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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Webshop</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Neue EU-Richtlinie: Europaweiter Onlinehandel wird einfacher</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 08:01:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
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		<description><![CDATA[Onlinehändler, die ihren Absatzmarkt auf mehrere EU-Länder erweitern wollen, raufen sich regelmäßig die Haare. Die Umsetzung des Verbraucherschutzes im Onlinehandel ist bei den Mitgliedsländern alles andere als einheitlich geregelt. Widerrufsrecht, Rücksendekosten, Widerrufsfrist &#38; Co. müssen für jedes Land gesondert berücksichtigt &#8230; <a href="http://spreerecht.de/ecommerce/2011-10/neue-eu-richtlinie-europaweiter-onlinehandel-wird-einfacher">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5128" title="4013222480_ba4e571ef8_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/4013222480_ba4e571ef8_z.jpg" alt="" width="640" height="480" /></p>
<p><strong>Onlinehändler</strong>, die ihren Absatzmarkt auf mehrere <strong>EU-Länder</strong> erweitern wollen, raufen sich regelmäßig die Haare. Die Umsetzung des <strong>Verbraucherschutzes</strong> im Onlinehandel ist bei den Mitgliedsländern alles andere als einheitlich geregelt. Widerrufsrecht, Rücksendekosten, Widerrufsfrist &amp; Co. müssen für jedes Land <strong>gesondert berücksichtigt werden</strong>.</p>
<p>Nun hat der Europäische Rat gestern eine <strong>neue Richtlinie zur Vereinfachung des Verbraucherschutzes</strong> im Onlinehandel angenommen, welche bereits am 23. Juni das Parlament passierte.<span id="more-5127"></span></p>
<p>Die wesentlichen Neuerungen für Webshopbetreiber sind wie folgt:</p>
<ul>
<li>einheitliche <strong>Widerrufsfrist</strong> (14 Tage)</li>
<li>einheitliche <strong>Belehrung</strong> über das Widerrufsrecht</li>
<li>die Kosten der <strong>Rücksendung</strong> trägt der Verbaucher</li>
</ul>
<p>Weitere Infos zu den kommenden Änderungen für Onlinehändler hat der <strong><a title="EU-Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet – Endlich wird europaweiter Onlinehandel möglich" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/06/24/eu-verbraucherrechterichtlinie-verabschiedet-endlich-wird-europaweiter-onlinehandel-moglich/" target="_blank">shopbetreiber-blog</a></strong> übersichtlich aufbereitet. Die vollständige Richtlinie ist <a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&amp;reference=P7-TA-2011-0293&amp;language=DE" target="_blank">hier</a> abrufbar.</p>
<p>Die Mitgliedsstaaten der EU haben nun <strong>zwei Jahre</strong> Zeit, diese Richtlinie umzusetzen. Zwar haben die Länder immer noch einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung, aber insgesamt ist zu erwarten, dass die <strong>Vereinfachung einen großen Vorteil</strong> für den europaweiten <strong>Onlinehandel</strong> bringen wird.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/theilr/">theilr</a></h6>
<p>
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							Falls Sie Beratung zum Thema  <strong>eCommerce</strong> und <strong>AGB </strong>wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?</title>
		<link>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-06/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden</link>
		<comments>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-06/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 07:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Unser Mandant hat eine Abmahnung erhalten und soll sich mitunter verpflichten AGB bereit zu stellen. Sein Problem: Er hat gar keine AGB und fragt sich nun, ob es Pflicht ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben. Die Antwort auf diese Frage lautet &#8230; <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-06/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-3561" title="Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/04/pfilcht_agb_zu_nennen-592x264.png" alt="Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?" width="592" height="264" /></p>
<p>Unser Mandant hat eine Abmahnung erhalten und soll sich mitunter <strong>verpflichten AGB bereit zu stellen</strong>. Sein Problem: <strong>Er hat gar keine AGB</strong> und fragt sich nun, ob es Pflicht ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben.</p>
<p>Die Antwort auf diese Frage lautet zwar &#8220;nein&#8221;, doch sollte weiter gelesen werden, da es Informationspflichten gibt, die oft mit AGB verwechselt werden. Daher sollte zuerst geklärt werden, was AGB sind.<span id="more-3560"></span></p>
<h3>AGB sparen Zeit und Verhandlungen</h3>
<blockquote><p>Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines <a title="Vertrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag">Vertrages</a> stellt.<br />
<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen">Wikipedia</a></p></blockquote>
<p>AGB sind also Ersatz für einzelne <strong>Vertragsvereinbarungen</strong>. Man kennt sie in vielen Formen. Mietverträge, Nutzungsbedingungen einer Community, Webshop-AGB oder Facebookrichtlinien sind alles vorformulierte Vertragsbedingungen und damit AGB.</p>
<h3>Sind AGB Pflicht?</h3>
<p>Man stelle sich vor, ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag werden per Handschlag ohne AGB geschlossen. Werden die Verträge dadurch <strong>unwirksam?</strong> Und was passiert, wenn Vertragsbedingungen, zum Beispiel die Zahlungskonditionen, nicht in den AGB geregelt worden sind?</p>
<p>Die Verträge sind <strong>wirksam</strong>. Und Vertragsbedingungen, die nicht geregelt worden sind, werden durch das <strong>Gesetz</strong> gelöst. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat eine große Bandbreite an Lösungen für Fragen der Zahlungspflicht, der Mängel, der Kündigungen, etc.</p>
<p>Die AGB sind also ein <strong>freiwilliges Mittel eigene Regeln zu setzen</strong>, wenn einem die gesetzlichen Regeln nicht zusagen. Doch Vorsicht, das Gesetz erlaubt nur Regeln, die nicht &#8220;von wesentlichen Grundgedanken&#8221; des Gesetzes abweichen. Daher sollten AGB von einem Rechtsanwalt geschrieben werden, schließlich können rechtswidrige AGB zu <strong>Abmahnungen</strong> führen.</p>
<p>Ferner führt ein Fehler in einer AGB-Klausel zum Wegfall der ganzen Regelung. Wird z.B. im Haftungsabschnitt die Haftung für Körperschäden unerlaubterweise ausgeschlossen, ist die gesamte Haftungsbegrenzung weg. Also auch für Schäden an Sachen.</p>
<p>Es lohnt sich also oft mehr insgesamt auf AGB zu verzichten, als zu versuchen selbst welche zu erstellen.</p>
<h3>Das &#8220;Aber&#8221; &#8211; Die Informationspflichten</h3>
<p>Zwar sind die AGB keine Pflicht, aber das Gesetz hält eine Menge an <strong>Informationspflichten</strong> bereit. Ganz viele treffen Anbieter, die online Geschäfte tätigen:</p>
<ul>
<li>Widerrufsbelehrungspflichten gegenüber Verbrauchern</li>
<li>Hinweise wie der Vertrag zustande kommt</li>
<li>Informationspflichten betreffend Preisangaben</li>
<li>Anbieterkennzeichnung (Impressum)</li>
<li>Datenschutzhinweise</li>
<li>Hinweise nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung</li>
<li>etc.</li>
</ul>
<p>Diese Informationspflichten sind in der Regel <strong>keine &#8220;Vertragsbedingungen&#8221;</strong>, so dass sie auch keine AGB sind. Weil sie aber oft auf der selben Seite wie die AGB stehen, werden sie regelmäßig mit AGB verwechselt.</p>
<p>Damit ist der Fall klar, unser Mandant ist nicht verpflichtet &#8220;AGB&#8221; zu haben, sondern nur die obigen Informationspflichten zu erfüllen. Aber was wäre, wenn er AGB gehabt hätte? Hätte er sie dann angeben müssen?</p>
<h3>Pflicht zur Angabe vorhandener AGB</h3>
<p>Sind AGB vorhanden, müssen sie tatsächlich mitgeteilt werden.</p>
<p><span style="font-size: 16px; font-family: Georgia, 'Bitstream Charter', serif; line-height: 24px;"> </span></p>
<ol>
<li>Zum einem werden AGB <strong>nur wirksam</strong>, wenn die andere Vertragspartei sie kannte. Bei Geschäften mit Verbrauchern müssen sie <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html">deutlich sichtbar</a> sein und <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/besser-nicht-pflichthinweise-mit-mouseover-links-verstecken">es sollte nicht versucht werden, sie zu &#8220;verstecken&#8221;</a>. Bei Geschäften zwischen Unternehmern <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html">reicht</a> ein Hinweis, dass es AGB gibt und wo diese zu finden sind. Die <strong>Folge bei Verstoß</strong> gegen diese Einbeziehungsregel ist, dass die AGB schlichtweg nicht gelten.</li>
<li>Bei <strong>Verbrauchergeschäften im Internet</strong> (Fernabsatz genannt) muss über die AGB unbedingt vor Vertragsschluss unterrichtet werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html">312c Abs.1</a> BGB, der auf Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html">246 §1 Abs.1 Nr.4 2ter Halbsatz</a> EGBGB &#8220;wie der Vertrag zustande kommt&#8221; verweist). Wer das nicht macht, riskiert eine <strong>Abmahnung</strong>.</li>
<li>Aber auch alle anderen Anbieter müssen nach der <strong>Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung</strong> (<a href="http://dl-infov.de/">§ 2 Abs. 1 Nr.7</a> DL-InfoV) vorhandene AGB spätestens bei Vertragsverhandlungen mitteilen. Dazu müssen die AGB aber nicht online stehen. Es reicht auch eine Mitteilung bei Vertragsverhandlungen, z.B. per Email. Nur wenn das Geschäft online abgeschlossen wird (z.B. Hostingangebot), müssen die AGB mitgeteilt werden. Dann ist dies aber selbstverständlich, da sie sonst nicht gelten würden.</li>
</ol>
<h3>Fazit</h3>
<p>AGB sind keine Pflicht sondern <strong>freiwillige Regelungen</strong>. Sie sind jedoch <strong>sinnvoll</strong>, um <strong>Rechte &amp; Pflichten</strong> in einem Vertrag zu bestimmen und ungünstige gesetzliche Regelungen zu verändern. Da fehlerhafte AGB-Klauseln durchaus eine <strong>Abmahngefahr </strong>bergen und bei Fehlern komplett <strong>nichtig</strong> sind, sollten sie nur von einem fachkundigem Rechtsanwalt verfasst werden. Von den AGB sind Informationspflichten zu unterscheiden, die <strong>unbedingt erfüllt</strong> werden müssen.</p>
<p>Unser Mandant muss jedenfalls keine AGB mitteilen, die er nicht hat. Die Abmahnung ist daher insoweit falsch.</p>
<p>Weitere<strong> Informationen </strong>und eine <strong>FAQ</strong> zu AGB finden Sie auf unserer <a title="Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)" href="http://spreerecht.de/leistungen/allgemeine-geschaftsbedingungen-agb">Angebotsseite zu AGB</a>.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zur <strong>AGB und Vertragsgestaltung </strong>wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Versprochen ist versprochen: Garantieangaben in der Werbung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jun 2011 07:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Angaben zu Garantien sind in der Werbung besonders beliebt, da sie oft als verbindliche Qualitätszusage aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung. Aber weil die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-4386" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung/attachment/5393093451_e63c00707d_z"><img class="aligncenter size-large wp-image-4386" title="5393093451_e63c00707d_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/5393093451_e63c00707d_z-592x590.jpg" alt="" width="355" height="354" /></a></p>
<p>Angaben zu Garantien sind in der Werbung <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/04/21/warum-der-erste-blick-entscheidet/">besonders beliebt</a>, da sie oft als <strong>verbindliche Qualitätszusage</strong> aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung.</p>
<p>Aber weil die Werbung mit Garantien oft auf potentielle Kunden <strong>sehr attraktiv</strong> ist, werden sämtliche Werbeaussagen und Garantieversprechen von der Konkurrenz beäugt und es wird versucht, diese mit <strong>kostenpflichtige Abmahnungen</strong> zu stoppen.</p>
<p><span id="more-4383"></span></p>
<h3>Wann liegt eine Werbung mit Garantie vor?</h3>
<p>Natürlich ist für das Eingreifen der gesetzlichen Schranken und Anforderungen erforderlich, dass der E-Commerce-Anbieter tatsächlich mit einer Garantie wirbt. Und dies ist erst gegeben, wenn der angesprochene Verbraucher die <strong>Verwendung des Begriffs</strong> „Garantie“ oder „garantiert“ auch als <strong>nachprüfbare Tatsachenbehauptung</strong> versteht. Das Gegenteil eines Garantieversprechens ist bei einer bloßen <strong>werbenden Selbstanpreisung</strong> des Anbieters gegeben.</p>
<p>Das heißt, nur weil das Wort „garantiert“ in der Werbung auftaucht, muss es sich dabei noch nicht um eine Werbung mit Garantien handeln.</p>
<h3>BGH entscheidet im Interesse der E-Commerce-Anbieter</h3>
<p>Bis jetzt haben aber viele Händler auf konkrete Angaben vor allem von Herstellerangaben verzichtet, um Mitbewerbern keine Angriffsfläche für <strong>wettbewerbsrechtliche Abmahnungen</strong> zu bieten. Denn bis jetzt haben es einige Gerichte als notwendig angesehen, dass bereits in der Werbung <strong>sämtliche Details der Garantie</strong> genannt werden.</p>
<p>Nun hat der Bundesgerichtshof zu dieser Unklarheit <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2330">Stellung genommen</a> und damit <strong>einige Irrungen und Wirrungen</strong> geklärt, die sich aus widersprüchlichen Urteil niederer Gerichte ergeben haben. (Das Urteil des BGH liegt nunmehr im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=0845c258ca4cca8cc4455921f739a75a&amp;amp;nr=56328&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 ">Volltext</a> vor.)</p>
<p>Gestritten wurde über eine Werbeaussage zu einer Druckerpatrone, die mit „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“ beworben wurde. Ein Konkurrent, der diese Werbung angegriffen hat, war der Ansicht, dass der Werbende nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>Der BGH hat die Beanstandung des Mitbewerbers zurück gewiesen und entschieden, dass die Werbung nicht rechtswidrig war, denn <strong>die Informationspflichten für Garantien</strong>, wie sie <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html">§ 477 BGB</a> vorsieht, hat seine Grenzen: Eine ausführliche Garantieerklärung ist laut BGH damit <strong>kein zwingender Bestandteil</strong> <strong>der Werbung.</strong></p>
<p>Damit trennt der BGH klar zwischen der <strong>eigentlichen Garantieerklärung</strong>, die Bestandteil des Garantievertrages wird, und der <strong>Werbung mit Garantien</strong>.</p>
<blockquote><p>Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.</p></blockquote>
<p>Das Urteil bedeutet damit eine <strong>Erleichterung für den E-Commerce</strong>, da die Werbung mit Garantieangaben nun erleichtert wird. Denn die Werbung mit einer Garantie und die Garantieerklärung müssen nicht mehr übereinstimmend sein: Es ist zu trennen zwischen der <strong>bloßen Werbung </strong>und der späteren <strong>Garantieerklärung</strong> bei Vertragsschluss.</p>
<h3>Anforderung an die Garantieerklärung</h3>
<p>Die <strong>Garantieerklärung</strong> selbst ist erst die <strong>entscheidende Willenserklärung</strong>, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führt. Der BGH dazu:</p>
<blockquote><p>Eine [Garantieerklärung] liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender  Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache  übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des  Fehlens einstehen will.</p></blockquote>
<p>In dieser Erklärung, die also mit einer Werbeaussage nicht gleichzusetzen ist, müssen dann spätestens alle<strong> erforderlichen Hinweise auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers </strong>enthalten sein.</p>
<p>Dazu gehört der Hinweis</p>
<ul>
<li>auf die<strong> gesetzlichen Rechte </strong>des Verbrauchers, sowie dass</li>
</ul>
<ul>
<li> diese Rechte durch die Garantie <strong>nicht eingeschränkt </strong>werden.</li>
</ul>
<p>Ferner muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen <strong>Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie </strong>enthalten, insbesondere</p>
<ul>
<li>die Dauer und</li>
</ul>
<ul>
<li>den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie</li>
</ul>
<ul>
<li>Namen und Anschrift des Garantiegebers.</li>
</ul>
<p>Für <strong>Händler bei eBay</strong> hat das Urteil allerdings <strong>keine Auswirkungen</strong>!  Denn bei eBay stellen alle Auktionen als rechtliche Angebote auch eine  verbindliche Willenserklärung dar, auf die durch Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag  geschlossen wird. Das bedeutet, die Garantieerklärung mit den o.g. Pflichtangaben muss bereits in der Artikelbeschreibung enthalten sein.</p>
<p>Dies ist anders als bei den meisten <strong>Webshops</strong>, bei denen meist erst durch eine Email des Händlers oder der Zusendung der Ware der Vertrag zustande kommt. Hier reichen es aus, wenn die Pflichtangaben zur Garantieerklärung mit der Vertragsannahme des Händlers zusammenfällt.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Urteil des BGH bedeutet also, dass die Werbung mit Garantien erleichtert wurde, aber die <strong>strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> nach wie vor beachtet werden müssen.</p>
<p>Auch wenn das BGH-Urteil etwas Erleichterung bringen mag: Es muss klar sein, dass die <strong>konkrete Werbeaussage</strong> und der <strong>Inhalt der Garantie</strong> nach wie vor den <strong>Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> unterliegen! Damit wäre z.B. eine Tiefpreis-Garantie-Werbung irreführend,  wenn für Waren geworben wird, die nur vom Werbenden selbst geführt werden. Garantieversprechen dürfen auch nicht schwammig formuliert sein oder den Kunden mit wesentlichen Ausnahmen überraschen.</p>
<p>Eine weitere Folge trifft auch Händler, die wegen einer Werbung mit Garantien abgemahnt worden sind und aufgrund dessen eine <strong>Unterlassungserklärung </strong>abgegeben haben. Falls diese Händler die Werbeaussagen an das BGH-Urteil anpassen, kann dies unter Umständen die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung auslösen. Hier wäre vorab zu prüfen, ob <strong>die Unterlassungserklärung gekündigt werden kann</strong>, um die Vertragsstrafe zu vermeiden.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zu <strong>Werbung, Marketing und Wettbewerbsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<p>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Attribution" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/vectorportal/">Vectorportal</a></p>
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							Falls Sie Beratung zu <strong>Werbung, Marketing und Wettbewerbsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
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		<item>
		<title>Preissuchmaschinen, Produktbilder &amp; das Urheberrecht</title>
		<link>http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/preissuchmaschinen-produktbilder-das-urheberrecht</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 06:38:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Foto:  photo credit: Lordcolus Die Nutzung von Preissuchmaschinen gehört bei vielen Konsumenten im Netz zum Alltag und ist wichtiger Bestandteil des E-Commerce. Neben dem möglichst aktuellen Warenpreis, gehört es zu dem Standard von Preissuchmaschinen entsprechende Produktbilder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchergebnis zu &#8230; <a href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/preissuchmaschinen-produktbilder-das-urheberrecht">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><img class="size-large wp-image-2910 aligncenter" title="41916187_bd6261981c_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/41916187_bd6261981c_z-592x444.jpg" alt="" width="592" height="444" /> <small>Foto: <a title="Attribution-ShareAlike License" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/" target="_blank"><img src="../wp-content/plugins/photo-dropper/images/cc.png" border="0" alt="Creative Commons License" width="16" height="16" align="absmiddle" /></a> photo credit: <strong id="yui_3_3_0_1_1298647876781724"><a href="http://www.flickr.com/photos/lordcolus/">Lordcolus</a></strong></small></p>
<p>Die Nutzung von Preissuchmaschinen gehört bei vielen Konsumenten im Netz zum Alltag und ist wichtiger Bestandteil des E-Commerce. Neben dem möglichst aktuellen Warenpreis, gehört es zu dem Standard von Preissuchmaschinen entsprechende <strong>Produktbilder</strong> im Zusammenhang mit dem jeweiligen Suchergebnis zu speichern.</p>
<p>Auch wenn in diesem Bereich noch nicht so viel gestritten wird, liegen uns diesbezüglich doch mehrere Anfragen und sogar ein <strong>gerichtliches Verfahren</strong> vor, in denen es um diesen Bereich geht. Daher soll dieser Beitrag zeigen, wann Preissuchmaschinen fremde Produktbilder nutzen dürfen und wann sie eine Abmahnung riskieren.</p>
<p>Ausgangssituation ist stets das Vertragsverhältnis zwischen drei Beteiligten: Den <strong>Preissuchmaschinen </strong>auf der einen, den <strong>Webshops </strong>auf der anderen Seite wobei beide Vertragspartner der <strong>Affiliate-Plattformen</strong> sind.<span id="more-2906"></span></p>
<h3>Bildernutzung nur mit Erlaubnis</h3>
<p>Die Artikelbeschreibung und vor allem die Produktbilder werden im Regelfall aus den Affilate-Systemen bezogen, wo über die <strong>API</strong> (Programmschnittstelle) die Inhalte und die PicUrls (also die URL der Produktbilder) bezogen werden.</p>
<p>Aufgrund von langen Ladezeiten oder nicht aktualisieren URLs sind die Preissuchmaschinen mitunter in Versuchung, die <strong>Bilder lokal zwischenspeichern</strong>, auch in verschiedenen Auflösungen. Hier stellt sich oft die Frage, ob dies erlaubt ist.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Produktfotos sind als sogenannte Lichtbildwerke oder Lichtbilder durch das Urheberrechtsgesetz geschützt (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html">§§ 2 Abs. 1 Nr. 5</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html">72 </a>UrhG). Eine <strong>Verbreitung und Veränderung</strong> (Änderung der Größe) ist vom Grundsatz her <strong>nur mit Erlaubnis</strong> des jeweiligen Rechteinhabers möglich.</p>
<p>Dies bedeutet, dass auch die Anzeige eines Miniaturbildes eine rechtlich relevante Nutzung ist und damit auch die Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste einer (Preis-)Suchmaschine eine <strong>Nutzung des jeweiligen Bildes </strong>ist. Denn soweit die Vorschaubilder auf dem Server der Preissuchmaschinen &#8211; und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle &#8211; (zwischen)<strong>gespeichert </strong>werden, erfüllt dies im Zusammenhang mit der Darstellung der Produktbilder den Tatbestand des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html">§ 19a</a> UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung. Dies ist auch der Fall, wenn die Bilder nicht zwischen gespeichert werden, aber über die API eingebunden werden. Hier reicht auch das <strong>Einbinden</strong> als <strong>urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung</strong> aus.</p>
<p>Dazu kommt, dass bei der Verbreitung der Bilder das Recht des Urhebers nach der <strong>öffentlichen Zugänglichmachung</strong> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html">§ 19a</a> UrhG) verletzt sein kann. Damit ist gemeint, dass das Foto der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, ohne dass dies von dem Rechteinhaber kontrollierbar ist. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Darstellung der Bilder ja von der jeweiligen Produktsuche des Seitenbesuchers abhängt.</p>
<p>Und eben diese Handlungen müssen nach dem Grundsatz des Urheberrechts vom <strong>jeweiligen Rechteinhaber</strong> <strong>gestattet </strong>werden. Die Ausgangssituation ist damit, dass die Nutzung der Bilder durch die Preissuchmaschinen <strong>ohne Einwilligung der Webshops rechtswidrig</strong> ist.</p>
<h3>Nutzungserlaubnis per AGB</h3>
<p>Die Affiliate-System-Betreiber regeln die Einräumung dieser Nutzungsrechte über ihre AGB. Dort gibt es zum einen <strong>AGB für Preissuchmaschinenbetreiber</strong> und zum anderen <strong>AGB für die Webshops.</strong> In Letzterem muss vereinbart sein, dass die Affiliate-Systeme die Rechte an den Werbeinhalten erhalten und diese Rechte auch weitergegeben (z.B. an die Preissuchmaschinen) werden dürfen (sog. „unterlizensierbares Nutzungsrecht“ oder „nicht ausschließliches Nutzungsrecht“).</p>
<p>Wie dies geregelt werden kann, verdeutlicht folgendes Beispiel:</p>
<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-2907" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/preissuchmaschinen-produktbilder-das-urheberrecht/attachment/ecato"><img class="size-large wp-image-2907  aligncenter" title="ecato GmbH" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/02/ecato-592x190.png" alt="" width="592" height="190" /></a><span style="font-size: small;">Beispiels-AGB der <a href="http://www.ecato.com/de/">Ecato GmbH</a></span></p>
<h3>Zusätzliche Stolperfallen</h3>
<p>Im Zusammenhang mit Produktbildern ist nicht nur die Nutzungseinräumung ein wichtiger Punkt. Sowohl Preissuchmaschinen als auch Webshops sollten in den Geschäftsbeziehungen mit den Affiliate-Systemen auf bestimmte Punkte achten.</p>
<p><strong>Wichtig für Preissuchmaschinen</strong> ist auch, dass <strong>eine Regelung für den Fall einer Abmahnung</strong> getroffen wird, schließlich treten sie mit den Inhalten sehr viel nach außen auf. Denkbar sind z.B. Fälle, in denen der Webshop selbst kein Recht hat, das Produktbild zu nutzen oder kein Recht hat, anderen (hier einer Preissuchmaschine) ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen. Der tatsächliche Rechteinhaber (z.B. der Hersteller eines Produktes, dessen Produktfotos in der Preissuchmaschine auftauchen) könnte hier den Publisher <strong>aufgrund einer Urheberrechtsverletzung abmahnen</strong>. Hier sollte in den AGB zwischen den Affiliate-Systemen und den Webshops entsprechende <strong>Haftungsvereinbarungen</strong> getroffen werden, wonach</p>
<ul>
<li>der Webshopbetreiber      zusichern muss, dass er <strong>das geforderte Nutzungsrecht auch tatsächlich einräumen</strong> kann,      und dass</li>
<li>er im Falle einer      Abmahnung der Preissuchmaschine die entsprechenden <strong>Abmahnungskosten und      Schadensersatzforderungen</strong> übernimmt, wenn er das Bild nicht hätte nutzen dürfen,      es aber dennoch an die Preissuchmaschinen weiter gibt.</li>
</ul>
<p><strong>Aus Sicht der Shopbetreiber</strong> wird deutlich, dass die <strong>Nutzung der Daten über API eine bevorzugte </strong>Variante ist, die Bilder und Inhalte an die Preissuchmaschinen zu übertragen. Denn hier ist der Inhalt schneller aktualisierbar und je nach Stand wird das API-Ergebnis nur für eine bestimmte Zeit zwischengespeichert. So kann es beispielsweise für Shopbetreiber von Vorteil sein, wenn in einigen AGB von Affiliate-Systemen die Nutzung der Bilder außerhalb der API (also die weitere Zwischenspeicherung) zu untersagen. Denn letztendlich sind die <strong>Webshops für die Fotos verantwortlich</strong>, wenn es darum geht, dass das abgebildete Produkt auch das ist, was gekauft werden kann. Die Abbildung muss auch der Produktbeschreibung entsprechen, denn <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/04/bgh-produktbild-online-shop-gewaehrleistung-schadensersatz/">Produktbilder im Onlineshop sind für den Verkäufer verbindlich</a>. Und für dieses Problem ist eine schnelle Aktualisierbarkeit der Inhalte bei den Preissuchmaschinen ein großer Vorteil.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Eine Urheberrechtsverletzung durch die Preissuchmaschine scheidet aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Bildernutzer (hier der Preissuchmaschine) durch eine Vereinbarung das Recht eingeräumt hat, <strong>das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen</strong> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html">§ 31 Abs. 1 bis 3</a> UrhG). Eine Vielzahl der von den Affiliate-Systemen verwendeten AGB <strong>enthalten entsprechende Klauseln</strong>, die den Preissuchmaschinen die Nutzung von Inhalten erlauben, welche wiederum von den Shopbetreibern zu Verfügung gestellt werden. Allerdings wird selten ausdrücklich geregelt, wie genau der Rahmen der Nutzung zu verstehen ist, insbesondere auf welcher technischen Grundlage die Nutzung erlaubt ist.</p>
<p>Selbst bei ausdrücklicher Regelung über die Art und Weise der Nutzung, werden die Shopbetreiber den Preissuchmaschinen ein entsprechendes Nutzungsrecht i.S. von § 31 UrhG eingeräumt haben. Klar ist, dass die Inhalte aber <strong>nur zu dem Zwecke genützt  werden dürfen</strong>, zu dem die Bilder auch an die Publisher zu Verfügung gestellt wurden. Dies schließt auch ein, dass die Bilder nicht verändert werden dürfen und stets in dem Kontext des beworbenen Produkts stehen müssen.</p>
<p>Selbst wenn sich ein Shopbetreiber auf den Standpunkt stellt, dass er einer Zwischenspeicherung bei den Preissuchmaschinen nicht zugestimmt hat und auch sonst eine entsprechende Regelung fehlt (weil z.B. die AGB-Klausel rechtswidrig ist), kann immer noch das <strong><a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2166">Argument des Google-Urteils</a> </strong>angeführt werden. Damit kann bei der Bildernutzung, bei der keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, auch eine sog. <strong>stillschweigende Einwilligung</strong> gegeben sein. Diese leitet der BGH in der Google-Entscheidung aus zwei Umständen ab, die beide zusammen vorliegen müssen:</p>
<ul>
<li>Der Berechtigte (hier      wäre das der Shopbetreiber) macht erstens selbst sein Werk über das      Internet <strong>öffentlich zugänglich</strong> im Sinne von § 19a UrhG und</li>
<li>er setzt zweitens <strong> keine technische Maßnahme</strong> ein, um die Nutzung seines Werks im Rahmen einer      automatisierten Bildsuchmaschine zu unterbinden.</li>
</ul>
<p>Damit es aber auf diese Argumentation nicht ankommen muss, <strong>sollten Affiliate-Systeme verständliche und eindeutige AGB verwenden</strong>, damit die <strong>Bildernutzung </strong>und die dazugehörigen <strong>Haftungsfragen</strong> klar geregelt sind.</p>
<p>Falls Sie weitere Rechtsfragen zum Affiliate-Marketing haben, <a title="Kontakt zu SCHWENKE &amp; DRAMBURG" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung</a>.</p>
<h3>Weitere Informationen zu diesem Thema</h3>
<ul>
<li>Wikipedia <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Affiliate_(Partnerprogramm)">Artikel zum Affiliate-Marketing</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Affiliate_(Partnerprogramm)"></a><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Affiliate_(Partnerprogramm)">Artikel bei </a><a href="http://www.gruenderszene.de">Gründerszene</a><a href="http://www.gruenderszene.de/"></a>: <a href="http://www.gruenderszene.de/recht/preisangabe">Preise rechtssicher angeben &#8211; Die Preisangabenverordnung für Shops, Werbeanzeigen und Preissuchmaschinen</a></li>
<li><a href="http://www.gruenderszene.de/recht/preisangabe"></a>Artikel im <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de">shopbetreiber-blog.de</a>: <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/04/bgh-produktbild-online-shop-gewaehrleistung-schadensersatz/">BGH: Produktbilder im Online-Shop sind verbindlich</a></li>
<li><a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/02/04/bgh-produktbild-online-shop-gewaehrleistung-schadensersatz/"></a>Artikel im <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de">shopbetreiber-blog.de</a>: <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/12/13/preissuchmaschinen-und-marktplatze-abmahnfallen-fur-online-handler/">Preissuchmaschinen und Marktplätze &#8211; Abmahnfallen für Online-Händler</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverh&#228;ltnis vor?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/voraussetzungen-wettbewerbsverhaeltnis</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 08:22:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Abmahnungen im Internet haben einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund. Es geht – einfach gesagt – darum, dass z.B. ein Internethändler aufgrund einer Regelung in seinen AGB oder aufgrund einer irreführenden Werbeaussage einen Wettbewerbsvorteil hat. Nun kann ein Internethändler seinen Konkurrenten im &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/voraussetzungen-wettbewerbsverhaeltnis">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Viele Abmahnungen im Internet haben einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund. Es geht – einfach gesagt – darum, dass z.B. ein Internethändler aufgrund einer Regelung in seinen AGB oder aufgrund einer <a title=" Werbung mit Selbstverständlichkeiten" href="http://dramburg.eu/blog/wettbewerbsrecht/werbung-mit-selbstverstandlichkeiten">irreführenden Werbeaussage </a> einen Wettbewerbsvorteil hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Nun kann ein Internethändler seinen Konkurrenten im Wege einer Abmahnung auffordern, sein Angebot rechtmäßig zu gestalten und den Wettbewerbsverstoß einzustellen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Abmahnung ist daher ein Wettbewerbsverhältnis. Nach Rechtsprechung der Gerichte liegt ein solches Wettbewerbsverhältnis vor, <em>„wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann“.</em> So ist klar, dass zwei Webshops die Computerhardware verkaufen gegenseitig Mitbewerber sind. Aber es gibt viele Fälle, bei denen es nicht auf den ersten Blick klar ist, dass ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Wettbewerbsverhältnis setzt zum einen voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Es ist aber nicht notwendig, dass zwei Wettbewerber beide im Internet aktiv sein müssen. Ein Wettbewerbsverhältnis nämlich auch dann bestehen, wenn ein Verkäufer (z.B. für Computer-Hardware) selbst gar nicht im Internet verkauft. Wenn gleichartige Produkte zum einen im Internet und zum anderen im Ladengeschäft an Endkunden verkauft werden, ist ein Wettbewerbsverhältnisses unproblematisch gegeben. Denn der Internethändler kann dieselben Kunden (Verkehrskreis) erreichen, die auch das Ladengeschäft betreten können.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum anderen ist neben demselben Kundenkreis auch erforderlich, dass sich das Angebot der Waren (oder Dienstleistungen) decken. Es ist dabei bereits ausreichend, wenn sich das Warenangebot nur in wenigen Punkten überschneidet.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Oberlandesgericht Braunschweig (vom 27.1.2010 &#8211; 2 U 225/09) hat nun in einem Urteil aufgezeigt, dass stets genau geprüft werden muss, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. In dieser Entscheidung haben die Richter ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Internethändlern abgelehnt, obwohl beide Textilien verkauft haben. Die Besonderheit war hier, dass der eine Händler nur Herrenunterwäsche und Herrenbadebekleidung und der andere Händler nur Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung verkauft hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Aufgrund dieses unterschiedlichen Sortiments hat das Gericht angenommen, dass sich die Kundenkreise beider Händler nicht überschneiden und damit kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>&#8220;Die hiernach erforderliche Austauschbarkeit der Waren kann nicht angenommen werden. Händler A hat Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung angeboten, während der Händler B Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der hiernach sucht, greift nicht alternativ zu der von dem Händler A angebotenen Damen- oder Kinderbekleidung, sodass das Angebot des Händlers A den Händler B nicht im Absatz behindern oder stören kann.&#8221;</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;"><strong> ▶ Fazit:</strong> Gerade bei Abmahnungen zwischen Gewerbetreibenden im Internet sollte man sich zuerst stets fragen, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, wenn die Abmahnung sich auf das Wettbewerbsrecht stützt.</p>
<img src="http://spreerecht.de/?ak_action=api_record_view&id=589&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lieferzeitangaben: &quot;in der Regel&quot; ist nicht gleich &quot;circa&quot;</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/lieferzeitangaben-in-der-regel-ist-nicht-gleich-circa</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:38:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Lieferzeitangaben]]></category>
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		<category><![CDATA[Webshop]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://dramburg.eu/?p=520</guid>
		<description><![CDATA[Bei dem Handel im Internet &#8211; gleich ob in einem Webshop oder bei eBay &#8211; ist Vorsicht geboten, bei der Angabe der Lieferzeiten. Nach überwiegender Ansicht besteht eine Pflicht des Verkäufers, die Dauer der Lieferzeit anzugeben. Der Verkäufer kann aber &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/lieferzeitangaben-in-der-regel-ist-nicht-gleich-circa">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Bei dem Handel im Internet &#8211; gleich ob in einem Webshop oder bei eBay &#8211; ist <a title="Lieferzeiten im Internethandel" href="http://dramburg.eu/blog/agb/lieferzeitangaben-in-agb-von-internetshops">Vorsicht geboten, bei der Angabe der Lieferzeiten</a>. Nach überwiegender Ansicht besteht eine Pflicht des Verkäufers, die Dauer der Lieferzeit anzugeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verkäufer kann aber oft nicht auf den Tag genau sagen, wann die Lieferung erfolgt. Wird hier ein konkreter Zeitpunkt benannt, dann kommt der Verkäufer schnell in Lieferverzug, wenn das konkrete Datum doch nicht eingehalten werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Um das Verzugsrisiko zu minimieren wird gerne ein Zeitraum für die Lieferung angegeben. Hier ist jedoch auf die genaue Formulierung zu achten. Während <em>&#8220;in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand&#8221;</em> für unzulässig erklärt wurde (OLG Bremen, Beschluss v. 08.09.2009, Az: 2 W 55/09), hat das selbe Gericht die Angabe <em>&#8220;die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche  nach Zahlungseingang&#8221;</em> für zulässig erachtet (Beschluss vom 18.05.2009 &#8211; Az. 2 U 42/09).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Hintergrund ist folgender: &#8220;in der Regel&#8221; gibt dem Kunden keine genaue Angabe wann der letzte Tag der Lieferfrist abläuft. Der Kunde weiß also nicht, wann er seine Verzugsrechte geltend machen kann. Zudem war diese Lieferzeitangabe nur auf DHL-Lieferungen bezogen. Bei einer ca.-Angabe sei dies nicht der Fall, zumal die Lieferangabe nicht mit einem konkreten Lieferanten verknüpft wurde.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Widerrufsbelehrungen für Onlineshops</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/bgh-zur-widerrufbelehrungen-fuer-onlineshops</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 09:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln, die in einem eBay-Shop verwendet wurden, für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 219/08). Der Grund dafür ist, dass der BGH der Ansicht ist, dass die Klauseln gegen Transparenzgebot verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen. Konkret hat &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/bgh-zur-widerrufbelehrungen-fuer-onlineshops">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln, die in einem eBay-Shop verwendet wurden, für unwirksam erklärt (<a href="http://lexetius.com/2009,3940">Az. VIII ZR 219/08</a>). Der Grund dafür ist, dass der BGH der Ansicht ist, dass die Klauseln gegen Transparenzgebot verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen.</p>
<p style="text-align: justify;">Konkret hat der BGH folgende Klausel für unwirksam erklärt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen  innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die  Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Klausel sei unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist  enthält. Nach § 356 Absatz 2, § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt nämlich die Rückgabefrist mit  dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete  Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf  den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Hier kann aber der Eindruck erweckt werden, dass es nicht auf den Erhalt der Belehrung in Textform ankommt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ebenfalls für unwirksam wurde von dem BGH folgende Klausel erklärt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen  Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B.  Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.  Bei einer Verschlechterung der Ware  kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die  Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem  Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen  ist.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Begründung ist hier folgende: Diese Klausel unterrichtet einen Verbraucher nicht ausreichend über die Regelungen des Wertersatzes. Nach § 357 Absatz  3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines  Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße  Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies  aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf  diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu  vermeiden. Die Klausel sei irreführend, da sie keinen Hinweis  darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße  Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz  zu leisten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Betreiber eines Webshops oder eBay-Shops sollten Ihre Klauseln entsprechend anpassen, um Abmahnungen der Konkurrenten zu vermeiden.</p>
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		<item>
		<title>Warum verschiedene AGB-Versionen für eBay und Onlineshops wichtig sind</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-10/warum-verschiedene-agb-versionen-fur-ebay-und-onlineshops-wichtig-sind</link>
		<comments>http://spreerecht.de/abmahnung/2009-10/warum-verschiedene-agb-versionen-fur-ebay-und-onlineshops-wichtig-sind#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 17:35:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Webshop]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Onlinhändler haben sowohl einen Internetshop als auch einen eBay-Shop. Nur weil beide Shops im Internet betrieben werden, heißt dies aber nicht, dass Onlinehändler auf beiden Plattformen dieselben AGB oder Widerrufsbelehrungen verwenden sollten. Nutzt man beispielsweise seine AGB des Internetshops &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2009-10/warum-verschiedene-agb-versionen-fur-ebay-und-onlineshops-wichtig-sind">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Viele Onlinhändler haben sowohl einen <strong>Internetshop</strong> als auch einen <strong>eBay-Shop</strong>. Nur weil beide Shops im Internet betrieben werden, heißt dies aber nicht, dass Onlinehändler auf beiden Plattformen dieselben AGB oder Widerrufsbelehrungen verwenden sollten.</p>
<p style="text-align: justify;">Nutzt man beispielsweise seine AGB des Internetshops auch für den eBay-Shop kann dies zu <strong>Abmahnungen von Konkurrenten</strong> führen. Der Grund dafür ist folgender: Bei eBay kommt der Vertrag zwischen dem Händler und dem Kunden nach einem festen Ablauf zusammen. Außerdem sind die Angebote, die der Händler bei eBay einstellt, verbindlich. Anders kann dies beim Onlineshop geregelt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein weiterer Unterschied zwischen Internetshop und eBay liegt bei der leidigen <strong>Widerrufsbelehrung</strong>. Hier gibt es unterschiedliche Bestimmungen, wann die Frist zum Widerruf beginnt. Bei einem Onlineshop kann die Frist auf 2 Wochen verkürzt werden, bei eBay beträgt sie einen Monat.</p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt noch einige weitere Punkte, die es erforderlich machen für die jeweilige Vertriebsplattform verschiedene AGB und Widerrufsbelehrungen zu verwenden. Nutzt der Händler rechtswidrige Klauseln und Bestimmungen, dann bringt dies nicht nur Probleme mit den Kunden mit sich. Viel gravierender sind die Abmahnungen durch die Mitbewerber.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar ist es anders herum (der Händler verwendet seine eBay-AGB im Internetshop) weniger gefährlich was Abmahnungen betrifft, aber aufgrund der <strong>vielseitigen Gestaltungesmöglichkeiten</strong> bei den AGB bringt es Vorteile die AGB anzupassen und davon zu profitieren.</p>
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