; und &#8220;keine Person&#8221;.</p>
<h3>Praxishinweis: Impressum im Google+ Profil</h3>
<p>Sowohl Unternehmen wie Freiberufler dürfen jedoch nicht vergessen, dass Ihr Google+ Profil ein <strong>geschäftsmäßiges Angebot</strong> ist. Und ein solches muss ein Impressum haben.</p>
<p>Es gibt <strong>zwei Möglichkeiten</strong> die Impressumspflicht zu erfüllen. Entweder man schreibt das Impressum in die <strong>Profilbeschreibung </strong>oder nutzt den <strong>Linkbereich</strong>, um auf das Impressum zu verweisen. Aber bitte direkt auf das Impressum verlinken und nicht nur auf die Website. Denn man sollte von jeder Seite des Google+ Profils mit <strong>zwei Klicks</strong> zum Impressum gelangen, damit dieses wie im Gesetz vorgesehen &#8220;<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html">unmittelbar erreichbar</a>&#8221; ist. Notfalls bitte nachzählen.</p>
<div id="attachment_4653" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><a href="http://gplus.to/schwenke"><img class="size-large wp-image-4653" title="Impressum im Google Plus Profil von Rechtsanwalt Thomas Schwenke" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/07/gplus_impressum_thomas_schwenke-592x356.jpg" alt="Impressum im Google Plus Profil von Rechtsanwalt Thomas Schwenke" width="592" height="356" /></a><p class="wp-caption-text">Impressum im Google Plus Profil von Rechtsanwalt Thomas Schwenke</p></div>
<p>Die Frage an der Stelle ist oft, <strong>wann ein Profil geschäftsmäßig ist</strong>. Feste Grenzen gibt es nicht, aber wer es</p>
<ul>
<li>als Visitenkarte für seine geschäftliche Tätigkeit betrachtet,</li>
<li>hofft mit dem Profil Kunden zu akquirieren, oder</li>
<li>hauptsächlich geschäftsbezogene Posts verfasst,</li>
</ul>
<p>der benötigt ein Impressum.</p>
<p>Meine <strong>Stichprobe </strong>bei 50 Unternehmensprofilen ergab: 2 hatten ein vollständiges Impressum. Und eines davon war ein <a href="https://plus.google.com/101963021688389745425/posts">Anwaltskollege</a>. Bei manchen steht zwar die Adresse, aber zu einem Impressum gehört oft <a href="http://anbieterkennung.de">mehr</a>, wie zum Beispiel der Geschäftsführer.</p>
<h3>Neben der Impressumspflicht gelten weitere Regeln</h3>
<p>Neben dem Impressum müssen von geschäftsmäßigen Angeboten natürlich auch weitere Regeln beachtet werden. Insbesondere gilt das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/">Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb</a>, das zum Beispiel irreführende Behauptungen verbietet oder vergleichende Werbung mit Wettbewerbern einschränkt. Wer Produkte präsentiert und Angebote gegenüber Verbrauchern anbietet, der sollte an die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/">Preisangabenverordnung </a>denken.</p>
<p>Noch mag es bei Google+ derzeit noch rechtlich entspannt zugehen und Abmahnungen sind eher nicht zu erwarten. Aber es ist besser man macht von Anfang an alles richtig und hat später <strong>keine &#8220;Altlasten&#8221;</strong> im Profil. Wenn Google+ im Mainstream angekommen ist, wird es ebenso eine Quelle bei der Suche nach Rechtsbrüchen, wie es heute bei Facebook der Fall ist.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Google wird wohl bald Unternehmensprofile anbieten. In der Zwischenzeit <strong>spricht rechtlich nichts dagegen</strong>, dass die &#8220;normalen&#8221; Google+ Profile von Unternehmen oder Freiberuflern genutzt werden. Dabei sollten die <strong>gesetzlichen Anforderungen an Unternehmer </strong>nicht vergessen werden, zu denen ganz besonders die <strong>Impressumspflicht</strong> gehört.</p>
<p>Was uns angeht, so warten wir mit der Kanzleiseite, bis Unternehmensprofile eingeführt worden sind und nutzen Google+ als Personen. Hier geht es zu <a title="Google+ Profil von Rechtsanwalt Schwenke" href="http://gplus.to/schwenke">meinem Profil</a>, das übrigens geschäftlich genutzt wird. Zum Profil meines Kollegen Dramburg <a href="https://plus.google.com/115483568441387692163/" target="_blank">geht es hier</a>.</p>
<p>Hinweis zum Titelbild: Ich bin als Autor für das <a href="http://t3n.de">t3n-Magazin</a> tätig.</p>
<h3 id="update">Update</h3>
<ul>
<li>07.07.2011 - Auf <a href="http://mashable.com/2011/07/06/google-plus-businesses/">Mashable</a> wird vor der Eröffnung von Businessprofilen abgeraten und <a rel="nofollow" href="https://plus.google.com/105923173045049725307">Christian Oestlien</a>, Google Group Product Manager, bittet Unternehmen per Videonachricht keine Businessprofile zu erstellen. Gleichzeitig wird auf ein <a href="https://docs.google.com/spreadsheet/viewform?hl=en_US&amp;formkey=dFkzbnZoVXVDMkJ1dmlXbjh0Q09MS1E6MQ&amp;ndplr=1#gid=0">Formular für die Anmeldung zum Test von Google+ Businessprofilen</a> verwiesen. Danke für den Hinweis an <a rel="nofollow" href="https://plus.google.com/115867703586228984014">Margit Stisi</a>.</li>
<li>07.07.2011 - Kollege <a href="https://www.facebook.com/SMPIT">Schweiger</a> schreibt auf unserer <a href="https://www.facebook.com/schwenke.dramburg/posts/252881898061041?notif_t=feed_comment">Facebookseite</a>, dass sein Unternehmensprofil gesperrt worden ist und will darüber auf <a href="https://www.facebook.com/SMPIT">seiner Seite</a> informieren. Auch <a href="http://chip.de">Chip</a> soll es <a href="https://plus.google.com/102848500512798945149/posts">getroffen haben</a>.</li>
<li>08.07.2011 - <a href="http://www.googlewatchblog.de/2011/07/google-sperrt-profile-von-webseiten/">Google sperrt Profile von Webseiten</a></li>
</ul>
<p>
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							</div>
							</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li>&#8220;<a href="http://www.kriegs-recht.de/shocking-impressumspflicht-fur-twitter-profile-teil-1/">Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile? Teil 1 – Grundsätzliches zur Impressumspflicht</a>&#8221; &#8211; Henning Krieg erklärt, warum Profilseiten auf Social Networks ein Impressum brauchen.</li>
<li>&#8220;<a href="http://searchengineland.com/google-pages-coming-for-businesses-83985">Google+ “Pages” Coming For Businesses</a>&#8221; von Search Engine Land</li>
<li>&#8220;<a href="https://plus.google.com/104147032621576433590/posts/QwQ8W8oCKPs">&#8230; don&#8217;t try to make a personal profile into a brand page. You will hate yourself as soon as Google rolls out the business pages</a>&#8221; meint  Nicole Simon</li>
<li><a href="https://docs.google.com/spreadsheet/viewform?hl=en_US&amp;formkey=dFkzbnZoVXVDMkJ1dmlXbjh0Q09MS1E6MQ&amp;ndplr=1#gid=0">Formular für die Anmeldung zum Test von Businessprofilen</a></li>
<li><a href="http://t3n.de/news/google-unternehmensseiten-brauchen-impressum-319458/">Google+ Unternehmensseiten brauchen ein Impressum</a> im t3n-Magazin</li>
<li>„<a href="http://www.bmj.de/DE/Service/StatistikenFachinfaormationenPublikationen/Fachinformationen/LeitfadenzurImpressumspflicht/_node.html" target="_blank">Leitfaden zur Impressumspflicht</a>“ des Bundesministeriums der Justiz</li>
<li><a href="http://www.anbieterkennung.de/" target="_blank">Anbieterkennung.de</a> mit Mustern und Verweisen</li>
</ul>
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		<title>Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing</title>
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		<pubDate>Thu, 12 May 2011 07:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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<p><span style="color: #993300;">Update: <strong>20.000 Downloads!</strong> Vielen Dank an die vielen Leser, die unsere Erwartungen an die Downloadzahlen bei weiten übertroffen haben!</span></p>
<p>Zusammen mit <a href="http://allfacebook.de">Allfacebook.de</a>, der beliebtesten deutschsprachigen Ressource im Bereich Facebook, präsentieren wir auf knapp <strong>100 Seiten</strong> die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte, die beim Facebookmarketing beachtet werden müssen.</p>
<p>Das E-Book ist <strong>für Praktiker geschrieben</strong> und richtet sich an Unternehmen, Freiberufler, Agenturen und alle anderen die mit Facebook arbeiten. Es basiert auf unserer gleichnamigen <a href="http://allfacebook.de/gastbeitrag/rechtliche-stolperfallen-teil-1">15-teiligen Artikelreihe</a> bei <a href="http://allfacebook.de">Allfacebook.de</a>, ergänzt um Fragen aus den Kommentaren und unsere Erfahrungen aus <a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen und Schulungen</a> zu Facebook und Recht.</p>
<p>Wir überlegten es uns das Buch als Verkaufsversion heraus zubringen, aber weil so etwas länger dauert, haben wir uns für eine <strong>Gratisversion </strong>entschieden. Falls wir ein Buch zum Kaufen herausbringen würden, <strong>welche Inhalte hättet Ihr gerne zusätzlich drin?</strong> Checklisten, Muster (z.B. für Social-Media Guidelines) oder noch etwas anderes?<span id="more-3788"></span></p>
<h3>Aus dem Inhalt:</h3>
<ul>
<li>Registrierung: Persönliches Profil oder Unternehmensseite</li>
<li>Die Wahl des Konto- und Seitennamens</li>
<li>Impressum</li>
<li>Nutzung von Grafiken, Bildern und Fotos</li>
<li>Nutzung von fremden Texten, Videos und Musik</li>
<li>Meinungen, üble Nachrede und Umgang mit Mitbewerbern</li>
<li>Werbeinhalte und Anzeigen</li>
<li>Gewinnspiele und Wettbewerbe</li>
<li>Direktmarketing</li>
<li>Verdecktes Guerilla Marketing</li>
<li>Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots</li>
<li>Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge</li>
<li>Einsatz von Social Media Plug-Ins</li>
<li>Rechtssicher Dank Social Media Guidelines</li>
</ul>
<h3>Downloadlinks</h3>
<p>Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und freuen uns über Meinungen, Ergänzungen und Vorschläge wie wir die nächste Ausgabe noch besser gestalten können.</p>
<p><strong>Link zum Download</strong>: <a href="http://spreerecht.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=5" class="sw-inhalt-download" title="Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing herunterladen" >Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing</a><a href="#"></a> (11 MB)<br />
<strong>Link zum Einbinden:</strong> <a href="http://www.scribd.com/doc/55165980/Rechtliche-Stolperfallen-beim-Facebook-Marketing-E-Book">Share and Embed via Scribd</a><br />

							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
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		<slash:comments>19</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Urteil zum Like-Button bestätigt &#8211; Wettbewerber können nicht abmahnen</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2011-05/urteil-zum-like-button-bestaetigt-wettbewerber-koennen-nicht-abmahnen</link>
		<comments>http://spreerecht.de/facebook/2011-05/urteil-zum-like-button-bestaetigt-wettbewerber-koennen-nicht-abmahnen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 May 2011 17:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<category><![CDATA[konkurrent]]></category>
		<category><![CDATA[landgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[like]]></category>
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		<description><![CDATA[Wir haben hier vor einem Monat über die erste Entscheidung zum &#8220;Like-Button&#8221;, bzw. &#8220;Gefällt-mir-Button&#8221;  des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) berichtet. In diesem Fall ging es um die Abmahnung eines Wettbewerbers wegen der Verwendung des Like-Buttons ohne &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-05/urteil-zum-like-button-bestaetigt-wettbewerber-koennen-nicht-abmahnen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fspreerecht.de%2Ffacebook%2F2011-05%2Furteil-zum-like-button-bestaetigt-wettbewerber-koennen-nicht-abmahnen&amp;source=thsch&amp;style=normal&amp;b=2" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-3751" title="2te Gerichtsentscheidung zum Like Button" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/LikeButton-592x257.gif" alt="2te Gerichtsentscheidung zum Like Button" width="592" height="257" /></p>
<p>Wir haben hier vor einem Monat über die <a title="Erste Gerichtsentscheidung: Like-Button ohne Datenschutzerklärung ist nicht wettbewerbswidrig, ABER…" href="http://spreerecht.de/facebook/2011-03/erste-gerichtsentscheidung-like-button-ohne-datenschutzerklaerung-ist-nicht-wettbewerbswidrig-aber">erste Entscheidung</a> zum &#8220;Like-Button&#8221;, bzw. &#8220;Gefällt-mir-Button&#8221;  des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011, <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/1241-LG-Berlin-Az-91-O-2511-Facebook-Like-Button.html">Az. 91 O 25/11</a>) berichtet.</p>
<p>In diesem Fall ging es um die <a title="Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/erste-abmahnungen-wegen-facebooks-like-button-und-wie-man-sie-vermeidet">Abmahnung</a> eines Wettbewerbers wegen der Verwendung des Like-Buttons <strong>ohne eine Datenschutzerklärung</strong>. Das Landgericht lehnte den Antrag ab und sagte, dass die maßgebliche Datenschutzvorschrift nach derzeitiger Rechtslage nur Individuen schützt und nicht Wettbewerber.<span id="more-3750"></span></p>
<p>Diese Ansicht, die auch wir teilen (s. Beitrag <a title="Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/erste-abmahnungen-wegen-facebooks-like-button-und-wie-man-sie-vermeidet">Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)</a>), wurde nun in weiterer Instanz vom Kammergericht Berlin <strong>bestätigt </strong>(Beschluss vom 29.04.2011, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2325">Az. 5 W 88/11</a>). Anders als das LG, ist die Begründung des Kammergerichts viel gründlicher. So wird gesagt, dass</p>
<ul>
<li><strong>einiges dafür sprechend mag</strong>, dass ein Verstoß gegen <a href="http://bundesrecht.juris.de/tmg/__13.html">§ 13 Abs.1</a> TMG (Pflicht zur Datenschutzerklärung) gegeben ist,</li>
<li>aber die Wettbewerber dadurch <strong>nicht in ihren Rechten </strong>verletzt werden und sich auch <strong>nicht auf Verletzung von Verbraucherrechten</strong> berufen können, sofern diese bei Facebook <strong>eingeloggt </strong>sind, während diese die Seite aufsuchen (auf nicht eingeloggte Facebook-Mitglieder und Nichtmitglieder ist das Gericht leider nicht eingegangen).</li>
</ul>
<p>Das ist zwar eine erfreuliche Entscheidung, aber dennoch lautet unser Fazit:</p>
<ol>
<li>es ist noch <strong>keine gesicherte Rechtsprechung</strong>, die zudem von vielen Juristen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05/abmahnung-facebook-like-button-kg-berlin/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">angezweifelt </a>wird,</li>
<li>das Gericht sagte zwar, dass eine <strong>Abmahnung durch Konkurrenten nicht möglich ist</strong>, jedoch legte es nahe,</li>
<li>dass <strong>ein Datenschutzverstoß vorliegt</strong>, so dass Privatpersonen abmahnen oder klagen könnten. Zum Beispiel könnten Konkurrenten zwar nicht als Unternehmer abmahnen, aber als Privatpersonen. Ferner sind behördliche Bußgelder möglich (aber derzeit nicht wahrscheinlich).</li>
</ol>
<p>Wegen dieser Punkte und weil auch unberechtigte Abmahnungen Zeit &amp; Geld kosten, empfehlen wir den &#8220;Like-Button&#8221; <strong>nur mit einer Datenschutzbelehrung</strong> zu nutzen. Diese bieten wir <strong>in deutscher und englischer Sprache</strong> hier kostenlos an: <a title="Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/erste-abmahnungen-wegen-facebooks-like-button-und-wie-man-sie-vermeidet">Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung</a></p>
<div class="callto">Wünschen Sie rechtliche Beratung <strong>zum Thema Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media &amp; Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</div>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a href="http://www.wbs-law.de/e-commerce/kammergericht-bestatigt-fehlende-datenschutzbelehrung-nach-einbindung-des-facebook-like-buttons-nicht-wettbewerbswidrig-7668/">Kammergericht bestätigt: Fehlende Datenschutzbelehrung nach Einbindung des Facebook-Like-Buttons nicht wettbewerbswidrig</a> bei WILDE BEUGER SOLMECKE</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05/abmahnung-facebook-like-button-kg-berlin/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/">Abmahnung: Neues zum Facebook-Like-Button</a> bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf</li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/05/auch-das-kammergericht-halt-like-button-nicht-fur-wettbewerbswidrig.html">Auch das Kammergericht hält Like-Button nicht für wettbewerbswidrig</a> bei Internet-Law</li>
<li>&#8220;<em>Eine grundsätzliche Ablehnung einer möglichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz datenschutzrechtlicher Vorschriften, wie sie im Beschluss anklingt, ist nicht mehr zeitgemäß</em>.&#8221; sagt <a href="http://kriegs-recht.de">Henning Krieg</a> in <a href="http://www.kommunikationundrecht.de/archiv/pages/show.php?id=80255">Kommunikation &amp; Recht</a> und gibt einen Überblick über die derzeitige rechtliche Lage.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Erste Gerichtsentscheidung: Like-Button ohne Datenschutzerklärung ist nicht wettbewerbswidrig, ABER&#8230;</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2011-03/erste-gerichtsentscheidung-like-button-ohne-datenschutzerklaerung-ist-nicht-wettbewerbswidrig-aber</link>
		<comments>http://spreerecht.de/facebook/2011-03/erste-gerichtsentscheidung-like-button-ohne-datenschutzerklaerung-ist-nicht-wettbewerbswidrig-aber#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 07:49:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kollege Solmecke berichtet, dass das Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Nutzung des Like-Buttons ohne Aufklärung der Seitenbesucher in einer Datenschutzerklärung abgelehnt hat (LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11). Mit einem solchen Ergebnis war &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-03/erste-gerichtsentscheidung-like-button-ohne-datenschutzerklaerung-ist-nicht-wettbewerbswidrig-aber">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Kollege Solmecke <a href="http://www.wbs-law.de/e-commerce/erste-entscheidung-eines-gerichtes-zu-gefallt-mir-button-bei-facebook-6756/">berichtet</a>, dass das Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der <strong>Nutzung des Like-Buttons ohne Aufklärung der Seitenbesucher in einer Datenschutzerklärung abgelehnt </strong>hat (LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011, <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/1241-LG-Berlin-Az-91-O-2511-Facebook-Like-Button.html">Az. 91 O 25/11</a>).</p>
<p>Mit einem solchen Ergebnis war meines Erachtens<strong> zu rechnen</strong>. Wie ich im Beitrag &#8220;<a title="Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/erste-abmahnungen-wegen-facebooks-like-button-und-wie-man-sie-vermeidet">Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)</a>&#8221; schrieb, dient der Datenschutz dem <strong>Schutz von Individuen</strong> und <strong>nicht von wirtschaftlichen Konkurrenten</strong>.</p>
<p>Heißt das, dass die Datenschutzproblematik mit dem Like-Button vom Tisch ist?</p>
<p>Keineswegs, denn</p>
<ol>
<li>es ist <strong>nur eine Entscheidung</strong> und man weiß nicht wie andere Gerichte verfahren, zudem</li>
<li>erging die Entscheidung in einem <strong>Schnellverfahren </strong>und letztendlich sagte das Gericht nur,</li>
<li>dass eine <strong>Abmahnung durch Konkurrenten nicht möglich ist</strong>. Dass kein Datenschutzverstoß vorliegt und auch Individuen keine Abmahnungen aussprechen könnten, sagte das Gericht nicht. Das bedeutet, ein <strong>gewiefter Konkurrent</strong> lässt nicht im Namen seines Unternehmens abmahnen, sondern wird das als Privatperson tun und dabei bessere Erfolgschancen haben.</li>
</ol>
<div class="callto">Wünschen Sie rechtliche Beratung <strong>zum Thema Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media &amp; Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</div>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul>
<li><a title="Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/erste-abmahnungen-wegen-facebooks-like-button-und-wie-man-sie-vermeidet">Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung</a> &#8211; In dem Artikel gehe ich auf die Problematik des Like-Buttons tiefer ein und biete eine <strong>Musterdatenschutzbelehrung in deutscher und englischer Sprache</strong> an</li>
<li><a href="http://www.kriegs-recht.de/urteil-facebook-button/">Sie ist da: Die erste Gerichtsentscheidung zu Facebooks &#8216;Like-Button&#8217;</a> - Henning Krieg beschäftigt sich auf eingehend mit dem Urteil und gibt einen <strong>Ausblick in die datenschutzrechtliche Zukunft des Like-Buttons</strong></li>
<li><a href="http://www.wbs-law.de/e-commerce/erste-entscheidung-eines-gerichtes-zu-gefallt-mir-button-bei-facebook-6756/">Erste Entscheidung eines Gerichtes zum „gefällt mir Button“ bei Facebook</a> &#8211; Initialbeitrag bei wbs-law.de<strong><br />
</strong></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/03/urteil-abmahnung-facebook-like-button-wettbewerbsrecht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0">Keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei Facebook Like Button (?)</a> &#8211; Auch Jens Ferner sieht keinen Anlass für eine Entwarnung</li>
<li><a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/176-Erste-Gerichtsentscheidung-zum-Facebook-Like-Button-LG-Berlin-verneint-Wettbewerbsverstoss.html">Erste Gerichtsentscheidung zum Facebook Like Button – LG Berlin verneint Wettbewerbsverstoß</a> bei Carsten Ulbricht im rechtzweinull.de-Blog</li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2011/03/lg-berlin-entscheidet-uber-facebook-like-button.html">LG Berlin entscheidet über Facebook Like-Button</a> &#8211; Thomas Stadler hält die Begründung des Landgerichts Berlin für wenig überzeugend und wirft ihm vor, die neuesten Entwicklungen im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht zumindest nicht beachtet zu haben.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt?</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2011-03/jubel-aus-der-portokasse-ist-der-kauf-von-facebook-fans-erlaubt</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 07:54:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie Pilze schießen Angebote aus dem Boden, die Fans zum Verkauf anbieten. Und 4-10 Cent pro Fan ist doch nicht die Welt! ... oder? Doch auch aus rechtlicher Sicht kann vom Fankauf nur abgeraten werden. Denn es handelt sich hierbei um irreführende Werbung die verboten ist. <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-03/jubel-aus-der-portokasse-ist-der-kauf-von-facebook-fans-erlaubt">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-3193" title="Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/03/facebook_fans_kaufen1.png" alt="Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt?" width="592" height="385" /></p>
<p>Facebook-Marketing ist gar nicht mal so einfach. Fans müssen auf die eigene Facebook-Seite gelockt werden, den &#8220;Gefällt mir&#8221;-Button klicken und anschließend bei Laune gehalten werden. Sind es <strong>zu wenige Fans</strong>, sendet dies ein eher trostloses Signal an die Besucher, und so schielt man neidisch auf Seiten deren &#8220;Liker&#8221; um Tausende steigen und hofft eine <strong>kritische Masse</strong> zu erreichen, die von alleine weitere Fans anzieht. Denn die Leute haben nun mal die <strong>Angewohnheit dorthin zu gehen wo was los ist</strong>.</p>
<p>Doch die <strong>Abhilfe </strong>für all die frustrierten Seitenadmins naht! Wie Pilze schießen Angebote aus dem Boden, die <strong><a href="http://www.dom.de/blog/2011/02/der-gekaufte-fan/">Fans zum Verkauf</a> </strong>anbieten. Und <strong>4-10 Cent pro Fan</strong> ist doch nicht die Welt! &#8230; oder?</p>
<p>Social Media Experten wie <a href="http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/Ebay-Haendler-aus-Dortmund-verkauft-Facebook-Fans-id4329118.html">Annette Schwindt</a> werden zwar nicht müde zu sagen, dass <strong>gekaufte Fans keinen Wert haben </strong>(weitere Meinungen dazu bei <a href="http://www.bwlzweinull.de/index.php/2011/03/22/mehr-fans-um-jeden-preis-uber-claqueure-im-social-web/">bwl zwei null</a> und <a href="http://kulturmanagement.wordpress.com/2011/03/20/1-000-facebook-fans-fur-40-euro/">Kulturmanagement</a>), doch was heißt das schon, wenn man gegenüber anderen Unternehmen mit einer vierstelligen Fanzahl prahlen kann! Und nicht zu vergessen, wie toll <strong>&#8220;10.000 Fans in einer Woche&#8221; als Werbeargument</strong> klingt!</p>
<p>Doch auch <strong>aus rechtlicher Sicht kann vom Fankauf nur abgeraten</strong> werden. Denn es handelt sich hierbei um <strong>irreführende Werbung die verboten</strong> ist.</p>
<p><span id="more-3159"></span></p>
<h3>Irreführende Werbung ist verboten</h3>
<p>Fankauf ist meines Erachtens ein <strong>klarer Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung</strong> nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html">§ 5 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb</a> (UWG). §5 UWG soll dafür sorgen, dass <strong>jede geschäftliche Handlung wahr und klar</strong> ist.</p>
<p>Diese Vorschrift verbietet <strong>Angaben, die falsch oder dazu geeignet sind</strong></p>
<ol>
<li>Verbraucher zu täuschen, dadurch</li>
<li>deren wirtschaftliches Verhalten zu beeinflussen,</li>
<li>Mitbewerber beeinträchtigen und</li>
<li>nicht nur unerheblich sind.</li>
</ol>
<p>Schauen wir uns die einzelnen Voraussetzungen mal an.</p>
<h3>Angaben, die dazu geeignet sind Verbraucher zu täuschen</h3>
<p>Wenn hier vom Verbraucher die Rede ist, dann ist damit jede <strong>durchschnittlich aufmerksame Person</strong> gemeint, sei es ein User der die Facebookseite des Unternehmens besucht oder jemand der den &#8220;10.000 Fans in 1 Woche&#8221;-Werbespruch in einer Werbebroschüre liest.</p>
<p>Eine Täuschung ist eine <strong>Fehlvorstellung </strong>von nachprüfbaren Tatsachen. Zu diesen Tatsachen können nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html">§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 UWG</a> insbesondere die &#8220;<strong>Befähigung</strong>&#8220;, der &#8220;<strong>Status</strong>&#8221; und &#8220;<strong>Beziehungen</strong>&#8221; eines Unternehmens gehören.</p>
<p>Wenn jemand die hohen Fanzahlen sieht, dann kann er schnell einer Fehlvorstellung über eben diese Attribute unterliegen. Dem Unternehmen wird so <strong>besondere Fähigkeit mit Kunden umzugehen</strong>, <strong>weitreichende Vernetzung</strong> sowie <strong>große Bekanntheit </strong>unterstellt werden. Dazu kann noch die Erwartung toller Angebote oder Unterhaltung kommen. Daran, dass diese Fans gekauft sind, wir wohl kein durchschnittlicher Verbraucher denken.</p>
<p>Damit ist die Anzahl der gekauften Fans zumindest geeignet bei den Verbraucher eine Fehlvorstellung über all diese Tatsachen und damit eine Täuschung hervorzurufen.</p>
<h3>Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens durch die Täuschung</h3>
<p>Eine Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens wird bereits bei einer <strong>Anlockwirkung</strong> auf den Verbraucher angenommen. Das lässt sich mit <strong>Werbung mit Superlativen</strong> vergleichen. Bei dieser behaupten Unternehmen zum Beispiel zu Unrecht &#8220;<a href="http://www.ra-juedemann.de/2010/07/oberlandesgericht-oldenburg-verbietet-werbung-mit-110-jahre-mobeltradition-1-w-1210/">110 jährige Tradition zu haben</a>&#8221; oder &#8220;<a href="http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-Hamburg_3-U-222-00_Urteil_29.03.2001.html">Technologieführer</a>&#8221; zu sein.</p>
<p>Ähnlich diesen Fällen werden die User von den Fanzahlen angelockt und durch den Klick auf den &#8220;Like&#8221;-Button zu Zielobjekten und <strong>durch die Meldung auf deren Pinnwänden zur Verbreitern der Werbemaßnahmen</strong> des Unternehmens. Ihr wirtschaftliches Verhalten ist damit beeinflusst.﻿﻿</p>
<div id="attachment_3187" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-3187  " title="Kauf von Facebook-Fans ist irreführende und verbotene Werbung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/03/facebook_fans_kaufen2-592x92.png" alt="Kauf von Facebook-Fans ist irreführende und verbotene Werbung" width="592" height="92" /><p class="wp-caption-text">Fans = Potentielle Pinnwände</p></div>
<h3>Schädigung der Mitbewerber</h3>
<p>Zwar reicht schon die wirtschaftliche Beeinflussung der Verbraucher für einen Verstoß gegen § 5, aber die potentielle Schädigung der Mitbewerber kann ein zusätzlicher Sargnagel sein. Eine solche Beeinträchtigung würde vorliegen, wenn die Anzahl der Fans geeignet wäre, den Mitbewerber zu schädigen.</p>
<p>Auch diesen Punkt würde ich bejahen, da <strong>vergleichbare Mitbewerber, die sich redlich um Fans bemühen</strong> zu mehr Investitionen gedrängt werden können, ihr Social Media Engagement vielleicht ganz aufgeben, im Vergleich als sozial inkompetenter dastehen und letztendlich ihren<strong> Einfluss bei potentiellen Kunden verlieren.</strong></p>
<h3>Nicht nur unerheblich</h3>
<p>Schon die Formulierung zeigt, dass der Kauf von Fans nicht unbedingt großen Einfluss auf die Verbraucher und Mitbewerber ausüben muss. Es reicht, dass er <strong>spürbar </strong>ist. An dieser Stelle könnte die Meinung der Social Media Experten zur Verteidigung ins Feld geführt werden. Wenn die gekauften Fans keinen Sinn im Social Media Marketing machen, dann kann diese Maßnahme doch nicht erheblich sein. Oder doch?</p>
<p>An dieser Stelle müsste man tatsächlich auf den einzelnen Fall schauen. Doch schon die <strong>Anziehungswirkung auf weitere Fans</strong> wird meines Erachtens zu einer Spürbarkeit ausreichen. Immerhin werden die <strong>Pinnwände dieser Fans als Werbefläche</strong> benutzt! Ebenfalls könnte man eine &#8220;<strong>dreiste Lüge</strong>&#8221; wie bei Falschangaben über falsches Bestehensalter eines Unternehmens annehmen, die quasi automatisch erheblich ist.</p>
<h3>Fankauf ist irreführende Werbung &#8211; aber ist sie nachweisbar?</h3>
<p>Zusammengefasst werden durch gekaufte Fans Verbraucher in die Irre geführt, treffen deswegen wirtschaftliche Entscheidungen, Mitbewerber werden beeinträchtigt und das Ganze kann nicht als unerheblich von der Hand gewiesen werden.</p>
<p>Problematisch könnte der Nachweis sein. Doch wenn Konkurrenten das Fanwachstum seltsam vorkommt, können sie vor Gericht einen <strong>Auskunftsanspruch </strong>geltend machen und zum Beispiel verlangen, dass die <strong>Seitenstatistiken </strong>vorgelegt oder ein Grund für den plötzlichen Wachstum genannt wird. An dieser Stelle ist es für den Nachweis hilfreich, wenn das <strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Media#Monitoring">Social-Media-Monitoring</a></strong> die Konkurrenz mit umfasst.</p>
<h3>Erhebliche Folgen &#8211; Abmahnung und Kontolöschung</h3>
<p>Wer Fans kauft riskiert eine <strong>Abmahnung </strong>von Mitbewerbern und Wettbewerbszentralen sowie Einschreiten durch Facebook selbst.</p>
<p>Die Folgen können sein:</p>
<ul>
<li>eine Pflicht zur Unterlassung (also <strong>Entfernung der gekauften Fans</strong>)</li>
<li><strong>strafbewehrte Verpflichtung</strong> einen Fankauf künftig zu unterlassen</li>
<li>Herausgabe des durch den Fankaufs generierten <strong>Gewinne</strong></li>
<li><strong>Schadensersatz </strong>gegenüber Mitbewerbern</li>
<li>Übernahme der <strong>Rechtsanwaltsgebühren</strong></li>
<li><strong>Löschung des Accounts</strong> durch Facebook</li>
<li>und ein erheblicher <strong>Imageverlust</strong></li>
</ul>
<h3>Abhilfe durch Umgehung eines Kaufs?</h3>
<p>Einige der Angebotsseiten versuchen das Problem der Täuschung dadurch zu umgehen, dass sie nicht vom &#8220;Kauf&#8221;, sondern von &#8220;Empfehlungen&#8221; und potentiellen Fans, die &#8220;informiert&#8221; werden, sprechen. Ich gebe zu, dass dies ein guter Ansatz ist, um die Unlauterkeit zu vermeiden. Doch muss dies im <strong>Verhältnis zu der Wirkung des Fanerwerbs </strong>gesetzt werden. Wer für kleines Geld ein paar tausend <del>Fans kauft </del>Informationen in Auftrag gibt, der ist meines Erachtens nicht anders zu behandeln, wie jemand, der die Likes direkt kauft.</p>
<div id="attachment_3177" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-3177" title="Kauf von Facebook-Fans ist irreführende und verbotene Werbung" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/03/facebook_fans_kaufen-592x308.png" alt="" width="592" height="308" /><p class="wp-caption-text">Auch eine Idee - Glücksspiel :)</p></div>
<h3>Fazit</h3>
<p>Beim Kauf von Facebookfans handelt es sich um irreführende Werbung, die von Kosten bis zum Account und Imageverlust <strong>erhebliche Folgen</strong> nach sich ziehen kann. Diese sollten <strong>in die Kaufentscheidung als Risikofaktoren einbezogen </strong>werden. Was die Aufdeckung angeht, sollten Unternehmen nicht den <strong>Neidfaktor </strong>der Mitbewerber unterschätzen, wenn die Anzahl der Fans rapide und unerklärlich anwächst.</p>
<p>Folglich muss vom Fankauf aus rechtlichen Gesichtspunkten <strong>abgeraten </strong>werden. Eine Vermeidung der irreführenden Werbung ist durchaus möglich, sollte aber<strong> im Einzelfall geprüft</strong> werden. Also stimme ich den Experten zu, die <strong><a href="http://blog.tameco.de/08032011-getestet-fuer-facebook-kauf-dir-doch-einfach-ein-paar-freunde.html">vom Kauf abraten</a></strong> und auf eine <a href="http://allfacebook.de/pages/fans-generieren">Vielzahl von Wegen</a> für einen <strong>ordentlichen Fanerwerb</strong> verweisen.</p>
<p><strong>Es interessiert mich wie Ihr den Fall seht</strong>. Würdet Ihr darin auch eine Täuschung sehen, wenn ein Konkurrent Fans kaufen würde? Oder meint Ihr, dass ist heutzutage üblich und völlig ok?</p>
<div class="callto">Wenn Ihnen der Artikel gefallen hat, <strong>fühlen Sie sich ruhig &#8220;gekauft&#8221; <a href="http://www.facebook.com/schwenke.dramburg">Fan unserer Facebook-Seite zu werden</a></strong>. Für <strong>Beratung </strong>zum Thema Facebook, Marketing und Recht stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns</a>.</div>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=3159&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Facebook-Seiten können nun auf Pinnwänden kommentieren &#8211; aber dürfen sie es auch?</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2011-02/facebook-seiten-koennen-nun-auf-pinnwaenden-kommentieren-aber-duerfen-sie-es-auch</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 08:05:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bisher waren Facebookseiten sehr passiv. Das heißt, anders als persönliche Profile von Personen konnten sie weder aktiv Freunde anwerben oder auf anderen Pinwänden schreiben. Sie konnten nur auf der eigenen Pinnwand mit anderen Facebookmitgliedern kommunizieren. Das hat sich geändert. Seitenadministratoren &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-02/facebook-seiten-koennen-nun-auf-pinnwaenden-kommentieren-aber-duerfen-sie-es-auch">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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			</a>
		</div>
<p>Bisher waren Facebookseiten sehr passiv. Das heißt, <a href="http://facebookmarketing.de/pages/rechtliche-stolperfallen-teil-2">anders als persönliche Profile</a> von Personen konnten sie weder aktiv Freunde anwerben oder auf anderen Pinwänden schreiben. Sie konnten nur auf der eigenen Pinnwand mit anderen Facebookmitgliedern kommunizieren.</p>
<div id="attachment_2789" class="wp-caption aligncenter" style="width: 478px"><img class="size-full wp-image-2789" title="Neu - Facebook kann als Seite verwendet werden" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/fbmarketing_spreerecht_alsseite.jpg" alt="Neu - Facebook kann als Seite verwendet werden" width="468" height="108" /><p class="wp-caption-text">Neu - Facebook kann als Seite verwendet werden</p></div>
<p>Das hat sich geändert. Seitenadministratoren können sich nunmehr &#8220;als Seite&#8221; einloggen und <strong>&#8220;als Seite&#8221; auf anderen Pinnwänden <a href="http://facebookmarketing.de/news/die-neuen-facebook-pagesseiten-sind-online-das-groste-update-in-der-geschichte-der-facebook-pages">Nachrichten hinterlassen</a></strong> (zunächst auf Pinnwänden anderer Seiten). Doch wie sooft ist <strong>können nicht gleich dürfen</strong> und schnell kann eine unbedachte Nachricht<strong> abmahnungsfähigen Spam</strong> darstellen.</p>
<p>Darüber, <strong>was und wann auf anderen Pinnwänden &#8220;als Seite&#8221; gepostet werden darf</strong>, klärt dieser Beitrag auf.<span id="more-2770"></span></p>
<h3>Unterschied zwischen Persönlichem Profil und einer Facebook-Seite</h3>
<div id="attachment_2785" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-large wp-image-2785" title="Unterschied - persönliches Profil und Seite" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/fbmarketing_spreerecht_konto2-592x316.jpg" alt="Unterschied - persönliches Profil und Seite" width="592" height="316" /><p class="wp-caption-text">Unterschied - persönliches Profil und Seite</p></div>
<p><span style="font-size: 16px; color: #444444; line-height: 24px;">Wer bei Facebook ein Konto anlegt, bekommt automatisch ein &#8220;<strong>persönliches Profil</strong>&#8221; zugewiesen. Dieses ist an dem Button &#8220;Als FreundIn hinzufügen&#8221; erkennbar und  erlaubt das Verschicken von Nachrichten sowie Freundschaftsanfragen. Jedoch darf das persönliche Profil <strong><a href="http://facebookmarketing.de/pages/rechtliche-stolperfallen-teil-2">nur für private</a>, also nicht für geschäftliche Kommunikation</strong> genutzt werden.</span></p>
<p>Wer dagegen seine Dienstleistungen, Artikel oder das Unternehmen bewerben will, <strong>muss eine &#8220;Facebook-Seite&#8221; anlegen</strong>. Diese ist an dem &#8220;Gefällt mir&#8221;-Button erkennbar und erlaubt nicht Nachrichten an andere Mitglieder zu versenden oder Freundschaftsanfragen zu starten. Neuerdings können Seite auf anderen Profilen Kommentare hinterlassen.</p>
<h3>Pinnwandnachrichten sind Werbung &#8211; in B2C wie in B2B</h3>
<p>Diese Kommentare sind jedoch nur dann erlaubt, wenn sie keinen Spam darstellen. Denn sowohl nach den Facebookregeln (<a href="http://www.facebook.com/terms.php">Nr. 3.1 und 4.4</a>), wie nach dem Gesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">§ 7 Abs.2 Nr.3 UWG</a>) ist <strong>Spam nicht erlaubt</strong>. Als Spam werden Werbenachrichten verstanden, die ohne Einverständnis des Adressaten direkt an diesen über &#8220;elektronische Post&#8221; versendet werden. Es gelten also auch hier die <strong>Regeln für Direktmarketing</strong> (auch Permission Marketing genannt), die Sie in unserem Beitrag &#8220;<a href="http://spreerecht.de/datenschutz/2009-04/rechtliche-fallstricke-im-email-marketing">Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing</a>&#8221; nachlesen können.</p>
<p><strong>Werbenachrichten</strong> sind alle Nachrichten eines Unternehmens, die mittelbar oder unmittelbar der Absatzförderung dienen. Das können sein</p>
<ul>
<li>Einladungen, Fan der Facebook-Seite zu werden,</li>
<li>Anfragen nach Kooperation,</li>
<li>Hinweise auf das eigene Angebot und eigene Leistungen,</li>
<li>Nachfragen, ob eine bestimmte Leistung erhältlich ist,</li>
<li>Teilnahmen an Diskussionen, die das Image des eigenen Unternehmens beeinflussen.</li>
</ul>
<p>Keine Werbung sind lediglich Nachrichten, die innerhalb einer <strong>konkreten Geschäftsbeziehung</strong> versendet werden. Dazu gehören zum Beispiel Bestellbestätigungen oder Beantwortung von Anfragen. Bei Pinnwandkommentaren wird es sich daher selten um Nachrichten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, sondern fast immer um Werbung handeln.</p>
<p>Diese Einträge auf einer <strong>Facebook-Pinnwand sind auch als &#8220;elektronischer Post&#8221;</strong> im Sinne des Gesetzes zu verstehen. Denn ähnlich wie bei Werbenachrichten per E-Mail können sich die Empfänger ihnen nicht entziehen (zumindest nicht ohne Hilfsmittel wie Spamfilter).</p>
<p>Dabei macht das Gesetz <strong>keinen Unterschied</strong> zwischen Nachrichten an <strong>Privatpersonen (B2C)</strong> und Nachrichten an andere <strong>Unternehmen (B2B)</strong>. In beiden Fällen ist eine Einwilligung des Empfängers nötig.</p>
<h3>Keine Werbung ohne Einwilligung</h3>
<p>An eine Einwilligung in Werbenachrichten werden <strong>hohe Anforderungen</strong> gestellt. Sie muss ausdrücklich erfolgen und vorher müssen der Einwilligenden aufgeklärt werden, mit welcher Werbung sie rechnen müssen, z.B. &#8220;<em>wir werden Sie über unsere Produkte informieren</em>&#8220;.  Diese Aufklärung müsste neben dem &#8220;Gefällt mir&#8221;-Button einer Seite stehen. Da Facebook jedoch kein solches Feld vorsieht, ist eine <strong>ausdrückliche Einwilligung in werbende Pinnwand-Kommentare nicht möglich</strong>.</p>
<div id="attachment_2786" class="wp-caption aligncenter" style="width: 553px"><img class="size-full wp-image-2786" title="Mangels Einwilligung ist proaktive Pinnwand-Werbung nicht zulässig" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/fbmarketing_spreerecht_spam1.jpg" alt="Mangels Einwilligung ist proaktive Pinnwand-Werbung nicht zulässig" width="543" height="115" /><p class="wp-caption-text">Mangels Einwilligung ist proaktive Pinnwand-Werbung nicht zulässig</p></div>
<p><strong>Keine wirksame Einwilligung liegt insbesondere vor:</strong></p>
<ul>
<li>Durch das Anlegen einer Facebook-Seite.</li>
<li>Beim Hinweis auf der Seite, dass man sich auf &#8220;Kommunikation mit den Fans&#8221; freut.</li>
<li>Bei Hinweis auf die eigene Facebookseite auf der Website, in einer Email oder auf dem Briefbogen.</li>
<li>Wenn bereits ähnliche, wie die angebotenen, Leistungen genutzt werden (wer eine Gewinnspiel-Applikation auf der Facebook-Seite hat, muss nicht mit weiteren App-Angeboten rechnen).</li>
<li>Beim Klicken auf &#8220;Gefällt mir&#8221; einer anderen Seite.</li>
<li>Auch nicht, wenn diese Seite im &#8220;Info&#8221;-Bereich auf mögliche Werbenachrichten hinweist.</li>
</ul>
<h3 id="zulaessig">Zulässige Pinnwand-Kommentare ohne ausdrückliche Einwilligung</h3>
<p><strong>Nur ausnahmsweise</strong> kann ein Einverständnis angenommen werden, wenn dieses pauschal kundgetan wird oder eine Nachfrage dem Angebotssortiment entspricht:</p>
<ul>
<li>Eine Werbeagentur, darf daher auf der eigenen Pinnwand nach Marketing-Leistungen gefragt werden.</li>
<li>Wer eine Newsseite rund um Tablet-Computer betreibt, darf auf seiner Pinnwand auf neue Tablet-Computer hingewiesen werden.</li>
<li>Wer schreibt, dass er nach einer Gewinnspiel-App sucht, dem dürfen solche Apps angeboten werden.</li>
</ul>
<div id="attachment_2787" class="wp-caption aligncenter" style="width: 516px"><img class="size-full wp-image-2787" title="Rechtsanwälte müssen mit Rechtsanfragen rechnen" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/fbmarketing_spreerecht_spam2.jpg" alt="Rechtsanwälte müssen mit Rechtsanfragen rechnen" width="506" height="89" /><p class="wp-caption-text">Rechtsanwälte müssen mit Rechtsanfragen rechnen</p></div>
<p>Ebenfalls würde ich <strong>von einer Einwilligung ausgehen</strong>, wenn vom Seiteninhaber eine <strong>Diskussion angeregt oder erwartet</strong> wird und die Kommentare auf diese eingehen. So z.B. wenn auf der Facebookseite</p>
<ul>
<li>gefragt wird, wie die eigenen Produkte ankommen oder</li>
<li>wenn ein &#8220;Guten Morgen&#8221; &#8211; Video gepostet wird und mit Reaktionen wie &#8220;Euch auch einen Guten Morgen&#8221; gerechnet werden muss.</li>
</ul>
<p>Die Grenze wird dort liegen, wo der <strong>Kommentar nicht mehr eine Reaktion auf das ursprüngliche Pinnwand-Update</strong> ist, sondern versucht davon unabhängig eine eigene Werbebotschaft unter zu bringen:</p>
<div id="attachment_2788" class="wp-caption aligncenter" style="width: 482px"><img class="size-full wp-image-2788  " title="Der erste Kommentar ist kein Spam, der zweite schon." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/fbmarketing_spreerecht_spam3.jpg" alt="Der erste Kommentar ist kein Spam, der zweite schon." width="472" height="219" /><span class="wp-caption-text">Der erste Kommentar ist kein Spam, der zweite schon. <a href="http://www.facebook.com/saftfreunde">(Auf Wathers Säfte)</a></span><p class="wp-caption-text"> </p></div>
<p>Abgesehen von den obigen Ausnahmen, wird es sich bei den Pinnwand-Kommentaren von Seiten <strong>regelmäßig um unerlaubten Spam</strong> handeln.</p>
<h3>Umgehung durch private Profile möglich?</h3>
<p>Wer jetzt denkt, dass ja dieselben Nachrichten mit dem privaten Profil verfasst werden können, der irrt. Auch wenn der Deckmantel des Privaten über die Nachrichten gelegt wird, bleiben sie erlaubnispflichtige Werbung. Zudem wird noch ein Verstoß gegen das <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-01/verschleiert-viral-und-illegal-zur-rechtswidrigkeit-von-schleichwerbung#comment-1848">Verbot kommerzielle Kommunikation zu verschleiern</a> vorliegen.</p>
<h3 id="markieren">Umgehung durch Markierungen in eigenen Updates (per &#8220;@&#8221;) oder in Bildern</h3>
<p>﻿Auch das Markieren von anderen Facebookmitgliedern in einem Beitrag auf der eigenen Seite oder deren taggen in Bildern <strong>fällt unter erlaubnispflichtige Werbung</strong>, für die die obigen Grundsätze gelten. Denn es macht keinen Unterschied, ob man die Werbung direkt auf eine fremde Pinnwand einträgt oder durch eine Markierung eintragen lässt. Danke an <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-02/facebook-seiten-koennen-nun-auf-pinnwaenden-kommentieren-aber-duerfen-sie-es-auch#comment-2003">Ralf Heinrich</a> für den Hinweis.</p>
<div id="attachment_2900" class="wp-caption aligncenter" style="width: 521px"><img class="size-full wp-image-2900" title="Markieren anderer Mitglieder in eigenen Pinnwandbeiträgen kann auch zu unerlaubter Werbung führen" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/unternehmen_markieren.png" alt="Markieren anderer Mitglieder in eigenen Pinnwandbeiträgen kann auch zu unerlaubter Werbung führen" width="511" height="112" /><p class="wp-caption-text">Markieren anderer Mitglieder in eigenen Pinnwandbeiträgen kann auch zu unerlaubter Werbung führen</p></div>
<h3>Fazit &amp; Handlungsvorschlag</h3>
<p>Wie anfangs erwähnt, <strong>können</strong> Seiten zwar nun auf anderen Pinnwänden kommentieren, sie werden es jedoch <strong>nicht immer tun dürfen</strong>. Nur im Rahmen <strong>konkreter Geschäftsbeziehung</strong> oder als <strong>Reaktion auf vorhandene Pinnwand-Updates </strong>darf dies ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung geschehen.</p>
<p>Dagegen werden <strong>proaktive Kommentare werbenden Inhalts grundsätzlich unzulässig</strong> sein. Wenn Seitenadministratoren auf fremden Pinnwänden solche Nachrichten hinterlassen, sollten sie wissen, dass deren Inhaber sie sofort und <strong>schon ab dem ersten Pinnwandkommentar wegen Spammings abmahnen</strong> können. Diese Gefahr wird bei befreundeten Unternehmen sehr gering sein, beim Versuch neue Kontakte zu knüpfen, dagegen viel höher. Zudem können sich ungewollte Einträge rein praktisch in einem <strong><a href="http://facebookmarketing.de/allgemeines/facebook-edgerank-algorythmus-warum-werden-welche-posts-auf-der-facebook-startseite-angezeigt-video">negativen Edge-Rank</a></strong> niederschlagen und die eigene Sichtbarkeit bei Facebook negativ beeinflussen.</p>
<p>Falls Sie <strong>weitere Rechtsfragen zum Facebook-Marketing</strong> haben oder eine Überprüfung Ihrer Werbemaßnahmen wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erste Abmahnung wegen Facebooks Like-Button (und wie man sie vermeidet)</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Feb 2011 07:14:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Händlerbund berichtet über eine angebliche Abmahnung der Allmedia GmbH wegen des Facebook-Like-Buttons. Demnach soll die fehlende Datenschutzerklärung der Abmahngrund sein. Über die Gefahren beim Einsatz des Facebook-Likebuttons habe ich bereits in &#8220;Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-02/erste-abmahnungen-wegen-facebooks-like-button-und-wie-man-sie-vermeidet">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><span style="font-size: small;"><img class="aligncenter size-full wp-image-2684" title="facebook-dislike-button" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/facebook-dislike-button.png" alt="" width="500" height="212" /></span></p>
<p>Der <a href="http://haendlerbund.de/rechtsinformationen/132-warnung-allmedia-mahnt-wegen-facebook-plug-in-ab">Händlerbund</a> berichtet über eine angebliche Abmahnung der Allmedia GmbH wegen des Facebook-Like-Buttons. Demnach soll die <strong>fehlende Datenschutzerklärung</strong> der Abmahngrund sein.</p>
<p>Über die Gefahren beim Einsatz des Facebook-Likebuttons habe ich bereits in &#8220;<a href="http://spreerecht.de/datenschutz/2010-10/das-rechtliche-risiko-bei-facebooks-like-button-inkl-muster-fuer-die-datenschutzerklaerung">Das rechtliche Risiko bei Facebooks Like-Button inkl. Muster für die Datenschutzerklärung</a>&#8221; ausführlich berichtet. Damals habe ich geschrieben, dass das Risiko abgemahnt zu werden gering ist, <strong>solange man die eigene Datenschutzerklärung entsprechend dem Muster erweitert</strong>.</p>
<p>Bei dieser Ansicht bleibe ich weiterhin und meine zudem, dass derartige Konkurrenten-Abmahnungen <strong>vor Gericht nicht stand halten werden</strong>. Die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">Pflicht</a> zur Datenschutzerklärung ist kein Gesetz, das einen geregelten Wettbewerb schützen soll und damit nicht von Mitbewerbern abmahnbar ist (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">§ 4 Nr.11</a> UWG). Für weitere Details verweise ich auf den oben genannten Beitrag.</p>
<h3>Updates</h3>
<p><strong>*Update 23.03.2011*</strong></p>
<p>Es gibt nun auch eine Gerichtsentscheidung: &#8220;<a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-03/erste-gerichtsentscheidung-like-button-ohne-datenschutzerklaerung-ist-nicht-wettbewerbswidrig-aber">Erste Gerichtsentscheidung: Like-Button ohne Datenschutzerklärung ist nicht wettbewerbswidrig, ABER…</a>&#8221;</p>
<p><strong>*Update 06.05.2011*</strong></p>
<p>Das Kammergericht Berlin hat die erste Entscheidung zum Likebutton bestätigt: &#8220;<a title="Urteil zum Like-Button bestätigt – Wettbewerber können nicht abmahnen" href="http://spreerecht.de/facebook/2011-05/urteil-zum-like-button-bestaetigt-wettbewerber-koennen-nicht-abmahnen">Urteil zum Like-Button bestätigt – Wettbewerber können nicht abmahnen</a>&#8220;.</p>
<p>Bild: <a title="Dissociated Press " href="http://dissociatedpress.com/" target="_blank">Dissociated Press<br />
</a></p>
<div class="callto">Wünschen Sie rechtliche Beratung <strong>zum Thema Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media &amp; Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</div>
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		<title>Eine Frage der Zeit: Abmahnungen wegen unerlaubter Werbung bei XING</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-12/eine-frage-der-zeit-abmahnungen-wegen-unerlaubter-werbung-bei-xing</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Dec 2010 09:03:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[social-media]]></category>
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		<category><![CDATA[werbung]]></category>
		<category><![CDATA[XING]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Thema Spam bei Twitter wurde an dieser Stelle schon einmal angesprochen. In letzter Zeit habe ich aber das Gefühl, vermehrt Spam bei XING zu erhalten. Es geht hier nicht um Einladungen zu Gruppen oder Nachrichten meiner Kontakte, sondern um &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-12/eine-frage-der-zeit-abmahnungen-wegen-unerlaubter-werbung-bei-xing">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><a rel="attachment wp-att-2257" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-12/eine-frage-der-zeit-abmahnungen-wegen-unerlaubter-werbung-bei-xing/attachment/xingspam"><img class="aligncenter size-large wp-image-2257" title="Spam XING" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2010/12/xingspam-592x497.jpg" alt="Abmahngefahr - Spamming bei Xing" width="592" height="497" /></a></p>
<p>Das Thema <a title="Spam bei Twitter" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/abmahnung-spam-twitter">Spam bei Twitter </a>wurde an dieser Stelle schon einmal angesprochen. In letzter Zeit habe ich aber das Gefühl, vermehrt <strong>Spam bei XING</strong> zu erhalten. Es geht hier nicht um Einladungen zu Gruppen oder Nachrichten meiner Kontakte, sondern um klare Werbenachrichten von mir <strong>völlig unbekannten Personen</strong>, die ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten.</p>
<p>Klar ist, dass nicht jede Nachricht, die man bei XING bekommt, ein Fall von unerlaubter Werbung ist. Schließlich ist ja der Zweck dieses Netzwerkes, dass man <strong>geschäftliche Kontakte</strong> knüpft. Und oft schreibt man eben auch Personen an und bittet um eine Verknüpfung, ohne dass man eine bereits bestehende Geschäftsbeziehungen hat.</p>
<p>Gerade wegen dieser Problematik sind die Grenzen der unerlaubten Werbung in Social Media Netzwerken nicht immer klar zu ziehen. Im Rahmen eines <strong><a title="Spam bei XING" href="http://www.gruenderszene.de/recht/spamming-direktmarketing-abmahngefahr">Artikels bei GRÜNDERSZENE</a></strong> habe ich die Grenzen der unerlaubten Werbung bei XING dargestellt.</p>
<p>Bei Rückfragen zu diesem Thema, können Sie gerne <a title="Kontakt zu SCHWENKE &amp; DRAMBURG" href="http://spreerecht.de/service/kontakt"><strong>Kontakt</strong></a> zu mir aufnehmen.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=2256&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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