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	<title>SCHWENKE &#38; DRAMBURG Rechtsanwälte Berlin &#187; Widerrufsbelehrung</title>
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	<description>Social Media &#38; Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht</description>
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		<title>Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?</title>
		<link>http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-06/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 07:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Schwenke</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Unser Mandant hat eine Abmahnung erhalten und soll sich mitunter verpflichten AGB bereit zu stellen. Sein Problem: Er hat gar keine AGB und fragt sich nun, ob es Pflicht ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben. Die Antwort auf diese Frage lautet &#8230; <a href="http://spreerecht.de/vertragsrecht/2011-06/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p><img class="aligncenter size-large wp-image-3561" title="Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?" src="http://spreerecht.de/wp-content/uploads/2011/04/pfilcht_agb_zu_nennen-592x264.png" alt="Kann man wegen fehlender AGB abgemahnt werden?" width="592" height="264" /></p>
<p>Unser Mandant hat eine Abmahnung erhalten und soll sich mitunter <strong>verpflichten AGB bereit zu stellen</strong>. Sein Problem: <strong>Er hat gar keine AGB</strong> und fragt sich nun, ob es Pflicht ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu haben.</p>
<p>Die Antwort auf diese Frage lautet zwar &#8220;nein&#8221;, doch sollte weiter gelesen werden, da es Informationspflichten gibt, die oft mit AGB verwechselt werden. Daher sollte zuerst geklärt werden, was AGB sind.<span id="more-3560"></span></p>
<h3>AGB sparen Zeit und Verhandlungen</h3>
<blockquote><p>Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines <a title="Vertrag" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag">Vertrages</a> stellt.<br />
<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen">Wikipedia</a></p></blockquote>
<p>AGB sind also Ersatz für einzelne <strong>Vertragsvereinbarungen</strong>. Man kennt sie in vielen Formen. Mietverträge, Nutzungsbedingungen einer Community, Webshop-AGB oder Facebookrichtlinien sind alles vorformulierte Vertragsbedingungen und damit AGB.</p>
<h3>Sind AGB Pflicht?</h3>
<p>Man stelle sich vor, ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag werden per Handschlag ohne AGB geschlossen. Werden die Verträge dadurch <strong>unwirksam?</strong> Und was passiert, wenn Vertragsbedingungen, zum Beispiel die Zahlungskonditionen, nicht in den AGB geregelt worden sind?</p>
<p>Die Verträge sind <strong>wirksam</strong>. Und Vertragsbedingungen, die nicht geregelt worden sind, werden durch das <strong>Gesetz</strong> gelöst. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat eine große Bandbreite an Lösungen für Fragen der Zahlungspflicht, der Mängel, der Kündigungen, etc.</p>
<p>Die AGB sind also ein <strong>freiwilliges Mittel eigene Regeln zu setzen</strong>, wenn einem die gesetzlichen Regeln nicht zusagen. Doch Vorsicht, das Gesetz erlaubt nur Regeln, die nicht &#8220;von wesentlichen Grundgedanken&#8221; des Gesetzes abweichen. Daher sollten AGB von einem Rechtsanwalt geschrieben werden, schließlich können rechtswidrige AGB zu <strong>Abmahnungen</strong> führen.</p>
<p>Ferner führt ein Fehler in einer AGB-Klausel zum Wegfall der ganzen Regelung. Wird z.B. im Haftungsabschnitt die Haftung für Körperschäden unerlaubterweise ausgeschlossen, ist die gesamte Haftungsbegrenzung weg. Also auch für Schäden an Sachen.</p>
<p>Es lohnt sich also oft mehr insgesamt auf AGB zu verzichten, als zu versuchen selbst welche zu erstellen.</p>
<h3>Das &#8220;Aber&#8221; &#8211; Die Informationspflichten</h3>
<p>Zwar sind die AGB keine Pflicht, aber das Gesetz hält eine Menge an <strong>Informationspflichten</strong> bereit. Ganz viele treffen Anbieter, die online Geschäfte tätigen:</p>
<ul>
<li>Widerrufsbelehrungspflichten gegenüber Verbrauchern</li>
<li>Hinweise wie der Vertrag zustande kommt</li>
<li>Informationspflichten betreffend Preisangaben</li>
<li>Anbieterkennzeichnung (Impressum)</li>
<li>Datenschutzhinweise</li>
<li>Hinweise nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung</li>
<li>etc.</li>
</ul>
<p>Diese Informationspflichten sind in der Regel <strong>keine &#8220;Vertragsbedingungen&#8221;</strong>, so dass sie auch keine AGB sind. Weil sie aber oft auf der selben Seite wie die AGB stehen, werden sie regelmäßig mit AGB verwechselt.</p>
<p>Damit ist der Fall klar, unser Mandant ist nicht verpflichtet &#8220;AGB&#8221; zu haben, sondern nur die obigen Informationspflichten zu erfüllen. Aber was wäre, wenn er AGB gehabt hätte? Hätte er sie dann angeben müssen?</p>
<h3>Pflicht zur Angabe vorhandener AGB</h3>
<p>Sind AGB vorhanden, müssen sie tatsächlich mitgeteilt werden.</p>
<p><span style="font-size: 16px; font-family: Georgia, 'Bitstream Charter', serif; line-height: 24px;"> </span></p>
<ol>
<li>Zum einem werden AGB <strong>nur wirksam</strong>, wenn die andere Vertragspartei sie kannte. Bei Geschäften mit Verbrauchern müssen sie <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html">deutlich sichtbar</a> sein und <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2011-05/besser-nicht-pflichthinweise-mit-mouseover-links-verstecken">es sollte nicht versucht werden, sie zu &#8220;verstecken&#8221;</a>. Bei Geschäften zwischen Unternehmern <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html">reicht</a> ein Hinweis, dass es AGB gibt und wo diese zu finden sind. Die <strong>Folge bei Verstoß</strong> gegen diese Einbeziehungsregel ist, dass die AGB schlichtweg nicht gelten.</li>
<li>Bei <strong>Verbrauchergeschäften im Internet</strong> (Fernabsatz genannt) muss über die AGB unbedingt vor Vertragsschluss unterrichtet werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html">312c Abs.1</a> BGB, der auf Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html">246 §1 Abs.1 Nr.4 2ter Halbsatz</a> EGBGB &#8220;wie der Vertrag zustande kommt&#8221; verweist). Wer das nicht macht, riskiert eine <strong>Abmahnung</strong>.</li>
<li>Aber auch alle anderen Anbieter müssen nach der <strong>Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung</strong> (<a href="http://dl-infov.de/">§ 2 Abs. 1 Nr.7</a> DL-InfoV) vorhandene AGB spätestens bei Vertragsverhandlungen mitteilen. Dazu müssen die AGB aber nicht online stehen. Es reicht auch eine Mitteilung bei Vertragsverhandlungen, z.B. per Email. Nur wenn das Geschäft online abgeschlossen wird (z.B. Hostingangebot), müssen die AGB mitgeteilt werden. Dann ist dies aber selbstverständlich, da sie sonst nicht gelten würden.</li>
</ol>
<h3>Fazit</h3>
<p>AGB sind keine Pflicht sondern <strong>freiwillige Regelungen</strong>. Sie sind jedoch <strong>sinnvoll</strong>, um <strong>Rechte &amp; Pflichten</strong> in einem Vertrag zu bestimmen und ungünstige gesetzliche Regelungen zu verändern. Da fehlerhafte AGB-Klauseln durchaus eine <strong>Abmahngefahr </strong>bergen und bei Fehlern komplett <strong>nichtig</strong> sind, sollten sie nur von einem fachkundigem Rechtsanwalt verfasst werden. Von den AGB sind Informationspflichten zu unterscheiden, die <strong>unbedingt erfüllt</strong> werden müssen.</p>
<p>Unser Mandant muss jedenfalls keine AGB mitteilen, die er nicht hat. Die Abmahnung ist daher insoweit falsch.</p>
<p>Weitere<strong> Informationen </strong>und eine <strong>FAQ</strong> zu AGB finden Sie auf unserer <a title="Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)" href="http://spreerecht.de/leistungen/allgemeine-geschaftsbedingungen-agb">Angebotsseite zu AGB</a>.</p>
<p>
							<div class="callto">
							Falls Sie Beratung zur <strong>AGB und Vertragsgestaltung </strong>wünschen, stehen wir gerne <a href="http://spreerecht.de/service/kontakt">zu Ihrer Verfügung</a>.
							</div>
							</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 09:58:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 11.06.2010 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft. Dies bedeutet Änderung für den e-Commerce sowohl für Webshops als auch eBay-Shops. Durch die &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-05/neue-widerrufsbelehrung">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Am 11.06.2010 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft. Dies bedeutet Änderung für den e-Commerce sowohl für Webshops als auch eBay-Shops.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die neue Widerrufsbelehrung soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, um Abmahnungen deswegen zu mindern. Da sich das Belehrungsmuster ändert und auch ein Gesetz wegfällt, auf das das bisherige Widerrufsmuster Bezug genommen hat, betrifft die Gesetzesänderung alle Internethändler.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Webshops:</strong> Dadurch, dass die BGB-InfoV entfällt, muss die Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 angepasst werden. Ansonsten würde die Widerrufsbelehrung auf ein nicht mehr gültiges Gesetz verweisen, was ein Abmahngrund darstellt. Des Weiteren sind unter Umständen die Belehrungsmodalitäten für den jeweiligen Shop anzupassen. Dies ist aber davon abhängig, wie die Widerrufsbelehrung dem Kunden gegenwärtig zur Kenntnis gegeben wird.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>eBay-Shops: </strong>Hier ändert sich mehr als bei Webshops. Bereits ab dem 11.06.2010 sollte auch hier die Belehrung angepasst werden, damit nicht mehr auf geänderte oder aufgehobene Gesetze verwiesen wird. Des Weiteren hat eBay Änderungen im System angekündigt, wonach in Zukunft eine eMail an den Käufer versandt werden kann, worin der Verkäufer unverzüglich nach Ende der Auktion über die Wertersatzpflicht hinweisen kann. Sobald eBay diese Möglichkeit umsetzt, sollte die Widerrufserklärung erneut angepasst werden, damit Händler von der Reduzierung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage profitieren können.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Abgegebene Unterlassungserklärungen:</strong> Wurden in der Vergangenheit gegen einen Händler Abmahnungen wegen rechtswidriger Widerrufsbelehrung ausgesprochen, sollte dieser Händler anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, wenn er eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Der Hintergrund ist folgender: Hat der Händler sich in der Unterlassungserklärung beispielsweise verpflichtet kein Widerrufsrecht von 14 Tagen vorzugeben, dann kann der Händler von der neuen Gesetzeslage nicht profitieren, ohne die Strafe in der Unterlassungserklärung zahlen zu müssen. Hier sollte geprüft werden ob und inwiefern eine bestehende Unterlassungserklärung gekündigt werden muss, bevor der Händler das neue Muster einsetzen. Auch bestehende Einstweilige Verfügungen sollten gegebenenfalls aufgehoben werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <strong>Fazit: </strong>Für Vertragsschlüsse ab dem 11.06.2010, 0.00 Uhr sollte jeder Internethändler seine Widerrufsbelehrung anpassen, um Abmahnungen wegen der Verwendung einer alten Belehrung zu umgehen. Weitere Informationen zur Änderung sowie ein Muster für die Widerrufsbelehrungen finden sich auf der Seite des <a href="http://www.bmj.de/enid/79402759bbcb244c431f45313b17876d,c1b2c85f7472636964092d0935323933/Schuldrecht/BGB-Informationspflichten-Verordnung_1f7.html">Bundesjustizministeriums</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Abmahnungen bei Amazon</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-03/abmahnungen-bei-amazon</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 08:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Neben eBay können auch bei Amazon Waren über das Internet verkaufen. Auch viele gewerbliche Händler haben amazon.de als Plattform für sich entdeckt. Dadurch besteht wie bei eBay aber hier für die Verkäufer die Gefahr, Abmahnungen zu kassieren. Die Gefahren lauern &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-03/abmahnungen-bei-amazon">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Neben eBay können auch bei Amazon Waren über das Internet verkaufen. Auch viele gewerbliche Händler haben amazon.de als Plattform für sich entdeckt. Dadurch besteht wie bei eBay aber hier für die Verkäufer die Gefahr, Abmahnungen zu kassieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gefahren lauern auch bei Amazon bei Verstößen gegen die Informationspflichten des Händlers, Widerrufsbelehrung, AGB, Händlerinformationen sowie gegen die Preisangabeverordnung.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Problem wird für die Verkäufer dadurch verstärkt, dass Amazon die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen erschwert. So besteht z.B. nicht die Möglichkeit bei den Verkaufspreisen „inkl. MwSt.“ anzufügen. Auch die Einbeziehung von AGB und Impressum wird beschränkt. Aufgrund dieser Hürden werden viele Abmahnungen gegen Amazon-Händler versandt.</p>
<p style="text-align: justify;">Als Ausweg wird u.a. vorgeschlagen, Zusätze hinter den Verkäufernamen anzugeben (z.B. „Preise inkl. MwSt., Impressum und  AGB finden Sie unter Verkäufer-Hilfe“). Dies geht aber auch nur, wenn die Länge des Verkäufernamens dies zulässt.</p>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren sollte von der Möglichkeit gebraucht gemacht werden, das Feld „Widerrufsbelehrung und weitere Verkäuferinformationen“ zu aktivieren sowie die „Anmerkungen“ zu nutzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Um Abmahnungen aus dem Weg zu gehen sollte der eigene Amazon-Shop rechtlich überprüft werden. Falls eine Abmahnung bereits ausgesprochen wurde, sollte eine Unterlassungserklärung keinesfalls übereilt abgegeben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">﻿</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Als unfreiwilliger Unternehmer bei eBay</title>
		<link>http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/als-unfreiwilliger-unternehmer-bei-ebay</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 14:58:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[gewerblich]]></category>
		<category><![CDATA[Powerseller]]></category>
		<category><![CDATA[privat]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer bei eBay unterwegs ist, sollte klar sein, dass zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden wird. Den gewerblichen Händler treffen vielerlei Rechtspflichten, die er erfüllen muss, wenn er sich der Gefahr von Abmahnungen nicht aussetzen will. So müssen gewerbliche Verkäufer &#8230; <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-02/als-unfreiwilliger-unternehmer-bei-ebay">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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			</a>
		</div>
<p style="text-align: justify;">Wer bei eBay unterwegs ist, sollte klar sein, dass zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden wird. Den gewerblichen Händler treffen vielerlei Rechtspflichten, die er erfüllen muss, wenn er sich der Gefahr von Abmahnungen nicht aussetzen will. So müssen gewerbliche Verkäufer das Widerrufsrecht beachten und eine entsprechende Belehrung mitteilen. Es bestehen Pflichten bei der Gewährleistung von Neuwaren, sowie Pflichten aus dem Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Rundum: Gewerbliche Verkäufer sind einem erheblich erhöhten Abmahnrisiko ausgesetzt, als Verkäufer, die nur privat handeln.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Das Problem:</span> Selbst wenn eine Privatperson seine Auktionen als &#8220;privat&#8221; bezeichnet, kann es schnell passieren, dass der Handel bei eBay als gewerblich einstuft wird. Und da eine Privatperson bei eBay nicht die Pflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen wird, droht hier eine teure Abmahnung: Dem Verkäufer wird dann vorgeworfen, nicht über das Widerrufsrecht belehrt zu haben oder andere unternehmerische Pflichten (z.B. Anbieterkennzeichnung) nicht erfüllt zu haben.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Der Hintergrund:</span> Werden z.B. regelmäßig neue Markenartikel verkauft, so ist ab einer bestimmten Anzahl von Transaktionen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Aus dem Privatverkäufer wird dann ein Unternehmer. Und als solcher muss er z.B. seine Käufer über das Widerrufsrecht aufklären. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Verkäufer nach außen auftritt. Das bedeutet, auch bei einer ausdrücklichen Kennzeichnung der Auktion als &#8220;privat&#8221;, kann eine gewerbliche Handlung gegeben sein.</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Die Gerichte:</span> Allerdings gibt es keine klare Grenze, wo die Schwelle von privat auf gewerblich gegeben ist. Bereits bei 10 neuen Markenartikeln (Bekleidung) in kurzer Zeit kann eine unternehmerische Handlung angenommen werden (LG   Frankfurt, AZ 2/03 O 192/07, Beschluss vom 08.10.2007). Aber auch wenn ausschließlich gebrauchte Artikel verkauft werden, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen (80 Artikel gebrauchter Kleidung in einem  Monat; LG Berlin vom 05.09.2006, AZ 103 O 75/06).</p>
<p>Kriterien für die Abgrenzung privat ./. gewerblich sind in erster Linie folgende:<br />
▶ Anzahl der verkauften Artikel;<br />
▶ Wertigkeit der verkauften Artikel;<br />
▶ Zeitraum der Verkäufe;<br />
▶ Anzahl der Bewertungen;<br />
▶ Art des eBay-Accounts (Powersellerstatus).</p>
<p style="text-align: justify;">▶ <span style="text-decoration: underline;">Fazit:</span> Dieses Risiko kann natürlich für den privaten Verkäufer ärgerlich sein. Andererseits ist der Gedanke dahinter, dass gewerbliche Händler sich nicht ihren Pflichten entziehen dürfen und sich als Privatverkäufer tarnen. Soweit also ein Händler den Verdacht hat, dass ein Konkurrent verdeckt über ein Privat-Account verkauft, sollte eine genaue rechtliche Prüfung erfolgen. Aber auch ein Privatverkäufer, der Zweifel daran hat, ob er bereits die Voraussetzung eines Unternehmers erfüllt, sollte rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.</p>
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		<title>BGH zur Widerrufsbelehrungen für Onlineshops</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 09:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln, die in einem eBay-Shop verwendet wurden, für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 219/08). Der Grund dafür ist, dass der BGH der Ansicht ist, dass die Klauseln gegen Transparenzgebot verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen. Konkret hat &#8230; <a href="http://spreerecht.de/allgemein/2010-02/bgh-zur-widerrufbelehrungen-fuer-onlineshops">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
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		</div>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Klauseln, die in einem eBay-Shop verwendet wurden, für unwirksam erklärt (<a href="http://lexetius.com/2009,3940">Az. VIII ZR 219/08</a>). Der Grund dafür ist, dass der BGH der Ansicht ist, dass die Klauseln gegen Transparenzgebot verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen.</p>
<p style="text-align: justify;">Konkret hat der BGH folgende Klausel für unwirksam erklärt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen  innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] &#8220;Die  Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Klausel sei unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist  enthält. Nach § 356 Absatz 2, § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt nämlich die Rückgabefrist mit  dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete  Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf  den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Hier kann aber der Eindruck erweckt werden, dass es nicht auf den Erhalt der Belehrung in Textform ankommt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ebenfalls für unwirksam wurde von dem BGH folgende Klausel erklärt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen  Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B.  Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.  Bei einer Verschlechterung der Ware  kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die  Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem  Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen  ist.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Begründung ist hier folgende: Diese Klausel unterrichtet einen Verbraucher nicht ausreichend über die Regelungen des Wertersatzes. Nach § 357 Absatz  3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines  Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße  Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies  aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf  diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu  vermeiden. Die Klausel sei irreführend, da sie keinen Hinweis  darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße  Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz  zu leisten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Betreiber eines Webshops oder eBay-Shops sollten Ihre Klauseln entsprechend anpassen, um Abmahnungen der Konkurrenten zu vermeiden.</p>
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