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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; werbung</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>SCHWENKE &amp; DRAMBURG &#8211; Die beste Kanzlei aller Zeiten!!! (ein Beitrag zur reklamehaften Übertreibung)</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 08:38:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übertreibung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Zweck der Werbung ist es, den interessierten Kunden von den Vorteilen des eigenen Produktes oder der Dienstleistung zu überzeugen. Oft wird dabei aber so heftig übertrieben, dass neben neuen Kunden auch Abmahnungen die Folge einer Werbekampagne sind. In einer &#8230; <a href="http://spreerecht.de/wettbewerbsrecht/2011-12/die-beste-kanzlei-aller-zeiten-ein-beitrag-zu-reklamehaften-uebertreibungen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
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<p style="text-align: left; padding-left: 60px;"><img class="size-full wp-image-5346 aligncenter" title="5020955946_84e450045b_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/12/5020955946_84e450045b_z.jpg" alt="" width="430" height="640" /></p>
<p style="text-align: left;">Der Zweck der Werbung ist es, den interessierten <strong>Kunden</strong> von den Vorteilen des eigenen Produktes oder der Dienstleistung zu <strong>überzeugen</strong>. Oft wird dabei aber so heftig übertrieben, dass neben neuen Kunden auch <strong>Abmahnungen die Folge einer Werbekampagne</strong> sind.</p>
<p>In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2215" target="_blank">Beschluss vom 03.08.2010 &#8211; 5 W 175/10</a>) ging es um die Werbeaussage <strong>&#8220;Der beste Powerkurs aller Zeiten&#8221;</strong> und die Frage, ob diese Werbeaussage gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.</p>
<h3>Auf den Durchschnittsverbraucher kommt es an</h3>
<p>Bei der Beurteilung, ob es sich um eine wettbewerbswidrige Werbeaussage handelt, hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen die schöne Figur des &#8220;<strong>durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers&#8221;</strong> geschaffen. Das bedeutet so viel wie: Es kommt darauf an, wie eine konkrete Aussage <strong>durchschnittlich</strong> verstanden werden muss.</p>
<p>Bei der Beurteilung, ob die Werbeaussage &#8220;Der beste Powerkurs aller Zeiten&#8221; wettbewerbswidrig ist, haben die Richter also einschätzen müssen, wie die <strong>angesprochene Zielgruppe</strong> die beanstandete Werbung versteht.</p>
<p>Für diese Beurteilung kommt es zunächst auf den <strong>reinen Wortsinn</strong> des angegriffenen Werbeslogans an. Dieser wäre hier wettbewerbswidrig, da die Behauptung aufgestellt wird, die vermutlich nicht belegt werden kann, nämlich dass es der beste Kurs ist.</p>
<p>Natürlich kann es nicht nur auf den reinen Wortsinn ankommen. Denn die Gericht haben festgestellt, dass der Mensch in der Regel auch in der Lage ist, <strong>reklamehafte Übertreibung</strong> zu erkennen. Der Senat des Kammergerichts dazu:</p>
<blockquote><p>Bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, die der Verkehr aber als reklamehafte Übertreibungen wertet, fehlt es an einer Irreführung, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung nicht ernst nimmt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) subjektive Einschätzungen und Wertungen erkennbar der Werbeaussage zu Grunde liegen.</p></blockquote>
<p>Problematisch wird es bei einer Übertreibung in der Werbung dann, wenn der Verkehr in der Werbeaussage eine konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche <strong>Tatsachenbehauptung</strong> erkennt. Beispielsweise bei der Werbung mit dem Slogan <strong>&#8220;Das sicherste Auto aller Zeiten&#8221;</strong> (OLG Schleswig-Holstein, Az. 6 U 27/10). Derartige Aussagen müssen dann natürlich auch entsprechend belegbar sein.</p>
<h3>Fazit &amp; Handlungsempfehlung</h3>
<p>Das Gericht hat hier angenommen, dass die Werbung nicht wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher vor allem aufgrund des &#8220;aller Zeiten&#8221; die reklamehafte <strong>Übertreibung erkennt</strong>. Damit lag im Ergebnis durch diesen Slogan also <strong>keine Alleinstellungsbehauptung</strong> gegenüber den Konkurrenzangeboten vor.</p>
<p>Der Fall zeigt, dass es in der Werbung eng werden kann, wenn man die Wirkung durch werbliche Aussagen wie &#8220;bester&#8221;,  &#8221;günstigster&#8221;, &#8220;nachhaltigster&#8221; etc. steigern will. Es kommt bei der rechtlichen Beurteilung vor allem darauf an, wie der <strong>angesprochene Verbraucher</strong> die Werbung versteht. Da die Wertung von Werbeslogans auch sehr <strong>subjektiv</strong> ist, sollte man bei Zweifeln besser vorab eine rechtliche Prüfung durchführen, da subjektive Fragen <strong>vor Gericht</strong> immer einen ungewissen Ausgang haben&#8230;</p>
<h6 title="Attribution License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/vectorportal/">Vectorportal</a>; http://www.vectorportal.com/</h6>
<p>
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		<title>Präsentationsfolien zum Datenschutzvortrag bei der Allfacebook Developer Conferenence</title>
		<link>http://spreerecht.de/facebook/2011-12/praesentationsfolien-zum-datenschutzvortrag-bei-der-allfacebook-developer-conferenence</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 17:31:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei der &#8220;Allfacebook Developer Conferenence&#8221; hatte ich die Ehre den Vortrag &#8220;Graph API und Datenschutz &#8211; Grenzen zulässiger Nutzung der Facebook-Mitgliederdaten&#8221; zu halten. Selten habe ich so aufmerksame Teilnehmer erlebt, die bei diesem schwierigen Thema nicht abgeschaltet haben. Ganz im &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-12/praesentationsfolien-zum-datenschutzvortrag-bei-der-allfacebook-developer-conferenence">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
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<p>Bei der &#8220;<a href="http://devcon.allfacebook.de">Allfacebook Developer Conferenence</a>&#8221; hatte ich die Ehre den Vortrag &#8220;<strong>Graph API und Datenschutz &#8211; Grenzen zulässiger Nutzung der Facebook-Mitgliederdaten</strong>&#8221; zu halten. Selten habe ich so aufmerksame Teilnehmer erlebt, die bei diesem schwierigen Thema nicht abgeschaltet haben. Ganz im Gegenteil habe ich Fragen beantworten dürfen, die mir wieder neue Einsichten und Ideen brachten. Danke sehr dafür!</p>
<div id="__ss_10468771" style="width: 550;"><iframe src="http://www.slideshare.net/slideshow/embed_code/10468771" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no" width="550" height="460"></iframe></p>
<div style="padding: 5px 0 12px;">View more <a href="http://www.slideshare.net/" target="_blank">presentations</a> from <a href="http://www.slideshare.net/tschwenke" target="_blank">Schwenke &amp; Dramburg</a></div>
</div>
<p>Und ich überrasche natürlich gerne. Aber immer diese Vorurteile, dass man Juristen nicht verstehen kann. :)<br />
<!-- tweet id : 143690339176300544 --><style type='text/css'>#bbpBox_143690339176300544 a { text-decoration:none; color:#0059ff; }#bbpBox_143690339176300544 a:hover { text-decoration:underline; }</style><div id='bbpBox_143690339176300544' class='bbpBox' style='padding:20px; margin:5px 0; background-color:#193c74; background-image:url(http://a1.twimg.com/profile_background_images/95865683/bg-blue.jpg); background-repeat:no-repeat'><div style='background:#fff; padding:10px; margin:0; min-height:48px; color:#000000; -moz-border-radius:5px; -webkit-border-radius:5px;'><span style='width:100%; font-size:18px; line-height:22px;'>@<a href="http://twitter.com/intent/user?screen_name=thsch" class="twitter-action">thsch</a> ist gelungen! sehr informativ und leicht verst&#228;ndlich. nicht unbedingt erwartet. :) Danke!</span><div class='bbp-actions' style='font-size:12px; width:100%; padding:5px 0; margin:0 0 10px 0; border-bottom:1px solid #e6e6e6;'><img align='middle' src='http://spreerecht.de/wp-content/plugins/twitter-blackbird-pie//images/bird.png' /><a title='tweeted on 5. December 2011 14:57' href='http://twitter.com/#!/caefer/status/143690339176300544' target='_blank'>5. December 2011 14:57</a> via web<a href='https://twitter.com/intent/tweet?in_reply_to=143690339176300544' class='bbp-action bbp-reply-action' title='Reply'><span><em style='margin-left: 1em;'></em><strong>Reply</strong></span></a><a href='https://twitter.com/intent/retweet?tweet_id=143690339176300544' class='bbp-action bbp-retweet-action' title='Retweet'><span><em style='margin-left: 1em;'></em><strong>Retweet</strong></span></a><a href='https://twitter.com/intent/favorite?tweet_id=143690339176300544' class='bbp-action bbp-favorite-action' title='Favorite'><span><em style='margin-left: 1em;'></em><strong>Favorite</strong></span></a></div><div style='float:left; padding:0; margin:0'><a href='http://twitter.com/intent/user?screen_name=caefer'><img style='width:48px; height:48px; padding-right:7px; border:none; background:none; margin:0' src='http://a3.twimg.com/profile_images/1266504066/twitter-foto_normal.png' /></a></div><div style='float:left; padding:0; margin:0'><a style='font-weight:bold' href='http://twitter.com/intent/user?screen_name=caefer'>@caefer</a><div style='margin:0; padding-top:2px'>Christian Schaefer</div></div><div style='clear:both'></div></div></div><!-- end of tweet --></p>
<p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Urteile zeigen, warum Verträge für Agenturen wichtig sind</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/vertraege-fuer-agenturen-wichtig</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 07:12:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken. Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche Fixierung der Vertragspflichten wichtig ist. &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-10/vertraege-fuer-agenturen-wichtig">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-5115" title="Paperwork" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/10/4335907588_d94d02fa8b_z.jpg" alt="" width="640" height="427" />Schriftliche Verträge werden mitunter als lästiges Übel angesehen. Gerade wenn es um die schnelle Umsetzung von Projekten geht, will man den Kunden nicht durch lange Vertragsverhandlungen abschrecken.</p>
<p>Zwei aktuelle Urteile zeigen aber, warum die schriftliche <strong>Fixierung der Vertragspflichten</strong> wichtig ist. Denn spätestens wenn es Unstimmigkeiten zwischen Agentur und Kunden gibt, zeigt sich die Wichtigkeit eines Vertragstextes.<span id="more-5109"></span></p>
<h3>Fall 1: Ist eine Agentur zur Markenrecherche verpflichtet?</h3>
<p>Das Kammergericht Berlin hatte zu klären, ob eine Werbeagentur, die mit der Erstellung eines Logos beauftragt wurde, zu einer <strong>markenrechtlichen Prüfung</strong> verpflichtet ist (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2356" target="_blank">Az. 19 U 109/10</a>).</p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob der Kunde einen <strong>Schadensersatzanspruch gegen die Agentur</strong> hat, wenn es wegen des erstellten Logos zu markenrechtlichen Probleme mit Dritten gekommen ist.</p>
<p>Da hier kein schriftlicher Vertrag bestand &#8211; bzw. dieser Punkt nicht geklärt war &#8211; musste das Gericht die Rechte und Pflichten beider Seiten anhand einer <strong>Vertragsauslegung</strong> bestimmen.</p>
<p>Zunächst haben die Richter eine  Pflicht der Agentur zur Markenrecherche verneint. Zwar erkennen die Richter an, dass die <strong>Ergebnisse einer Agentur rechtmäßig</strong> sein müssen, stellen aber zugleich klar, dass in diesem Fall die grafische Erstellung im Vordergrund gestanden hat und eine <strong>Markenrecherche nicht geschuldet</strong> war. Dies wurde hier in wesentlichem aufgrund der vereinbarten Vergütung ausgelegt. Denn hier wurde ein Preis von 770 EUR vereinbart, bei dem nach Ansicht des Kammergerichts&#8230;</p>
<blockquote><p>&#8220;[...] ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die [Agentur] neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der [Agentur] zu erbringen gewesen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die logische Folgefrage für die Richter war, ob die Werbeagentur <strong>darauf aufmerksam machen</strong> musste, dass eine Markenrecherche nicht zum <strong>Leistungsumfang</strong> gehörte. Denn wenn hier eine allgemeine Aufklärungspflicht bestanden hätte, dann ließe sich aus einer fehlenden Aufklärung durchaus auch ein Schadensersatzanspruch herleiten.</p>
<p>Diese<strong> Hinweispflicht</strong> hat das Kammergericht <strong>verneint</strong>. Dies wurde wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die [Agentur] war unabhängig davon bereits nicht zur gesonderten Aufklärung verpflichtet. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten [...] Vielmehr ist grundsätzlich jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren und darüber hinaus ein Informationsgefälle zu seinen Lasten besteht [...].&#8221;</p></blockquote>
<p>Durch diese Entscheidung wurde dem Agenturkunden <strong>wesentliche Eigenverantwortung</strong> auferlegt.</p>
<p>Grundsätzlich ist eine Werbeagentur also nicht dazu verpflichtet, einen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Logos <strong>ohne begleitende Markenrecherche</strong> vorgenommen wird. Ein solche Pflicht zur gesonderten Aufklärung besteht regelmäßig nicht. Dies gilt umso mehr, wenn sich aufgrund einer <strong>eng gefassten  Leistungsbeschreibung</strong> und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass eine (kostenintensive) Markenrecherche von der beauftragten Werbeagentur nicht vorgenommen werden wird.</p>
<h3>Fall 2: Sind Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlich geschützt?</h3>
<p>Der zweite Fall drehte sich um die Frage, ob <strong>Werbetexte</strong> (hier: Produktbeschreibungen für Markenschuhen), <strong>urheberrechtlich geschützt</strong> sind.</p>
<p>Zwar wurde hier vor dem OLG Köln (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2358" target="_blank">Az. 6 U 82/11</a>) nicht zwischen einer Agentur und einem Kunden gestritten, sondern zwischen zwei Wettbewerbern, von dem der eine die Produktbeschreibung des anderen übernommen hat.</p>
<p>In der Entscheidung wurde klargestellt, dass<strong> auch Werbetexte urheberrechtlich geschützt</strong> sein können. Je länger ein Text ist, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz, da mit der Länge eines Textes auch die <strong>Gestaltungsmöglichkeiten</strong> zunehmen. Damit steigt die Möglichkeit, dass ein Text eine <strong>hinreichende Schöpfungshöhe</strong> erreicht. Zu dem Prinzip der <strong><a title="Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-08/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz" target="_blank">Schöpfungshöhe als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz</a></strong> haben wir an dieser Stelle ausgeführt.</p>
<p>Das Urteil zeigt, dass es für <strong>Werbeagenturen</strong>, die mit der <strong>Erstellung von Texten beauftragt</strong> werden, die Regelung der urheberrechtlichen Besonderheiten wichtig ist. Denn wenn die Agentur mit dem Kunden nichts vereinbart hat, dann müssen die Vertragsparteien auf das Gesetz zurückgreifen und zwar auf das Urheberrecht. So ist beispielsweise denkbar, dass ein Kunde den von der Agentur erstellten Werbetext für einen <strong>ganz anderen Zweck</strong> verwendet und die Agentur dagegen vorgehen will oder eine Nachvergütung verlangt. Ist der Zweck vertraglich geregelt, lässt sich der Anspruch mitunter klarer bejahen oder ablehnen. Fehlt eine Regelung, dann hat dies eine schwammige Vertragsauslegung zur Folge.</p>
<p>In diesen Problembereich fällt auch die Frage, ob <strong><a title="Muss eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben?" href="http://spreerecht.de/urheberrecht/2011-03/muss-eine-agentur-rohdaten-und-druckvorlagen-an-kunden-herausgeben" target="_blank">eine Agentur Rohdaten und Druckvorlagen an Kunden herausgeben muss</a></strong>.</p>
<h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3>
<p>Beide Auseinandersetzungen zeigen aus Agenturensicht, wie <strong>wesentlich ein schriftlicher Vertrag</strong> sein kann. Gerade bei der Frage, was genau geschuldet ist und was nicht, kann ein Vertrag und eine entsprechende Leistungsliste viele <strong>Unklarheiten und Streitigkeiten vermeiden</strong>.</p>
<p>Aber auch wenn es darum geht, was der Kunde mit den <strong>kreativen Ergebnissen</strong> einer Agentur machen kann, bringt eine vertragliche Festlegung beiden Vertragsparteien <strong>mehr Sicherheit</strong>.</p>
<h6 title="Attribution-ShareAlike License">Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Namensnennung" border="0" /><img title="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_sharealike_small.gif" alt="Weitergabe unter gleichen Bedingungen" border="0" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/nerdcoregirl/">nerdcoregirl</a></h6>
<p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wiederholungsgefahr bei Spam: Wie weit muss eine Unterlassungserklärung gefasst sein?</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 07:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wird wegen unverlangter Email-Werbung gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die Reichweite der Unterlassungserklärung so &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/wiederholungsgefahr-spam-unterlassungserklaerung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Wird wegen<strong> unverlangter Email-Werbung</strong> gestritten, geht es auch meist um die Frage, mit welcher Reichweite das werbende Unternehmen sich verpflichten muss, zukünftige Werbung zu unterlassen. Hier sind die Interessen des abgemahnten Unternehmens klar: Man möchte die <strong>Reichweite der Unterlassungserklärung so gering wie möglich </strong>halten. Dieses Thema wurde auch bei unserem letzten Blogbeitrag zu der <a title="Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens" target="_blank">Haftung des Geschäftsführers bei Werbemails</a> unter den Lesen <a title="Antworten auf Landgericht Berlin: Geschäftsführer haften für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens" href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-08/landgericht-berlin-geschaeftsfuehrer-haften-fuer-rechtswidrige-werbe-emails-des-unternehmens#comments" target="_blank">diskutiert</a>.<span id="more-4603"></span></p>
<h3>Rechtlicher Hintergrund</h3>
<p>Wenn sich ein Empfänger aufgrund einer <strong>unerlaubter Werbemail </strong>wehrt, dann wird von dem Versender der Email regelmäßig ein <strong>Unterlassungsanspruch </strong>geltend gemacht. Ist dieser Anspruch begründet, dann hat der Empfänger der unerlaubten Werbemail Anspruch auf eine <strong>Unterlassungserklärung</strong>, in der sich das werbende Unternehmen bereit erklärt, keine weiteren Werbemails mehr zu versenden und im Falle eines Verstoßes dagegen, sogar noch eine <strong>Vertragsstrafe </strong>zu zahlen.</p>
<p>In diesem Fall sind sich die Unternehmen aber oft nicht sicher,<strong> in welchem Umfang</strong> sie verpflichtet sind, diese Erklärung abzugeben. Theoretisch bestehen vier Optionen:</p>
<ul>
<li>das Unternehmen sichert nur zu, an die bereits <strong>bekannte Email-Adresse</strong> keine Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an <strong>alle Email-Adressen</strong> die der Empfänger mitgeteilt hat, keine unerlaubte Werbung mehr zu senden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, <strong>keine E-Mails ohne Einwilligung an eine Person</strong> zu versenden;</li>
<li>das Unternehmen sichert zu, an<strong> gar keinen Empfänger </strong>mehr ohne Einwilligung Werbemails zu versenden.</li>
</ul>
<p>Aus Sicht der abgemahnten (oder im weiteren Verlauf: verklagten) Unternehmen wären die ersten beiden Option noch hinnehmbar, da hier die Möglichkeit besteht, mit Filtern und Sperrlisten einen weiteren Versand zu verhindern. Die letzten beiden Optionen bringen ein erhebliches Risiko mit sich, die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt zahlen zu müssen.</p>
<p>Die <strong>Auffassungen der Gerichte</strong> zu dieser Frage sind nicht absolut einheitlich. Es muss vor allem unterschieden werden, wer das unerlaubt werbende Unternehmen zur Abgabe der Unterlassungserklärung auffordert.</p>
<h3>Abmahnung durch Empfänger der Email</h3>
<p>Beispielshaft soll eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2056 " target="_blank">Az. 15 T 7/09</a><em></em>) zitiert werden. Aus ihr wird klar, dass die Gerichte meist eine<strong> für Unternehmen nachteilige Linie</strong> verfolgen:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des [Empfängers der Werbemail] beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (BGH, Az. I ZR 81/01): „Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagten bislang bereits E-Mails versandt hat. Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Landgericht Berlin sagt damit sinngemäß: &#8220;Dieser weitgehende Unterlassungsanspruch ist zwar ein erhebliches Risiko für das Unternehmen, aber dies ist selbst schuld, wenn es unzulässiger Weise unerbetene E-Mail-Werbung versendet.&#8221;</p>
<p>Damit geht das Landgericht, wie übrigens eine Vielzahl anderer Gerichte in Deutschland, davon aus, dass eine Unterlassungserklärung an den Empfänger einer unerlaubten Werbemail wie folgt lautet:</p>
<blockquote><p>„es zu unterlassen, an den Anspruchsteller E-Mails ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden”</p></blockquote>
<p>Einen anderen Weg geht das Amtsgericht Flensburg in (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2337" target="_blank">Az. 64 C 4/11</a><em></em>) einer aktuellen Entscheidung. Die Richter urteilten, dass  es für den Unterlassungsanspruch ausreichend ist, wenn dieser auf eine konkrete Email-Adresse Bezug nimmt:</p>
<blockquote><p>&#8220;[Dass die] Unterlassungserklärung auf die vom Kläger benutzte Emailadresse &#8220;&#8230;@&#8230;.de&#8221; beschränkt ist, ist auch ausreichend. Eine auf mehrere Emailadressen des Klägers bezogene Unterlassung muss von der Be klagten nicht erklärt werden. Das Risiko, dass der Kläger unter einer der Beklagten unbekannten Emailadresse bei dieser einkauft und den AGBs nicht ausdrücklich widerspricht, muss die Beklagte nicht tragen. Die Beklagte hat dem Kläger überdies auch angeboten, die Unterlassungserklärung auf mehrere Emailadressen zu erweitern. Sie hat ihm dafür die Gelegenheit gegeben, weitere Emailadressen aufzulisten, die diese in die Unterlassungserklärung aufnehmen wollte. Diesem Angebot ist der Kläger nicht nachgekommen. Er musste dies auch nicht. Der Kläger kann dann von der Beklagten eine solch allgemein gefasste Erklärung jedoch nicht verlangen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Es ist interessant, dass die Richter das Begehren des Empfängers der Werbemail auf eine weitreichende Unterlassungserklärung abgelehnt wird, weil dieser weite Rahmen ein zu <strong>großes Risiko </strong>für ein Unternehmen darstellen würde. Die weitgehende Unterlassungserklärung sei damit nicht mehr von dem Unterlassungsanspruch gedeckt.</p>
<h3>Abmahnung durch Verbraucherzentralen oder Mitbewerber</h3>
<p>Etwas anders sieht die Lange aus, wenn <strong>Dritte </strong>sich in das Verhältnis Unternehmen &#8211; Email-Empfänger einmischen und von dem Unternehmen die <strong>Unterlassung verlangen</strong>. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen von einer Verbraucherzentrale oder einem Mitbewerber wegen einer rechtswidrigen Werbemail abgemahnt wird. Anders als in dem Bereich, wenn sich der Empfänger direkt wehrt, geht es hier um <strong>den allgemeinen Schutz der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer</strong>.</p>
<p>So hat das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines Verfahrens durch einen Verbraucherschutzverband (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2028" target="_blank">Az. 4 U 192/08</a>) entschieden, dass das Unternehmen</p>
<blockquote><p>&#8220;es zu unterlassen [hat], zukünftig an Verbraucher E-Mails ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu versenden&#8221;.</p></blockquote>
<p>Die Gerichte sind der Ansicht, dass es einer <strong>inhaltlichen Einschränkung </strong>auf den genauen Unterlassungsgläubiger (also einen konkreten Empfänger) <strong>nicht bedarf</strong>. Als Begründung dient den Richtern hier der <strong>effektiver Verbraucherschutz</strong>. Danach muss es in einem Unterlassungsverfahren wegen unerlaubter Email-Werbung gewährleistet sein, dass zukünftig  kein Verbraucher mehr mit den unerwünschten Spam-Mails belästigt wird.<em> </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Wie man selbst zu Email-Marketing steht, muss jedem Unternehmen selbst überlassen sein. Diejenigen, die dies als Werbemittel verwenden, müssen besonderen Wert auf einen guten <strong>Email-Bestand</strong> legen, bei dem sich die erforderliche <strong>Einwilligung ausreichend nachweisen</strong> lässt. Denn die Folgen einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens wegen rechtswidriger Werbemails können mit der Vertragsstrafe zu einer <strong>finanziellen Zeitbombe</strong> für das Unternehmen werden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob sich die pragmatische Entscheidung der Flensburger Richter durchsetzt, oder ob weiterhin im Sinne eines <strong>umfassenden Werbeschutzes</strong> eine Beschränkung des Unterlassungsanspruches auf konkrete Email-Adressen nicht gefordert werden kann.</p>
<h6>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" alt="Attribution" border="0" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/tomitapio/">Tomi Tapio</a></h6>
<p>
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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Darf man die Einwilligung zum Erhalt von Werbung in AGB &#8216;verstecken&#8217;?</title>
		<link>http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/einwilligung-werbung-agb-verstecken</link>
		<comments>http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/einwilligung-werbung-agb-verstecken#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 07:21:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der oberste Grundsatz beim Direktmarketing besagt, dass der Empfänger mit der Werbung einverstanden sein muss. Dies gilt für direkte Kommunikationswege wie Telefon, Fax, SMS oder Email-Werbung. Dieses Einverständnis sollte im Idealfall im Rahmen einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers erfolgen, wonach &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/einwilligung-werbung-agb-verstecken">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p>Der <strong>oberste Grundsatz beim Direktmarketing</strong> besagt, dass der Empfänger mit der Werbung einverstanden sein muss. Dies gilt für direkte Kommunikationswege wie Telefon, Fax, SMS oder Email-Werbung.</p>
<p>Dieses Einverständnis sollte im Idealfall im Rahmen einer <strong>ausdrücklichen Einwilligung </strong>des  Empfängers erfolgen, wonach dieser sich einverstanden erklärt eine bestimmte Werbung  zu empfangen.</p>
<p>Hinsichtlich der <a title="Internetrecht: Die 20 häufigsten Fehler im E-Mail-Marketing" href="http://t3n.de/news/internetrecht-20-haufigsten-fehler-e-mail-marketing-247780/" target="_blank">Fragen zur Einwilligung und den <strong>Grundsätzen rund um das Email-Marketing</strong></a> verweise ich auf den sehr griffigen Beitrag von meinem Kollegen Schwenke bei <a title="t3n-Magazin" href="http://t3n.de" target="_blank">t3n</a>.</p>
<p>In diesem Beitrag wird unter Punkt 8 folgender Irrtum ausgeräumt:</p>
<blockquote><p><strong><span style="text-decoration: underline;">Irrtum:</span> „Der Empfänger hat in den AGB dem Empfang von Werbung zugestimmt&#8221;</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Klarstellung:</span> Eine wirksame Einwilligung in E-Mail-Werbung liegt nur vor,  wenn die Einwilligung gesondert von anderen Erklärungen abgegeben wird. Wenn sie dagegen nur Bestandteil anderer Erklärungen ist, ist sie  ungültig. Daher ist ein Passus mit dem Werbung akzeptiert wird, sowohl  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineshops oder den  Nutzungsbedingungen einer Onlinecommunity (auch sie sind AGB)  unzulässig.</p></blockquote>
<p>Dieser Fall soll in dem folgenden Beitrag aufgegriffen und beleuchtet werden. Es geht also um die Frage, ob eine <strong>Einwilligung zur direkten Werbung in den AGB</strong> in jedem Fall unzureichend ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen Werbung per Post auf der einen Seite und Werbung per Fax, Email, SMS und Telefon auf der anderen Seite zu trennen.<span id="more-4424"></span></p>
<p>Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2322">Az. I-4 U 174/10</a>), in der die Richter über die Rechtmäßigkeit der folgenden AGB-Klausel entscheiden mussten:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine  Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur  Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf  diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen  lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.&#8221;</p></blockquote>
<h3>Werbung per Briefpost</h3>
<p>Soweit ein Unternehmen die <strong>Daten von Geschäftsbeziehungen</strong> seiner Kunden nutzen will, um Briefwerbung zu versenden, ist eine Einwilligung erforderlich.</p>
<p>Gemeinhin wird die Werbung per Post aber als <strong>geringere Belästigung</strong> im Gegensatz zu Werbung per Email oder Telefon gewertet. Daher sind hier die Hürden der Einwilligung zur Postwerbung auch geringer. Die Richter aus Hamm dazu:</p>
<blockquote><p>Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur  zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es  erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach § 4a Abs. 1  S. 1 und 4 BDSG ist die Einwilligung unter anderem nur dann wirksam,  wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und wenn  sie, soweit sie zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird, besonders  hervorgehoben ist.</p></blockquote>
<p>Damit verdeutlicht das Gericht, dass eine <strong>Einwilligung zur Postwerbung innerhalb der AGB</strong> erteilt werden kann, wenn darauf besonders hingewiesen wird und dieser Hinweis auch <strong>besonders hervorgehoben</strong> wird.</p>
<blockquote><p>Jedoch ist vorliegend das Erfordernis der  besonderen Hervorhebung gemäß § 4a Abs. 1, S. 4 BDSG nicht erfüllt. Eine  solche Hervorhebung ist nicht erkennbar. Die hier in Rede stehende  Klausel (GA 12) befindet sich in dem letzten Abschnitt &#8220;14. Allgemeine  Informationen&#8221;. Dieser Abschnitt hat 5 Absätze, von denen der erste, der  dritte und der fünfte Abschnitt in &#8220;Fettschrift&#8221; hervorgehoben sind.  Die streitgegenständliche Klausel bildet aber den zweiten Abschnitt, der  lediglich in normaler, kleingedruckter Schrift gehalten ist. Es ist  auch nicht so, dass sich dieser zweite Absatz direkt über der Zeile für  die Unterschrift des Bestellers befinden würde.</p></blockquote>
<p>Die Einwilligung darf also nicht in den anderen Klauseln der AGB &#8220;<strong>untergehen</strong>&#8220;. Die Klausel war damit aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 4  Abs. 1, 4 a Abs. 1,  S. 1 BDSG gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1BGB  unwirksam.</p>
<h3>Werbung per Fax, Telefon, Email oder SMS</h3>
<p>Die Werbung per Telefon, Email oder vergleichbaren Kommunikationsmitteln ist nur zulässig, wenn <strong>eine ausdrückliche Einwilligung</strong> des Werbeadressaten vorliegt. Diese Einwilligung darf aber nicht mit anderen Willenserklärungen zusammen fallen und <strong>muss separat erfolgen</strong>. Das OLG Hamm:</p>
<blockquote><p>Nach § 7 Abs. 2, Nr. 3 Var. 2 und 3 UWG stellt  Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes oder elektronischer Post eine  unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten  vorliegt. § 7 Abs. 2, Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung mittels  einer <strong>gesonderten Erklärung</strong> erteilt wird (&#8220;Optin&#8221;-Erklärung).</p></blockquote>
<p>Damit ist es weder zulässig die<strong> Einwilligung</strong> in die Email-Werbung<strong> in den AGB zu verstecken</strong>. Noch wäre es rechtens diese Einwilligung zu &#8220;erzwingen&#8221; und sie beispielsweise als notwendige Voraussetzung zu einer Webshop-Bestellung zu machen.</p>
<h3>Praxishinweis</h3>
<p>An die Einwilligung zur direkten Werbung von Kunden sind <strong>hohe Anforderungen</strong> zu stellen. Selbst bei dem Erheben der Kundendaten zur Briefwerbung ist eine Einwilligung innerhalb der AGB nur bei einer <strong>besonderen textlichen Hervorhebung</strong> der Klausel zulässig. Die Einwilligung zur Werbung per Email und Telefon darf <strong>gar nicht in den AGB</strong> stehen.</p>
<p>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Namensnennung" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Namensnennung" /></a> von <a href="http://www.flickr.com/photos/kimapps/">Kim / Apps</a></p>
<p>
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							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Versprochen ist versprochen: Garantieangaben in der Werbung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jun 2011 07:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Angaben zu Garantien sind in der Werbung besonders beliebt, da sie oft als verbindliche Qualitätszusage aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung. Aber weil die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: center;"><a rel="attachment wp-att-4386" href="http://spreerecht.de/allgemein/2011-06/garantieangaben-in-der-werbung/attachment/5393093451_e63c00707d_z"><img class="aligncenter size-large wp-image-4386" title="5393093451_e63c00707d_z" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/5393093451_e63c00707d_z-592x590.jpg" alt="" width="355" height="354" /></a></p>
<p>Angaben zu Garantien sind in der Werbung <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/04/21/warum-der-erste-blick-entscheidet/">besonders beliebt</a>, da sie oft als <strong>verbindliche Qualitätszusage</strong> aufgenommen werden. Garantiezusagen beziehen sich meist auf die Qualität (also Beschaffenheit, Haltbarkeit, usw.), Funktionalität oder das Fehlen von Mängeln der beworbenen Leistung.</p>
<p>Aber weil die Werbung mit Garantien oft auf potentielle Kunden <strong>sehr attraktiv</strong> ist, werden sämtliche Werbeaussagen und Garantieversprechen von der Konkurrenz beäugt und es wird versucht, diese mit <strong>kostenpflichtige Abmahnungen</strong> zu stoppen.</p>
<p><span id="more-4383"></span></p>
<h3>Wann liegt eine Werbung mit Garantie vor?</h3>
<p>Natürlich ist für das Eingreifen der gesetzlichen Schranken und Anforderungen erforderlich, dass der E-Commerce-Anbieter tatsächlich mit einer Garantie wirbt. Und dies ist erst gegeben, wenn der angesprochene Verbraucher die <strong>Verwendung des Begriffs</strong> „Garantie“ oder „garantiert“ auch als <strong>nachprüfbare Tatsachenbehauptung</strong> versteht. Das Gegenteil eines Garantieversprechens ist bei einer bloßen <strong>werbenden Selbstanpreisung</strong> des Anbieters gegeben.</p>
<p>Das heißt, nur weil das Wort „garantiert“ in der Werbung auftaucht, muss es sich dabei noch nicht um eine Werbung mit Garantien handeln.</p>
<h3>BGH entscheidet im Interesse der E-Commerce-Anbieter</h3>
<p>Bis jetzt haben aber viele Händler auf konkrete Angaben vor allem von Herstellerangaben verzichtet, um Mitbewerbern keine Angriffsfläche für <strong>wettbewerbsrechtliche Abmahnungen</strong> zu bieten. Denn bis jetzt haben es einige Gerichte als notwendig angesehen, dass bereits in der Werbung <strong>sämtliche Details der Garantie</strong> genannt werden.</p>
<p>Nun hat der Bundesgerichtshof zu dieser Unklarheit <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2330">Stellung genommen</a> und damit <strong>einige Irrungen und Wirrungen</strong> geklärt, die sich aus widersprüchlichen Urteil niederer Gerichte ergeben haben. (Das Urteil des BGH liegt nunmehr im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=0845c258ca4cca8cc4455921f739a75a&amp;amp;nr=56328&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 ">Volltext</a> vor.)</p>
<p>Gestritten wurde über eine Werbeaussage zu einer Druckerpatrone, die mit „HQ-Patronen gewährt auf alle Produkte 3 Jahre Garantie“ beworben wurde. Ein Konkurrent, der diese Werbung angegriffen hat, war der Ansicht, dass der Werbende nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.</p>
<p>Der BGH hat die Beanstandung des Mitbewerbers zurück gewiesen und entschieden, dass die Werbung nicht rechtswidrig war, denn <strong>die Informationspflichten für Garantien</strong>, wie sie <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html">§ 477 BGB</a> vorsieht, hat seine Grenzen: Eine ausführliche Garantieerklärung ist laut BGH damit <strong>kein zwingender Bestandteil</strong> <strong>der Werbung.</strong></p>
<p>Damit trennt der BGH klar zwischen der <strong>eigentlichen Garantieerklärung</strong>, die Bestandteil des Garantievertrages wird, und der <strong>Werbung mit Garantien</strong>.</p>
<blockquote><p>Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.</p></blockquote>
<p>Das Urteil bedeutet damit eine <strong>Erleichterung für den E-Commerce</strong>, da die Werbung mit Garantieangaben nun erleichtert wird. Denn die Werbung mit einer Garantie und die Garantieerklärung müssen nicht mehr übereinstimmend sein: Es ist zu trennen zwischen der <strong>bloßen Werbung </strong>und der späteren <strong>Garantieerklärung</strong> bei Vertragsschluss.</p>
<h3>Anforderung an die Garantieerklärung</h3>
<p>Die <strong>Garantieerklärung</strong> selbst ist erst die <strong>entscheidende Willenserklärung</strong>, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führt. Der BGH dazu:</p>
<blockquote><p>Eine [Garantieerklärung] liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender  Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache  übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des  Fehlens einstehen will.</p></blockquote>
<p>In dieser Erklärung, die also mit einer Werbeaussage nicht gleichzusetzen ist, müssen dann spätestens alle<strong> erforderlichen Hinweise auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers </strong>enthalten sein.</p>
<p>Dazu gehört der Hinweis</p>
<ul>
<li>auf die<strong> gesetzlichen Rechte </strong>des Verbrauchers, sowie dass</li>
</ul>
<ul>
<li> diese Rechte durch die Garantie <strong>nicht eingeschränkt </strong>werden.</li>
</ul>
<p>Ferner muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen <strong>Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie </strong>enthalten, insbesondere</p>
<ul>
<li>die Dauer und</li>
</ul>
<ul>
<li>den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie</li>
</ul>
<ul>
<li>Namen und Anschrift des Garantiegebers.</li>
</ul>
<p>Für <strong>Händler bei eBay</strong> hat das Urteil allerdings <strong>keine Auswirkungen</strong>!  Denn bei eBay stellen alle Auktionen als rechtliche Angebote auch eine  verbindliche Willenserklärung dar, auf die durch Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag  geschlossen wird. Das bedeutet, die Garantieerklärung mit den o.g. Pflichtangaben muss bereits in der Artikelbeschreibung enthalten sein.</p>
<p>Dies ist anders als bei den meisten <strong>Webshops</strong>, bei denen meist erst durch eine Email des Händlers oder der Zusendung der Ware der Vertrag zustande kommt. Hier reichen es aus, wenn die Pflichtangaben zur Garantieerklärung mit der Vertragsannahme des Händlers zusammenfällt.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Urteil des BGH bedeutet also, dass die Werbung mit Garantien erleichtert wurde, aber die <strong>strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> nach wie vor beachtet werden müssen.</p>
<p>Auch wenn das BGH-Urteil etwas Erleichterung bringen mag: Es muss klar sein, dass die <strong>konkrete Werbeaussage</strong> und der <strong>Inhalt der Garantie</strong> nach wie vor den <strong>Anforderungen des Wettbewerbsrechts</strong> unterliegen! Damit wäre z.B. eine Tiefpreis-Garantie-Werbung irreführend,  wenn für Waren geworben wird, die nur vom Werbenden selbst geführt werden. Garantieversprechen dürfen auch nicht schwammig formuliert sein oder den Kunden mit wesentlichen Ausnahmen überraschen.</p>
<p>Eine weitere Folge trifft auch Händler, die wegen einer Werbung mit Garantien abgemahnt worden sind und aufgrund dessen eine <strong>Unterlassungserklärung </strong>abgegeben haben. Falls diese Händler die Werbeaussagen an das BGH-Urteil anpassen, kann dies unter Umständen die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung auslösen. Hier wäre vorab zu prüfen, ob <strong>die Unterlassungserklärung gekündigt werden kann</strong>, um die Vertragsstrafe zu vermeiden.</p>
<p>
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							Falls Sie Beratung zu <strong>Werbung, Marketing und Wettbewerbsrecht</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
<p>Foto: <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/"><img title="Attribution" src="http://l.yimg.com/g/images/cc_icon_attribution_small.gif" border="0" alt="Attribution" /></a> by <a href="http://www.flickr.com/photos/vectorportal/">Vectorportal</a></p>
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		<item>
		<title>Wann haften Arbeitgeber für &#8220;private&#8221; Social-Media-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter?</title>
		<link>http://spreerecht.de/social-media-2/2011-06/wann-haften-arbeitgeber-fuer-private-social-media-aktivitaeten-ihrer-mitarbeiter</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 07:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Glücksfall für jedes Unternehmen ist ein Mitarbeiter, der Social Media effizient für das Unternehmen einzusetzen weiß. Aber was ist, wenn diese Tätigkeit nicht nur in der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch privat fortgesetzt wird? Es ist geradezu typisch, dass heutzutage &#8230; <a href="http://spreerecht.de/social-media-2/2011-06/wann-haften-arbeitgeber-fuer-private-social-media-aktivitaeten-ihrer-mitarbeiter">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p><img class="aligncenter size-large wp-image-4295" title="Wann haften Arbeitnehmer für Social-Media-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/06/gutefrage_asstel-592x370.jpg" alt="Wann haften Arbeitnehmer für Social-Media-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter?" width="592" height="370" />Ein Glücksfall für jedes Unternehmen ist ein Mitarbeiter, der <strong>Social Media</strong> effizient für das Unternehmen einzusetzen weiß. Aber was ist, wenn diese Tätigkeit nicht nur in der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch privat fortgesetzt wird? Es ist geradezu typisch, dass heutzutage Beruf und Freizeit immer mehr verschmelzen. Oft ist das bei privaten Facebookprofilen oder bei Twitter zu sehen. Doch das kann <strong>unangenehme Folgen sowohl für den Arbeitnehmer, wie für den Arbeitgeber</strong> haben.</p>
<p>In einem aktuellen Fall wurde einem Mitarbeiter der Asstel-Versicherung der Account bei <a href="http://www.gutefrage.net/">Gutefrage.net</a> mit dem Hinweis auf kommerzielle Nutzung und Verweis auf eine Premiummitgliedschaft gesperrt, weil er auf seine Versicherungstätigkeit verwiesen und regelmäßig Versicherungsfragen beantwortet hat.</p>
<p>Er selbst <a href="http://www.asstelblog.de/?p=2310">meint</a> jedoch, dass er die Fragen <strong>privat beantwortet</strong> hat. Im OpenSourcePr-Blog <a href="http://www.opensourcepr.de/2011/05/30/astroturf-pay-or-die-gutefrage_net-verkauft-transparenz/">fragt man sich zudem</a>, ob Unternehmen durch den Zwang zur Premiummitgliedschaft zur Schleichwerbung gezwungen werden (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Astroturfing">Astroturfing</a> genannt).</p>
<p>Ich frage mich das auch und erkläre daher,</p>
<ul>
<li>wann ein Mitarbeiter nicht mehr privat im Netz unterwegs ist,</li>
<li>wann seine Social-Media-Aktivitäten unternehmerische Werbung darstellen,</li>
<li>und warum Unternehmen mit Premiummitgliedschaften leben müssen.<span id="more-4277"></span></li>
</ul>
<h3>Wann ist ein Mitarbeiter im Social Web privat?</h3>
<p>Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer auch eine Privatsphäre. Wenn er im Netz surft, bei Facebook Bilder postet oder politische Meinungen austauscht, dann tut er dies als <strong>Privatperson</strong>.</p>
<p>Anders sieht das aus, wenn er dabei weiterhin für sein Unternehmen wirbt. Und dabei kommt es <strong>auf die Wirkung nach außen, nicht auf seine Absichten</strong> an. Wenn der Mitarbeiter zum Beispiel das Produkt seines Unternehmens in einem Forum anpreist, dann wirbt er dafür. Solange er das ein Mal macht, bleibt er noch im privaten Rahmen. Macht er das ständig, dann wird kommerzielle Werbung daraus. Das Problem ist die Grenze zu bestimmen.</p>
<p>Bei <a title="Vorträge, Schulungen und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-schulungen-und-seminare">Social-Media-Schulungen</a> erkläre ich das den Teilnehmern mit folgender Daumenregel:</p>
<blockquote><p>Stellen Sie sich eine private Party vor. Wenn Sie auf der Party ein- oder zweimal erzählen, was Ihr Arbeitgeber alles leistet, hört man ihnen zu. Wenn sich jedoch die Leute anfangen abzuwenden, weil sie nur noch Ihr Unternehmen anpreisen oder von Ihrem Beruf erzählen, dann haben Sie die Schwelle zur beruflichen Werbung überschritten. <span style="font-style: normal;">In diesem Fall werden Sie nicht mehr behaupten können, privat unterwegs zu sein. </span></p></blockquote>
<p><span style="font-style: normal;">Auf der Party wird man nur alleine stehen gelassen. In der Netz-Öffentlichkeit hat das dagegen schwerwiegendere Folgen.</span></p>
<h3>Arbeitgeber haften für Ihre Arbeitnehmer</h3>
<p>Weiß der Arbeitgeber von dieser &#8220;privaten&#8221; Werbung seines Angestellten und toleriert sie über einen gewissen Zeitraum, wird er <strong>für den Mitarbeiter haften </strong>müssen. Kritisiert der Mitarbeiter zum Beispiel die Produkte eines Konkurrenten und preist die eigenen Leistungen an ohne sich an die Grenzen vergleichender Werbung zu halten, wird der Arbeitgeber wegen eines Wettbewerbsverstoßes <strong>abgemahnt</strong> werden können.</p>
<p>Die Folgen für den Mitarbeiter können</p>
<ul>
<li>im <strong>Ausschluss von der Plattform</strong> wegen kommerzieller Nutzung des Accounts liegen und</li>
<li>eine <strong>Verletzung von Arbeitnehmerpflichten</strong> darstellen, wenn er vom Arbeitgeber belehrt wurde, private mit beruflichen Aussagen nicht zu vermengen (dazu unten mehr).</li>
</ul>
<p>Im Fall von Gutefrage.net</p>
<ul>
<li>bloggt der Mitarbeiter im <a href="http://www.asstelblog.de/">Offiziellen Blog</a> der Versicherung und</li>
<li>präsentiert sich dort auch mit seinem Gutefrage.net-Profil, wo er</li>
<li>als Experte Versicherungsfragen beantwortet und mit 920 Punkten zu dem aktivsten Mitgliedern gehört und</li>
<li>gibt im <a href="http://www.gutefrage.net/nutzer/ExperteSascha">Profil</a> an, Teamleiter bei der ASSTEL-Versicherung zu sein und verlinkt auf deren Blog.</li>
</ul>
<p>Das ist eine Menge an Anzeichen, die ihn nach meiner Meinung als einen <strong>offiziellen Social-Media-Beauftragten</strong> des Unternehmens wirken lassen (hier sind übrigens <a href="http://www.opensourcepr.de/2011/05/30/astroturf-pay-or-die-gutefrage_net-verkauft-transparenz/">sehr viele gute Meinungen dazu in den Kommentaren </a>zu finden). Dass er sich nicht als solchen sieht, ist dabei irrelevant, da der Plattformbetreiber, die anderen Mitglieder oder Wettbewerber schlecht wissen können, was er denkt.</p>
<h3>Wann sind Social-Media-Aktivitäten Werbung?</h3>
<p>Diese Frage kann man praktisch mit &#8220;immer&#8221; beantworten. Der Begriff &#8221;Werbung&#8221; wird  zum Schutze von Verbrauchern <strong>sehr weit ausgelegt</strong>. Insbesondere gehört dazu die <strong>Imagepflege</strong> eines Unternehmens. Denn auch die Imagepflege, wie zum Beispiel die Antworten eines Versicherungsfachmanns bei Gutefrage.net, können die Einstellung anderer Mitglieder zu dem Versicherungsunternehmen beeinflussen und &#8220;werben&#8221; damit für den Arbeitgeber.</p>
<h3>Müssen Unternehmen mit Premiummitgliedschaften leben?</h3>
<p>Ja, das müssen sie. Sie können sich nicht auf <strong>Gleichberechtigung </strong>berufen und wie andere Mitglieder einen freien Zugang beanspruchen. Denn sie sind eben nicht gleich und nutzen anders als Privatpersonen Social Media, um für sich zu werben. Und wer ihnen eine <strong>Werbeplattform </strong>bietet, der darf dafür Geld verlangen. Zum Beispiel in Form einer Premiummitgliedschaft.</p>
<h3>Gutefrage.net im Recht</h3>
<p>Zusammenfassen ist zu sagen, dass der Versicherungsmitarbeiter aus der Sicht von Gutefrage.net werbend und damit kommerziell auftrat. Damit verstieß er gegen die Regeln, die kommerzielle Plattformnutzung verbieten und durfte daher gekündigt werden.</p>
<p>Damit will ich keineswegs die Aktivität des Mitarbeiters kritisieren. Ganz im Gegenteil finde ich, dass gerade diese Form der unaufdringlichen Werbung durch Hilfsmaßnahmen und Dialog <strong>das Wesen von Social Media Marketing</strong> ausmacht. Jedoch kann ein Unternehmen nicht verlangen, diesen Werbeeffekt umsonst zu erhalten.</p>
<h3>Fazit und Praxisempfehlung</h3>
<p>Ein Mitarbeiter, der sich auch jenseits der Arbeitszeit umfangreich für sein Unternehmen im Social Web engagiert, kann sich nicht mehr darauf berufen, privat zu handeln. Die Folge für Ihn können der <strong>Accountverlust</strong> und eine <strong>arbeitsrechtliche Abmahnung</strong> sein.</p>
<p>Weiß der Arbeitgeber von seinen Aktivitäten und duldet sie, wird er für wettbewerbsrechtliche Verfehlungen des Mitarbeiters <strong>haften</strong>. Dabei kann die Lösung nicht sein, dem Mitarbeiter zu sagen, er soll nicht offen zugeben für das Unternehmen zu handeln. Dann läge verbotene <strong>Schleichwerbung</strong> vor, die ebenfalls wettbewerbswidrig und zudem imageschädigend ist.</p>
<p>Dem Mitarbeiter zu verbieten, auch privat im beruflichen Fachgebiet tätig zu sein, ist zum einen eine <strong>Potentialverschwendung </strong>und zum anderen arbeitsrechtlich kaum durchsetzbar.</p>
<p>Vielmehr sollte das Unternehmen den Mitarbeiter anweisen, sich deutlich <strong>von seiner beruflichen Tätigkeit zu distanzieren</strong>. Er sollte deutlich darauf hinweisen,</p>
<ul>
<li>dass er nicht im Namen des Unternehmens agiert,</li>
<li>alle Aussagen seine persönliche Meinung darstellen,</li>
<li>und nicht in Verbindung mit dem Unternehmen gebracht werden sollen.</li>
</ul>
<p><span>Der Umfang und die Ausdrücklichkeit dieser &#8220;Distanzierung&#8221; richtet sich nach der Werbewirkung des Mitarbeiters, weil deren <strong>Sinn ist, diese Werbewirkung zu entkräften</strong>. In dem hier besprochenen Fall hätte der Mitarbeiter einen sehr deutlichen Hinweis anbringen müssen und nicht zugleich im Unternehmensblog auf diese Tätigkeit hinweisen sowie auf das Blog im Gutefrage.net-Profil verlinken sollen.</span></p>
<p>In manchen Fällen, wie bei Geschäftsführern oder Inhabern eines Unternehmens, wird diese <strong>Distanzierung gar nicht möglich sein</strong>, weil sie im Bezug auf Ihr Unternehmen so stark eingebunden sind, dass sie in diesem Bereich immer beruflich unterwegs sind. Das war <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,721229,00.html">der Fall</a> bei dem ehemaligen Geschäftsführer der Firma Neofonie, von Ankershoffen, der bei Amazon &#8220;privat&#8221; das WeTab seines Unternehmens anpries.</p>
<p>
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							Wir helfen Ihnen dabei Ihre Mitarbeiter im <a title="Vorträge, Schulungen und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-schulungen-und-seminare">rechtssicheren Einsatz von Social Media zu schulen</a> oder eine Social Meida Richtlinie für Ihr Unternehmen zu entwerfen. <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<ul class="sd-small">
<li><a rel="bookmark" href="http://www.opensourcepr.de/2011/05/30/astroturf-pay-or-die-gutefrage_net-verkauft-transparenz/">Astroturf, pay or die – Wie gutefrage.net Transparenz verkauft</a> bei OpenSourcePR</li>
<li><a href="http://www.asstelblog.de/?p=2310">Sie haben meinen Account bei gutefrage.net gesperrt!</a> im Asstel-Blog</li>
<li><a href="http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/wirtschaft/erlanger-richter-verwiesen-xing-in-die-schranken-1.1229209">Erlanger Richter verwiesen Xing in die Schranken</a> bei den Nürnberger Nachrichten</li>
<li><a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/147-Social-Media-Richtlinien-Rechtliche-Leitplanken-schaffen-Medienkompetenz.html">Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen Medienkompetenz</a> von Dr.Ulbricht bei rechtzweinull.de, über dessen <a href="https://twitter.com/#!/intertainment/statuses/75568649389342720">Tweet</a> ich übrigens auf diese Geschichte aufmerksam geworden bin</li>
<li><a href="http://www.kommunikationundrecht.de/archiv/pages/show.php?timer=1306863248&amp;deph=0&amp;id=77113">Astroturfing &#8211; rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet</a> bei Kommunikation und Recht, mitgeschrieben von <a href="http://kriegs-recht.de">Henning Krieg</a>.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Fanslave.de &#8211; Klick Dich reich mit Facebook !?!</title>
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		<pubDate>Thu, 26 May 2011 07:40:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8220;Gefällt mir&#8221;-Button klicken und Geld verdienen. Es klingt doch sehr verlockend, für etwas bezahlt zu werden, was man auf Facebook ohnehin ständig macht. Nachdem ich in dem Beitrag &#8220;Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt?&#8221; bereits geschrieben &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-05/fanslave-de-klick-dich-reich-mit-facebook">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<div id="attachment_4230" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-full wp-image-4230" title="Fanslave, der neue Shooting-Star am Himmel zwielichtiger Marketingangebote." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/fanslave_website.jpg" alt="Fanslave, der neue Shooting-Star am Himmel zwielichtiger Marketingangebote." width="592" height="430" /><p class="wp-caption-text">Fanslave, der neue Shooting-Star am Himmel zwielichtiger Marketingangebote.</p></div>
<p><strong>&#8220;Gefällt mir&#8221;-Button klicken und Geld verdienen</strong>. Es klingt doch sehr verlockend, für etwas bezahlt zu werden, was man auf Facebook ohnehin ständig macht.</p>
<p>Nachdem ich in dem Beitrag &#8220;<a title="Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt?" href="http://spreerecht.de/facebook/2011-03/jubel-aus-der-portokasse-ist-der-kauf-von-facebook-fans-erlaubt">Jubel aus der Portokasse: Ist der Kauf von Facebook-Fans erlaubt?</a>&#8221; bereits geschrieben habe, dass der Kauf von Facebook-Fans eine <strong>rechtswidrige und abmahnbare Geschäftshandlung</strong> ist, schaue ich diesmal auf die andere Seite des Geschäfts. Auf die Idee brachte mich die Redakteurin <strong>Jenni Thier </strong>von der <a href="http://www.faz.net">Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung</a>, die zu dem Thema recherchiert.</p>
<p>Dabei betrachte ich den Anbieter <strong>Fanslave.de, der Facebook-Fans &#8220;verkauft&#8221;</strong> und die <strong>Facebookmitglieder</strong>, die für die Klicks auf den &#8220;Gefällt mir&#8221;-Button (angeblich) Geld erhalten.</p>
<p>Dabei schöpfe ich den Verdacht, dass der <strong>Kauf von Facebookfans nur ein Nebengeschäft</strong> ist und es in Wirklichkeit um etwas ganz anderes geht. Doch zuvor möchte ich die Teilnehmer des Systems über die <strong>rechtlichen Folgen </strong>aufklären.</p>
<p><span id="more-4211"></span></p>
<h3>Wie bindet Facebook die Mitglieder an sich?</h3>
<p>Für Facebooks Geschäftsmodell sind <strong>Glaubwürdigkeit, Verlässlichkeit und Vertrauen</strong> die wichtigste Grundlage. Der Kern von Facebooks Glaubwürdigkeit ist der so genannte <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Social_graph">Social Graph</a>. Und dieser kann durch den Kauf und Verkauf von Fans meines Erachtens erheblich gestört werden.</p>
<p>Bei dem Social Graph handelt es sich grob gesagt um eine <strong>Zusammenfassung der Beziehung der Facebookmitglieder zueinander</strong>. Dieser Graph bestimmt zum Beispiel welche Nachrichten öfter auf Pinnwänden auftauchen, weil deren Verfassern höhere Relevanz zugeordnet wird. Diese Relevanz wird bei Seiten daran gemessen, wie viele Fans sie haben oder wie oft sie kommentiert werden. Man könnte also sagen, dass der Social Graph <strong>vorausberechnet was interessant ist und für wen</strong>. Das wiederum hilft Facebook Mitglieder zu behalten, in dem ihnen nur die Informationen präsentiert werden, die sie interessieren. So wird auch die Werbewirkung erhöht, weil die Mitglieder die Werbung sehen, die sie am wahrscheinlichsten anspricht.</p>
<h3>Störung des Social Graph</h3>
<div id="attachment_4226" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-full wp-image-4226 " title="Facebook macht deutlich, was es von Fanslave hält" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/facebook_fanslave.jpg" alt="Facebook macht deutlich, was es von Fanslave hält" width="592" height="271" /><p class="wp-caption-text">Facebook macht deutlich, was es von Fanslave hält - trotzdem hat die Seite weiterhin ihre Fanpage</p></div>
<p>Die <strong>Balance</strong> dieses Systems kann durch gekaufte Fans und Klicks beeinträchtigt werden. So kann ein Unternehmen plötzlich als für eine völlig falsche Zielgruppe relevant eingestuft werden und anschließend die Mitglieder langweilen. Das mag bei einem Fall nicht schlimm sein, aber wenn man das ganzen auf ein Netzwerk von Millionen Mitglieder <strong>hochskaliert</strong>, werden diese Störungen spürbar.</p>
<p>Zudem ist zu erwarten, dass Unternehmen ihre Fanaktivitäten einschränken, wenn sie wissen, dass sie Facebooks <strong>Quasi-Währung, den &#8220;Likes&#8221;, nicht vertrauen</strong> können.</p>
<h3>Das Angebot von Fanslave ist rechtswidrig</h3>
<p>Juristisch gesehen würde man eine solche Störung des Social Graph in Deutschland als einen Eingriff in das &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eingerichteten_und_ausge%C3%BCbten_Gewerbebetrieb">Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb</a>&#8221; bezeichnen. Es handelt sich um ein <strong>rechtswidriges Delikt</strong>, das Schadensersatzpflichten nach sich ziehen kann.</p>
<p>Zudem verbieten die <a href="https://www.facebook.com/terms.php?ref=pf">Facebook-Nutzungsbedingungen</a> in Nr. 3.11, das einwandfreie Funktionieren von Facebook zu beeinträchtigen.</p>
<div id="attachment_4228" class="wp-caption aligncenter" style="width: 498px"><img class="size-full wp-image-4228  " title="Ob Unternehmen wie Daimler und Haribo wirklich Fans kaufen? - Schon dieser Screenshot macht klar wie &quot;vertrauensvoll&quot; der Service ist" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/fanslave_unternehmen.jpg" alt="Ob Unternehmen wie Daimler und Haribo wirklich Fans kaufen? - Schon dieser Screenshot macht klar wie &quot;vertrauensvoll&quot; der Service ist" width="488" height="347" /><p class="wp-caption-text">Ob Unternehmen wie Daimler und Haribo wirklich Fans kaufen? - Schon dieser Screenshot macht klar wie &quot;vertrauensvoll&quot; der Service ist</p></div>
<p>So ist es nicht verwunderlich, dass Fanslave laut Angaben der Marketing Managerin Marlene Scott zwar ein Angebot einer ITT Corporation ist, tatsächlich aber <a href="http://www.ciao.de/Fanslave_de__Test_8721700">laut dieser Recherche</a> <strong>wohl gar nicht existiert</strong> und nur eine Briefkastenfirma in Großbritannien ist. Dass das Impressum und der Anmeldevorgang rechtswidrig sind, überrascht dann auch nicht mehr.</p>
<h3>Auch die Mitglieder verstoßen gegen die Regeln</h3>
<p>Mit der Teilnahme an dem Fanslave-Programm gehen Facebookmitglieder große Risiken ein. In den <a href="https://www.facebook.com/terms.php?ref=pf">Facebook-Nutzungsbedingungen</a> in Nr. 4.4 heißt es:</p>
<blockquote><p>Du wirst dein persönliches Profil nicht zu deinem kommerziellen Nutzen verwenden &#8230;</p></blockquote>
<p>Sich für Klicks bezahlen zu lassen, ist eine eindeutige kommerzielle Nutzung des eigenen Profils und damit ein <strong>klarer Regelverstoß</strong>. Da man für die Teilnahme an dem Fanslave-Programm wohl eine Applikation nutzen muss, besteht zudem die Gefahr, dass Facebook dahinter kommt und den <strong>Account dauerhaft sperrt</strong>.</p>
<p>Dazu kommen natürlich noch mögliche <strong>Gefahren für die eigenen Daten</strong>, wenn man Fanslaves Applikation verwendet.</p>
<div id="attachment_4227" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-full wp-image-4227" title="Würden Sie Ihre Daten preisgeben?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/fanslave_facebook_applikation.jpg" alt="Würden Sie Ihre Daten preisgeben?" width="592" height="320" /><p class="wp-caption-text">Würden Sie Ihre Daten preisgeben? (Grafik von der Fanslave-Seite)</p></div>
<h3>Alles Übertreibung?</h3>
<p>Selbstverständlich ist all dies meine persönliche Meinung und mangels Facebooks Geheimhaltung des Social Graph nicht ohne weiteres nachprüfbar. Dennoch denke ich, dass die Argumentation nicht abwegig ist.</p>
<p>Auf <a href="https://www.facebook.com/schwenke.dramburg/posts/220258514669315">unserer Facebookseite</a> hieß es zudem in einem Kommentar, dass <strong>dies übertrieben sei</strong>, weil die Fans wohl nur auf den Seiten auf &#8220;gefällt mir&#8221; klicken werden, die sie <strong>wirklich mögen</strong>.</p>
<p>Wenn ich aber lese, dass man derzeit nur eine Handvoll von Seiten pro Tag &#8220;liken&#8221; darf und damit <a href="http://starsofpaid4.de/blog/paid4-allgemein/fanslavede-geld-verdienen-mit-facebook-fan-klicks-ist-alles-so-einfach-wie-es-aussieht">einen Euro pro Tag</a> verdient (oder in Fans für die eigene Seite umtauscht), dann ist es meines Erachtens fernliegend, dass jemand nur nach Sympathie entschiedet.</p>
<p>Doch eines stört an den ganzen Überlegungen. Warum reagiert Facebook nicht und hat zum Beispiel die Facebookseite von Fanslave nicht gesperrt? Kann es sein, dass der <strong>Fankauf gar nicht von Bedeutung ist</strong>?</p>
<h3>Alles nur eine SEO-Masche?</h3>
<p><a href="http://www.ferner-alsdorf.de">Jens Ferner</a> wies mich auf die interessanten AGB von Fanslave hin. Wenn man diese liest, bekommt man das Gefühl, dass nicht der Handel mit Fans, sondern <strong>das Schalten von Textlinks auf der Website im Vordergrund</strong> steht. Ein Schelm der hier denkt, dass der Fankauf nur den <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Marketing_buzz">Buzz</a> generieren (und es laut <a href="http://www.alexa.com/siteinfo/fanslave.de#">Alexa </a>sehr erfolgreich tut), der Verdienst aber mit Werbung gemacht werden soll.</p>
<p>Die Rechnung wäre einfach:</p>
<p><strong><span>Millionen von Facebookmitgliedern x Gier = Sehr viele Seitenaufrufe</span></strong></p>
<div id="attachment_4232" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-full wp-image-4232" title="Rank 1.257 in Deutschland. Damit wird man als Werbeplatz äußerst interessant." src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/fanslave_alexa.jpg" alt="Rank 1.257 in Deutschland. Damit wird man als Werbeplatz äußerst interessant." width="592" height="410" /><p class="wp-caption-text">Rank 1.257 in Deutschland. Damit wird man als Werbeplatz äußerst interessant.</p></div>
<h3>Fazit</h3>
<p>Ich möchte es nicht von der Hand weisen, dass man mit Fanslave tatsächlich die Anzahl der Fans steigern kann. Jedoch sollte jedem bewusst sein, dass man dabei<strong> gegen Gesetze sowie Facebookregeln verstößt</strong> und Abmahnungen von Wettbewerbern, Facebook selbst sowie die Sperrung des Kontos riskiert. Auch ein dauerhaftes <strong>Hausverbot</strong> für Unternehmen ist die mögliche Folge.</p>
<p>Facebookmitglieder, die an dem Geld-Verdienst-Programm teilnehmen, riskieren ebenfalls eine Sperrung ihres Accounts nebst Hausverbot sowie gehen die Gefahr ein, dass ihre <strong>Daten missbraucht werden</strong>.</p>
<p>Zudem liegt es nahe, dass es gar nicht um den Fanhandel geht, sondern lediglich um einen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Suchmaschinenoptimierung">SEO</a>-Coup, bei dem <strong>mit der Gier der Leute der Werbewert der Seite gesteigert </strong>wird.</p>
<p>Letztendlich denke ich, dass es wie in jedem zwielichtigen Business ist &#8211; einige wenige werden gute Gewinne machen und die meisten <strong>viel Risiko für wenig Geld</strong> tragen. Mir fällt da auch ein schöner Name für die letzteren ein: &#8220;<strong>Fanslaves</strong>&#8221; :)</p>
<p>
							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
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		<item>
		<title>&#8220;Rechtsweg nicht ausgeschlossen&#8221; &#8211; Alles was Sie über die neue Regelung bei Gewinnspielen wissen müssen</title>
		<link>http://spreerecht.de/wettbewerbsrecht/2011-05/rechtsweg-nicht-ausgeschlossen-alles-was-sie-ueber-die-neue-regelung-bei-gewinnspielen-wissen-muessen</link>
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		<pubDate>Tue, 24 May 2011 07:15:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Regeln für Gewinnspiele sind erheblich gelockert worden. Bisher galt der ausnahmslose Grundsatz, dass Gewinnspielchancen nicht vom Waren- oder Dienstleistungserwerb abhängig gemacht werden dürfen. Dieses so genannte grundsätzliche &#8220;Koppelungsverbot&#8221; hat der Bundesgerichtshof aufgehoben (BGH Urteil v. 05.10.2010, Az.: I ZR 4/06). Damit &#8230; <a href="http://spreerecht.de/wettbewerbsrecht/2011-05/rechtsweg-nicht-ausgeschlossen-alles-was-sie-ueber-die-neue-regelung-bei-gewinnspielen-wissen-muessen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<div id="attachment_4109" class="wp-caption aligncenter" style="width: 602px"><img class="size-full wp-image-4109" title="In der Zukunft kann mit einer Vielfalt an Gewinnspiel-&quot;Koppelungen&quot; gerechnet werden (auch mit weniger ernsten)" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/rechtsbanane.jpg" alt="In der Zukunft kann mit einer Vielfalt an Gewinnspiel-&quot;Koppelungen&quot; gerechnet werden (auch mit weniger ernsten)" width="592" height="394" /><p class="wp-caption-text">In der Zukunft kann mit einer Vielfalt an Gewinnspiel-&quot;Koppelungen&quot; gerechnet werden (auch mit weniger ernsten)</p></div>
<p>Die Regeln für Gewinnspiele sind <strong>erheblich gelockert</strong> worden.</p>
<p>Bisher galt der ausnahmslose Grundsatz, dass Gewinnspielchancen nicht vom Waren- oder Dienstleistungserwerb abhängig gemacht werden dürfen. Dieses so genannte grundsätzliche &#8220;<strong>Koppelungsverbot</strong>&#8221; hat der Bundesgerichtshof aufgehoben <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=55573&amp;pos=15&amp;anz=28">(BGH Urteil v. 05.10.2010, Az.: I ZR 4/06</a>).</p>
<p>Damit wurde der Weg für eine <strong>Fülle an neuen Marketingmaßnahmen</strong> geschaffen. So können zum Beispiel erst jetzt Sach- oder Geldpreise unter E-Shop-Käufern verlost werden. Jedoch haben die Richter betont, dass bestimmte Grenzen eingehalten werden müssen.</p>
<p>Lesen Sie daher im Folgenden, <strong>welche Regeln nunmehr</strong> bei Gewinnspielen zu beachten sind, damit Abmahnungen von Wettbwerbszentralen oder Konkurrenten vermieden werden.<span id="more-4100"></span></p>
<h3>Koppelung des Gewinns an den Warenabsatz</h3>
<p>Diese Koppelung ist nun nach über 50 Jahren nicht mehr verboten. Doch nur, wenn die Verbindung zwischen dem Absatz und dem Gewinnspiel nicht irreführend ist oder gegen die &#8220;berufliche Sorgfalt&#8221; verstößt. Die nachfolgenden Punkte zeigen, wann das der Fall sein kann.</p>
<p>Dabei dürfen Verbraucher durch ein Gewinnspiel <strong>nicht zur Unvernunft verleitet</strong> werden sowie Entscheidungen treffen, die wirtschaftlich unsinnig wären und welche sie sonst nicht getroffen hätten.</p>
<h3>Spiellust nicht ausnutzen</h3>
<p>Die Teilnehmer dürfen nicht wegen der <strong>Lust am Spiel</strong> zum Kauf verleitet werden. Das wird dann der Fall sein, wenn der Reiz &#8220;es doch noch Mal zu versuchen&#8221; angestachelt wird. So wurde z.B. das <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1307">Auswürfeln eines Rabatts</a> als Ausnutzung der Spiellust gewertet.</p>
<p>In der eingangs erwähnten Entscheidung hielt der BGH es jedoch für zulässig, dass die Kunden für je 5 Euro Einkaufswert einen <strong>Bonuspunkt </strong>erhielten und ab 20 Punkten auf einem Lottoblock 6 Zahlen ankreuzen konnten.</p>
<h3>Keinen psychologischen Kaufzwang ausüben</h3>
<p>Es ist nicht erlaubt schlechtes Gewissen, Angst oder sonstige geistige Zwänge, zum Erwerb einer Ware oder Dienstleistung auszunutzen. Zum Beispiel wäre es gefährlich beim Kauf ein Gewinnspiel anzubieten, bei dem die Chance besteht eine <strong>Spende für eine Hilfseinrichtung zu gewinnen</strong>.</p>
<p>Auch das Ausnutzen einer <strong>finanziellen Notlage</strong> ist nicht zulässig. So könnte eine Werbung, die sich an eher ärmere Bevölkerungsschichten richtet und die Chance auf einen Kaufpreiserlass bietet, schnell rechtswidrig sein.</p>
<h3>Nicht über den Wert des Gewinns oder Zusatzkosten täuschen</h3>
<p>Es ist insbesondere nicht erlaubt über den <strong>Wert des Gewinns</strong> zu täuschen. Unter Umständen können den Veranstalter daher Aufklärungspflichten treffen, zum Beispiel wenn das zu gewinnende MacBook ein altes Modell ist. Ebenfalls muss über Zusatzkosten aufgeklärt werden. So dürfen die anfallenden Anreisekosten bei Verlosung eines Luxusurlaubs nicht verschwiegen werden.</p>
<h3>Nicht mit vorgeblichen Gewinnzusagen werben</h3>
<p>Wer Gewinne verspricht, der muss sie auch leisten. Das gilt zumindest dann, wenn das Gewinnversprechen nicht erkennbar als Werbung an die Allgemeinheit zu erkennen ist. Bei einem &#8220;<em>Sie sind der 999.999 Besucher dieser Website und haben gewonnen</em>&#8221; ist das laut Gerichten <a title="Landgericht Köln, Urt. V. 27.08.2008 Az: 2 O 120/08" href="http://www.gluecksspiel-und-recht.de/urteile/Landgericht-Koeln-20080827.html">zu erkennen</a>, bei einer solchen Ansage in einer Email würde dagegen eine <a title="§ 661a Gewinnzusagen" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/661a.html">Pflicht zur Leistung</a> des Gewinns entstehen. Dazu kann eine solche Irreführung auch noch <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=43950&amp;pos=0&amp;anz=104">strafbar</a> sein.</p>
<h3>Klare und eindeutige Teilnahmebedingungen</h3>
<p>Die Teilnehmer dürfen nicht in die Irre geführt und müssen über die wesentlichen Punkte des Gewinnspiels aufgeklärt werden. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>wer teilnehmen darf (z.B. keine Minderjährigen)</li>
<li>Beginn und Ende</li>
<li>genaue Beschreibung, was zu gewinnen ist</li>
<li>Angaben, wann die Preise ausgelost werden (falls nicht direkt nach dem Ende)</li>
<li>Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden</li>
<li>Regeln, wie die Gewinne zu den Gewinnern gelangen</li>
<li>Datenschutzhinweise</li>
</ul>
<h3>Nutzung der Teilnehmerdaten für Werbezwecke</h3>
<p>Eine Teilnahme am Gewinnspiel führt nicht automatisch dazu, dass man die Teilnehmerdaten für Werbezwecke, zum Beispiel einen Newsletter, nutzen darf. Bei Onlinegewinnspielen müssen die Teilnehmer dem ausdrücklich zustimmen, zum Beispiel durch Bestätigung eines entsprechenden Kontrollkästchens.</p>
<p>Das Verstecken der Hinweise auf folgende Werbung in den <strong>Teilnahmebedingungen </strong>oder ein <strong>vorangehaktes Kontrollkästchen</strong> sind nicht ausreichend! Wir empfehlen dazu unseren Beitrag: <a title="Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing" href="http://spreerecht.de/datenschutz/2009-04/rechtliche-fallstricke-im-email-marketing">Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing</a></p>
<p>Des Weiteren müssen die Teilnehmer über folgende Punkte belehrt werden:</p>
<ul>
<li><strong>Art von Werbung</strong> (z.B. Informationen über neueste Produkte)</li>
<li><strong>Werbekanal </strong>(Email, Telefon &#8211; beide bedürfen jeweils <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2328">gesonderter Zustimmung</a>)</li>
<li><strong>Versender der Werbung</strong> (z.B. der Gewinnspielveranstalter oder andere konkret benannte Unternehmen)</li>
<li><strong>Widerspruchsrecht</strong></li>
</ul>
<p>Ferner dürfen <strong>Gewinnbenachrichtigungen </strong>(auch die &#8220;<em>Schade, diesmal  leider nicht gewonnen</em>&#8220;-Emails) ohne Einwilligung ebenfalls keine Werbung enthalten.</p>
<h3>Aufpassen bei Koppelung von Gewinnspielen an Zusendung von Werbung</h3>
<p>Bisher war es stark umstritten, ob man ein Gewinnspiel z.B. vom Empfang eines Newsletters abhängig machen kann. Nach der neuen Rechtslage wird das unter den folgenden Bedingungen erlaubt sein:</p>
<ul>
<li>Die Teilnehmer werden schon <strong>zum Anfang</strong> des Gewinnspiels über die Koppelung belehrt (und nicht erst im zweiten Schritt, wenn sie schon alle Daten eingegeben haben).</li>
<li>Die Teilnehmer stimmen der Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke <strong>ausdrücklich</strong> zu (s.o.).</li>
<li>Die Teilnehmer werden über Ihr <strong>Widerspruchsrecht </strong>belehrt.</li>
</ul>
<h3>Über nicht notwendige Angaben aufklären</h3>
<p>Bei Gewinnspielen dürfen grundsätzlich nur so viele Daten erhoben werden, wie für das Gewinnspiel nötig sind. Das kann zum Beispiel die Emailadresse für die Benachrichtigung oder die Postadresse für die Zusendung des Gewinns sein.</p>
<p>Werden <strong>zusätzliche Daten</strong> verlangt, muss</p>
<ul>
<li>darauf hingewiesen werden, dass diese <strong>freiwillig </strong>sind und</li>
<li><strong>wofür </strong>diese Daten benötigt werden.</li>
</ul>
<p>Zum Beispiel, &#8220;<em>wir fragen nach dem Geburtsdatum, um unsere künftigen Gewinnspiele besser an den Teilnehmern auszurichten.</em>&#8221;</p>
<h3>Datenschutz der Teilnehmer beachten</h3>
<p>Wer an einem Gewinnspiel teilnimmt, erklärt sich nicht automatisch damit einverstanden, dass sein Name im Fall des Gewinns veröffentlicht wird.</p>
<p><strong>Namen von Gewinnern </strong>dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn</p>
<ul>
<li>deutlich darauf in den Teilnahmebedingungen hingewiesen wurde, oder</li>
<li>die Veröffentlichung anonym erfolgt, zum Beispiel &#8220;Mieke K aus B&#8221;.</li>
</ul>
<h3>Achtung bei Minderjährigen</h3>
<p>Minderjährige werden vom Gesetz als <strong>besonders schützenswert</strong> erachtet. Das heißt, dass eine Kopplung eines Gewinnspiels an einen Warenkauf, die bei Erwachsenen zulässig wäre, bei Kindern unzulässig sein kann. Dasselbe gilt für das Ausnutzen der Spiellust. Denn Kinder können den wirtschaftliche Reichweite Ihrer Entscheidungen oft nicht einschätzen. So könnten sie zum Beispiel Dinge kaufen, die sie gar nicht brauchen, um einen exklusiven <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Pok%C3%A9mon#Pok.C3.A9mon_fangen">Pokéball </a> zu gewinnen. Das gilt ganz besonders für Minderjährige <strong>unter 14 Jahren</strong>.</p>
<p>Daher empfehle ich,</p>
<ul>
<li>Gewinnspiele bei Minderjährigen nicht an den Erwerb von Waren zu koppeln, sowie</li>
<li>das Teilnehmeralter einzuschränken.</li>
</ul>
<p>Ferner dürfen die Gewinne für die jeweiligen Teilnehmerkreise nicht jugendgefährdend sein.</p>
<h3>Keine Glücksspiele veranstalten</h3>
<p>Bei einem erlaubnisfreien Gewinnspiel kann man  höchstens eine Chance verlieren. Von einem Glücksspiel spricht man dagegen, wenn bei einem Gewinnspiel der <strong>Einsatz verloren gehen kann</strong>.</p>
<p>So wäre eine Möglichkeit die erworbenen Waren in einem Gewinnspiel zu verdoppeln grundsätzlich zulässig. Könnte man die Waren auch verlieren, würde es sich um ein Glücksspiel handeln. Und wer Glücksspiele ohne Genehmigung betreibt, macht sich <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__284.html">strafbar</a>.</p>
<h3>Hausregeln der Social Media Plattformen (Facebook) beachten</h3>
<p>Gewinnspiele erfreuen sich insbesondere auf Facebook einer sehr großen Beliebtheit. Da sie aber gleichzeitig auch Missbrauchspotential bergen, müssen die Hausregeln beachtet werden. Diese sind zum Teil strenger als die Gesetze.</p>
<p>So verbietet Facebook neben vielen anderen Regeln in den &#8220;<a href="https://www.facebook.com/promotions_guidelines.php">Richtlinien für Promotions</a>&#8221; die Teilnahme am Gewinnspielen gegen den Klick auf den &#8220;Like&#8221;-, bzw. &#8220;Gefällt mir&#8221;-Button.  Auch wenn dies gesetzlich nunmehr zulässig wäre. Mehr dazu finden Sie im Kapitel 9 unseres gratis E-Books &#8220;<a title="Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing" href="http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing">Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing</a>&#8220;.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Mit der Aufhebung des Koppelungverbotes wurden die <strong>Möglichkeiten für gewinnspielbasierte Marketingmaßnahmen</strong> erheblich vergrößert. Gleichzeitig muss jedoch weiterhin eine Vielzahl von Regeln beachtet werden, von denen viele sehr schwammig formuliert sind und eine <strong>Kenntnis der Rechtslage</strong> erfordern.</p>
<p>Wie bei allen Änderungen werden erst die Zukunft und kommende Gerichtsentscheidungen zeigen, wo die genauen Grenzen der neuen Freiheiten liegen.</p>
<p>Übrigens, der Hinweis &#8220;<strong>Der Rechtsweg ist ausgeschlossen</strong>&#8221; ist überflüssig. Zwar sind Spielschulden <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__762.html">Ehrenschulden</a>, aber damit sind nicht kommerzielle Gewinnspiele gemeint. Wer versprochene Gewinne vorenthält oder Teilnehmer täuscht, wird von diesen oder von Wettbewerbern trotz des Hinweises abgemahnt werden können. Oder wie es in der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsweg#.E2.80.9EDer_Rechtsweg_ist_ausgeschlossen.E2.80.9C">Wikipedia</a> steht:</p>
<blockquote><p>Gelegentlich ist dieser Hinweis auch Teil unseriöser Geschäftspraktiken, mit denen Unternehmen versuchen, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Interessen auf dem Rechtsweg abzuhalten.</p></blockquote>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zur <strong>rechtssicheren Gestaltung von Gewinnspielen und Wettbewerben</strong> wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		<title>Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing</title>
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		<pubDate>Thu, 12 May 2011 07:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Update: 20.000 Downloads! Vielen Dank an die vielen Leser, die unsere Erwartungen an die Downloadzahlen bei weiten übertroffen haben! Zusammen mit Allfacebook.de, der beliebtesten deutschsprachigen Ressource im Bereich Facebook, präsentieren wir auf knapp 100 Seiten die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte, die beim Facebookmarketing beachtet &#8230; <a href="http://spreerecht.de/facebook/2011-05/gratis-e-book-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-3784" title="Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Gratis E-Book" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/05/Rechtliche_Stolperfallen_beim_Facebookmarketing_ebook.png" alt="Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing Gratis E-Book" width="400" /></p>
<p><span style="color: #993300;">Update: <strong>20.000 Downloads!</strong> Vielen Dank an die vielen Leser, die unsere Erwartungen an die Downloadzahlen bei weiten übertroffen haben!</span></p>
<p>Zusammen mit <a href="http://allfacebook.de">Allfacebook.de</a>, der beliebtesten deutschsprachigen Ressource im Bereich Facebook, präsentieren wir auf knapp <strong>100 Seiten</strong> die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte, die beim Facebookmarketing beachtet werden müssen.</p>
<p>Das E-Book ist <strong>für Praktiker geschrieben</strong> und richtet sich an Unternehmen, Freiberufler, Agenturen und alle anderen die mit Facebook arbeiten. Es basiert auf unserer gleichnamigen <a href="http://allfacebook.de/gastbeitrag/rechtliche-stolperfallen-teil-1">15-teiligen Artikelreihe</a> bei <a href="http://allfacebook.de">Allfacebook.de</a>, ergänzt um Fragen aus den Kommentaren und unsere Erfahrungen aus <a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen und Schulungen</a> zu Facebook und Recht.</p>
<p>Wir überlegten es uns das Buch als Verkaufsversion heraus zubringen, aber weil so etwas länger dauert, haben wir uns für eine <strong>Gratisversion </strong>entschieden. Falls wir ein Buch zum Kaufen herausbringen würden, <strong>welche Inhalte hättet Ihr gerne zusätzlich drin?</strong> Checklisten, Muster (z.B. für Social-Media Guidelines) oder noch etwas anderes?<span id="more-3788"></span></p>
<h3>Aus dem Inhalt:</h3>
<ul>
<li>Registrierung: Persönliches Profil oder Unternehmensseite</li>
<li>Die Wahl des Konto- und Seitennamens</li>
<li>Impressum</li>
<li>Nutzung von Grafiken, Bildern und Fotos</li>
<li>Nutzung von fremden Texten, Videos und Musik</li>
<li>Meinungen, üble Nachrede und Umgang mit Mitbewerbern</li>
<li>Werbeinhalte und Anzeigen</li>
<li>Gewinnspiele und Wettbewerbe</li>
<li>Direktmarketing</li>
<li>Verdecktes Guerilla Marketing</li>
<li>Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots</li>
<li>Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge</li>
<li>Einsatz von Social Media Plug-Ins</li>
<li>Rechtssicher Dank Social Media Guidelines</li>
</ul>
<h3>Downloadlinks</h3>
<p>Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und freuen uns über Meinungen, Ergänzungen und Vorschläge wie wir die nächste Ausgabe noch besser gestalten können.</p>
<p><strong>Link zum Download</strong>: <a href="http://spreerecht.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=5" class="sw-inhalt-download" title="Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing herunterladen" >Gratis E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing</a><a href="#"></a> (11 MB)<br />
<strong>Link zum Einbinden:</strong> <a href="http://www.scribd.com/doc/55165980/Rechtliche-Stolperfallen-beim-Facebook-Marketing-E-Book">Share and Embed via Scribd</a><br />

							<div class="callto">
							Wünschen Sie rechtliche Beratung zum Thema <strong>Facebook-Marketing </strong>oder haben Interesse an verständlichen <strong><a title="Vorträge, Workshops und Seminare" href="http://spreerecht.de/leistungen/vortraege-workshops-und-seminare">Vorträgen, Workshops und Inhouse-Seminaren</a></strong> zum Thema Social Media & Recht? <a title="Kontakt" href="http://spreerecht.de/service/kontakt">Sprechen Sie uns an</a>, wir stehen gerne zu Ihrer Verfügung.</a>
							</div>
							</p>
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